Verordnung des Gesundheitsministeriums und des Landwirtschaftsministeriums Nr. 21/1998

Verordnung des Gesundheitsministeriums und des Landwirtschaftsministeriums über reservierte Arzneimittel und gute Praktiken von Drogenhändlern

Gültig In Kraft seit 03.02.1998
ANHANG
ERKLÄRUNG
Ministerium für Gesundheit und Landwirtschaft
vom 30. Januar 1998
zur Festlegung reservierter Arzneimittel und guter Praxis für Händler reservierter Arzneimittel
Das Gesundheitsministerium und das Landwirtschaftsministerium gemäß § 75 Abs. 2 h und g des Gesetzes Nr. 79/1997 Slg., über Arzneimittel, sowie über Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten verwandten Gesetzen, nachstehend "Gesetz" genannt:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung sieht vor:
die richtige Praxis der Händler von reservierten Arzneimitteln, um die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit dieser Arzneimittel zu erhalten.
§ 2
Die Einstufung eines Arzneimittels als reserviertes Arzneimittel wird vom Staatlichen Institut für Drogenbekämpfung in der Verordnung über die Zulassung zum Inverkehrbringen (1a) beschlossen und veröffentlicht in jedem Kalenderjahr im Bulletin des Staatlichen Instituts für Drogenbekämpfung (1b).
§ 3
Gute Praxis der Drogenhändler
(1) Verkäufer vorbehaltener Medizin2) neben den gesetzlich festgelegten Verpflichtungen sind erforderlich
a) reservierte Arzneimittel mit einer Haltbarkeit von mindestens sechs Monaten zu kaufen;
b) Arzneispezialitäten
1. Transport derart, dass eine Beschädigung ihrer Verpackung vermieden und ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften, insbesondere durch mechanische oder thermische Effekte oder Feuchtigkeit, verändert werden,
2. getrennt in trockenen, gut belüfteten Räumen speichern, um sie vor Licht, Verunreinigungen mit anderen gespeicherten Stoffen und tierischen Eindringen zu schützen; die Temperatur am Lagerort darf 15 °C bis 25 °C nicht überschreiten, sofern auf der Verpackung der reservierten Arzneimittel oder in der Packungsbeilage der Arzneimittel nichts anderes bestimmt ist;
3. zu überprüfen, dass es keinen Grund für ihre Rücknahme gibt,
c) sicherstellen, dass die nicht verwendeten Medikamente3) von den Arzneimitteln getrennt werden, die bis zu ihrer Beseitigung gelten.
(2) Vorbehaltliche Arzneimittel dürfen nicht in Form von Ständern, Service, Post oder Lieferverkäufen verkauft werden.
(3) Beim Umgang und Verkauf von reservierten Arzneimitteln,
a) die Hygieneanforderungen des Gesundheitsministeriums werden respektiert, 5)
b) Nachweise für den Erwerb von reservierten Arzneimitteln eines inländischen Herstellers oder Händlers sind verfügbar. 6)
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister für Gesundheit:
MUDr. Roith, M.B.A. v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Lux v. r.
(1a) § 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes.
(1b) Ziffer 9 (2) e) des Gesetzes.
2) Absatz 18 (4) des Gesetzes.
3) Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 50 Absatz 1 des Gesetzes.
4) Absatz 18 Absatz 4 Buchstabe f des Gesetzes.
5) § 19 des Erlasses des Gesundheitsministeriums Nr. 45 / 1966 Slg. über die Schaffung und den Schutz gesunder Lebensbedingungen.
6) Absatz 18 (4) (g) des Gesetzes.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Gesundheitsministeriums und des Landwirtschaftsministeriums Nr. 21 / 1998 Slg., zur Festlegung reservierter Arzneimittel und guter Praxis der Händler reservierter Arzneimittel
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.02.1998
In Kraft seit03.02.1998
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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