Act Nr. 210 / 2019 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 72/2000 Slg., über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Investitionsanreize), geändert und Gesetz Nr. 435/2004 Slg., über Beschäftigung, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 06.09.2019
ANHANG
Recht
vom 25. Juli 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 72/2000 Slg. über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Investitionsanreize), geändert, und Gesetz Nr. 435/2004 Slg., über Beschäftigung, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Investment Incentives Act
Čl. I
Gesetz Nr. 72 / 2000 Coll., über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Investitionsanreize), geändert durch Gesetz Nr. 453 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 320 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 19 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 436 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 62 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 443 / 2005 Coll.
1. Am Ende der Fußnote 1 werden die Worte "in der geänderten " angefügt.
2. in Absatz 1a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 wird das Wort "Prospekt 14" durch "Prospekt" ersetzt.
Fußnote 14 wird gestrichen.
3. Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b:
"b) Investitionen durch Investitionen in langfristige materielle und immaterielle Vermögenswerte, die im Gebiet der Tschechischen Republik im Rahmen der Geschäfte des Begünstigten des Investitionsanreizes getätigt werden,"
4. In Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Absatz 3 wird das Wort "Erstellung" 16 durch "Erstellung" ersetzt.
Fußnote 16 wird gestrichen.
5. In Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe d bis f einschließlich Fußnote 26 wird Folgendes angefügt:
"d) den Begünstigten eines Investitionsanreizes einer juristischen oder natürlichen Person, die eine Entscheidung über das Versprechen eines Investitionsanreizes (nachfolgend als Versprechensentscheidung bezeichnet) erhalten hat,
e) Maschinen, Langfristiges Sachvermögen der Kapitel 84, 85 oder 90 des Zolls (26) oder technische Bewertung langfristiger Sachgüter der Kapitel 84, 85 oder 90 des Zolls (26)
f) immaterielle und immaterielle Vermögenswerte immaterieller und immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften;
26) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der geänderten Fassung.
6. In Absatz 1a (1) werden die Buchstaben g bis l gestrichen.
Buchstabe m wird als Buchstabe g umnummeriert.
7. In Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g werden die Begriffe "posts im Vergleich zum Durchschnittswert " durch die Worte" an dem Ort ersetzt, an dem die Investition durchgeführt wird, im Vergleich zu der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten an dem Ort, an dem die Investition durchgeführt wird", das Wort "oder "wird durch eine Komma ersetzt und die Worte" oder langfristig in der Europäischen Union im Gebiet der Tschechischen Republik ansässig ist, am Ende des Briefes gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften18) hinzugefügt.
Fußnote 18 lautet:
"18) § 83 des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert."
8. In Artikel 1a wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) die Zahl der Mitarbeiter an dem Ort, an dem die Investition durchgeführt wird, die Zahl der vom Begünstigten registrierten Mitarbeiter, mit dem Ort der Arbeit an dem Ort, an dem die Investition durchgeführt wird, in eine bestimmte Wochenarbeitszeit umgewandelt; 8a)."
9. In Absatz 1a Absatz 2 werden die Begriffe "und Dienstleistungen von Arbeitsagenturen" durch die Worte ersetzt", die Dienststellen der Arbeitsagenturen und Bereiche, in denen regionale Investitions- oder Ausbildungsbeihilfen nicht nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union25 gewährt werden können ".
10. Der folgende Abschnitt 1c wird nach Abschnitt 1b eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 27:
„§ 1c
Art der Investitionsmaßnahmen
(1) Ein Investitionsanreiz kann für eine Investitionsaktion vorgesehen werden, die umgesetzt wird
(a) in der verarbeitenden Industrie (15) zur Einführung der Produktion, zur Erhöhung der Produktionskapazität, zur Erweiterung des Produktionsbereichs durch neue Produkte oder zur Änderung des gesamten Produktionsprozesses im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1);
b) in einem Technologiezentrum zum Zwecke des Aufbaus, der Erhöhung der Kapazität oder der Erweiterung der Produktion auf neue Produkte im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1), wobei der Schwerpunkt des Technologiezentrums auf Forschung, Entwicklung und Innovation17) technisch oder anderweitig entwickelte Produkte, Technologien und Produktionsprozesse, einschließlich der Erstellung und Innovation ihrer Software, liegt; oder
c) im Zentrum strategischer Dienstleistungen für die Einleitung ihrer Tätigkeiten, die Erhöhung der Kapazität oder die Ausweitung der Leistung auf neue Dienstleistungen im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1) kann das strategische Dienstleistungszentrum in Form von:
1. Software-Erstellungszentren, die sich auf die Schaffung neuer oder neuer Innovationen konzentrieren17) bestehende Software,
2. Rechenzentren, die sich auf Datenspeicherung, Sortierung und Verwaltung konzentrieren,
3. ein Reparaturzentrum, das sich auf die Reparatur technisch fortschrittlicher Geräte konzentriert, oder
4. Zentren gemeinsamer Dienstleistungen mit Schwerpunkt auf der Übernahme der Geschäftsführung, des Betriebs und der Verwaltung interner Tätigkeiten von einer kontrollierenden oder kontrollierten Person (27) oder von Auftragnehmern, für die solche Tätigkeiten nicht geschäftlich sind.
(2) Auf der Grundlage einer Analyse der wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung der Tschechischen Republik, der Entwicklung der Arbeitslosenquote in der Tschechischen Republik und der Bewertung der bisher vom Ministerium in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen zentralen Verwaltungsbehörden unterstützten Investitionsmaßnahmen legt die Regierung eine Verordnung fest, für die die in Absatz 1 genannten Arten von Investitionsmaßnahmen vom Ministerium zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen vorgesehen werden können.
(3) Erlaubt die Regierung einen Investitionsanreiz nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 für eine Investitionsaktion, so handelt es sich um eine strategische Investitionsaktion. Die Art der Investitionsmaßnahmen, für die ein Investitionsanreiz gemäß Abschnitt 1a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 vorgesehen werden kann, wird von der Regierung durch eine Verordnung auf der Grundlage einer Analyse der wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung der Tschechischen Republik, der Entwicklung der Arbeitslosenquoten in der Tschechischen Republik und der Aufwertung bisher unterstützter Investitionsmaßnahmen bestimmt.
27) Abschnitte 74 bis 78 des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg., zu Handelsunternehmen, geändert.
11. In Absatz 2 wird das Komma am Ende von Buchstabe c durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d wird gestrichen.
12. Artikel 2 Absätze 3 und 4:
"(3) Andere allgemeine Bedingungen, wenn die Regierung so sieht, sind:
a) den Erwerb fester materieller und immaterieller Vermögenswerte gemäß Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a, zumindest zu dem vom Regierungsdekret festgelegten Wert innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung über die Verpflichtung;
b) die Schaffung neuer Stellen zumindest in der Zahl, die durch die Regierungsverordnung festgelegt wurde, innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung über die Verpflichtung; oder
c) die Durchführung einer Investitionsaktion im Rahmen einer Tätigkeit, die den Wert der Tätigkeit erhöht, die durch den Einsatz qualifizierter Arbeitskräfte oder fortgeschrittener Technologien, wie sie von der Regierung durch eine Verordnung (nachstehend als "höhere Wertschöpfungstätigkeit" bezeichnet) vorgesehen ist, innerhalb von 3 Jahren nach der Entscheidung über das Engagement.
(4) Die Regierung der Republik Tschechien legt für jede Art von Investitionen fest, welche der anderen allgemeinen Bedingungen gemäß Absatz 3 gelten und in welchen Regionen der Tschechischen Republik. Der Mindestwert fester materieller und immaterieller Vermögenswerte, die Mindestanzahl der neuen Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit höherem Mehrwert, je nach Art der Investitionstätigkeit, der Region, in der die Investitionstätigkeit umgesetzt werden soll, und die Größe des Empfängers des Investitionsanreizes wird von der Regierung durch Verordnung auf der Grundlage einer Analyse der wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung der Tschechischen Republik, der Entwicklung der Arbeitslosenrate in der Tschechischen Republik und der Aufwertung der Investitionsmaßnahmen bestimmt.
13. Artikel 2 Absatz 5 wird gestrichen.
Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.
14. In Artikel 2 Absatz 5 werden "3 b) und 4 a)" durch "3 a)" ersetzt.
15. Artikel 2 Absatz 6 wird gestrichen.
Absatz 7 wird zu Absatz 6.
16. In Artikel 3 Absatz 1 werden am Ende des Wortlauts des ersten Satzes die Worte „die im Laufe ihres Geschäfts mindestens 2 abgeschlossene Rechnungs- oder Besteuerungsperioden haben" angefügt und der letzte Satz durch die Worte ersetzt" Das Formblatt für die Anwendung der Absicht, einen Investitionsanreiz zu erhalten, wird von der Regierung durch eine Verordnung festgelegt.
17. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "von der Tschechischen Republik und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die letzten drei Rechnungslegungs- oder Besteuerungsperioden" gestrichen.
18. In Artikel 3 Absatz 2 werden am Ende des Textes (d) die Worte "und der Energieverbrauch der Energiewirtschaft nach dem Energiemanagementgesetz am Ort der Umsetzung der Investitionsaktion" hinzugefügt.
19. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "und die Wahl der beihilfefähigen Kosten gemäß Artikel 6a Absatz 1" am Ende des Textes in Buchstabe g angefügt.
20. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h werden die Worte „Investitionsaktionen“ durch die Worte „Investitionen des Antragstellers oder von Personen, die im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union20 mit dem Antragsteller verbunden sind“ ersetzt, und die Worte „eine Region des Antragstellers oder Personen, die als ein Unternehmen im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union für Minimis betrachtet werden“ durch die Worte „Regionen, in denen die Investitionsmaßnahmen umgesetzt werden sollen“ ersetzt und auf die beantragten öffentlichen Beihilfen gewährt wurden oder
Fußnote 24 wird gestrichen.
21. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Punkt (j) angefügt:
"j) Quantifizierung und Begründung des erwarteten Nutzens der Investitionsmaßnahmen für die Region und den Staat."
22. in Absatz 3 Buchstabe a:
a) wenn die juristische Person, die Jahresberichte, die Jahresabschlüsse oder die konsolidierten Abschlüsse für die letzten beiden Geschäftsjahre vom Antragsteller gemäß den Rechnungslegungsvorschriften erstellt werden; wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Projekts Jahresberichte, Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse in einer öffentlichen Registererhebung veröffentlicht werden, so ist der Antragsteller nicht verpflichtet; eine ausländische Person legt einen Auszug aus dem öffentlichen Register und den Rechnungsabschlüssen für die letzten 2 Geschäftsjahre nach Ende des Geschäftsjahres fest,
23. In Ziffer 3 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "wenn eine natürliche Person registriert ist, ein Auszug aus dem Handelsregister; eine ausländische Person legt Dokumente ähnlicher Art 'durch' Finanzausweise, Steuersätze oder eine Kopie der Einkommensteuererklärungen für die letzten 2 abgeschlossenen Rechnungs- oder Steuerperioden fest; wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Projekts die Konten in der öffentlichen Registererhebung veröffentlicht werden, so wird der Antragsteller keine Steuererklärung vorlegen;
24. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a werden am Ende des Wortlauts von Nummer 4 die Worte "soweit der Antragsteller solche Unterlagen in Papierform vorlegt" angefügt.
25. in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 5 die Worte "Schwierigkeiten 1) und dass ihr keine Beihilfe gewährt wurde, die die Kommission beschlossen hat, mit dem Binnenmarkt unrechtmäßig oder unvereinbar zu sein, und wenn sie ihr gewährt worden ist, diese Beihilfe zurückzufordern" wird durch die Worte "Schwierigkeiten im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union1" ersetzt, und es ist kein Antragsteller, gegen den nach einer Entscheidung der Kommission, die Beihilfen eines Anbieters als rechtswidrig ergangs erteilt hat,
26. in § 3 (4) a) (6):
"6. Hat in den letzten 2 Jahren vor Einreichung des Projekts keine Investitionsanreize für eine Umsiedlung im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1 an den Ort der Umsetzung der Investitionsaktion, für die der Investitionsanreiz beantragt wird, durchgeführt und verpflichtet, dies innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Investitionsaktion, für die der Investitionsanreiz beantragt wird, nicht zu tun."
27. In Artikel 3 Absatz 4 wird am Ende von Buchstabe a folgende Nummer 7 angefügt:
„7. ist kein kommerzielles Unternehmen, das es untersagt ist, Investitionsanreize nach dem Gesetz über Interessenkonflikte zu schaffen."
28. In Artikel 3 Absatz 5 wird "(d), (2) (3) (b) und (4) (a)" durch "Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a" ersetzt.
29. In Artikel 3 Absatz 6 werden nach den Worten "Verhandlungen" die Worte "und Finanzausweise, Steuersätze oder Kopien von Steuererklärungen auf Einkommen" eingefügt;
30. Absatz 3 (7) wird gestrichen.
31. Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
32. in Absatz 4 (2):
"(2) Vor der Entscheidung über das Angebot zur Bereitstellung eines Investitionsanreizes (nachstehend „Ausschreibungsentscheidung“ genannt) nach Absatz 5 oder der Versprechensentscheidung nach Absatz 5a unterbreitet das Ministerium der Regierung einen Vorschlag zur Genehmigung des Investitionsanreizes. Erfordert der Antragsteller Investitionsanreize gemäß Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 und empfiehlt das Ministerium der Regierung, diese zu genehmigen, so unterbreitet das Ministerium der Regierung einen Vorschlag zur Genehmigung von Investitionsanreizen gemäß Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 vor der Ausstellung einer Ausschreibung gemäß Absatz 5 oder einer Verpflichtungsentscheidung gemäß Artikel 5a. Die Regierung entscheidet über den Vorschlag des Ministeriums, den Investitionsanreiz innerhalb von drei Monaten nach ihrer Vorlage zu genehmigen. Bis zur Genehmigung durch die Regierung darf die Frist für die Entscheidung über das Angebot gemäß Absatz 5 oder die Entscheidung über das Versprechen nach Absatz 5a nicht laufen."
33. In Artikel 4 Absatz 5 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "oder wenn die Regierung die Bereitstellung eines Investitionsanreizes nicht billigt" hinzugefügt und nach dem dritten Satz die Phrase" Wenn die Regierung die Bereitstellung eines Investitionsanreizes nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a Absatz 5 nicht billigt, wird das Ministerium ihn nicht vorsehen."
34. In Artikel 5 Absatz 3 wird am Ende von Buchstabe b das Wort "a" durch ein Komma ersetzt und nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) eine Affidavit des Bewerbers, der die Übertragung im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union nicht an den Ort der Durchführung der Investitionsaktion durchgeführt hat, für die der Investitionsanreiz beantragt wird, und verpflichtet sich, dies nicht innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Investitionsaktion, für die der Investitionsanreiz beantragt wird, zu tun; und
Buchstabe c wird umnummeriert (d).
35. In Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a werden die Worte "in einem Investitionsanreiz interessiert" durch die Worte "Nutzen eines Investitionsanreizes" ersetzt.
36. In Artikel 5 Absatz 5 wird das Wort "a" am Ende von Buchstabe d gestrichen.
37. In Artikel 5 Absätze 6 und 7 wird das Wort „interessierte Partei" durch „Nutzung eines Investitionsanreizes" ersetzt;
38. In Artikel 5 werden die Absätze 8 und 9 angefügt:
"(8) Der Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtung gilt als der Tag, an dem die öffentliche Beihilfe gewährt wird (1).
(9) Die Dekomposition gegen die Versprechensentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung."
39. In Abschnitt 5a werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "oder, wenn die Regierung die Bereitstellung eines Investitionsanreizes nicht billigt" hinzugefügt und nach dem dritten Satz der Satz" Wenn die Regierung die Bereitstellung eines Investitionsanreizes gemäß Abschnitt 1a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 nicht billigt, wird das Ministerium ihn nicht vorsehen."
40. In Ziffer 6 Absatz 1 werden die Worte "Umsetzungsgesetz" durch die Worte "Regierungsverordnung" ersetzt.
41. In Ziffer 6 Absatz 3 werden die Worte "Umsetzungsgesetz" durch die Worte "Regierungsverordnung" ersetzt.
42.Paragraph 6 (4) wird gestrichen.
Absatz 5 wird zu Absatz 4.
43. In Artikel 6 Absatz 4 heißt es: "Der Begünstigte des Investitionsanreizes hat keine Rückforderungsanordnung, die die Kommission beschlossen hat, mit dem Binnenmarkt unrechtmäßig oder unvereinbar zu sein, "werden durch die Worte ersetzt" nach der Entscheidung der Kommission, wonach die Beihilfe eines Anbieters in der Tschechischen Republik unrechtmäßig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar gewesen sei".
44. In § 6a Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung sind die Worte "für die noch keine öffentlichen Beihilfen gewährt wurden" durch die Worte ersetzt worden sind" als Ergebnis einer Investitionstätigkeit zu betreiben.
45. in Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a) der einleitende Teil der Bestimmung lautet:
„der Wert von Maschinen, die zum Marktpreis erworben wurden und nicht mehr als 2 Jahre vor Beginn des Erwerbs entstanden sind, und der Wert oder Teil des Werts von Sachanlagen in Form von Grundstücken oder Gebäuden oder immateriellen Vermögenswerten bis zum Wert der in den förderfähigen Kosten enthaltenen Maschinen. Langfristige immaterielle Vermögenswerte können nur unter der Bedingung in förderfähige Kosten einbezogen werden, dass sie zum Marktpreis von nicht verbundenen Personen (21) erworben wurden und vom Begünstigten des Investitionsanreizes ausschließlich an dem Ort verwendet werden, an dem die Investition durchgeführt wird. Nur Vermögenswerte, die innerhalb von 5 Jahren nach der Entscheidung über das Engagement oder im Falle eines strategischen Investitionsvorgangs innerhalb von 7 Jahren nach der Entscheidung über das Engagement erworben wurden, können in die beihilfefähigen Kosten einbezogen werden. Die beihilfefähigen Kosten können nicht berücksichtigt werden '.
46. In Absatz 6a Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 wird "die bereits Gegenstand war" durch "oder einen Teil davon ersetzt, wenn sie bereits der Buchhaltung unterliegen."
47. In Absatz 6a Absatz 1 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe a angefügt.
48. in Absatz 6a Absatz 1 Buchstabe b:
b) den Wert der Lohnkosten für neue Arbeitsplätze in den 24 Monaten unmittelbar nach dem Monat, in dem die Post ausgefüllt wurde. Diese neuen Stellen können innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Absicht, einen Investitionsanreiz gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu erhalten, nur neue Stellen umfassen, die innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung über die Verheißung oder den Abschluss der Investitionsmaßnahme besetzt sind, sofern sie vor der Entscheidung über die Verheißung abgeschlossen sind. Die monatlichen Lohnkosten können den Bruttolohn von Arbeitnehmern pro Monat und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge, den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik und die vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer gezahlten öffentlichen Krankenversicherungsbeiträge umfassen, bis maximal das Dreifache des durchschnittlichen nationalen Wirtschaftslohns für das erste bis dritte Quartal des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem der Antragsteller den Plan vorgelegt hat."
49. Artikel 6a Absätze 2 und 3:
"(2) Der Begünstigte eines Investitionsanreizes, für den die beihilfefähigen Kosten aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kosten bestehen,
a) die langfristigen materiellen und immateriellen Vermögenswerte, für die ein Investitionsanreiz gewährt wurde, in dem Umfang, der dem tatsächlich erhaltenen Beihilfebetrag angemessen ist, aber nicht weniger als der Betrag und die Zusammensetzung, die der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannten allgemeinen Bedingung entspricht, für den Zeitraum der Anwendung des in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a genannten Investitionsanreizs zu nutzen und zu erhalten;
b) die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten neuen Stellen mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Beschäftigung in jedem neuen Posten aufrechtzuerhalten; und
c) mindestens 5 Jahre nach Erfüllung der allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 eine höhere Wertschöpfungstätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c aufrechtzuerhalten.
Versendet der Begünstigte des Investitionsanreizes dem Ministerium eine Meldung, wann die Investitionsmaßnahme abgeschlossen wurde und in welchem Umfang die Investitionsmaßnahme zu dem in dieser Mitteilung genannten Zeitpunkt als abgeschlossen gilt. Die Investitionsmaßnahmen werden als abgeschlossen betrachtet, wenn der Begünstigte des Investitionsanreizes diese Mitteilung innerhalb von 5 Jahren nach dem Datum der Entscheidung über das Engagement oder im Falle eines strategischen Investitionsvorhabens innerhalb von 7 Jahren nach dem Beschluss über das Engagement abgibt.
(3) Der Begünstigte eines Investitionsanreizes, für den die förderfähigen Kosten aus dem Wert der Lohnkosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b bestehen,
a) neue Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten, für die ein Investitionsanreiz in einer Zahl gewährt wurde, die dem tatsächlichen Beihilfebetrag entspricht, jedoch nicht weniger als demjenigen, der der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten allgemeinen Bedingung entspricht, für den Zeitraum der Anwendung des Investitionsanreizes gemäß Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 6, jedoch nicht weniger als 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Beschäftigung in jedem neuen Arbeitsplatz;
b) die materiellen und immateriellen Vermögenswerte gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens nutzen und in ihrem Eigentum und am Ort der Durchführung eines Investitionsvorhabens aufrecht erhalten; und
c) mindestens 5 Jahre nach Erfüllung der allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 eine höhere Wertschöpfungstätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c aufrechtzuerhalten.
Versendet der Begünstigte des Investitionsanreizes dem Ministerium eine Meldung, wann die Investitionsmaßnahme abgeschlossen wurde und in welchem Umfang die Investitionsmaßnahme zu dem in dieser Mitteilung genannten Zeitpunkt als abgeschlossen gilt. Die Investitionsmaßnahmen werden als abgeschlossen angesehen, es sei denn, der Begünstigte des Investitionsanreizes sendet diese Mitteilung innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtung.
50. In Absatz 6a (4) werden die Ziffern 2 und 3 „durch die Absätze 2a und 3 b ersetzt".
51. Im ersten Satz von Artikel 6a Absatz 5 werden die Worte "die Zahl der neuen Arbeitsplätze und die Besetzung dieser Stellen durch Mitarbeiter mit fester wöchentlicher Arbeitszeit (8a) " durch die Worte" neue Arbeitsplätze ersetzt"; die Worte "die erste Zahlung der materiellen Hilfe an das Investitionsanreizkonto des Empfängers "werden durch die Worte ersetzt" die Schaffung eines ersten Beschäftigungsverhältnisses bei jeder neuen Arbeit"; der letzte Satz wird gestrichen.
52. Absatz 6a (7) lautet wie folgt:
"(7) Der Begünstigte des Investitionsanreizes nach Abschnitt 1a (1) (a) (5)
a) innerhalb von vier Jahren nach der Entscheidung über die Verpflichtung verpflichtet sein, die in Absatz 1 Buchstabe a genannten materiellen und immateriellen Vermögenswerte zumindest auf den Wert zu erwerben, der durch die Verordnung der Regierung festgelegt wurde, und neue Arbeitsplätze zumindest in der Zahl zu schaffen, die durch das Erlass der Regierung festgelegt wurde; die Regierung der Tschechischen Republik legt Mindestwerte für die langfristige greifbare und immaterielle Vermögenswerte und die Mindestzahl der neuen Arbeitsplätze auf der Grundlage
b) am Tag des Abschlusses der Investitionsaktion gemäß Absatz 2 darf sich ein niedrigerer Wert der beihilfefähigen Kosten um mehr als 15 % als der geschätzte Wert der im Plan angegebenen beihilfefähigen Kosten für einen Investitionsanreiz und für eine geringere Anzahl neuer Arbeitsplätze um mehr als 10 % als die erwartete Anzahl neuer Arbeitsplätze, die im Plan zur Erzielung eines Investitionsanreizes angegeben ist, nicht registrieren; und
c) sie ist verpflichtet, in ihren Vermögenswerten und am Ort der Durchführung eines Investitionsvorhabens die immateriellen und immateriellen Vermögenswerte des in der Vereinbarung über die Gewährung von materiellen Beihilfen genannten Betrags und der Zusammensetzung für mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Anlagebetriebs und zur Aufrechterhaltung neuer Arbeitsplätze in der in Artikel 11a genannten Zahl der immateriellen Vermögenswerte zu verwenden und zu halten.
53. Absatz 6a (9) wird gestrichen.
Die Absätze 10 bis 12 werden zu den Absätzen 9 bis 11.
54. Artikel 6a Absätze 9 und 10:
"(9) Die Nichteinhaltung der in Absatz 5 genannten Verpflichtung durch den Begünstigten des Investitionsanreizes gemäß Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a Absatz 3 stellt einen Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin nach den Haushaltsvorschriften dar, wobei eine Zahlung für Verstöße gegen die Haushaltsdisziplin mit dem Satz eines Teils des so erhaltenen Investitionsanreizes entsprechend der Anzahl der nicht zurückbehaltenen neuen Stellen auferlegt wird.
(10) Die Versprechensentscheidung wird bei Nichteinhaltung nicht mehr gültig sein
a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3;
b) die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der materiellen und immateriellen Vermögenswerte gemäß Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe b zumindest zu dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannten Satz und Zusammensetzung;
c) die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung neuer Stellen und zur Ausfüllung mit Personal gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a mindestens in der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten Zahl;
d) die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer höheren Wertschöpfung gemäß Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe c;
e) die in Absatz 6 genannten Verpflichtungen;
f) die Verpflichtung, auf Anfrage Informationen über den Stand der Durchführung des Investitionsvorhabens und den tatsächlichen Betrag der gemäß Absatz 8 erhaltenen Beihilfen bereitzustellen; oder
g) die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen, die unmittelbar in der Verordnung der Europäischen Union (1) festgelegt sind.
55. In Artikel 6a werden nach Absatz 10 die folgenden Absätze 11 bis 13 einschließlich der Fußnote 28 eingefügt:
"(11) Wird die Entscheidung über die in Absatz 10 genannte Gültigkeitsverheißung beibehalten, so werden alle, die in Form eines Investitionsanreizes nach den spezifischen Rechtsvorschriften erhalten, zurückgegeben oder gezahlt worden sind, einschließlich der anwendbaren Sanktionen. Sanktionen nach Sondervorschriften28) müssen mindestens der Zinssatz 8b sein, der von der Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtung festgelegt wurde.
(12) Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der langfristigen materiellen und immateriellen Vermögenswerte, für die ein Investitionsanreiz gewährt wurde, in dem Maße, in dem die tatsächliche Höhe der erhaltenen Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder im Falle einer Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung neuer Arbeitsplätze, für die ein Investitionsanreiz gemäß Absatz 3 Buchstabe a gewährt wurde, angemessen ist,
(13) Die Nichteinhaltung der in Absatz 7 genannten Verpflichtungen durch den Begünstigten des Investitionsanreizes gemäß Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a Absatz 5 stellt einen Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin nach den Haushaltsvorschriften dar, wobei eine Strafe für Verstöße gegen die Haushaltsdisziplin auf der Ebene der gewährten materiellen Beihilfen vorgesehen ist.
28) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert, Gesetz Nr. 280 / 2009 Slg., Steuergesetz, geändert, Gesetz Nr. 435 / 2004 Slg., über die Beschäftigung, geändert.
Absatz 11 wird zu Absatz 14.
56. In Ziffer 6a (14) wird "bis 11" durch 13 ersetzt.
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a:
Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe c und
58. in § 7 Abs. 2 c) werden die Worte "Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Regionale Zweigstelle und Zweigstelle für die Stadt Prag" gestrichen.
59. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "d), soweit die in den Artikeln 2 Absatz 3 Buchstaben b und 2 Absatz 4 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt sind", durch "§ 2 Absatz 3 Buchstabe a und "3" ersetzt durch "(a) und (6a) Absatz 3 Buchstabe b).
60. In Artikel 7 Absatz 3 werden "nach "ersetzung" zu dem Zeitpunkt" und "die in Artikel 6a Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen" durch die in Artikel 6a Absätze 2, 3 und 7 genannten Verpflichtungen ersetzt".
61. In Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Bestätigung nach Artikel 6a Absätze 2 und 3" durch "Bestätigung nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe b und die in Artikel 6a Absatz 7 Buchstabe c genannten Verpflichtungen" oder "3" und "3" durch "neue Arbeitsplätze nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 6a Absatz 3 Buchstaben a und a" ersetzt.
62. In Absatz 7 (6) werden die Worte "5 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die erste Zahlung der materiellen Beihilfe auf die Rechnung des Beihilfeempfängers an den Investitionsanreiz gewürdigt wird" durch die Worte "das Ablauf der fünfjährigen Frist für die Aufrechterhaltung neuer Arbeitsplätze nach Absatz 6a (5)" ersetzt.
63. In Artikel 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 6a Absatz 7 Buchstaben a und b wird spätestens 7 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtung nach Abschluss der Anlagemaßnahmen überprüft."
Artikel 64 Absatz 11 wird einschließlich des Titels gestrichen.
65.In Artikel 11a Absatz 1 werden die Worte "zu denen eine Entscheidung über das Versprechen gegeben wurde" durch "Investitionsanreize" ersetzt.
(66) In Absatz 11a Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "nach dem Wort" Eigentum "" eingefügt, nachdem die Worte "für das Kalenderjahr, in dem die physische Hilfe gezahlt werden soll, immer geschlossen werden"; und
67.In Artikel 11a Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"b) die Zahl der neuen Arbeitsplätze und den Wert der beihilfefähigen Kosten;"
Die Buchstaben b bis h werden umnumeriert (c) bis (i).
68. In Ziffer 11a Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "für die materielle Hilfe gewährt werden kann" ersetzt durch "für die materielle Hilfe gewährt wird".
69. In Artikel 11a Absatz 3 werden die Worte "und 3" nach den Worten "Paragraph 2 (2)" eingefügt.
70.In Ziffer 11a (5):
"(5) Die Höhe der materiellen Beihilfen für den Erwerb fester materieller und immaterieller Vermögenswerte verringert den Wert der beihilfefähigen Kosten nicht. Die beihilfefähigen Kosten für die Gewährung von materiellen Beihilfen für den Erwerb von materiellen und immateriellen Vermögenswerten sind die in Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a genannten. Der Höchstbetrag der materiellen Hilfe für den Erwerb langfristiger materieller und immaterieller Vermögenswerte wird von der Regierung durch Verordnung bis zu dem höchstzulässigen Beihilfebetrag in den Regionen der Tschechischen Republik bestimmt."
71. Der Anhang des Gesetzes wird gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die nach dem Gesetz Nr. 72/2000 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind und bis zu diesem Zeitpunkt endgültig abgeschlossen sind, werden abgeschlossen und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten nach dem Gesetz Nr. 72/2000 Slg., wie wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bewertet.
2. Die Investitionsanreize nach dem Gesetz Nr. 72/2000 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, gelten weiterhin für den Umfang und unter den Bedingungen, unter denen sie erbracht wurden.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Beschäftigungsgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011
1. in § 111 (1) b) und in § 111 (4), (5) und (7) bis (9) werden die Worte "neues Personal" durch die Worte "neues Personal" ersetzt.
2. Im ersten Satz von § 111 Abs. 3 werden die Worte "in dem geografischen Gebiet, in dem der durchschnittliche Anteil der Arbeitslosen über den 2. Halbjahreszeitraum vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Absicht des Arbeitgebers, Investitionsanreize 55 zu erhalten, mindestens 25% höher als der durchschnittliche Anteil der Arbeitslosen in der Tschechischen Republik oder im Gebiet der begünstigten Industriezonen, die von der Regierung unter einer besonderen Gesetzgebung 55 genehmigt wurden, durch die Worte "in den Gebieten der Tschechischen Republik" ersetzt.
3. Im zweiten Satz von Artikel 111 Absatz 4 werden die Worte "den Mindestanteil der Arbeitslosen im Gebiet gemäß Absatz 3 " durch die Worte" für die Gewährung von materiellen Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze gemäß Absatz 3 Satz 1 ersetzt.
4. In Artikel 111 (8) werden die Worte "im Falle eines strategischen Investitionsbetriebs bis Ende vier Jahre" nach dem Wort "Flug" eingefügt.
5. In Artikel 111 (12) werden die Worte "über die Art der Investitionstätigkeit und" und die Form der materiellen Hilfe " durch die Worte "die Form der materiellen Hilfe und die Regionen, denen Beihilfen gewährt werden können" ersetzt.
Čl. IV
Übergangsbestimmungen

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 210 / 2019 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 72 / 2000 Slg., über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Investitionsanreize), geändert, und Gesetz Nr. 435 / 2004 Slg., über Beschäftigung, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.08.2019
In Kraft seit06.09.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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