Act Nr. 209 / 2019 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 91/1996 Slg., über Fütterung, geändert, und Gesetz Nr. 634/2004 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.10.2019
209
Recht
vom 24. Juli 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 91/1996 Slg. über Futtermittel in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungskosten in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Futtermittelrechts
Čl. I
Gesetz Nr. 91 / 1996 Slg., über Futtermittel, geändert durch Gesetz Nr. 244 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 147 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 21 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 444 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 553 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 214 / 2007 Slg., Nr. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "Europäische Gemeinschaft1) und nach den unmittelbar anwendbaren Regeln der Europäischen Gemeinschaft1a" durch die Worte "Europäische Union1" ersetzt, und nach den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union1a)" und den Worten "Expertenaufsicht 1d) der Einhaltung "durch die Worte" ersetzt, die die amtlichen Kontrollen1d) ausführen."
Fußnoten 1 und 1a:
Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, geändert durch die Richtlinie 2003/57/EG der Kommission, Richtlinie 2003/100/EG, Richtlinie 2005/8/EG der Kommission, Richtlinie 2005/86/EG, Richtlinie 2005/87/EG der Kommission, Richtlinie 2006/13/EG der Kommission, Richtlinie 2006/77/EG der Kommission Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 zur Erstellung einer Liste der Verwendungszwecke von Futtermitteln für bestimmte Ernährungszwecke, geändert durch die Richtlinie 2008/82/EG der Kommission, Verordnung (EU) Nr. 1070/2010, Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission und Verordnung (EU) Nr. 1123/2014.
(1a) Verordnung (EG) Nr. 999 / 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, geändert. Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1829 / 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, geändert. Verordnung (EG) Nr. 183 / 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 zur Festlegung von Anforderungen an die Futtermittelhygiene in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 über Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorbereitung und Einreichung von Anträgen und der Bewertung und Zulassung von Zusatzstoffen. Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung von Stichproben- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Futtermittel in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 767 / 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831 / 2003 und zur Aufhebung der Richtlinie 79 / 373 / EWG, Richtlinie 80 / 511 / EWG, Richtlinien 82 / 471 / EWG, 83 / 228 / EWG, 93 / 74 / EWG, 93 / 113 / EG und 96 / 25 / EG und Entscheidung der Kommission 2004 Verordnung (EG) Nr. 669 / 2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht-tierischer Herkunft und zur Änderung der Entscheidung 2006 / 504 / EG in der geänderten Fassung. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte und zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter von Veterinärkontrollen an der Grenze gemäß dieser Richtlinie ausgenommener Proben und Gegenstände. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 in der geänderten Fassung. Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Einführung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung in oder aus Indien aufgrund von Verunreinigungsrisiken mit Pentachlorphenol und Dioxinen. Verordnung (EU) 2015 / 786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung der Zulassungskriterien für Dekontaminationsverfahren für Erzeugnisse, die für Futtermittel bestimmt sind, wie in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen. Durchführungsverordnung (EU) 2016 / 6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln mit Ursprung in oder aus Japan nach einem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322 / 2014 in der geänderten Fassung. Verordnung (Euratom) 2016 / 52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung höchstzulässiger radioaktiver Verunreinigungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 3954 / 87 und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944 / 89 und (Euratom) Nr. 770 / 90. Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und sonstige amtliche Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und zur Aufhebung der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel durchgeführt werden, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 / 2001, (EG) Nr. 396 / 2005, (EG) Nr. 1069 / 2009, (EG) Nr. 1107 / 2009
2. in den Artikeln 1 (1), 2 (1) (b), 2 (3), 7 (1) (a) und 19a (2) (l), (m), (o), (q) und (r) werden die Worte "die Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "die Europäische Union" ersetzt.
3. Fußnote 2 ist zu lesen:
"(2) Gesetz Nr. 378 / 2007 Slg., über Arzneimittel und über Änderungen an bestimmten verwandten Gesetzen (Gesetz über Arzneimittel), geändert."
4. In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Gesetze 2a" durch "Gesetze 1e" ersetzt.
Fußnote 2a wird gestrichen.
5. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Buchstaben c und d gestrichen.
Die Buchstaben e bis g werden als Buchstaben c bis e umnumeriert.
6. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "aber sie erzeugen sie nicht "sind am Ende von Buchstabe d hinzuzufügen.
7. Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b, einschließlich der Fußnote 2b, werden gestrichen.
Die Buchstaben c bis g werden als Buchstaben a bis e umnumeriert.
8. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "als Lieferant" gestrichen.
9. In Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "die Europäische Gemeinschaft" durch die Worte "die Europäische Union" ersetzt.
10. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "Umsetzungsgesetze" durch die Worte "Europäische Union24" ersetzt, und der Satz "Gebrauch mit unerwünschten Stoffen darf nur zur Fütterung nach der Dekontamination gemäß der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union25 verwendet werden" wird am Ende des Absatzes hinzugefügt."
Die Fußnoten 24 und 25 sind wie folgt:
"24" Die Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Nitriten, Melamin, Ambrosia spp. und Kreuzkontamination mit bestimmten Kokzidiostatika und Histomonostatika und zur Änderung von Anhang I und Richtlinie 2002/32/EG hinsichtlich der Höchstgehalte an Dioxinen und polychlorierten Biphenylen
25) Verordnung (EU) 2015 / 786 der Kommission.
11. in Absatz 3 (5), einschließlich Fußnote 16,
"(5) Die Einführer von Futtermitteln, die unter die Einfuhrkontrolle im Rahmen der Europäischen Union16 fallen, oder gegebenenfalls andere vom Einführer zugelassene Personen sind verpflichtet, die zentrale Kontroll- und Prüfstelle der landwirtschaftlichen Einrichtung (nachstehend „das Institut“ genannt) an dem in Artikel 16c vorgesehenen Ort der Einfuhrkontrolle am Tag der Einfuhr dieser Sendung oder Sendung sowie die Angaben der der der der Sendung oder Sendung beigefügten Unterlagen zu melden, sobald sie davon Kenntnis erhalten haben. Die im ersten Satz genannten Daten werden vom Einführer auch an die Zollstelle übermittelt, die für den Ort der Einfuhrkontrolle mindestens 1 Arbeitstag vor der physischen Ankunft der Sendung verantwortlich ist.
16) Zum Beispiel Verordnung (EG) Nr. 669 / 2009 der Kommission, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884 / 2014, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 175 der Kommission.
12. Artikel 3 Absatz 6 wird gestrichen.
Absatz 7 wird zu Absatz 6.
13. In Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b werden die Worte "und ihre Darstellungen" gestrichen.
14. Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c
"c) Kategorien von Futtermitteln für die Kennzeichnung von Futtermitteln für nicht lebensmittelerzeugende Tiere"
15. In Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe e werden die Worte "Europäische Gemeinschaft 3b" durch die Worte "Europäische Union 3b" ersetzt.
Anmerkung 3b:
"(3b) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017 / 1490 der Kommission über die Zulassung von Manganchloridtetrahydrat, Manganoxid, Mangansulfatmonohydrat, Manganchelat von Aminosäuren Hydrat, Manganchelat von Proteinhydrolysaten, Manganchelat von Glycin, Hydrid und Monochlorid-Trihydroxid von Dimanganat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (EU) 2018 / 249
16. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) die Bedingungen für die Lagerung von Schüttgütern auf landwirtschaftlichen Flächen."
17. In Artikel 4 Absatz 3 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) die Kontaktadresse der E-Mail oder, wo der Anmelder es hat, das Telefon."
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert.
18. Fußnote 6 lautet:
"6) § 504 des Zivilgesetzbuches.
19. Absatz 4 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis m werden als Buchstaben d bis l umnumeriert.
20. In Artikel 4 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe m angefügt:
"(m) eine schriftliche Erklärung zur Verarbeitung der Risikoanalyse und zur Festlegung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) 3c."
21. In Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 6 wird "(a) bis (c)" durch "(a), (b) und (d)" ersetzt.
22. Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 7 wird "5" durch "6" ersetzt.
23. In Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b werden die Worte "Europäische Gemeinschaft 8" durch die Worte "Europäische Union 8" ersetzt.
24. In Artikel 4 werden die Absätze 11 bis 14 einschließlich der Fußnote 26 angefügt:
„(11) Unterbricht ein Betreiber die für mehr als 1 Jahr genehmigte Tätigkeit, so unterrichtet er das Institut unverzüglich schriftlich.
(12) Benachrichtigt der Betreiber das Institut für eine Unterbrechung, so wird die Tätigkeit am Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung über die Unterbrechung der Tätigkeit des Instituts oder zu einem späteren in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt unterbrochen. Die Unterbrechung der Tätigkeiten des Betreibers endet am in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt.
(13) Die Fortsetzung der Operation vor Ablauf der Frist, für die die Operation gemäß Absatz 12 unterbrochen wurde, ist vom Betreiber erforderlich, das Institut vorab schriftlich zu informieren. Die Operation kann frühestens am Eingang der Mitteilung über den fortgesetzten Betrieb des Instituts oder zu einem späteren in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt fortgesetzt werden.
(14) Der Betreiber teilt auf Ersuchen des Instituts unverzüglich mit, ob er die Tätigkeit ausübt und Nachweise darüber gibt, dass er die Tätigkeit ausübt.
26) Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates.
In Artikel 5 Absatz 3 wird nach Buchstabe b folgende Nummer c eingefügt:
"c) die Kontaktadresse der E-Mail oder, wo der Anmelder es hat, das Telefon."
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert.
26. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis l werden umnumeriert (d) bis (k).
27. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe i
"(i) eine schriftliche Erklärung über die Verarbeitung von Risikoanalysen und die Festlegung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder die Verwendung bewährter Verfahren gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Futtermittelhygieneanforderungen (3c),"
28. In Artikel 5 werden am Ende des Absatzes 5 die Worte "und die Kosten für Berufs- und Prüfvorgänge im Zusammenhang mit dem Registrierungsverfahren auf der Ebene der besonderen Rechtsvorschriften über die Erstattung von Kosten für Berufs- und Prüfaufgaben 23" hinzugefügt.
29. In Artikel 5 werden die Absätze 11 bis 14 angefügt:
"(11) Unterbricht der Betreiber den Betrieb der registrierten Tätigkeit für mehr als 1 Jahr, so unterrichtet er das Institut unverzüglich schriftlich.
(12) Benachrichtigt der Betreiber das Institut für eine Unterbrechung, so wird die Tätigkeit am Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung über die Unterbrechung der Tätigkeit des Instituts oder zu einem späteren in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt unterbrochen. Die Unterbrechung der Tätigkeiten des Betreibers endet am in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt.
(13) Die Fortsetzung der Operation vor Ablauf der Frist, für die die Operation gemäß Absatz 12 unterbrochen wurde, ist vom Betreiber erforderlich, das Institut vorab schriftlich zu informieren. Die Operation kann frühestens am Eingang der Mitteilung über den fortgesetzten Betrieb des Instituts oder zu einem späteren in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt fortgesetzt werden.
(14) Der Betreiber teilt auf Ersuchen des Instituts unverzüglich mit, ob er die Tätigkeit ausübt und Nachweise darüber gibt, dass er die Tätigkeit ausübt."
30. In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „enthaltende Proteinfütterung“ gestrichen.
31. In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte "die Art des erzeugten Futters" nach den Worten "der Beginn der Produktion" eingefügt.
32. In Artikel 7 wird der Text "(HACCP)" am Ende von Absatz 3 angefügt.
33. In Artikel 7 Absatz 4 werden die Worte "Europäische Gemeinschaften" durch "Europäische Union9e" ersetzt.
34. In Artikel 7 Absatz 5 werden die Worte "Europäische Gemeinschaft9f" durch die Worte "Europäische Union3c" ersetzt.
Fußnote 9f wird gestrichen.
35. In Ziffer 10 Absatz 1 werden die Worte "Europäische Gemeinschaft17" durch die Worte "Europäische Union17" ersetzt.
36. In Ziffer 10 (2) wird "5" durch "6" ersetzt.
37. In Artikel 10 Absatz 3 werden die Worte "Europäische Gemeinschaft9h" durch die Worte "Europäische Union9h" ersetzt.
38. In Ziffer 14 Absatz 1 werden die Worte "Europäische Gemeinschaften" durch die Worte "Europäische Union9c" ersetzt.
39. Fußnote 10:
"10) Zum Beispiel, § 39 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., geändert, § 57 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert, Gesetz Nr. 350 / 2011 Slg., zu Chemikalien und chemischen Mischungen und zur Änderung bestimmter Gesetze (Khemisches Gesetz), geändert."
40. Die Überschrift von Teil Drei lautet:
"Offizielle Kontrollen und andere offizielle Aktivitäten."
41. In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte "professionelle Aufsicht auf eigene Kosten" durch die Worte "offizielle Kontrollen" ersetzt, die Worte "Europäische Gemeinschaft12" durch die Worte "andere Rechtsvorschriften und Europäische Union12" ersetzt und die Worte "Europäische Gemeinschaften" durch die Worte "Europäische Union" ersetzt.
Fußnote 11 wird gestrichen.
Fußnote 12 lautet:
"(12) Zum Beispiel Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 2 des Gesetzes Nr. 255 / 2012 Slg., zur Kontrolle (Kontrollverordnungen).
42. In den Artikeln 16 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 17 Absatz 3 werden die Worte "professionelle Aufsicht" durch "offizielle Kontrollen" ersetzt.
43. In Artikel 16 Absatz 3 werden die Worte "für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft der Probe im Labor "durch die Worte ersetzt" für einen Zeitraum von 60 Tagen ab dem Datum der Meldung des Ergebnisses ihrer Bewertung an die geprüfte Person. "
44. Fußnote 12a:
"(12a) Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates."
45. In Artikel 16 werden die Absätze 8 und 9 einschließlich der Fußnote 27 angefügt:
"(8) Für entnommene Kontrollproben wird der zu dem Preis, zu dem die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen normalerweise zum Zeitpunkt der Entnahme auf dem Markt verkauft werden, geprüfte Person eine Entschädigung gewährt; wenn es nicht möglich ist, diesen Preis zu bestimmen, wird die Erstattung zu dem Preis, zu dem die Kontrollproben entnommen wurden, und gegebenenfalls zu den tatsächlich angefallenen Kosten gewährt, wenn die Erstattung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem bekannt war, dass die Futtermittel-, Zusatzstoff- oder Vormischungsvorschrift Die Erstattung wird der Person gewährt, die innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem er sie beantragt hat, geprüft wird.
(9) Im Rahmen anderer amtlicher Tätigkeiten erlässt das Institut in den Fällen und unter den in den Artikeln 87 bis 89 und 91 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bedingungen amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen. Der Antragsteller für die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung und einer amtlichen Bescheinigung ist verpflichtet, das Institut für die Kosten der Ausstellung nach den Durchführungsvorschriften zu erstatten27).
27) Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates.
46. In Artikel 16b Absatz 2 werden die Worte "Europäische Gemeinschaft3c" durch "Europäische Union3c" ersetzt;
47. Der folgende Abschnitt 16c, einschließlich Titel und Fußnoten 28 und 29, wird nach Abschnitt 16b eingefügt:
„§ 16c
Kontrolle der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und deren Durchführungsort
(1) Das Institut überwacht gemäß den Vorschriften der Europäischen Union die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern (28). Der erste Satz wird an Grenzkontrollstellen (nachfolgend "posts" genannt) geprüft, die gemäß der Verordnung der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tschechischen Republik benannt sind. 29 Die aktualisierte Liste der Lebensräume in der Tschechischen Republik wird vom auf seiner Website veröffentlichten Institut bestimmt und an die Europäische Kommission und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt.
(2) Bei der Einfuhr von Fütterungserzeugnissen prüft die Zollstelle auch den Beschluss, die Tätigkeit des Einführers nach § 4 zu genehmigen oder die Eintragung der Tätigkeit des Einführers nach § 5 und die Unterlagen, die der von der Europäischen Union16 verlangten Sendung beigefügt sind.
28) Artikel 43, 44 (1) und 45 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission, geändert. Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 175 der Kommission.
29) Artikel 44 Absatz 3, Artikel 59, 60, 62 und 63 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates.
48. In Ziffer 17 (3) werden die Worte "im Bulletin des Zentralen Prüfungs- und Prüfungsinstituts für Landwirtschaft " durch die Worte" auf ihrer Website ersetzt".
49. In Ziffer 17 (8) werden die Worte "Europäische Gemeinschaft13" durch die Worte "Europäische Union13" ersetzt.
Fußnote 13 lautet:
"(13) Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates."
50. Absatz 17 (9), einschließlich Fußnote 18, lautet wie folgt:
"(9) Das Institut veröffentlicht auf seiner Website die Methoden und Verfahren für die Analyse der amtlichen Kontrollen von Futtermitteln, mit Ausnahme der Methoden und Verfahren der Europäischen Union18.
18) Artikel 11 und 12 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates. Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission in der geänderten Fassung.
51. Absatz 18 (1) lautet wie folgt:
„(1) Stellt das Institut bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen fest, dass Futtermittel, Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen den Anforderungen dieses Gesetzes, der Durchführungsvorschriften oder der Bestimmungen der Europäischen Union nicht entsprechen, so ergreift es dem Betreiber nach Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Entscheidung oder Maßnahme allgemeiner Art Maßnahmen.“
Fußnote 13a wird gestrichen.
52. In § 18 Abs. 2 werden die Worte "im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 882 / 200413b des Europäischen Parlaments und des Rates" durch die Worte "im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert, sowie die Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017 /
Fußnote 13b wird gestrichen.
53. Absatz 18 (3) wird gestrichen.
Die Absätze 4 und 5 werden in den Absätzen 3 und 4 umnummeriert.
54. In Artikel 18 Absatz 3 wird "2 und 3" durch "1 und 2" ersetzt.
55. In Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a wird "1 bis 6" durch "1 bis 4" ersetzt.
56. In Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe b wird der Text "Paragraph 4 (8)" durch "Paragraph 4 (9) oder die Unterbrechung einer Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 11 ersetzt oder die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 13 oder Absatz 14 nicht erfüllt."
57. In Absatz 19a Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort "Institut" und der Text "Section 5 (8)" nach dem Wort "Das Institut" und der Text "Paragraph 5 (8)" durch die Worte "Paragraph 5 (9) oder die Unterbrechung einer Tätigkeit nach Artikel 5 (11) ersetzt oder erfüllt keine der Verpflichtungen nach Artikel 5 (13) oder (14)",
58. In Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe f werden die Worte "die Art des erzeugten Futtermittels" eingefügt, nachdem die Worte "nicht gemeldet werden".
59. Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe k wird gestrichen.
Die Punkte (l) bis (r) werden als Buchstaben (k) bis (q) umnumeriert.
60.In Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe o werden die Worte "Europäische Gemeinschaft9c" durch die Worte "Europäische Union9c" ersetzt.
61.In Absatz 19a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Einführer oder jede andere vom Einführer zugelassene Person begeht eine Straftat, indem er eine der Verpflichtungen nach Absatz 3 Absatz 5 nicht erfüllt."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
62. In Artikel 19a Absatz 5 Buchstabe a wird der Text "zu (l)" durch "zu (k)" ersetzt.
63. In Artikel 19a Absatz 5 Buchstabe b wird "m) bis (q)" durch "l) bis (p)" ersetzt und "Ziffer 3" durch "Ziffer 4" ersetzt.
64. In Absatz 19a Absatz 5 Buchstabe c werden die Worte "(f) oder (r)" durch "(f) oder (q) oder gemäß Absatz 3 ersetzt."
65.In Ziffer 20 Absatz 1 werden die Worte "Europäische Gemeinschaft21" durch die Worte "Europäische Union21" ersetzt.
66. In Artikel 20 Absatz 3 wird das Wort "Management2a" durch "Management1e" ersetzt.
67. Absatz 21a, einschließlich Titel und Fußnote 30, lautet wie folgt:
„§ 21a
Biologische Prüfung
(1) Um die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelerzeugung im Rahmen der Europäischen Union30 zu gewährleisten und die Richtigkeit des Anspruchs bei der Kennzeichnung von Futtermitteln gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zu überprüfen, führt das Institut biologische Prüfungen von Futtermitteln einschließlich der Prüfung der Qualität von tierischen Erzeugnissen durch.
(2) In dieser Tätigkeit stellt das Institut sicher, dass biologische Prüfungen durchgeführt werden, um die Produktionseffizienz zu überprüfen, eine optimale Nutzung zu ermitteln und die Auswirkungen der Futtermittel unabhängig voneinander zu vergleichen.
30) Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
Fußnoten 13d und 13e werden gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Das nach dem Gesetz Nr. 91/1996 Slg. eingeleitete Verwaltungsverfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist und nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig ist, wird gemäß dem Gesetz Nr. 91/1996 Slg. abgeschlossen, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam ist.
Čl. III
Aufhebung
Erlass Nr. 415/2009 Slg., zur Festlegung der Vorschriften für die Probenahme und zur Veröffentlichung der Analysemethoden für die Futtermittel sind aufzuheben.
Čl. IV
Technische Verordnung
Dieses Gesetz wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über das Verfahren zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft notifiziert.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Verwaltungsgebührengesetzes
Čl. V
Posten 93 des Anhangs des Gesetzes Nr. 634 / 2004 Slg. über Verwaltungsgebühren, geändert durch Gesetz Nr. 182 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 279 / 2013 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Die Worte "Entscheidung" werden durch die Worte "Annahme einer Anmeldung" ersetzt.
2. die Worte "vor dem Umlauf 54" werden durch die Worte" auf dem Markt 54 ersetzt";
3. die Worte "in Umlauf" werden durch die Worte "auf dem Markt" ersetzt.
4. In Buchstabe e wird "CZK 1000 " durch" CZK 2000" ersetzt.
5. In Buchstabe f wird "CZK 100 " durch" CZK 500" ersetzt.
Čl. VI
Übergangsbestimmungen
Wurde das Verfahren zum Gegenstand der Gebühr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet, so wird die Gebühr nach geltendem Recht erhoben, auch wenn die Gebühr am oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fällig wird.

ČÁST TŘETÍ

Effizienz
Čl. VII

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 209 / 2019 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 91 / 1996 Slg., über Fütterung, geändert, und Gesetz Nr. 634 / 2004 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.08.2019
In Kraft seit01.10.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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