Act Nr. 206 / 2019 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 226 / 2013 Coll., über das Marketing von Holz und Holzprodukten, geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Coll., und Gesetz Nr. 17 / 2012 Coll., über die Zollverwaltung der Tschechischen Republik, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.10.2019
206
Recht
vom 24. Juli 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 226 / 2013 Coll., über das Marketing von Holz und Holzprodukten, geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Coll., und Gesetz Nr. 17 / 2012 Coll., über die Zollverwaltung der Tschechischen Republik, geändert durch
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen
Čl. I
Gesetz Nr. 226 / 2013 Coll., über das Marketing von Holz und Holzprodukten, geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt, einschließlich der Fußnote 30:
"(2) Nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union30 sieht dieses Gesetz auch die Zuständigkeit der Verwaltungsbüros (nachstehend als "die zuständige Behörde" bezeichnet) und der Organisationseinheiten des Staates im Bereich der FLEGT-Importlizenzierung (nachstehend als "Zwischenimportlizenzen" bezeichnet) vor.
30) Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung einer FLEGT-Lizenzregelung für die Einfuhr von Holz in die Europäische Gemeinschaft, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einführung einer FLEGT-Lizenzregelung für die Einfuhr von Holz in die Europäische Gemeinschaft.
2. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe c der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) einer zugelassenen Person, einer Organisationsstelle eines Staates, die im Zuge der Erfüllung ihrer spezifizierten Tätigkeit die beruflichen und technischen Bedingungen für die Durchführung der in Artikel 10 genannten beruflichen Tätigkeiten erfüllt und für die das Landwirtschaftsministerium (nachfolgend "das Ministerium ") die Funktion des Gründers ausübt."
3. Fußnoten 4 bis 6 werden gestrichen, einschließlich der Fußnoten.
4. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "öffentliche Behörden" durch die Worte "zuständige Behörden" gemäß Artikel 4 und Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 6a" ersetzt.
5. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "Landwirtschaftsministerium" durch die Worte "Ministerium" ersetzt.
6. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "und Regierungsstellen" durch die Worte", die zuständigen Behörden gemäß § 4 und die in § 6a genannten Verwaltungsbehörden ersetzt.
7. Die Überschrift über dem Zeichen § 4 wird gestrichen.
8. Absatz 4 einschließlich Titel und Fußnote 31 bis 33 lautet wie folgt:
„§ 4
Zuständige Behörden
(1) Die zuständigen Behörden sind das Ministerium, die Gebietskörperschaften und die Tschechische Handelsinspektion (nachfolgend als "Inspektionen" bezeichnet) gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Festlegung der Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten für Holz und Holzerzeugnisse31.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden
a) mit Ausnahme der Inspektion eine Mitteilung (32) der Inspektionsorganisation13) von bedeutenden oder wiederholten Verstößen durch die Betreiber, die das von den Kontrollorganisationen festgelegte Due Diligence-System anwenden;
b) die Informationen des Zentralregisters in dem Umfang und in der vom Ministerialerlass festgelegten Weise zu übermitteln;
c) kooperieren nach Artikel 12 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Pflichten der Betreiber, Holz und Holzerzeugnisse zu vermarkten.
(3) Die zuständigen Behörden sind das Ministerium, die Generaldirektion Zoll und die Zollbehörden gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über eine Genehmigungsregelung für die Einfuhr von Holz (33).
31) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
32) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates.
33) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates.
9. Der folgende Abschnitt 4a wird nach Abschnitt 4 eingefügt:
„§ 4a
Verwendung von Daten aus Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und die bevollmächtigte Person verwenden bei Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz Daten aus dem Bevölkerungsregister in folgendem Maße:
a) Name und gegebenenfalls Name und Nachname;
b) die Anschrift des Aufenthaltsortes und gegebenenfalls die Anschrift, an die die Unterlagen zugestellt werden sollen;
c) Geburtsdatum, Ort und Geburtsort; für eine natürliche Person, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik geboren ist, Datum, Ort und Geburtszustand;
d) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn ein Tod einer natürlichen Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, des Todestages, des Ortes und des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Tod stattgefunden hat; wenn die Entscheidung des Gerichts über die Erklärung des Todes vorliegt, wird das Datum in der Entscheidung als Todestag oder das Datum angegeben, an dem die natürliche Person nicht überlebt hat und an dem die Entscheidung endgültig wurde;
e) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(2) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und die befugte Person verwenden bei Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz Daten des Bevölkerungsinformationssystems in folgendem Maße:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum;
c) Ort und Geburtsort; für eine natürliche Person, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, des Ortes und des Geburtszustands geboren wird;
d) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft;
e) die Anschrift des Wohnorts, einschließlich der früheren Anschriften des Wohnorts und gegebenenfalls der Anschrift, an die die Unterlagen zugestellt werden sollen;
f) den Beginn des ständigen Wohnsitzes oder gegebenenfalls das Datum der Aufhebung des ständigen Wohnsitzes oder das Datum der Beendigung des ständigen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik;
g) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn es einen Tod einer natürlichen Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik gibt, das Datum des Todes, der Ort und der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Tod aufgetreten ist; wenn die Entscheidung des Gerichts über die Erklärung des Todes vorliegt, wird das Datum in der Entscheidung als Todestag oder das Datum angegeben, an dem die natürliche Person nicht überlebt hat und an dem die Entscheidung erworben wurde.
(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und die bevollmächtigte Person verwenden bei Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz Daten des fremden Informationssystems in folgendem Maße:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum;
c) Ort und Geburtszustand; wo das Alien im Gebiet der Tschechischen Republik, Ort und Bezirk geboren wurde,
d) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft;
e) Art und Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik;
f) den Beginn des Aufenthalts oder das Datum der Beendigung des Aufenthalts in der Tschechischen Republik,
g) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn es einen Tod einer natürlichen Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik gibt, das Datum des Todes, der Ort und der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Tod aufgetreten ist; wenn die Entscheidung des Gerichts über die Erklärung des Todes vorliegt, wird das Datum in der Entscheidung als Todestag oder das Datum angegeben, an dem die natürliche Person nicht überlebt hat und an dem die Entscheidung erworben wurde.
(4) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und die benannte Person verwenden bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Recht Daten aus dem Grundregister von juristischen Personen, gewerblichen natürlichen Personen und Behörden zusätzlich zu öffentlich zugänglichen Daten, soweit:
a) Name und gegebenenfalls Name der betroffenen natürlichen Person oder ausländischen Person; und
b) die Anschrift des Aufenthaltsortes in der Tschechischen Republik oder gegebenenfalls des Aufenthaltsortes im Ausland der Handelsnatur oder ausländischen Person.
(5) Daten, die als Referenzdaten im Bevölkerungsregister oder im Grundregister von juristischen Personen, natürlichen Personen und Behörden aufbewahrt werden, werden nur dann aus dem Bevölkerungsinformationssystem oder dem fremden Informationssystem verwendet, wenn sie in der der aktuellen Situation vorausgehenden Form vorliegen."
10. Artikel 5 Buchstabe a:
„(a) beauftragt die befugte Person, die in Artikel 10 genannten beruflichen Tätigkeiten durchzuführen;“
Fußnote 15 wird gestrichen.
11. In Artikel 5 Buchstabe b wird das Wort "Kommission" durch "Europäische Kommission" ersetzt und das Wort "Erkennung" durch "Erkennung 17" ersetzt.
Fußnote 17 lautet:
„(17) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363 / 2012 der Kommission;
12. In Artikel 5 wird am Ende von Buchstabe f der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben g bis i angefügt:
„g) der Kommission alle Informationen mitzuteilen, dass ein direkt anwendbares Recht der Europäischen Union über die Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr von Holz verletzt wird oder wurde;
h) Verfahren und Übermittlung an die Kommission einen Jahresbericht für das Vorjahr gemäß den Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über ein Lizenzsystem für die Holzeinfuhr;
— im Zweifelsfall über die Gültigkeit der Holzeinfuhrlizenz verlangt die Genehmigungsbehörde des Ausfuhrpartnerlands gemäß dem mit dem Ausfuhrpartnerland geschlossenen Partnerschaftsabkommen eine zusätzliche Überprüfung der Gültigkeit der Holzeinfuhrlizenz und weiterer Erklärungen; die Generaldirektion informiert die Ergebnisse unverzüglich.
13. In Abschnitt 6 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Regionalbüro".
14. In Artikel 6 Buchstabe a werden die Worte "auf Initiative einer Inspektion oder einer autorisierten Person" durch die Worte "eine Inspektion durchführen" ersetzt.
15. In Artikel 6 Buchstabe b werden die Worte "im Rahmen der Kontrollen gemäß Buchstabe a die Einführung von Korrekturmaßnahmen auferlegen" durch die Worte "beeinträchtigende Korrekturmaßnahmen" ersetzt.
16. in Absatz 6 Buchstabe c wird das Wort "Beweis" durch das Wort "Beweis" ersetzt.
17. In Artikel 6 Buchstabe d wird das Wort 'Verhandlung' durch 'Verhandlung' ersetzt.
18. Artikel 6 wird am Ende von Buchstabe d durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
„(e) die unmittelbaren zwischenzeitlichen Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Festlegung der Verpflichtungen der Betreiber für Holz und Holzerzeugnisse.“
19. In Absatz 6 wird der aktuelle Text Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
(2) Die beauftragten Beamten des Regionalbüros werden bei der Durchführung der Inspektionstätigkeiten anhand eines Dokuments gezeigt, das ihr Mandat zur Kontrolle zeigt.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Erlass das Muster der in Absatz 2 genannten Lizenz.
20. Der folgende Abschnitt 6a wird nach Abschnitt 6 einschließlich Fußnote 34 eingefügt:
„§ 6a
Die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit und das Militärforstamt senden:
(a) Informationen an das Regionalbüro und die Bevollmächtigte über die endgültige Entscheidung über die Straftat bei illegal geerntetem Holz aus der heimischen Waldproduktion in seinem Verwaltungsbezirk;
b) Daten von der Waldbuchhaltung an die Verantwortliche (34) in dem Umfang und in der Art und Weise, wie sie durch die Verordnung nach Artikel 3 Absatz 3 festgelegt sind.
34) § 40 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg.
21. In Abschnitt 7 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Inspektionen".
Fußnote 20 wird gestrichen.
22. In Absatz 8 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "auf Antrag der zuständigen Behörden oder einer zugelassenen Person eines kontrollierten Wirtschaftsbeteiligten, der Holz oder Holzerzeugnisse aus einer anderen Produktion auf den Markt bringt" durch die Worte "an die zuständigen Behörden oder an die für die Einfuhr von Holz oder Holzerzeugnissen zuständige Person" ersetzt.
23. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "kontrollierter Wirtschaftsbeteiligter" durch die Worte "Erklärer oder Importeur" ersetzt, die Worte "Geschäftsort" werden nach dem Wort "firmiert", die Worte "Registrierte Büro- und Identifikationsnummer der Person, falls zugewiesen," und das Wort "Betreter" durch das Wort "Betreter" ersetzt.
24. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "sofern erforderlich" gestrichen und die Worte "oder Holzerzeugnisse" am Ende des Briefes angefügt;
25. In Absatz 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Generaldirektion Zoll übermittelt dem Ministerium die für die Erstellung des Jahresberichts erforderlichen Informationen gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 5 g und 5 h."
Absatz 2 wird Absatz 3.
26. In Ziffer 8 Absatz 3 wird "Ziffer 1" durch "Ziffer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 27 Absatz 9 einschließlich des Titels und der Fußnote 35 bis 39 lautet:
„§ 9
Zollstelle
Zollstelle
a) bei der Einfuhr, Annahme und Kontrolle der Einfuhrlizenzen für Holz (35);
b) im Zweifelsfall an der Holzart, die in eingeführten Holzerzeugnissen verwendet wird 36, den Bevollmächtigten zur fachlichen Zusammenarbeit und zur Sachverständigenbewertung gemäß § 10 h anfordern;
c) im Zweifelsfall über die Gültigkeit der Holzeinfuhrlizenz beantragt das Ministerium durch die Generaldirektion Zoll eine Überprüfung der Gültigkeit der Holzeinfuhrlizenz bei der Genehmigungsbehörde37 gemäß § 5 i);
d) im Zweifelsfall gemäß Buchstabe b oder c können die Holzerzeugnisse nach dem Verfahren des Zollkodex (38) inhaftiert werden, bis sie die in Buchstabe h genannte Sachverständigenbewertung oder die Gültigkeit der Einfuhrlizenz gemäß Buchstabe i des Holzes erhalten haben;
e) in den Fällen, in denen das Ergebnis der Inspektion der Holzart in Holzerzeugnissen oder das Ergebnis der Überprüfung der Gültigkeit der Einfuhrlizenz durch das Ministerium gemäß Artikel 5 Buchstabe i angibt, dass die Holzart, die in eingeführten Holzerzeugnissen verwendet wird, nicht oder ungültig ist, über die Vernichtung von Holzerzeugnissen gemäß den Zollvorschriften (39) entscheidet;
f) in Fällen, in denen die Einfuhr von Holzerzeugnissen, die Lizenzen für die Holzeinfuhr unterliegen, nicht einer Lizenz für die Holzeinfuhr oder einer ungültigen Lizenz für die Holzeinfuhr unterliegt, beschließt sie über die Vernichtung von Holzerzeugnissen gemäß der Zollverordnung 39).
35) Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates
36) Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates
Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates
38) Artikel 39 des Gesetzes Nr. 242 / 2016 Slg., Zollgesetz, geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg. Artikel 5 (7) der Verordnung (EG) Nr. 2173 / 2005.
39) Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union.
Die Fußnoten 24 bis 26 werden gestrichen, einschließlich der Fußnoten.
28. In Artikel 10 Buchstabe b werden die Worte "nach Artikel 6 Buchstabe a zu überprüfen" durch die Worte "Um Korrekturmaßnahmen zu verhängen, um eine Zuwiderhandlung zu erörtern oder sofortige Zwischenmaßnahmen zu ergreifen" ersetzt.
29. In Artikel 10 wird am Ende von Buchstabe g der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
„h) auf dem Gebiet der Holzeinfuhrlizenzregelung gemäß Artikel 9 Buchstabe b eine technische Bewertung der Holzart, die in den Holzerzeugnissen gemäß den Anhängen II und III der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Einführung eines Holzeinfuhrlizenzsystems verwendet wird.“
30. Die Rubrik 12 liest "Transfers".
31. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
32. In Absatz 12 wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgende Buchstaben c und d angefügt:
c) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Korrekturmaßnahmen nicht einhalten oder
d) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen unmittelbaren Zwischenmaßnahmen nicht einhalten."
33.In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "Ziffer 1 Buchstabe b oder" gestrichen.
34. In Artikel 12 Absatz 3 werden die Worte "oder (c)" am Ende des Wortlauts von Buchstabe b angefügt.
35. In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c wird "c" durch "(b) oder (d) ersetzt.
36. Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
37.In Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b wird der Text "(c)" durch "(b)" ersetzt.
38. In Artikel 12 werden die Absätze 6 bis 9 angefügt:
"(6) Für die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Straftat kann zusammen mit der Geldbuße für die Veröffentlichung des Vertragsverletzungsbeschlusses und für die Verwaltungsstrafe für das Handlungsverbot innerhalb von 1 Jahr eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. Die Verwaltungsstrafe für das Erwerbsverbot kann nur dann verhängt werden, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Straftat wiederholt begangen wurde.
(7) Eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1 Jahr kann für die Straftat gemäß Absatz 1 Buchstabe d zusammen mit der Geldbuße verhängt werden.
(8) Wird die Straftat gemäß Absatz 1 Buchstabe a von einer natürlichen Person begangen, so wird ihm die Verwaltungsstrafe auferlegt. Bei wiederholter Ausführung der Straftat ist die natürliche Person gemäß Absatz 3 Buchstabe b zu verschärfen.
(9) Die zuständige Entscheidung über die Straftat wird in dem in Artikel 3 genannten Zentralregister veröffentlicht und in den vom Strafregister gehaltenen Strafregistern eingetragen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Zollgesetzes der Tschechischen Republik
Čl. II
In Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 17 / 2012 Slg. über die Zollverwaltung der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 243 / 2016 Slg., Buchstabe e) lautet:
„(e) prüft die Fangbescheinigung und entscheidet über ihre Überprüfung über die Einfuhr oder Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (4);
Fußnote 5 wird gestrichen.

ČÁST TŘETÍ

Effizienz
Čl. III
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
z. Filip v. r.
Zeman v. r.
v. Schiller v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 206 / 2019 Coll., zur Änderung von Gesetz Nr. 226 / 2013 Coll., über das Marketing von Holz und Holzprodukten, geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Coll., und Gesetz Nr. 17 / 2012 Coll., über die Zollverwaltung der Tschechischen Republik, in der geänderten Fassung
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.08.2019
In Kraft seit01.10.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf