Act Nr. 209 / 2020 Coll.

Gesetz über bestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der Coronavirus SARS CoV-2-Epidemie auf Mieter von Wohnräumen, über den Empfänger eines Darlehens des Staatlichen Wohnungsbaufonds und im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und nicht-gebietlichen Räumlichkeiten in der Wohnung

Gültig Recht In Kraft seit 27.04.2020
Textfassungen: 27.04.2020
209
DIE RECHT
vom 22. April 2020
über bestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der Coronavirus SARS CoV-2-Epidemie auf Mieter von Wohnräumen, auf den Empfänger eines Darlehens des Staatlichen Wohnungsbaufonds und im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und nicht-gebietlichen Räumen in der Wohnung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Notfallsituation, die gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes über die Sicherheit der Tschechischen Republik von der Regierung der Tschechischen Republik im Jahr 2020 wegen gesundheitlicher Bedrohungen im Zusammenhang mit dem Nachweis eines neuen Coronavirus / bekannt als SARS CoV-2 / in der Tschechischen Republik erklärt wird.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeuten außergewöhnliche Maßnahmen im Falle einer Epidemie:
a) eine Krisenmaßnahme nach Abschnitt 2 Buchstabe c des Krisengesetzes, das von der Regierung der Tschechischen Republik zu einem Zeitpunkt des Notfalls angenommen wurde;
b) eine im Jahr 2020 vom Gesundheitsministerium auf der Grundlage von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Schutz der Bevölkerung und zur Vermeidung des Risikos der Entwicklung und Expansion der durch das neue Coronavirus SARS CoV-2 verursachten Krankheit von COVID-19 ausgestellte Notfallmaßnahme;
c) eine von der Regionalen Gesundheitsstation 2020 auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 b), § 69 Abs. 2, § 82 Abs. 1 und § 82 Abs. 2 m des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit erteilte Ausnahmemaßnahme, um die weitere Ausbreitung der durch das neue Coronavirus SARS CoV-2 verursachten COVID-19-Krankheit zu verhindern.
(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Frist bis zum Tag nach Ablauf der Dringlichkeitsmaßnahmen im Falle einer Epidemie, spätestens jedoch am 31. Juli 2020, am 12. März 2020 festgesetzt.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist eine Schutzfrist für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2020 zu bestimmen.
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der Epidemie auf Mieter von Räumlichkeiten, die zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs verwendet werden
§ 2
(1) Absatz 2 bis 4 gilt für die Vermietung einer Wohnung, eines Hauses oder eines Teils davon, wenn der Zweck des Mietvertrags darin besteht, den Wohnungsbedarf des Mieters zu decken. Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß für das Unterschreiben einer Wohnung, eines Hauses oder eines Teils davon, wenn der Zweck des Unterschreibens darin besteht, die Bedürfnisse der Wohnung zu erfüllen.
(2) Eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelung zum Nachteil des Leasinggebers ist nicht zu berücksichtigen.
§ 3
(1) Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag nicht einseitig in der Zeit des Schutzes auf dem alleinigen Grund beenden, dass der Leasingnehmer die Miete verspätet hat, wenn der Leasingvertrag verzögert wurde
a) zu dem betreffenden Zeitpunkt und
b) vor allem aufgrund von Beschränkungen, die sich aus außergewöhnlichen Maßnahmen im Falle einer Epidemie ergeben, die die ordnungsgemäße Zahlung der Miete verhindert oder erheblich behindert hat.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 berührt nicht das Recht des Leasinggebers, den Leasingvertrag aus anderen Gründen oder anderen Rechten des Leasinggebers aus der Leasingverzögerung zu kündigen.
(3) Der Leasingnehmer hat dem Leasingnehmer unverzüglich und mit den verfügbaren Tatsachen angemessener Sicherheit die Umstände der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verspätung nachzuweisen, eine Bestätigung des zuständigen Arbeitsamts der Tschechischen Republik, auf die der Leasingnehmer die Belege, deren Form und Formalitäten in einer methodischen Anweisung festgelegt sind, dokumentieren muss.
(4) Bezahlt der Leasingnehmer nicht alle zum jeweiligen Zeitpunkt fälligen Mietansprüche, so hat der Leasinggeber das Recht, den Leasingvertrag ohne vorherige Ankündigung zu kündigen. Der Unterzeichner hat dieses Recht, auch wenn der Unterzeichner oder der Unterzeichner andernfalls unbestritten erklärt, dass sie diese Ansprüche auch im Schutzzeitraum nicht zahlen werden.
§ 4
(1) Der Vermieter kann, nachdem die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Umstände aufgehört haben, jedoch erst nach Beendigung der Notsituation die Kündigung des Mietvertrags verlangen, es sei denn, er kann es vernünftigerweise verlangen, dass er die Beschränkung in einem bestimmten Maße toleriert, insbesondere wenn er aufgrund der Beschränkung in einen solchen Notfall fallen könnte, dass er nicht über seine eigene oder die notwendige Ernährung der Person verfügt, für die er gesetzlich verpflichtet ist, zu ernähren.
(2) Wenn die Parteien den Antrag nicht beurteilen, entscheidet das Gericht über die Streichung des in Absatz 1 genannten Mietvertrags.
§ 5
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der Epidemie auf die Begünstigten des Darlehens des Staatlichen Wohnungsbaufonds
(1) Der staatliche Wohnungsbaufonds kann auf Antrag des Empfängers des Kredits die Laufzeit der Rückzahlung des Kapitals und des Zubehörs des Darlehens für einen Zeitraum bis zum 30. November 2020 verzögern, wenn der Empfänger des Darlehens nachweisen kann, dass das Darlehen das aus einer Notepidemie resultierende Darlehen nicht zurückzahlen kann. Der Empfänger des Darlehens kann nicht verpflichtet sein, die Kosten, die mit der Durchführung des Antrags oder einer anderen Vergütung im Zusammenhang mit der Einreichung des Antrags im ersten Satz verbunden sind, zu zahlen.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall wird die Gesamtrückzahlungsfrist um den Zeitraum verlängert, für den die Rückzahlung des Kapitals und der Kreditfazilitäten zurückgenommen wurde.
Abwicklung und finanzielle Abwicklung von Leistungskosten im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und nicht-gebietsbezogenen Räumen in der Wohnung
§ 6
Im Sinne der Artikel 6 und 7:
(a) durch den Dienstleistungserbringer nach § 2 a) Gesetz Nr. 67 / 2013 Slg., Anpassung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen im Haus mit Wohnungen, geändert durch Gesetz Nr. 104 / 2015 Slg. ("das Dienstleistungsgesetz"),
b) den Empfänger der Leistungen des Empfängers gemäß § 2 b) des Dienstleistungsgesetzes; und
c) durch Abrechnung der Rechnung gemäß § 2 Buchstabe f des Dienstleistungsgesetzes.
§ 7
Die Verpflichtung des Dienstleisters, dem Leistungsempfänger, der nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und vor dem 31. August 2020 erreicht worden wäre, eine Dienstleistungsrechnung zu erbringen, gilt als Erwachsener am 1. September 2020.
§ 8
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 209 / 2020 Slg., über bestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der Coronavirus SARS CoV-2-Epidemie auf Mieter von Wohnräumen, über den Empfänger eines Darlehens des Staatlichen Wohnungsbaufonds und im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen in der Wohnung
Art der VorschriftRecht
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Verkündungsdatum27.04.2020
In Kraft seit27.04.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
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