Act Nr. 205 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert und anderer verwandter Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.05.2020
205
DIE RECHT
vom 21. April 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg. über den Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert und anderer verwandter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 20/20, Nr. 13/2002
1. In Fußnote 1 werden die Worte "in der durch die Verordnung (EU) 2019 / 1010 des Europäischen Parlaments und des Rates "nach den Worten eingefügt" Richtlinie 2002 / 49 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Beurteilung und Verwaltung von Umgebungsgeräuschen".
2. Fußnote 62 lautet:
"62) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 851 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einrichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Hygiene von Lebensmitteln, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80 / 590 / EWG und 89 / 109 / EWG, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel. Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Errichtung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999 / 45 / EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793 / 93 des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1488 / 94, Richtlinie 76 / 769 / EWG und Richtlinien der Kommission 91 / 155 / EWG, 93 / 105 / EG und 2000 als Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67 / 548 / EWG und 1999 / 45 / EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006, geändert. Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Kunststoffe und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in Bezug auf Beschränkungen der Verwendung von Bisphenol A in Kunststoff-Flaschenflaschen. Verordnung (EU) Nr. 284 / 2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und ausführlichen Verfahren zur Einfuhr von Küchenutensilien aus Polyamid und Melamin mit Ursprung in oder aus der Volksrepublik China und der Sonderverwaltungsregion Hongkong in Hongkong. Verordnung (EG) Nr. 282 / 2008 der Kommission vom 27. März 2008 über recycelte Kunststoffe und Waren, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023 / 2006. Verordnung (EG) Nr. 2023 / 2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über eine gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen. Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über Beschränkungen der Verwendung bestimmter Epoxidharze in Lebensmittelkontaktmaterialien und -artikeln. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Zulassungs- und Marktüberwachungsvorschriften für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93. Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und sonstige amtliche Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und zur Aufhebung der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel durchgeführt werden, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 / 2001, (EG) Nr. 396 / 2005, (EG) Nr. 1069 / 2009, (EG) Nr. 1107 / 2009
3. Im letzten Satz von Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "und der Bau, in dem heißes Wasser der Öffentlichkeit zugeführt wird, gestrichen und die Worte" gemäß Artikel 4 Absatz 5" durch die Worte "gemäß Artikel 4 Absatz 4" ersetzt.
4. Im fünften Satz von Ziffer 4 (4) werden die Worte "die Konstruktion, in der Wasser der Öffentlichkeit zugeführt wird, durch die Worte ersetzt" ein öffentliches Objekt gemäß § 3 Abs. 2 d)".
5. In Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe d werden nach dem Wort "Abfall" die Worte "mehrzellige Organismen" eingefügt.
6. In Artikel 6a Absatz 6 werden die Begriffe "die Überwachungsvorschriften und die Methode der Bewertung multizellulärer Organismen im natürlichen Schwimmbad "nach den Worten" Wasserqualitätsindikatoren im natürlichen Schwimmbad" eingefügt.
7. Im zweiten Satz von Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "Kinder und Jugendliche" nach den Worten "Berufsausbildung" eingefügt.
8. Im ersten und zweiten Satz von Abschnitt 7a werden die Worte "Schüler und Studenten" bis zum Abschluss der Pflichtschulbildung durch die Worte ersetzt.
9. Die Rubrik 8 lautet: "Schule der Natur und Erholung".
10. In Absatz 8 werden die Sätze "Recovery-Aktionen können aus mehreren Laufzeiten am Ende von Absatz 1 hinzugefügt. Für die Teilnahme an einer Wiedereinziehung gilt ein Kind unter 15 Jahren auch als vollendetes Alter von 15 Jahren im Kalenderjahr, in dem die Wiedereinziehung durchgeführt wird. Im Sinne dieses Gesetzes wird die Schule in der Natur als Rehabilitationsaufenthalt ohne Unterbrechung der Erziehung von Kindern der Grundschule oder Grundschule, die die Grundschule oder Grundschule organisiert, verstanden.
11. In § 8 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach den Worten "Recovery Action" die Worte "oder eine Schule, die Kinder mehr als 5 Tage in die Natur schickt" eingefügt und nach den Worten "Recovery Action" die Worte "oder Schulen in der Natur" eingefügt.
12. In Artikel 8 Absatz 3 werden am Ende des Wortlauts von Buchstabe a die Worte "die Anschrift oder den Namen des Katastergebiets und die geographischen Koordinaten" angefügt;
13. in § 8 Abs. 3 b)
„(b) die Zahl der beteiligten Kinder; im Falle einer Wiedereinziehungsoperation die Zahl der an jedem Lauf beteiligten Kinder, die das Datum ihres Beginns und seiner Beendigung angibt",
14. In Ziffer 8 Absatz 3 Buchstabe c wird "a" durch ein Komma ersetzt;
15. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d:
"d) die Art und Weise, in der die Verpflegung der Teilnehmer erfolgt; und"
16. In Artikel 8 Absatz 3 wird am Ende des Absatzes folgender Buchstabe e angefügt:
"(e) Name und Nachname der verantwortlichen Person, die in der Schule in der Natur oder der Erholungsveranstaltung anwesend ist, für jeden Kurs der Erholungsaktion und die Telefonnummer der Schule."
17. Im ersten Satz von Ziffer 8 (4) werden die Worte "oder eine Schule, die Kinder in der Natur für mehr als 5 Tage an die Schule schickt, nach dem Wort eingefügt" Person.
18. In Abschnitt 9 Absatz 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "für einen Zeitraum von mehr als 5 Tagen" nach den Wörtern" im Freien eingefügt.
19. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und haben die geplante Impfung unterzogen oder haben Beweise dafür, dass sie von der Krankheit immun ist oder dass sie keine Impfung gegen dauerhafte Kontraindikation erleiden kann" gestrichen.
20. In Artikel 9 werden die Worte "und haben die geplante Impfung erfahren oder haben Beweise dafür, dass sie gegen die Krankheit immun ist oder die Impfung wegen Gegenanzeige nicht durchlaufen kann, am Ende des Absatzes 2 angefügt."
21. Im ersten Satz von Ziffer 9 (3) werden die Worte "für mehr als 5 Tage" nach den Worten "in der Natur" eingefügt.
22. In Artikel 9 Absatz 3 wird der Satz "Wenn ein Kind keinen registrierten Anbieter hat, wird die Meinung des Anbieters im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche nach dem ersten Satz eingefügt."
23. In Absatz 9 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Dies" ersetzt durch "Im Falle der Wiederauffüllung, dies";
24. Im dritten Satz von Artikel 9 Absatz 3 wird das Wort "permanent" gestrichen.
25. Artikel 9 Absatz 4 wird gestrichen.
26. In § 10 Abs. 2 wird der Satz "Wenn die Person keinen registrierten Anbieter hat, die Meinung des Anbieters im Bereich der allgemeinen Praxismedizin oder der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche nach dem ersten Satz eingefügt."
27. In Artikel 11 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "für einen Zeitraum von mehr als 5 Tagen" nach den Worten "im Freien" eingefügt.
28. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "allgemeine Medizin" durch die Worte "Studienprogramm im Bereich der allgemeinen Medizin und".
29. Am Ende des Titels § 12 werden die Worte "und die Schule in der Natur für einen kürzeren Zeitraum" hinzugefügt.
30. In Artikel 12 werden die Worte "der erste Satz des ersten Satzes "nach den Worten" Abschnitt 8 (1)" und am Ende der Bestimmung der Satz "Eine Schule, die Kinder in der Natur für einen Zeitraum von 5 Tagen oder weniger schickt, sicherzustellen, dass die hygienisch einwandfreie Zustand der Einrichtung und die Versorgung der Maßnahmen mit Trinkwasser in dem Maße, wie in der Durchführungsgesetzgebung für Rückforderungsmaßnahmen festgelegt."
31. In Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Erziehung" die Worte "Betriebsstätte gemäß Artikel 7 Absatz 1, Gebäude, in denen der Kinderbetreuungsdienst in den Kindern 92 vorgesehen ist" eingefügt und die Worte "für die Montage einer größeren Zahl von Personen" durch die Worte "Bauen mit einer Sammeleinrichtung 93" ersetzt.
Die Fußnoten 92 und 93 sind wie folgt:
"92) Gesetz Nr. 247 / 2014 Slg., über die Bereitstellung von Kinderbetreuungsdienstleistungen in der Kindergruppe und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert.
93) Verordnung Nr. 268/2009 Slg., über technische Anforderungen an den Bau, geändert.
32. In Artikel 19 Absatz 1 werden die Worte "das Inverkehrbringen von Lebensmitteln (18)" durch "die Verarbeitung von Lebensmitteln (18)" ersetzt.
Fußnote 18 lautet:
"(18) Artikel 3 Absätze 2, 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung."
33. Im ersten Satz von Artikel 19 Absatz 2 werden die Worte "oder wenn Lebensmittel durch 18 in Umlauf gebracht werden" durch die Worte ersetzt, wenn Lebensmittel durch 18 verarbeitet werden) oder wenn Lebensmittel auf dem Markt von 18 platziert werden".
34. Im ersten Satz von § 21 Abs. 3 wird das Wort "solarium " nach den Wörtern" rekonditioniert.
35. In Absatz 21a dritter Satz werden die Worte "und Raumlufttemperatur" gestrichen und die Worte "in den Wohneinheiten" durch die Worte "in den Wohngebäuden" ersetzt.
36. Absatz 23 (1), einschließlich Fußnote 94, lautet wie folgt:
"(1) Der Lebensmittelservice ist die Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers (88), der sich auf jede Stufe der Produktion, Vorbereitung, Lagerung, Verteilung und Vermarktung von Lebensmitteln bezieht, um es innerhalb einer gemeinsamen Catering-Anlage zu dienen (94).
94) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
37. In Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "und unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Europäischen Union" eingefügt, nachdem die Worte "Verordnung" und die Worte "Einsatz in den Verkehr" durch "Markt" ersetzt werden.
38. in § 24 (1) (e):
e) wenn die unter Buchstabe a genannten Lagerbedingungen nicht festgelegt sind, die Anforderungen und Lagerbedingungen des Lebensmittelunternehmers, der den Stoff, den Rohstoff, das Halbzeug oder das Lebensmittel hergestellt hat, erfüllen."
Fußnote 27 wird gestrichen.
39. in Absatz 26 (4):
"(4) Die Hygieneanforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für die in Absatz 25 Buchstabe c genannten gemeinsamen Verwendungsgegenstände."
40. In Artikel 26 werden die Absätze 5 bis 7 einschließlich der Fußnoten 95 und 96 angefügt:
"(5) Der Hersteller und der Einführer von Materialien oder Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen, müssen die zuständige Behörde für die öffentliche Gesundheit innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag, an dem diese Ereignisse stattgefunden haben, schriftlich über den Beginn, die Änderung oder den Abschluss der Herstellung oder die Einfuhr von Stoffen oder Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, informieren. Die betroffene natürliche Person gibt in der Anmeldung den Namen und den Nachnamen oder die Geschäftsbezeichnung, das Sitz und die Anschrift des Betriebs an, ob er Lebensmittelkontaktmaterialien oder -gegenstände, die Identifikationsnummer oder die Registrierungsnummer mit einer ausländischen Person produziert oder importiert. Die juristische Person gibt in der Anmeldung den Namen, die eingetragene Stelle, die Rechtsform, die Anschrift des Betriebs an, ob er Materialien oder Gegenstände herstellt oder einführt, die mit einer ausländischen Person in Berührung kommen sollen.
(6) Die Verpflichtung nach Absatz 5 gilt sinngemäß für Lebensmittelunternehmer 95, die in ihrem Lebensmittelgeschäft 96) hergestellte oder eingeführte Lebensmittelkontaktstoffe oder Waren verwenden.
(7) Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelkontaktmaterialien oder Waren verwenden, die sie hergestellt haben, gelten entsprechend für die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b. Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelkontaktmaterialien oder Waren verwenden, die sie eingeführt haben, gelten entsprechend für die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 dieses Artikels.
95) Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert.
96) Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
41. Im ersten Satz von Ziffer 30 (1) werden die Worte "andere Ausrüstung oder Grundstücke" gestrichen.
42. Im dritten Satz von Artikel 30 Absatz 3 werden die Worte "Erstellung für Bildung und Ausbildung " durch die Worte" für Vorschul- und Schulbildung ersetzt".
43. In Ziffer 37 (3) lautet der letzte Teil der Bestimmung:
"und begleitet den Antrag mit einem Bericht über die Messung oder Prüfung der Faktoren der Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 38 Absatz 1 oder einem Bericht über die in Artikel 38 Absatz 2 genannte Sachverständigenbewertung, wenn diese Bewertung durchgeführt wurde."
44. in Ziffer 37 (4):
"(4) Der Arbeitgeber unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde für die öffentliche Gesundheit, die er in die zweite Kategorie aufgenommen hat, und übermittelt die in Absatz 3 Buchstaben a bis d, f und g genannten Daten sowie die Berichte über die Messung oder Prüfung von Risikofaktoren von Arbeitsbedingungen, die gemäß § 38 Abs. 1 oder dem Bericht über die berufliche Bewertung nach § 38 Abs. 2 durchgeführt wurden, sofern diese Bewertung durchgeführt wurde."
45. In Absatz 38 wird der aktuelle Text Absatz 1 und die Absätze 2 und 3 werden hinzugefügt, einschließlich der Fußnote 97:
"(2) Für Risikofaktoren kann die körperliche Belastung oder Arbeitsposition (97) auch vom Arbeitgeber in der zweiten Kategorie auf der Grundlage einer vom Zulassungsinhaber für die Prüfung auf dem Gebiet der Arbeitsphysiologie gemäß Abschnitt 83a (1) (i) durchgeführten Sachverständigenbewertung berücksichtigt werden. Der Bericht über die Sachverständigenbewertung enthält Daten über die Art der Arbeit, den Arbeitsplatz, die Zeit der Arbeit, den Wechselkurs, die Information über das behandelte Material, die Art der Arbeit, die Pausen bei der Arbeit, die verwendeten Werkzeuge, das Geschlecht der Mitarbeiter und ihre Rotation an einzelnen Stellen und die Fotodokumentation über die Arbeitsumgebung, falls vorhanden. Der erste Satz gilt nicht für den Ausschluss von Arbeit aus Risikoarbeit für Risikofaktoren körperlicher Belastung oder Arbeitsposition.
(3) Hat ein Arbeitgeber eine Berufskrankheit oder eine Berufskrankheit für einen Risikofaktor, so unterbreitet der Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Anerkennung einer Berufskrankheit oder einer Berufskrankheitsdrohung der zuständigen Behörde für die Arbeit, wenn eine Berufskrankheit oder eine Berufskrankheit droht, einen Bericht über die Messung dieses Risikofaktors gemäß Absatz 1.
97) Verordnung Nr. 432 / 2003 Slg. zur Festlegung der Bedingungen für die Einstufung von Werken in Kategorien, der Grenzwerte der biologischen Expositionstestindikatoren, der Bedingungen für die Erhebung von biologischem Material zur Durchführung biologischer Expositionstests und der Formalitäten für die Berichterstattung mit Asbest und biologischen Wirkstoffen in der geänderten Fassung.
46. In § 39 Abs. 3 wird der zweite Satz durch folgendes ersetzt: "Der Anbieter von berufsmedizinischen Dienstleistungen übermittelt der zuständigen Behörde für die öffentliche Gesundheit auf Antrag die Ergebnisse biologischer Expositionstests. Der Anbieter von ärztlichen Arbeitsdiensten respektiert die Vertraulichkeit der Ergebnisse einzelner Personaltests.
47 wird nach Absatz 40 folgender Absatz 40a eingefügt:
„§ 40a
(1) Die in den Abschnitten 37 bis 39 festgelegten Verpflichtungen für die vorübergehende Abordnung eines Mitglieds des Personals der Agentur, mit einem Benutzer nach dem Beschäftigungsgesetz zu arbeiten, werden von diesem Benutzer erfüllt. Der im ersten Satz genannte Nutzer übermittelt der Agentur gleichzeitig mit dem Abschluss eines Abkommens über die vorübergehende Abordnung eines Mitglieds der Agentur zur Arbeit mit einem im Arbeitsgesetzbuch eingetragenen Nutzer Informationen über die von der Agentur abgezweigte Arbeitskategorie und die Arbeitsklassifikation nach den relevanten Risikofaktoren. Wird die Arbeit noch nicht in die Kategorie aufgenommen, so übermittelt sie ihr die Ergebnisse der Risikobewertung nach einem bestimmten Gesetz und, falls die Risikobewertung noch nicht durchgeführt wird, die Daten über die Risikofaktoren der Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Arbeit, deren Personal zugewiesen werden soll, und die Höhe der erwarteten Exposition gegenüber den Risikofaktoren der nach Konsultation mit dem Arbeitsdienstleister bewerteten Arbeitsbedingungen.
(2) Nach Beendigung der vorübergehenden Abordnung des Personals der Agentur, mit dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Nutzer zu arbeiten, übermittelt der erste Nutzer der Agentur die in Absatz 40 genannten Aufzeichnungen. Die Agentur hält dieses Register für den Zeitraum gemäß Absatz 40 fest.
48. In § 41 Abs. 1 werden die Worte "Daten, die nach den Wörtern gemeldet oder geändert werden" eingefügt, geändert".
49. In Artikel 44a Absatz 2 werden die Begriffe "Standardphrasen zur Identifizierung spezifischer Gefahren und Gefahren und Standardführungen zur sicheren Behandlung gemäß dem Chemikaliengesetz 35a) und direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Chemikalien und chemische Gemische (78)" durch die Worte "Standard-Geschwindigkeitserklärungen und Vorsorgeerklärungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen" ersetzt.
50. Artikel 44a Absätze 3 bis 5:
"(3) Keine Person kann Personen anderer als juristischer oder geschäftlicher Natur, gefährlicher Chemikalien oder chemischer Gemische mit der falschen Klasse und Gefahrenkategorie akute Toxizitätskategorie 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 anbieten, spenden, verkaufen oder anderweitig liefern, verlassen oder beschaffen.
(4) Niemand darf für eine natürliche Person unter 18 Jahren oder für eine Person, deren Unfähigkeit durch Gericht eingeschränkt wurde, gefährliche Chemikalien oder chemische Gemische mit der falschen Klasse oder Klasse und der Kategorie oder Gefahrenkategorie akute Kategorie 3 Toxizität oder spezifische Zielorgantoxizität nach einer einmaligen oder wiederholten Exposition der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 oder Chemikalien oder chemische Gemische mit der falschen Klasse und
(5) Natürliche Personen und Unternehmen dürfen nicht in Verkaufsautomaten und in importierten Behältern gefährliche Chemikalien oder chemische Gemische verkaufen, die nach einmaliger oder wiederholter Exposition gegenüber der Kategorie 1 die falsche Klasse oder Kategorie und Gefahrenkategorie der akuten Toxizität Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifische Zielorgantoxizität haben, oder gefährliche Chemikalien oder chemische Gemische mit der falschen Klasse und Gefahrenkategorie der Kategorie 1 mit einer Standard-Risikoerklärung H314 gemäß der Verordnung (EG) Nr.
51. In Artikel 44a Absatz 6 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Rechtliche Personen und natürliche Personen können gefährliche Chemikalien oder chemische Gemische behandeln, die die falsche Gefahrenklasse der akuten Toxizität der Kategorie 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 haben, nur wenn sie von einer natürlichen Person, die gemäß Artikel 44b Absatz 1 zuständig ist, geschützt sind, sofern sie keine besonderen Rechtsvorschriften vorsehen."
52. Absatz 44a (7) lautet wie folgt:
"(7) Rechtliche Personen und natürliche Unternehmen sind verpflichtet, gefährliche Chemikalien oder chemische Gemische zu speichern, die die falsche Gefahrenklasse der akuten Toxizitätsklasse 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 in Räumen haben, die gegen Einbruch und Einreise von unbefugten Personen gesichert sind. Bei der Lagerung, Substitution und gegenseitigen schädlichen Auswirkungen von gespeicherten Chemikalien und chemischen Gemischen sind die Eindringungen in die Umwelt und die Gesundheit von natürlichen Personen zu vermeiden."
53.Paragraph 44a (8) wird gelöscht.
Absatz 9 wird zu Absatz 8.
54. In Paragraph 44a (8) wird der erste Satz durch den Satz "Rechte und natürliche Personen, die gefährliche Chemikalien oder chemische Gemische behandeln, die die falsche Gefahrenklasse der akuten Toxizitätskategorie 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 haben", und im Satz des zweiten Satzes die Worte "und der Name und der Name der Person (Name oder Firma), die durch die Worte ", den Namen und den Namen der Person ersetzt werden.
55. in Absatz 44b (1):
"(1) Als natürliche Personen, die für die Verwaltung von gefährlichen Chemikalien oder chemischen Gemischen mit der falschen Gefahrenklasse der akuten Toxizität Kategorie 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 zuständig sind, gelten:
(a) Hochschulabsolventen
1. im Masterstudiengang im Bereich der allgemeinen Medizin und Zahnmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin, Veterinärhygiene oder im Bereich der Ausbildung von Gesundheitsberufen, mit Schwerpunkt auf der Ausbildung von Fachleuten im Bereich des Schutzes und der Förderung der öffentlichen Gesundheit oder ähnlicher Hochschulbildung, die durch Studium an einer Universität nicht im Bildungsbereich erworben wurde,
2. im Bereich der Bildung von Chemie oder ähnlichem Hochschulwesen, erhalten durch Studium an einer Universität nicht im Bereich der Bildung,
3. auf dem Gebiet der Bildung Lehrer, die sich auf die Chemie oder ähnliche Hochschulbildung, die durch Studium an einer Universität nicht im Bereich der Bildung erhalten wurde,
4. eine Bescheinigung über den Abschluss des Programms für lebenslanges Lernen mit Schwerpunkt auf Toxikologie35f haben oder
5. in einem Masterstudiengang im Bereich Biologie, Ökologie und Umwelt, der sich auf die Gesundheit und den Pflanzenschutz von Pflanzen, ähnliche Hochschulbildung, die von einer Universität nicht im Bildungsbereich erworben wird, oder durch ein lebenslanges Lernprogramm, das sich auf Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz 35g konzentriert,
b) natürliche Personen, die eine andere Ausbildung als die in Buchstabe a genannten haben und einen Prüfungstest erfolgreich absolviert haben und gemäß Absatz 4 über die Kompetenz zur Behandlung von gefährlichen Chemikalien oder chemischen Gemischen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die falsche Gefahrenklasse der akuten Toxizitätsklasse 1 oder 2 aufweisen, zertifiziert sind.
56. in Absatz 44b Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "als hochgiftig eingestuft" ersetzt durch die Worte "die die falsche Gefahrenklasse der akuten Toxizitätsklasse 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 haben",
57. In Absatz 44b Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "als hochgiftig eingestuft" ersetzt durch die Worte "die die falsche Gefahrenklasse akute Toxizität Kategorie 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 haben".
58. In Absatz 46 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "permanent" gestrichen.
59. Im letzten Satz von Artikel 46 Absatz 2 werden die Worte "in Artikel 47a "nach den Worten" der Gesundheitsdienstleister" eingefügt.
60. In Artikel 47a Absatz 2 werden die Worte "infektiöse Medizin" nach den Worten "Felder" eingefügt.
61. Im ersten Satz von Ziffer 47a (4) werden die Worte "oder Infektionsmedizin" durch die Worte "infektiöse Medizin, allgemeine Praxismedizin oder praktische Medizin für Kinder und Jugendliche nach Abschluss eines zertifizierten Impfungskurses" ersetzt.
62. In Artikel 50 werden die Worte "oder im Falle einer juristischen Person, einer anderen Tätigkeit" gestrichen, nachdem die Worte "bis zu 3 Jahren" die Worte "oder die Erziehung von Kindern im Alter von 3 Jahren in Vorschuleinrichtungen 98" eingefügt werden, und am Ende des Absatzes der Satz "Proof of Regular Iccination" oder der Nachweis, dass das Kind immun oder nicht in der Lage ist, eine Impfung zu erleiden.
Fußnote 98 lautet:
"98) Anhang Nr. 2 und Anhang Nr. 4, Nr. 72 des Erlasses Nr. 278/2008 Slg., auf den Inhalt des Einzelhandels, geändert."
63.In Paragraph 51 (1) (b) wird das Wort "permanent" gelöscht.
64.Paragraph 58 (3) liest:
"(3) Besondere Schutzdesinfektion, Desinfektion und Ableitung von gefährlichen Chemikalien oder chemischen Gemischen mit der falschen Klasse oder Klassen und der Kategorie oder Gefahrenkategorie akute Toxizität der Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifische Zielorgantoxizität nach einmaliger oder wiederholter Exposition gegenüber der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 kann von einer natürlichen Person durchgeführt werden, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
b) einen Sachverständigenkurs für die Zusammenarbeit mit diesen Stoffen und Gemischen abgeschlossen hat oder anderweitig Fachwissen und praktische Fähigkeiten im Rahmen der Umsetzungsvorschriften erworben hat37c; und
c) hat ein gültiges Kompetenzzertifikat.
65. In Absatz 61 Absatz 3 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Wo eine Person, die befugt ist, ein spezielles Schutzdesinfektionsmittel, Desinfektion und Entsalzung zu betreiben, ein besonderes Schutzdesinfektionsmittel, Desinfektion und Entsalzung durch gefährliche Chemikalien oder chemische Gemische durchzuführen, die die falsche Klasse oder Kategorie oder Gefahrenkategorie der akuten Toxizitätsklasse 1, 2 oder 3 oder Toxizität nach einer einzigen oder wiederholten Expositionsklasse aufweisen, die die für die vorgeschrieben ist."
66. Im ersten Satz von § 62a wird der Text "Ziffer 2" gestrichen.
67. Im ersten Satz von Ziffer 67 (12) wird Absatz 11 "Ziffer 9" ersetzt.
68. in § 69 Abs.
„(e) ein Auftrag zur Durchführung von Brennpunktdesinfektions-, Desinfektions- und Exterminationszwecken im gesamten betroffenen Gebiet; Schwerpunktdesinfektions-, Desinfektions- und Extermination wird vom Gesundheitsinstitut (§ 86 Abs. 1) durchgeführt, wenn die zuständige Behörde für die öffentliche Gesundheit entscheidet; in diesem Fall sind natürliche Personen, natürliche Personen und juristische Personen verpflichtet, die Bedingungen für die Durchführung des Brennpunktdesinfektions-, desinfektions- oder
69. Im ersten Satz von Ziffer 77 (2) wird das Wort "Schiene" gestrichen.
70.Paragraph 77 (4) lautet wie folgt:
"(4) Ein Antragsteller für die Erteilung einer territorialen Entscheidung, einer territorialen Zustimmung oder einer gemeinsamen Zustimmung zu einer Baustelle gemäß Absatz 3 legt der zuständigen Behörde für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Stellungnahme einen Bericht über die Geräuschmessung gemäß § 32a oder einer Lärmstudie und einen Vorschlag für Maßnahmen zum Schutz vor Lärm vor, wenn der Lärmbereich über den festgelegten Hygienegrenzen liegt. Die gleiche Verpflichtung gilt für den Antragsteller, der der Baustelle einen Entwurf eines öffentlichen Auftrags vorlegen will, einen Antragsteller für eine Änderung der Nutzung des Gebäudes gemäß Absatz 3 und einen Antragsteller für eine gemeinsame Baugenehmigung gemäß Absatz 3.
71. In Ziffer 77 (5) können die Worte "ein Builder oder ein anderer zukünftiger Benutzer "nach den Worten eingefügt werden" nicht".
72. Absatz 80 (1) (x) mit Text "Anmeldungen im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Abschnitt von Materialien und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, für die Zulassung eines neuen Stoffes, der noch nicht in der Liste der Stoffe enthalten ist, deren Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen, gestattet ist, sowie Anträge auf Änderung der Zulassungen, die gemäß dieser unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union erteilt wurden",
73. In Absatz 80 wird der Satz "Analytische Methoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel am Ende des Absatzes 4 angefügt."
74. In § 80 Abs. 8 wird der zweite Satz durch den Satz ersetzt: "Nur ein Arzt mit einer von der Regierung erworbenen und bestellten Fachkompetenz kann vom tschechischen Chefhygienisten ernannt werden; die Bestimmungen des Bürgerlichen Dienstegesetzes gelten entsprechend für seine Auswahl, Ernennung und Widerruf."
75. In Abschnitt 80 wird Absatz 9 angefügt, einschließlich der Fußnoten 99 und 100:
"(9) Gesundheitsministerium
a) die Behörde bei der Beurteilung von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (99);
b) der Europäischen Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ein mehrjähriges nationales Programm für Pestizidrückstände gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005100 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegen;
c) die Zusammenarbeit der öffentlichen Gesundheitsbehörden und die Durchführung von Tätigkeiten, die sich aus der Anforderung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten ergeben, die durchgeführt werden, um die Anwendung des Lebensmittelrechts auf dem Gebiet der Lebensmittelkontaktmaterialien und -artikel sicherzustellen.
(99) Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79 / 117 / EWG und 91 / 414 / EWG des Rates.
100) Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über die Rückstandshöchstgehalte an Pestiziden in oder auf Lebensmitteln und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (').
76. In den Artikeln 81 (2) und 81c (c) wird "ein Jahr" durch "zwei Jahre" ersetzt.
77.In Paragraph 82 (2) (o):
"(o) die staatliche Gesundheitsüberwachung über die Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung von medizinischen Arbeitsleistungen und die Verpflichtung des Berufsberaters zur Durchführung von durch besondere Rechtsvorschriften auferlegten berufsärztlichen Prüfungen1' durchzuführen.
78.In Paragraph 82 (2) (w), "und (h)" wird durch "und (i)" ersetzt.
79. In Absatz 82 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (z) angefügt:
"(z) an der Ausbildung von Ärzten und Gesundheitsfachleuten teilzunehmen, die gemäß Gesetz Nr. 95/2004 Slg., über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung beruflicher Kompetenz und Fachkompetenz für die Ausübung des medizinischen Berufes von Arzt, Zahnarzt und Apotheker, und Gesetz Nr. 96 / 2004 Slg., über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung von Kompetenz für die Ausübung von nichtmedizinischen Berufen und für die Ausübung der medizinischen Ausbildung
101) Gesetz Nr. 111/1998 Slg. über Hochschuleinrichtungen und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze, geändert.
80. Im letzten Satz von § 83 Abs. 1 werden die Worte "Zentral Military Health Institute " durch die Worte " Military Health Institute" ersetzt.
81. In § 84 Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "in Ausübung der öffentlichen Gesundheitsaufsicht durch die Behörden" durch "die Organe" ersetzt.
82. In Ziffer 84 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "Übersicht" durch die Worte "Übersicht in Ausübung der öffentlichen Gesundheitsaufsicht" ersetzt.
83.In Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe u werden die Worte "vor dem Verkehr 48" durch die Worte auf dem Markt 48 ersetzt."
84. In Artikel 86 Absatz 1 wird der erste Satz durch folgendes ersetzt: "Um die Komponenten der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Produkte zu untersuchen, biologisches Material zu untersuchen und biologische Expositionstests durchzuführen, um die nationale Gesundheitsüberwachung durchzuführen und die Gesundheitsindikatoren zu überwachen, den Gesundheitszustand der Bevölkerung und Umweltfaktoren zu überwachen, die Grundlage für die Bewertung und das Management von Gesundheitsrisiken und für die Tätigkeiten der öffentlichen Gesundheitsbehörde als integriertes Sicherheitssystem zu bilden,
85. In § 86 Abs. 1 Satz 1 "Gesundheitsinstitute führen auch Tätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften durch."
86. In Artikel 86 Absatz 2 wird der erste Satz durch folgendes ersetzt: "Zur Vorbereitung von Dokumentationen für die nationale Gesundheitspolitik, zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit, zur Gewährleistung von methodischen und Referenztätigkeiten im Bereich des öffentlichen Gesundheitsschutzes, zur Überwachung und Erforschung von Lebensbedingungen und Gesundheit, zur Kontrolle der Qualität der im Schutz der öffentlichen Gesundheit erbrachten Dienstleistungen, zur Teilnahme an der Ausbildung von Ärzten und anderen Gesundheitsberufen und zur Unterrichtung von Studenten in einem akkreditierten Bildungsprogramm im Bereich der Allgemeinmedizin
87. Teil 1, Titel in Teil 1, nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

„Oddíl 4

Offizielles Labor und nationales Referenzlabor
§ 87
(1) Das Gesundheitsministerium in seinem Zuständigkeitsbereich benennt ein amtliches Labor für die in Artikel 37 genannten Tätigkeiten und nimmt seine Benennung gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates ab und bezeichnet auch ein nationales Referenzlabor für amtliche Kontrollen und epidemiologische Bdenes102).
(2) Ein amtliches Labor kann als Gesundheitsinstitut bezeichnet werden. Das amtliche Labor erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3) Das nationale Referenzlabor kann von einem Gesundheitsinstitut oder einem staatlichen Gesundheitsinstitut oder einer anderen juristischen Person benannt werden, die vom Gesundheitsministerium oder einer vom Gesundheitsministerium eingerichteten Organisationsstelle des Staates eingerichtet wurde. Das nationale Referenzlabor muss die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017 / 625103 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen.
(4) Die Liste der amtlichen Laboratorien und die Liste der nationalen Referenzlaboratorien wird vom Ministerium für Gesundheit im Ministerium für Gesundheit Bulletin und auf seiner Website veröffentlicht.
102) Zum Beispiel, Beschluss Nr. 1082 / 2013 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über ernsthafte grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2119 / 98 / EG. Durchführungsbeschluss (EU) 2018 / 945 der Kommission über übertragbare Krankheiten und damit zusammenhängende spezifische Gesundheitsprobleme, die durch epidemiologische Überwachung und die entsprechenden Falldefinitionen erfasst werden sollen.
103) Artikel 100 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Abschnitt 4 wird in Abschnitt 5 umnummeriert.
88. In § 88 Abs. 2 werden die Worte "und die Qualität des Wassers " durch die Worte" ersetzt, die Qualität des Wassers oder der Verkauf von Produkten oder Mahlzeiten durch Fernkommunikation".
89. In Absatz 88 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
"(9) Bei der Ausübung der nationalen Gesundheitsüberwachung sind die öffentlichen Gesundheitsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigt, eine Identitätsverweigerung zur Kontrolle des Verkaufs von Produkten oder Mahlzeiten mittels Fernkommunikation bei der Probenahme zu verwenden. Nach Eingang der Probe unterrichten die öffentlichen Gesundheitsbehörden die geprüfte Person über den Beginn der Kontrolle durch die amtliche Stelle (85).
(10) Im Falle einer Fernabsatzkontrolle ist die Stichprobe nicht für die zweite Gutachten vorzulegen. Dies gilt unbeschadet des Rechts auf eine zweite Sachverständigenmeinung, die dem Betreiber gestattet, eine Dokumentarüberprüfung gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates zu beantragen.
90. in Paragraph 88a (1) (d) werden die Worte "Hauptkrankheiten" durch die Worte "krankenpflegebedingte Infektionen" ersetzt.
91 in Absatz 88a Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.
Buchstabe f wird als Buchstabe e umnummeriert.
92.In Artikel 88a Absatz 1 werden die Worte "oder die Gefahr von Berufskrankheiten" am Ende des Buchstabees e angefügt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 205 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, in der geänderten Fassung, und anderer verwandter Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.04.2020
In Kraft seit01.05.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht Gesundheit
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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