Act Nr. 204 / 2015 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 200 / 1990 Slg., über Verstöße, geändert, Gesetz Nr. 269 / 1994 Slg., im Register der Strafen, geändert, und bestimmte andere Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.10.2016
204
Recht
vom 23. Juli 2015
zur Änderung des Gesetzes Nr. 200 / 1990 Slg., geändert, Gesetz Nr. 269 / 1994 Slg., geändert, und bestimmte andere Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Strafregistergesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 269 / 1994 Slg., im Strafregister, geändert durch Gesetz Nr. 126 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 253 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 342 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 269 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 345 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2008 Sl., Nr.
1. Die Überschrift des Teils 1 lautet „ÄHRLICHE BESTIMMUNGEN“.
2. In Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "das Strafregister" nach den Worten" das Register " eingefügt.
3. Absatz 2 (2) lautet wie folgt:
"(2) Darüber hinaus hält die Strafakte eine Aufzeichnung von Personen, die rechtswidrig von einer Straftat anerkannt worden sind, sofern sie in einem bestimmten Gesetz vorgesehen sind, und von Personen gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, die durch schuldiges Verhalten mit den Merkmalen eines solchen Verstoßes rechtlich anerkannt wurden. Die Aufzeichnungen von Verstößen enthalten keine Daten über endgültige Verhandlungsbeschlüsse mit den Merkmalen einer Straftat, die von einem Mitglied der Geheimdienste der Tschechischen Republik oder von einem Mitglied der Polizei der Tschechischen Republik begangen wurde, das von dem Innenminister für schwere Aufgaben der Polizei der Tschechischen Republik ausgewählt wurde. Zur Ausgabe einer Kopie des Strafregisters ist das Strafregister berechtigt, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
4. Absatz 2 (3) lautet wie folgt:
"(3) Im Hinblick auf den Zugang zu Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung gilt der Strafregister als eine Stelle, die an der Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten beteiligt ist."
Die Fußnote 1 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
5. Absatz 2 (5) wird gestrichen.
6. Der folgende Abschnitt 2a wird nach Abschnitt 2 eingefügt:
„§ 2a
(1) Der Strafregister verwendet die folgenden Referenzdaten, um seine Zuständigkeit aus dem Grundregister der Bevölkerung auszuüben:
a) Name und gegebenenfalls Name und Nachname;
b) die Adresse des Aufenthaltsortes;
c) Geburtsdatum, Ort und Geburtsort; für eine natürliche Person, die im Ausland geboren wurde, Datum, Ort und Geburtszustand;
d) Datum, Ort und Ort des Todes; Datum des Todes, Ort und Staat, auf dessen Gebiet der Tod aufgetreten ist; wenn die Entscheidung des Gerichts über die Erklärung des Todes vorliegt, hat das Datum, das in der Entscheidung als Datum des Todes oder des Datums, an dem die natürliche Person als tot erklärt hat, nicht überlebt, und das Datum, an dem die Entscheidung endgültig wurde,
e) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(2) Das Strafregister verwendet die folgenden Daten, um seine Kompetenz aus dem Informationssystem des Bevölkerungsregistrierungssystems für nationale Bürger der Tschechischen Republik und ehemalige nationale Bürger, die ihre Staatsbürgerschaft verloren haben, auszuüben:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) Geburtsdatum, Ort und Geburtsort; für einen im Ausland geborenen Bürger, Geburtsdatum, Ort und Staat, wo der Bürger geboren wurde,
c) Sex;
Geburtsdatum:
e) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft;
f) die Anschrift des Wohnorts, einschließlich der früheren Anschriften des Wohnorts und gegebenenfalls der Anschrift, an die die Unterlagen nach einem anderen Recht zu erteilen sind;
g) den Beginn des ständigen Wohnsitzes oder gegebenenfalls das Datum der Aufhebung des ständigen Wohnsitzes oder das Datum der Beendigung des ständigen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik;
(h) die Begrenzung der Erwerbsunfähigkeit, des Namens und gegebenenfalls der Namen, Vornamen und der Geburtsnummer des Vormunds; wenn der Vormund keine Geburtsnummer, Datum, Ort und Geburtsort zugewiesen wurde; wenn der Vormund von der örtlichen Behörde, dem Namen und der Anschrift des Sitzes benannt wird;
i) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Geburtsnummer des Vaters, der Mutter oder eines anderen gesetzlichen Vertreters; wenn einer der Eltern oder eines anderen gesetzlichen Vertreters keine Geburtsnummer, Name oder gegebenenfalls Name, Nachname, Geburtsdatum zugewiesen wird; wenn ein anderer gesetzlicher Vertreter des Kindes eine juristische Person ist, der Name und die Anschrift des Sitzes;
(j) der Familienstand, das Datum, der Ort und der Bezirk der Ehe, wo die Ehe außerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik, des Ortes und des Staates geschlossen wurde, das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über die Eheerklärung aufgehoben wurde, das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über das Fehlen der Ehe endgültig wurde, das Datum, an dem die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten erklärt wurde, oder das Datum, an dem die Ehe des Gerichts die Entscheidung über die Ehe erworben wurde
(k) Datum und Ort der Gründung der eingetragenen Partnerschaft, das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über die Invalidität einer eingetragenen Partnerschaft oder das Fehlen einer eingetragenen Partnerschaft, das Datum, an dem die eingetragene Partnerschaft durch den Tod eines der eingetragenen Partner beendet wurde, oder das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über den Tod eines der eingetragenen Partner endgültig wurde, und das Datum, an dem der eingetragene Partner tot erklärt hat, oder das Datum, an dem das Gericht
(1) Name und gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Ehegatten oder eingetragenen Partners; wenn der Ehegatten oder eingetragene Partner eine natürliche Person ist, die keine Geburtsnummer, den Namen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und das Geburtsdatum des Ehegatten oder eingetragenen Partners zugewiesen ist;
(m) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Geburtsnummer des Kindes; wenn das Kind ein Fremder ist, der keine Geburtsnummer, den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen des Kindes und das Geburtsdatum zugewiesen wird;
(n) die Daten soweit:
1. Phase der Annahme,
2. das Original und der neue Name, falls vorhanden, die Namen, Namen der angenommenen Person;
3. die ursprüngliche und neue Geburtszahl der Eizellen,
4. Geburtsdatum, Ort und Bezirk,
5. die Geburtsnummer der Anweisungsbefugten; falls der Erwerber keine Geburtsnummer, den Namen und gegebenenfalls die Namen, Nachnamen und das Geburtsdatum des Erwerbers zugewiesen wurde;
6. Geburtszahlen des Vaters und der Mutter; wenn sie nicht zugewiesen wurden, ihren Namen und gegebenenfalls ihre Namen, Nachnamen und Geburtsdatum;
7. das Datum, an dem die Annahme- oder Widerrufsentscheidung abgeschlossen wird;
(o) das in der Entscheidung des Gerichtshofs über die Erklärung der vermissten Person als Datum, an dem die Veröffentlichung der Erklärung über die vermisste Person erfolgte, und das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über die Erklärung über die vermisste Person erworben wurde;
(p) Datum, Ort und Ort des Todes; Wird ein Bürger außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik getötet, so ist das Datum des Todes, der Ort und der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Tod stattgefunden hat, anzugeben;
(q) das Datum, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung als Todestag angegeben wurde, oder der Tag, an dem der Bürger tot erklärt hat, nicht überlebte,
(r) eine Aufzeichnung der Bereitstellung von Daten.
(3) Das Strafregister verwendet die folgenden Daten zur Ausübung seiner Zuständigkeit aus dem Bevölkerungsinformationssystem:
a) Name und gegebenenfalls Name und Nachname;
b) die Geburtsnummer; wenn nicht zugewiesen, Geburtsdatum.
(4) Zur Ausübung ihrer Zuständigkeit verwendet der Strafregister das Register der Geburtenzahlen:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) Geburtsnummer,
c) bei einer Änderung der Geburtszahl der ursprünglichen Geburtszahl,
d) Tag, Monat und Jahr der Geburt;
e) Ort und Geburtsort; für eine natürliche Person, die im Ausland geboren wurde, der Staat, auf dessen Gebiet er geboren wurde.
(5) Das Strafregister verwendet folgende Informationen, um seine Kompetenz aus dem Informationssystem der Registrierung von Zivilzeugnissen auszuüben:
a) Name und gegebenenfalls Name und Nachname;
b) Geburtsnummer,
c) Ort und Bezirk, wo im Ausland geboren, Ort und Staat;
d) gegebenenfalls die Anzahl oder die Anzahl der Identitätskarten;
e) das Datum der Ausstellung und das Datum des Eingangs der Identitätskarte;
f) die Bezeichnung des Amtes, das die Identitätskarte ausgestellt hat;
g) das Ablaufdatum der Identitätskarte;
h) die Zahlen und gegebenenfalls die Reihe der verlorenen, gestohlenen, zerstörten oder ungültigen Ausweiskarten und das Datum, an dem der Verlust, Diebstahl oder die Zerstörung der Ausweiskarte erklärt wird;
— die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen, ihre Gültigkeitsdauer und die Benennung des Amtes, das sie ausgestellt hat.
(6) Der kriminelle Datensatz verwendet folgende Informationen, um seine Kompetenz aus dem Informationssystem zur Registrierung von Reisedokumenten auszuüben:
a) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Geburtsdatum;
b) Ort und Ort der Geburt, im Falle der ausländischen Geburt, der Geburtszustand;
c) Anzahl und Art des ausgestellten Reisedokuments;
d) das Datum der Ausstellung des Reisedokuments;
e) das Datum des Eingangs des Reisedokuments;
f) das Ablaufdatum des Reisedokuments;
g) eine Angabe der ausstellenden Behörde;
(h) Anzahl, Art, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des Reisedokuments verloren, gestohlen oder ungültig gemacht und Datum und Ort seines Verlusts oder Diebstahls.
(7) Der Strafregister verwendet die folgenden Daten, um seine Kompetenz aus dem fremden Informationssystem auszuüben:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum;
c) Sex;
d) Ort und Staat, wo das Alien geboren wurde; wo das Alien im Gebiet der Tschechischen Republik, dem Ort und Bezirk der Geburt geboren wurde,
Geburtsdatum:
f) Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls;
g) Art und Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik,
h) Anzahl und Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis;
(i) Beginn des Aufenthalts oder gegebenenfalls Datum der Beendigung des Aufenthalts;
(j) die Beschränkung der Zuständigkeit;
k) Ausweisung und Frist, in der der Eintritt in die Tschechische Republik nicht gestattet ist,
(l) der Status der Familie, das Datum und der Ort der Ehe, das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts, die Ehe null und nichtig zu erklären, getroffen wurde, das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über das Fehlen der Ehe getroffen wurde, das Datum des Todes eines Ehepartners oder das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über den Tod eines Ehepartners getroffen wurde, oder das Datum, an dem die Ehescheidung getroffen wurde,
(m) Datum und Ort der Gründung der eingetragenen Partnerschaft, das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über die Invalidität der eingetragenen Partnerschaft oder das Fehlen einer eingetragenen Partnerschaft, das Datum des Todes eines der eingetragenen Partner oder das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über den Tod eines der eingetragenen Partner getroffen wurde, oder das Datum, an dem der eingetragene Partner tot erklärt hat, oder das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über die Widerrufsentscheidung getroffen wurde;
(n) Name und gegebenenfalls Name des Ehegatten oder eingetragenen Partners und seiner Geburtsnummer; ist der Ehegatten oder eingetragene Partner Ausländer, der keine Geburtsnummer, den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und das Geburtsdatum zugewiesen ist;
(o) Name und gegebenenfalls Name des Kindes, falls er ein Fremder ist, und seine Geburtsnummer; wenn das Kind keine Geburtsnummer, den Namen und gegebenenfalls die Namen, Nachnamen und Geburtsdatum zugewiesen wurde;
(p) Name und gegebenenfalls Name des Vaters, der Mutter oder eines anderen gesetzlichen Vertreters, falls vorhanden, und deren Geburtsdatum; wenn einer der Eltern oder eines anderen gesetzlichen Vertreters keine Geburtsnummer, Name oder gegebenenfalls Namen, Nachname und Geburtsdatum zugewiesen wird;
q) über den angenommenen, wenn er ein Fremder ist,
1. Phase der Annahme,
2. das Original und der neue Name, falls vorhanden, die Namen, Namen der angenommenen Person;
3. die ursprüngliche und neue Geburtszahl der Eizellen,
4. Geburtsdatum, Ort und Geburtszustand;
5. Geburtsnummer des Beobachters, falls der Erwerber keine Geburtsnummer, Namensangaben, Namen, Nachname und Geburtsdatum zugewiesen wurde;
6. Geburtsziffern des Vaters und der Mutter; wo sie nicht zugewiesen wurden, Namen, Nachnamen und Geburtsdatum,
7. das Datum, an dem die Annahme- oder Widerrufsentscheidung abgeschlossen wird;
(r) das in der Entscheidung des Gerichtshofs über die Erklärung der Vermissten als Datum, an dem die Veröffentlichung der Erklärung der Vermissten erfolgte, und das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über die Erklärung der Vermissten ergangen wurde;
(s) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn es einen Tod außerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik, des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Tod aufgetreten ist oder das Datum des Todes gibt,
(t) das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts, sich als tot zu erklären, als den Tag des Todes bezeichnet wurde, oder der Tag, an dem der Alien als tot erklärt hat, nicht überlebte;
(u) Name (s) und/oder Nachname (s)
1. ein älteres Kind eines Fremden,
2. ein Minderjähriger, der durch Beschluss der zuständigen Behörde zur Förderung der Familienbetreuung beauftragt wurde oder der im Gebiet der Tschechischen Republik oder seines Ehegatten wohnen darf oder dessen Vormund oder Ehegatten ein Fremder ist,
3. ein einsamer Fremder über 65 Jahre oder unabhängig vom Alter eines Fremden, der sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um sich selbst kümmern kann, wenn die Familie mit einem Elternteil oder Kind mit einem Recht auf Aufenthalt in der Tschechischen Republik vereinigt wird,
4. ein Fremder, der in der aufsteigenden oder absteigenden Linie oder in einem solchen Verwandten eines Bürgers der Europäischen Union ein unverbesserter direkter Verwandter ist,
5. Eltern von minderjährigen Ausländern, die nach Sondergesetzen und ihrer Geburtsnummer internationalen Schutz oder vorübergehenden Schutz gewährt worden sind; wenn Ausländer, die keine Geburtsnummer, den Namen und gegebenenfalls die Namen, Nachnamen und Geburtsdatum zugewiesen sind.
(8) Daten, die als Referenzdaten im Bevölkerungsbasisregister gespeichert werden, werden nur dann vom Bevölkerungsregisterinformationssystem, dem zivilen Registrierungsinformationssystem, dem Reisedokument-Registrierungsinformationssystem oder dem fremden Informationssystem verwendet, wenn sie in der der aktuellen Situation vorangehenden Form vorliegen. Aus den in einem bestimmten Fall bereitgestellten Daten können nur solche Daten verwendet werden, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind. Informationssystemadministratoren liefern das Strafregister mit den notwendigen Synergien.
(9) Die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Daten sind in elektronischer Form so bereitzustellen, dass ein Fern- und Dauerzugriff möglich ist. Wurden die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Daten geändert, so übermittelt das Strafregister Daten über diese Änderungen, einschließlich der Daten, über die diese Änderungen stattgefunden haben.
(10) Der kriminelle Datensatz kann zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz die ihm nach den Absätzen 1 bis 7 zur Verfügung gestellten Daten weiter übertragen, sortieren oder kombinieren oder blockieren, wenn er feststellt, dass die übermittelten Daten falsch sind; Das Ministerium des Innern oder die Polizei der Tschechischen Republik unterrichtet das Justizministerium unverzüglich über die Feststellung ungenauer Daten, die die Informationen nach der Prüfung korrigieren, ergänzen oder entsorgen."
7. Nach Abschnitt 2a wird Folgendes eingefügt:

„ČÁST DRUHÁ

Aufzeichnungen des Strafregisters. "
Die Teile 2 bis 4 werden als Teile 3 bis 5 bezeichnet.
8. Nach dem Titel von Teil 2 wird Folgendes eingefügt:

„HLAVA I

Inhalt des Strafregisters. "
9. In Teil 2 wird nach Titel I folgender Abschnitt 2b eingefügt:
„§ 2b
Das Strafregister ist Teil der Aufzeichnung
a) Überzeugungen;
b) bedingte Beendigung der strafrechtlichen Verfolgung;
c) bedingte Verschiebung der Bestrafung;
d) Siedlung und
e) Rücknahme von Strafverfolgung.
10. Absatz 3 (4), einschließlich Fußnoten 1c bis 1e, wird gestrichen.
11. In § 5 werden die Worte "in § 4 Abs. 2 und (3) und § 4a Abs. 3" gestrichen.
12. Artikel 6a wird gestrichen, einschließlich der Fußnote 2c.
13. Artikel 7 wird gestrichen.
14. In Ziffer 9a wird der erste Satz gestrichen.
15. In Ziffer 9a werden die Worte "Bedingungsverzögerung der Bestrafungsanträge "nach dem Wort" eingetragen".
16. Die Bezeichnung und die Überschrift von Teil Drei werden gestrichen und Teil Vier und Teil Fünf werden als Teile Drei und Vier umnummeriert.
17. Nach Abschnitt 9a wird Folgendes eingefügt:

„HLAVA II

Kopie, Auflistung und weitere Informationen aus dem Strafregister. "
18. Absatz 10 (4) wird gestrichen.
Die Absätze 5 und 6 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
19. In Ziffer 10 (4) erhält der erste Satz folgende Fassung: "Die Kopie enthält alle Einzelheiten jeder Verurteilung der Person, auf die sich die Kopie bezieht, und alle Daten über die Durchführung der Strafverfahren und Schutzmaßnahmen, einschließlich der Verurteilungen ausländischer und internationaler Gerichte, die als Verurteilungen der Gerichte der Tschechischen Republik angesehen werden. Die Kopie enthält Einzelheiten über die Vernichtung der Verurteilung einer natürlichen Person oder die Beendigung der Auswirkungen der Verurteilung einer juristischen Person.
20. Der folgende Abschnitt 11aa, einschließlich der Fußnote 9, wird nach Abschnitt 11a eingefügt:
„§ 11aa
(1) Ein Antrag auf einen Auszug über den Anmelder kann auch über das öffentliche Verwaltungsportal (9) durch eine Datennachricht mit einer geprüften Identität des Anmelders in einer Weise eingereicht werden, die es dem Anmelder ermöglicht, sich in seinem Datenfeld zu registrieren. Nach Überprüfung der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Tatsachen sendet der Verwalter des öffentlichen Verwaltungsportals dem Strafregister einen Antrag auf einen von einer anerkannten elektronischen Unterschrift unterschriebenen oder von einer anerkannten elektronischen Marke nach einem besonderen Gesetz gekennzeichneten Extrakt in elektronischer Form. In gleicher Weise sendet das Strafregister ihm sofort nach Eingang des Antrags einen von der anerkannten elektronischen Signatur (5) unterzeichneten Auszug; Dies gilt nicht, wenn die Identität des Antragstellers zur Ausgabe des Extrakts weiter geprüft werden muss, insbesondere indem die Daten in der Extraktanwendung mit den im Populationsbasisregister gespeicherten Daten verglichen werden, oder wenn das Strafregister keinen Anhang zum Extrakt gemäß § 13 Abs. 2 oder 3) unmittelbar nach Eingang des Antrags erstellen kann. Das Strafregister unterrichtet den Verwalter unverzüglich über das öffentliche Verwaltungsportal, das den Antrag übermittelt hat und das voraussichtliche Datum des Auszugs angibt.
(2) Der Verwalter des öffentlichen Verwaltungsportals sendet den Auszug in elektronischer Form an den Antragsteller in seinem Datenfeld. Muss die Identität des in Absatz 1 genannten Antragstellers zwecks Ausstellung des Extrakts überprüft werden oder ist es nicht möglich, einen Anhang zum Extrakt gemäß Artikel 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unverzüglich auszuarbeiten, so unterrichtet der Verwalter des öffentlichen Verwaltungsportals den Antragsteller davon und teilt ihm den Tag mit, an dem der Extrakt ausgestellt werden soll.
(3) Der Verwalter des öffentlichen Verwaltungsportals verwendet die in § 2a Abs. 1 Buchstaben a bis c und e, § 2a Abs. 2 a bis e und § 2a Abs. 7 a bis f) genannten Daten für die Ausübung seiner nach diesem Recht befugten Kompetenz. Die Absätze 2a und 9 gelten entsprechend.
9) § 6f des Gesetzes Nr. 365 / 2000 Slg., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert. "
21. Artikel 11b Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
22. In Artikel 11b werden am Ende des Textes der Absätze 1 und 2 die Worte "oder in Form eines Dokuments aus einem Antrag in Papierform durch eine autorisierte Umwandlung von Dokumenten oder durch ein anderes Verfahren, das die Echtheit des Ursprungs des Dokumentes, die Integrität seines Inhalts, die Lesbarkeit des Dokumentes und die Sicherheit des Übermittlungsprozesses gewährleistet" hinzugefügt.
23. In 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Verwalter des öffentlichen Administrationsportals hält ein Register der nach § 11aa eingereichten Auszügeanträge in elektronischer Form. Die Aufzeichnung erfasst das Datum und die Uhrzeit des Antrags auf einen Auszug und die Person, die einen Auszug beantragt."
24. In Artikel 13 werden die Worte "wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union sie in das Strafregister schickt" am Ende des Wortlauts von Absatz 2 angefügt.
25. In Ziffer 13 werden die Worte "und wenn der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union sie an das Strafregister sendet" am Ende des Textes von Absatz 3 hinzugefügt.
26. In Artikel 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Daten aus der Aufzeichnung des Strafregisters für im Auszug aufgeführte juristische Personen sind öffentlich zugänglich."
27. In Artikel 14 werden die Worte "und zur Prüfung der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Kopie" gestrichen.
28. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte "seinen Inhalt einschließlich des Inhalts seiner Anhänge, die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit, die zu der in den Artikeln 10, 11, 11a und 12 genannten Abschrift gehört werden dürfen, durch die Worte ersetzt und deren Inhalt einschließlich des Inhalts seiner Anhänge gemäß den Artikeln 10, 11, 11a, 11aa und 12".
29. In Absatz 15 wird am Ende von Absatz 2 folgender Satz angefügt: "Eine Aufzeichnung des Datums, der Uhrzeit und der Gründe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Strafregister enthalten sind, und der Daten über die Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat, werden im Register aufbewahrt. Die in den ersten und zweiten Sätzen genannten Aufzeichnungen, einschließlich Aufzeichnungen über den Inhalt der ausgestellten Kopie oder des Auszuges und den Inhalt ihrer Anhänge, werden für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung im Register gehalten.
30. In Artikel 15a Absatz 1 des letzten Teils der Bestimmung werden nach den Wörtern die Wörter oder, mit Ausnahme der Bereitstellung dieses Eintrags der zuständigen Behörde zum Zwecke der Registrierungs- oder Geheimdienste zur Verfügung zu stellen" über der Verarbeitung personenbezogener Daten nach einem bestimmten Gesetz " eingefügt.
(31) In Absatz 15a wird der Satz "Wer eine schriftliche Erklärung, auf der der in Absatz 1 genannte Datensatz erstellt wurde, gemäß Absatz 3 in anderen Registern oder Informationssystemen zur Verfügung gestellt, die im ersten Satz genannte Notifizierung gilt auch für diese Register und Informationssysteme."
32. In Artikel 15a werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Verifiziert das Strafregister die Richtigkeit der personenbezogenen Daten in den in Abschnitt 2a genannten Registern und Informationssystemen, so gilt eine schriftliche Erklärung, auf deren Grundlage der in Absatz 1 genannte Datensatz unzugänglich gemacht wurde, sowie in diesen Registern und Informationssystemen, sofern die Registrierungen und Informationssysteme dies ermöglichen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erklärungen und Mitteilungen können auch auf elektronischem Wege übermittelt werden.
(5) Auf Ersuchen der Polizei der Tschechischen Republik oder des Innenministeriums erlässt das Strafregister zur Beweissicherung Informationen über die Erklärung oder Kopie, einschließlich der Informationen, auf deren Antrag sie eingegangen ist. Die im ersten Satz genannten Informationen und der Antrag auf Auslieferung werden in elektronischer Form übermittelt, die einen Fernzugriff ermöglichen."
33.
„§ 16
Anträge auf Kopie oder Auszüge werden durch einen elektronischen Antrag gestellt, der den Fernzugriff ermöglicht oder auf einem Formular, dessen Einzelheiten in den Durchführungsvorschriften vorgesehen sind, zugänglich ist. Das Formular wird in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff auf das Strafregister ermöglicht."
34. In Artikel 16a Absatz 1 werden die Worte "und die Kopienkontrolle" gestrichen.
35. In Artikel 16a Absatz 2 werden die Worte und, je nach Art des Antrags, „ersetzt" und der Auszug in Papierform an ihn übermittelt; auf Ersuchen dieser Person übermittelt er ihm einen Auszug in elektronischer Form. „und die Buchstaben a und b werden gestrichen.
36. In Artikel 16c wird am Ende von Absatz 3 folgender Satz angefügt: "Eine Aufzeichnung des Datums, der Uhrzeit und der Gründe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Dateispeicherraum enthalten sind, und der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat, erfolgt im Dokumentationsspeicher. Die in der ersten und zweiten Satzung genannten Aufzeichnungen werden für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung im Aufbewahrungsraum der Unterlagen aufbewahrt.
37. Die Bezeichnung und die Überschrift von Teil Drei werden gestrichen und Teil Vier werden als Teil Drei umnumeriert.
38. Nach Abschnitt 16c wird Folgendes eingefügt:

„HLAVA III

Übermittlung von Informationen über Überzeugungen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union '.
39. In Artikel 16e Absatz 1 wird "6" durch "5" ersetzt.
40 werden in Artikel 16g Absätze 2 und 3 die Worte "§ 11 oder 11a" durch "§ 11, 11a oder 11aa" ersetzt.
41. der folgende Teil Drei wird nach Teil 2 eingefügt:

„ČÁST TŘETÍ

Genehmigungen
§ 16i

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 204 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 200 / 1990 Slg., zu Verstößen, geändert, Gesetz Nr. 269 / 1994 Slg., in der geänderten Fassung, und bestimmte andere Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.08.2015
In Kraft seit01.10.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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