Gesetz Nr. 214 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 58 / 1995 Slg. über die Versicherung und Finanzierung der Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert, und Gesetz Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderungen an bestimmten verwandten Gesetzen (Budgetary Rules), geändert

Gültig Recht In Kraft seit 29.04.2020
Textfassungen: 29.04.2020
KAPITEL
DIE RECHT
vom 17. April 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 58/1995 Slg. über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166/1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert, und Gesetz Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Haushaltsordnung), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Versicherungs- und Ausfuhrfinanzierung mit staatlicher Beihilfe
Čl. I
Gesetz Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzung Gesetz Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert, geändert, geändert, Gesetz Nr. 60 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 188 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 282 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 377 / 2005 Sl., Gesetz Nr.
1. In Artikel 1 wird am Ende von Absatz 1 der Satz "Dieses Gesetz sieht ferner Garantien für die Rückzahlung der Kredite von Ausführern, Produktions- und Handelsunternehmen vor."
2. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f:
"(f) Versicherung von direkten und indirekten Garantien und Garantien im Zusammenhang mit Exporten und Investitionen oder Finanzdienstleistungen, die von der Bank des Ausführers, der Bank des Einführers und der Bank des Investors gegen das Ausfallrisiko des Ausführers, Investors, Einführers oder Schuldners erbracht werden",
3. In Artikel 1 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe k angefügt:
"(k) Refinanzierung der Kreditversicherung der Exportbank."
4. In Artikel 1 werden die Absätze 5 bis 9 einschließlich der Fußnote 5 angefügt:
"(5) Für die Zwecke dieses Gesetzes sind Garantien für die Rückzahlung von Darlehen aus Ausführern, Produktions- und Unternehmensunternehmen Garantien für die Rückzahlung von Darlehen für Betriebsgeschäfte, Betriebskapital, Innovation und Verbesserung der Produktion sowie für die Aufrechterhaltung von Geschäften, die Ausführern, Herstellungs- und Handelsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Diese Garantien werden von der Export Insurance Corporation als außergewöhnliche Maßnahme zur Minderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Seuchen Pandemie COVID-19 bereitgestellt, um die Verfügbarkeit von Liquidität für exportorientierte Unternehmen zu erhöhen, ohne dass eine Genehmigung nach einem bestimmten Gesetz erforderlich ist. Der Zweck und der Umfang der Garantien, die Bedingungen für die Gewährung, die Höhe der Deckung für den ausstehenden Kreditnehmer und das Verfahren für die Zahlung aller Mittel aus dem Staatshaushalt an die Ausfuhrversicherungsgesellschaft für die Gewährung von Garantien werden von der Regierung durch Verordnung festgelegt.
(6) Die von der Ausfuhrversicherungsgesellschaft oder der Ausfuhrbank bereitgestellten Mittel stammen aus dem Staatshaushalt, insbesondere Zuschüsse zur Deckung von Verlusten, Zuschüssen zur Stärkung von Geldern, Mitteln zur Ergänzung des Primärkapitals der Ausfuhrversicherungsgesellschaft, Mittel zur Erhöhung des Kapitals der Ausfuhrbank, Mittel zur Finanzierung von erhaltenen Darlehen oder zur Rückzahlung von ausgegebenen Schuldtiteln, Geld für Garantien und Forderungen, die von der Ausfuhrversicherungsgesellschaft, der Ausfuhrversicherungsgesellschaft und der Ausfuhrbank eingegangen sind. In seinen Bankkonten, die dem Schatzamt unterstehen, behält die Ausfuhrversicherungsgesellschaft oder die Ausfuhrbank auch andere von der Ausfuhrversicherungsgesellschaft übertragene oder empfangene Gelder vor.
(7) Eine Ausfuhrversicherungsgesellschaft oder eine Ausfuhrbank kann die in Absatz 6 genannten Mittel nicht in Finanzinstrumente auf dem Finanzmarkt investieren.
(8) Das Finanzministerium kann es der Exportversicherungsgesellschaft oder der Exportbank gestatten, ein Bankkonto außerhalb der Konten des nachgeordneten Schatzamts bei der Tschechischen Nationalbank auf ihren begründeten schriftlichen Antrag zu behalten. In der Anmeldung gibt die Ausfuhrversicherungsgesellschaft oder die Ausfuhrbank die Gründe für die besondere Berücksichtigung aus dem Kontomanagement außerhalb der Konten des nachgeordneten Schatzamts, der Benennung der Bank und des Betrags an, der in dem Konto hinterlegt ist oder wird. Das Finanzministerium prüft den Antrag gemäß dem Haushaltsgesetz (5).
(9) Die Genehmigung des Finanzministeriums unterliegt nicht der Verwendung eines Bankkontos, das außerhalb der Konten eines nachrangigen Schatzamts bei der Tschechischen Nationalbank gehalten wird, wenn ein solches Konto ausschließlich dazu verwendet wird, die Mittelübertragung aus dem Schatzamt für die Zwecke der unterstützten Finanzierung in unmittelbaren Zwischenbankzahlungsgeschäften durchzuführen.
5) Gesetz Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert.
5. In Abschnitt 4 werden die Worte "und die Bereitstellung von Garantien" hinzugefügt.
6. Im vierten Satz von Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte "bei der Durchführung der Ausfuhrkreditrisikoversicherung "nach den Worten eingefügt" Versicherungsunternehmen".
7. In Ziffer 4 Absatz 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Der Fonds zur Deckung der Verpflichtungen der bereitgestellten Garantien besteht aus den Mitteln, die die Regierung dem Staatshaushalt auf der Grundlage eines Regierungsbeschlusses zugeteilt hat. Das Financial Controller Act 10 gilt nicht für die Bereitstellung von Mitteln aus dem Staatshaushalt auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung im vorherigen Satz in Bezug auf die Krankheit Pandemie COVID-19.
Anmerkung 10:
"10) Gesetz Nr. 320 / 2001 Slg., über die Finanzkontrolle in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Finanzkontrolle), geändert."
8. In Artikel 4 Absatz 5 erhält der erste und zweite Satz folgende Fassung: "Exportversicherungsunternehmen dürfen keine Exportkreditrisiken akzeptieren oder Versicherungen gewähren, die ihre Versicherungskapazität überschreiten. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist die Versicherungskapazität die Summe der Obergrenze der Versicherungspflichten der abgeschlossenen Versicherungsverträge und der Versicherungsversprechensverträge, die für den Zeitraum bis zum Ende des Kalenderjahres die Ausfuhrversicherungsgesellschaft vertraglich binden kann und die Menge der Kreditgarantien, die von der Garantie gemäß den Abschnitten 1 (5) und 5a abgedeckt sind, ".
9. In Artikel 4 Absatz 5 wird nach dem dritten Satz durch die Regierung der Satz "Teil der gemäß dem vorhergehenden Satz über die Bereitstellung der Garantie bestimmten Versicherungskapazität" durch Verordnung " eingefügt.
10. Im letzten Satz von Artikel 4 Absatz 5 werden die Worte "für die Ausfuhr der Kreditrisikoversicherung "nach den festgelegten Wörtern eingefügt".
11. In Artikel 4 Absatz 7 Satz 1 werden die Worte "für die Ausfuhrkreditrisikoversicherung" und die Worte "Exportkreditrisikoversicherung" nach den Worten "für die Ausfuhrkreditrisikoversicherung" eingefügt;
12. In Artikel 4 am Ende von Absatz 7 sieht der Satz "Die Regierungsverordnung sieht eine Methode zur Einrichtung eines Fonds zur Deckung der in Absatz 3 genannten Garantieverpflichtungen und des Verhältnisses zwischen diesem Fonds und den gesamten Garantieverpflichtungen vor."
13. Der folgende Abschnitt 5a wird nach Abschnitt 5 eingefügt:
„§ 5a
Gewährleistung
(1) Die Bereitstellung von Garantien durch eine Ausfuhrversicherungsgesellschaft nach Artikel 1 Absatz 5 gilt nicht als Versicherung für Ausfuhrkreditrisiken nach Artikel 1 Absatz 2 und unterliegt nicht dem Versicherungsgesetz.
(2) Die Ausfuhrversicherungsgesellschaft erstellt vierteljährlich eine Schätzung des erwarteten Verlustes aus der Bereitstellung von Garantien, zusammen mit einer Schätzung des Wertes des Verhältnisses zwischen dem Fonds zur Deckung der Garantieverpflichtungen und der für den Zeitraum der folgenden sechs Monate angenommenen Gesamtgarantieverpflichtungen, die vom Ministerium für Industrie und Handel und vom Finanzministerium vorgelegt wurden.
(3) Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Garantie."
14. In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe b angefügt:
"b) Exportversicherungsunternehmen, die Garantien nach § 1 Abs. 5 und § 5a leisten; bei einem Fall des Fonds zur Deckung der Garantien, die unter dem durch das Erlass der Regierung nach Artikel 4 Absatz 3 festgesetzten Betrag vorgesehen sind, ergänzt das Finanzministerium die Vermögenswerte der Ausfuhrversicherungsgesellschaft auf der Grundlage des Beschlusses der Regierung, Mittel für die Gewährung von Garantien bereitzustellen; Diese Entscheidung wird von der Regierung auf Vorschlag des Ministeriums für Industrie und Handel in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium auf der Grundlage eines Antrags getroffen, der dem Ministerium für Industrie und Handel und dem Finanzministerium der Ausfuhrversicherungsgesellschaft vorgelegt wird, '.
Buchstabe b wird umnummeriert (c).
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Für Verfahren, die nach dem Gesetz Nr. 58 / 1995 Slg. eingeleitet wurden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam sind und bis zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig abgeschlossen sind, gilt das Gesetz Nr. 58 / 1995 Slg., wie es vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam ist.
2. Die Exportgarantie- und Versicherungsgesellschaft, a.s. ("Export Insurance Company") und die Tschechische Exportbank, a.s. ("Export Bank") überträgt Gelder von bestehenden Konten an Banken oder andere Zahlungsdienstleister innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und storniert diese Konten.
3. Das in Nummer 2 genannte Verfahren gilt nicht für Gelder, die dem Kapital einer Ausfuhrbank vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß dem Gesetz Nr. 58 / 1995 Slg., wie wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, und für Gelder, die dem Kapital der Ausfuhrbank gemäß Absatz 1 (9) des Gesetzes Nr. 58 / 1995 Slg. gewährt werden, als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
4. Die Gelder in den laufenden Konten, die Einlagenkonten sind oder die innerhalb des unter Nummer 2 genannten Zeitraums nicht storniert und nicht an die Tschechische Nationalbank übertragen werden konnten, werden von der Ausfuhrversicherungsgesellschaft und der Ausfuhrbank unverzüglich nach Ablauf des Zeitraums, für den die Konten eröffnet wurden, oder unmittelbar nach dem Grund, aus dem die Mittel nicht früher übertragen werden konnten, auf die Konten übertragen.
5. Werden die in Nummer 4 genannten Mittel außerhalb eines mit der Tschechischen Nationalbank für mehr als 6 Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffneten Kontos in einem Konto gehalten, ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich, um ein solches Konto zu behalten.
6. Der Erwerb der Wirksamkeit dieses Gesetzes berührt nicht die Transaktionen der Ausfuhrversicherungsgesellschaft und der Ausfuhrbank mit Wertpapieren bis zu ihrem fälligen Zeitpunkt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Haushaltsrechts
Čl. III
Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Nr.
1. In Artikel 3 werden am Ende von Buchstabe h folgende Nummern 17 und 18 angefügt:
"17. Konten der Ausfuhr- und Versicherungsgesellschaft, a.s., oder Konten anderer juristischer Personen, die nach dem Gesetz über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlichen Beihilfen, die keine Banklizenz haben, gegründet wurden,
18. Konten der Tschechischen Exportbank, a.s., die Mittel aus dem Staatshaushalt oder aus der Exportgarantie- und Versicherungsgesellschaft, a.s., und andere Gelder erhalten, die die Tschechische Exportbank, a.s., an sie überträgt oder von ihnen erhält,
2. In Ziffer 33 (7) werden "und 15" ersetzt durch", 15, 17 und 18".
3. In Artikel 33 Absatz 8 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die Gelder des Schatzamts, die in den in Artikel 3 Buchstaben h bis 10, 15 und 18 genannten Konten gehalten werden, dürfen nicht außerhalb der Konten des Staatsvermögens gehalten werden. Die Gelder des Schatzamts, die in den unter Ziffern (17) und (18) von Ziffer 3 Buchstabe h genannten Konten gehalten werden, können außerhalb der Konten des Schatzamts gehalten werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes über die Versicherungs- und Ausfuhrfinanzierung mit staatlichen Beihilfen.
4. Im ersten Satz von Ziffer 33 (11) werden die Worte "bis 18" nach den Worten" und 16" eingefügt.
5. In § 33 Abs. 11 kann der Satz "Eine ähnliche Transaktion, die Zinsen ersetzt, vom Ministerium mit Kontoinhabern gemäß § 3 h (17) und (18) verhandelt werden."

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 214 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung der Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzungsgesetz Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert, und Gesetz Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter zugehöriger Gesetze (Budgetary Rules), geändert
Art der VorschriftRecht
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Verkündungsdatum29.04.2020
In Kraft seit29.04.2020
In Kraft bis-
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