Act Nr. 214 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert, Gesetz Nr. 155 / 1995 Slg., über die Rentenversicherung, geändert, und Gesetz Nr. 321 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert, und bestimmte andere Gesetze, geändert, Gesetz Nr. 417 / 2024 Sl.

Gültig In Kraft seit 01.09.2025
KAPITEL
DIE RECHT
vom 12. Juni 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert, Gesetz Nr. 155 / 1995 Slg., über die Rentenversicherung, geändert, und Gesetz Nr. 321 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert, und bestimmte andere Gesetze, geändert, geändert durch Gesetz Nr. 417 / 2024 Sl.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Organisation und Umsetzung der sozialen Sicherheit
Čl. I
Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 13 / 2006, Gesetz Nr. 13 / 2006, Gesetz Nr. 13 / 2006, Gesetz Nr. 13 / 2006, Gesetz Nr. 13 / 2006
1. Im zweiten Satz von Ziffer 40a (4) werden "(e) bis (g) " ersetzt durch" (e) und (f)";
2. In Artikel 113 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "bis 31. August 2023" die Worte "wenn der Vertreter des kommunistischen Regimes gemäß Artikel 67d Absatz 1 Buchstabe a bis j des Rentenversicherungsgesetzes" eingefügt.
3. In Artikel 113 Absatz 3 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "wenn es sich um einen Vertreter des kommunistischen Regimes gemäß § 67d (1) (a) bis (j) des Rentenversicherungsgesetzes und bis zum 31. August 2027 handelt, wenn es sich um einen Vertreter des kommunistischen Regimes gemäß § 67d (1) (k) bis (x) des Rentenversicherungsgesetzes " handelt.
4. In Abschnitt 114 (3) werden am Ende des ersten Satzes die Worte "wenn der Vertreter des kommunistischen Regimes gemäß Abschnitt 67d (1) (a) bis (j) des Rentenversicherungsgesetzes und bis zum 31. August 2026, wenn der Vertreter des kommunistischen Regimes gemäß Abschnitt 67d (1) (k) bis (x) des Rentenversicherungsgesetzes hinzugefügt wird."
5. In Ziffer 115a (4) wird "4" durch" 5 ersetzt.
6. Absatz 116 (3) lautet wie folgt:
"(3) Leistungen der Rentenversicherung werden normalerweise nicht an einen Empfänger gezahlt, der normalerweise gemäß § 66 Abs. 2 des Rentenversicherungsgesetzes in der Tschechischen Republik gezahlt wird.
a) auf der Grundlage einer Bestätigung des Lebens auf einem Konto, das mit einer ausländischen Bank oder einer Bank in der Tschechischen Republik oder einer Zweigniederlassung einer ausländischen Bank oder einer Spar- und Kreditgenossenschaft in der Tschechischen Republik gehalten wird,
1. im Rückblick auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Zahlung der Leistung festgestellt wurde, oder ab dem Tag, der dem letzten Tag folgte, an dem die letzte Rate der Leistung gezahlt wurde, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Lebensbescheinigung ausgestellt wurde, wenn die Aufenthaltsbescheinigung nicht in Nummer 2 genannt wird; die Aufenthaltsbescheinigung wird von dem zugelassenen Zahler der Leistung nicht mehr als einmal pro Kalendermonat gesendet; oder
2. für einen Kalendermonat in der vom Zahler festgesetzten Zahlungsfrist, wenn es sich um eine zugelassene Person handelt, die gewöhnlich in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Länder, in denen die Tschechische Republik einen internationalen Sozialversicherungsvertrag abgeschlossen hat, wohnt; dem zugelassenen Zahler der Abgabe wird eine Lebensbescheinigung nicht mehr als zweimal jährlich übermittelt; oder
b) durch einen internationalen Postauftrag an eine im Ausland zugelassene Adresse für einen Zeitraum von höchstens 3 Kalendermonaten;
7. In Artikel 116 Absatz 4 werden die Worte "gemäß Absatz 3 " durch die Worte" ersetzt, auf die die Rente an das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Konto gezahlt wird, und die Worte "einmal jährlich an den Begünstigten abgegeben" durch die in diesem Fall nicht übermittelten Worte ersetzt werden".
8. Absatz 116 (5) lautet wie folgt:
"(5) Wird in den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 genannten Fällen eine Lebensbescheinigung nicht versandt, so wird die Zahlung der Abgabe bis zur Abgabe der Lebensbescheinigung an den Empfänger der Abgabe eingestellt. Der dritte Satz von Absatz 2 gilt sinngemäß für die Zahlung von Leistungen an den in den Absätzen 3 und 4 genannten Empfänger.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Rentenversicherungsgesetzes
Čl. II
Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15/2011, Gesetz Nr. 15
1. In § 29 Abs. 5 wird "bis (f) " durch" bis (g) ersetzt.
2. In Artikel 67d Absatz 1 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe i gestrichen.
3. In Artikel 67d Absatz 1 werden nach Buchstabe j folgende Buchstaben k bis x eingefügt:
"(k) Mitglied der Zentralen Prüfungs- und Prüfungskommission der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei oder der Kommunistischen Partei der Slowakei,
(l) Mitglied des Ministeriums für Staatsverwaltung des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei oder des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Slowakei, mit Ausnahme der Verwaltungs-, technischen oder operativen Arbeiten,
m) Leiter der Abteilung des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei oder des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Slowakei, außer der Abteilung, die nur operative Tätigkeiten unterstützte;
n) Leiter des Ministeriums für die Staatsverwaltung der Regional-, Bezirks- oder Bezirkskomitees der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei oder der Kommunistischen Partei der Slowakei oder Leiter des Departments dieser Abteilung,
(o) die ideologische Sekretärin der Regional-, Bezirks- oder Bezirksausschüsse der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei oder der Kommunistischen Partei der Slowakei, der Sekretär der nationalen Regional-, Bezirks- oder Bezirksausschüsse und -gremien, die ihnen gleichgestellt sind, oder der Leiter des Staatsamts für religiöse Angelegenheiten, der Kirchenabteilung des Ministeriums für Bildung und Kultur, des Sekretariats des kirchlichen Ministeriums für Kultur oder des Sekretariats der Tschechischen Republik;
(p) Leiter der operativen Einheit der staatlichen Sicherheit oder des operativen Offiziers des staatlichen Sicherheitsdienstes, der zur Bekämpfung des inneren Feindes bestimmt ist;
q) Leiter der Regionalverwaltungen des Nationalen Sicherheitskorps, des Nationalen Sicherheitskorps der Hauptstadt Prag und der Zentralböhmischen Region und des Nationalen Sicherheitsrates der Hauptstadt Bratislava und der Westslowakischen Region, der Staatssicherheitsverwaltungen des Nationalen Sicherheitskorps des Nationalen Sicherheitsrates von Prag und der Zentralböhmischen Region und der Nationalen Sicherheitskorps der Hauptstadt Bratislava und der Westslowakischen Region
(r) Leiter des Nationalen Sicherheitskorps der Bezirksverwaltung oder Leiter des Ministeriums für Staatssicherheit der Bezirksverwaltung des Nationalen Sicherheitskorps und der Bezirksbehörden der Gebietskörperschaften der Staatssicherheitsräte in den Bezirken und Abteilungen des Bezirks
(s) der Chef oder Stellvertretende Chef der einzelnen Verwaltungen des Nationalen Sicherheitskorps und ihrer Vorgänger,
t) Leiter des Department of Individual Administrations of the National Security and State Security Administration of the Regional Administrations of the National Security Corps, des Nationalen Sicherheitsrates der Stadt Prag und der Zentralböhmischen Region, des Nationalen Sicherheitskorps von Bratislava und der West Slowakischen Region und ihrer Vorgänger,
u) Leiter der Abteilung für Staatssicherheitsuntersuchung in den Regionalverwaltungen des Nationalen Sicherheitskorps, des Nationalen Sicherheitsrates der Stadt Prag und der Zentralböhmischen Region und des Nationalen Sicherheitskorps der Hauptstadt Bratislava und der Westslowakischen Region und ihrer Vorgänger,
(v) Leiter der Border Brigade Border Guards, Stabschef der Border Guard Brigade, Befehlshaber des Border Guard Bataillons oder Stellvertretender Leiter oder Leiter der Politischen Brigade oder Border Guard Bataillon,
(w) Befehlshaber oder Leiter des Grenzschutzkommandos und der Innengarde und Leiter der Grenzschutzbehörde für den Schutz der Staatsgrenzen oder stellvertretender Leiter der Politischen Angelegenheiten; oder
x) Stabschef der Volksmiliz bei den Regional-, Bezirks- oder Bezirksausschüssen der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei oder der Kommunistischen Partei der Slowakei,
4. In Abschnitt 67d (1) des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "der Vertreter" durch den Vertreter ersetzt".
5. In Artikel 67e Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Vertreter des kommunistischen Regimes nach Artikel 67d Absatz 1 Buchstaben a bis j und die Worte" nach dem 29. Februar 2024" nach den Worten "der Vertreter des kommunistischen Regimes nach Artikel 67d Absatz 1 Buchstaben k bis x von dem Tag eingefügt, der nach dem 31. Oktober 2026 fällt".
6. In Artikel 67e Absatz 2 werden die Worte "der Vertreter des kommunistischen Regimes nach Artikel 67d Absatz 1 Buchstaben a bis j oder nach dem 31. Oktober 2026 der Vertreter des kommunistischen Regimes nach Artikel 67d Absatz 1 Buchstaben k bis x nach den Worten" nach dem 29. Februar 2024 eingefügt".
7. In Artikel 67f Absatz 1 werden die Worte "der Vertreter des kommunistischen Regimes gemäß Artikel 67d Absatz 1 Buchstaben a bis j "nach den Worten" der Versicherte" eingefügt.
8. Am Ende des Absatzes 1 wird der Satz "Wenn eine Altersrente an einen Vertreter des kommunistischen Regimes gemäß den Absätzen 1 Buchstaben k bis 1 Buchstabe x des Abschnitts 67d vergeben wurde, ab dem Zeitpunkt, der vor dem 1. November 2026 fällt, der am 31. Oktober 2026 fällige Prozentsatz der Altersrente um 300 CZK für jedes Jahr des Zeitraums, in dem die versicherte Person dieser Vertreter war, gekürzt. Ist ein Vertreter des kommunistischen Regimes, der auch die in § 67d (1) (k) bis (x) genannten Aufgaben erfüllt hat, um den Prozentsatz der Altersrente nach dem ersten Satz reduziert worden, so wird der Prozentsatz der Altersrente nach dem zweiten Satz um den Betrag verringert, der als Differenz zwischen dem Betrag bestimmt wird, der der Verringerung des Prozentsatzes der Gesamtdauer der versicherten Person entspricht, und dem Betrag, um den der Prozentsatz der Rente 26 betrug.
9. In Artikel 67f Absatz 3 fallen die Worte "im Jahr 2024, wenn die Rente, von der die Rente gekürzt wird, innerhalb von 2024 und für die im Jahr 2025 gewährten Renten fällt, wenn die Rentenzahlung, von der die Rente gekürzt wird, in das Jahr 2025 fällt "durch die Worte ersetzt werden" in dem Jahr, in dem die Rentenzahlung fällt, von dem die Rente gekürzt wird".
10. Im ersten Satz von Artikel 67f Absatz 5 werden die Worte "das kommunistische Regime gemäß Artikel 67d Absatz 1 Buchstaben a bis j "nach dem Wort eingefügt" und die Worte "die Liste der Vertreter des kommunistischen Regimes gemäß Artikel 67d Absatz 1 Buchstaben k bis x" am Ende des ersten Satzes "26" die Liste der Vertreter des kommunistischen Regimes nach Artikel 67d Absatz 1 Buchstabe k eingefügt.
11. In Artikel 67f Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "diese Liste" durch die Worte "die Liste der Vertreter des kommunistischen Regimes gemäß Artikel 67d Absatz 1 Buchstaben a bis j" ersetzt und die Worte "oder, wenn die Liste der Vertreter des kommunistischen Regimes gemäß Artikel 67d Absatz 1 Buchstaben k bis x in den Zeitraum vom 1. September 2027 bis zum 31. Dezember 2026 an die Rentner übermittelt worden ist".

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes Nr. 321 / 2023 Coll.
Čl. III
Gesetz Nr. 321 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert, und bestimmte andere Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 417 / 2024 Slg., werden wie folgt geändert:
1. Artikel I (41), die Worte "und die Zahl" 2 "werden durch die Worte ersetzt" 4 "und die Worte" Absatz 2 "werden ersetzt durch" Absatz 4. "
2. in Artikel II Nummern 1 bis 3, "2025" ersetzt durch" 2027".
3. In Artikel X Buchstabe b werden die Worte "Punkte 33, 38 bis 44, Artikel II Absätze 2 und 3 und Artikel V (23) und (24) ersetzt durch die Worte "Punkt 42, der erwirbt".
4. Artikel X Buchstabe b erhält folgende Fassung:
c) Artikel II Nummern 33, 38 bis 41, 43 und 44, Artikel II Nummern 2 und 3 und Artikel V Nummern 23 und 24;

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2025 in Kraft, mit Ausnahme von:
a) Artikel I Absatz 5, Artikel II Absatz 1 und Artikel III, die am 30. Juni 2025 wirksam werden;
b) Artikel I Absätze 1 und 6 bis 8, der am 1. Januar 2026 wirksam wird.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 214 / 2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert, Gesetz Nr. 155 / 1995 Slg., über die Rentenversicherung, geändert, und Gesetz Nr. 321 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert, und bestimmte andere Gesetze, geändert, geändert durch Gesetz Nr. 417 /
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.06.2025
In Kraft seit01.09.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 906

Öffentliche Verträge 1

12.12.2025
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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