Regel Nr. 20 / 1950 Coll.

Verordnung über die Prüfung und den Bau von Kläranlagenprojekten von Fertigungsunternehmen und Krankenhäusern

Gültig In Kraft seit 17.03.1950
20.
Ordnung des Technologieministers
vom 20. Februar 1950
über die Prüfung und den Bau von Kläranlagenprojekten durch Produktionsunternehmen und Krankenhäuser.
Der Technologieminister bestellt hiermit gemäß § 41 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 241 / 1948 Slg. auf dem ersten fünfjährigen Wirtschaftsplan für die Entwicklung der Tschechoslowakischen Republik (Akt zum Fünfjahresplan):
§ 1.
Jedes Projekt von Kläranlagen (Industrieanlagen und j.) sowie Anlagen zur Reinigung oder Rückgewinnung ihres Abwassers (nachfolgend "Behandlungsanlagen" genannt) muss hinsichtlich Planung, Effizienz, Effizienz und technischer Durchführbarkeit geprüft werden. Dasselbe gilt für Projekte von Kläranlagen aus Krankenhäusern, medizinischen Einrichtungen und anderen (nachfolgend als Krankenhäuser bezeichnet).
§ 2.
Das in Abschnitt 1 genannte Projekt muss Folgendes enthalten:
1. die Situation im Maßstab 1: 75.000;
2. einen Halbplan von mindestens 1: 2880, der alle Gegenstände und Teile davon, in denen Abwasser erzeugt wird, anzeigt; der Plan muss in Kanalisationen oder Abfälle gezogen werden, die Abwasser aus einzelnen Gebäuden und aus einzelnen Betriebsräumen, gegebenenfalls für Produktionsanlagen, entfernen;
3. 1: 1000 Kanalisations- und Behandlungsanlagen für Längen und 1: 100 für Höhen einschließlich Abfälle nach der Entstehung von Abfallstrom, Teich, Tank und j. (nachfolgend "Fluss" genannt) mit Angabe ihrer charakteristischen Wasserbedingungen;
4. die detaillierten Pläne für den Bau von 1: 50 oder 1: 100 Gebäuden;
5. einen technischen Bericht mit allen für die Gestaltung des Kanalnetzes und für die Gestaltung der Reinigungsanlage relevanten Berechnungen und Belegen; Darüber hinaus sind folgende Informationen vorzulegen:
a) die für den nationalen Wasserwirtschaftsplan erforderlichen Daten;
b) die hydrologischen Daten über den Abfallstrom, dem das Abwasser entladen werden soll;
c) dokumentierte Wasserqualitätsdaten am Standort der geplanten Abwasserentsorgung;
d) eine Liste von Verschmutzungsquellen, bei denen ihre Auswirkungen auf die Qualität des Wassers an der Abwasserentsorgung erheblich sind;
e) eine Beschreibung des Ausmaßes und der Herstellungsmethode mit den Informationen über die verwendeten Rohstoffe, einschließlich der erforderlichen Schemata, gegebenenfalls zur Prüfung, sowie der Menge, Art und Qualität von Abwasser;
f) die Anzahl der Standorte des Betriebs oder des Krankenhauses oder Teile davon, die mit der Behandlungsanlage verbunden sind;
g) Vorschlag für Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung während der Produktion (z.B. getrennte Erfassung und Entsorgung kleiner Mengen konzentrierter Abwasser, Vorschlag für die Verwendung wertvoller Stoffe aus Abwasser, Vorschlag für eine effiziente Beseitigung von Rohstoffen und Produkten, Vorschlag für die Rezirkulation von Betriebswasser, Ausschluss fehlerhafter Stoffe aus Abwasser);
(h) die Gestaltung des Reinigungsplans;
6. detailliertes Budget der Bauladung, mit Aussagen von Ellen und der Notwendigkeit von Baustoffen und Maschinen, einschließlich Druckrohren, Armaturen und Armaturen.
§ 3.
Wenn es eine neue oder nicht ausreichend geprüfte Methode zur Behandlung von Industrieabwässern gibt, ist der Bauherr verpflichtet, dem Regionalen Nationalkomitee vor der Ausarbeitung eines detaillierten Projekts einen Vorschlag vorzulegen, der Folgendes enthalten muss:
1. den halbstündigen Plan gemäß § 2 Nr. 2;
2. das Längsprofil der Behandlungsanlage und des Abfalls nach dem Ergebnis des Abfallstroms, was seine charakteristischen Wasserbedingungen anzeigt;
3. einen technischen Bericht mit den in § 2 Abs. 5 a bis g genannten Daten;
4. einen Plan zur Abwasserbehandlung oder einen Plan zur Entsorgung von Abwasser in geeigneter Weise;
5. ca. Budget.
§ 4.
(1) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß in Fällen, in denen das Abwasser nach der Vorreinigung in das Abwassernetz abgeführt wird.
(2) Soll das Abwasser ohne Vorreinigung in das Abwassernetz abgeführt werden, so ist es nicht erforderlich, ein nach § 2 und § 3 zu untersuchendes Projekt einzureichen, es muss jedoch mittels eines Begleitberichts und einer Analyse nachgewiesen werden, dass das Abwasser keine öffentlichen Mängel, insbesondere Gesundheitsdefekte oder Defekte im Rohrmaterial verursachen wird und dass es keine nachteiligen Auswirkungen auf die Abwasserbehandlung in der Kläranlage hat.
§ 5.
(1) Mit der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Ausnahme legt das Projekt dem Regionalen Nationalen Komitee zur Prüfung vor:
1. Bauherr - wenn der Bauherr ein nationales Unternehmen ist, durch den zentralen Sitz der betroffenen Industrie -
a) bevor die Reinigungsanlage in den Investitionsplan (§ 7) und vor dem Wasseraufbereitungsverfahren aufgenommen wurde, wenn das Projekt vor der Veröffentlichung dieser Verordnung nicht nach dem Wassergesetz zur Prüfung vorgelegt wurde; oder
b) spätestens am 30. April 1950, wenn vor der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Wassergenehmigung erteilt worden ist, die Durchführung des Projekts jedoch noch nicht begonnen hat oder dessen Umsetzung noch nicht vollständig abgeschlossen ist;
2. das zuständige nationale Komitee unverzüglich, wenn das Projekt bereits vor der Veröffentlichung dieser Verordnung im Rahmen des Wassergesetzes zur Prüfung vorgelegt worden ist, aber noch keine Wassergenehmigung erteilt hat.
(2) Hat der Bau bereits begonnen, so ist der Bauherr verpflichtet, das gesamte Projekt unverzüglich vorzulegen und den bereits durchgeführten Teil anzuzeigen.
(3) In den in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannten Fällen legt der zuständige nationale Ausschuss ein Wassergenehmigungsprojekt vor.
(4) Die Prüfung von Bauprojekten im Investitionsplan von 1950 darf die Bauarbeiten nicht wesentlich verzögern oder verteuern.
§ 6.
(1) Außer in Absatz 2 prüft der Regionale Nationalausschuss entweder das vorgelegte Projekt oder einen Vorschlag, der das Projekt oder den Vorschlag dem Technologieministerium zur Prüfung vorgelegt oder unterbreitet. Der Regionale Nationalausschuss oder das Technologieministerium erteilen innerhalb von zwei Monaten eine Prüfungsbescheinigung (bei der technischen und wirtschaftlichen Genehmigung) des Projekts oder eine Änderung oder Ergänzung des Projekts oder eine Richtlinie zur Entwicklung eines detaillierten Projekts. Im Allgemeinen wird das Ministerium für Technologie den zuständigen Ausschuss für industrielle Abwasserbehandlung im Ministerium für Technologie vorab hören.
(2) Die Projekte von Kläranlagen, für die die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 4 und 55 des Gesetzes Nr. 131/1936 Slg., über staatliche Verteidigung, immer vom Technologieministerium geprüft werden.
(3) Das Projekt kann nur genehmigt werden, wenn es von einer Prüfungsbescheinigung begleitet wird. Werden während des Wassergenehmigungsverfahrens Umstände festgestellt, die Ausnahmen vom geprüften Projekt erfordern, so unterrichtet der zuständige nationale Ausschuss diese Umstände vor Erteilung der Wassergenehmigung an den Regionalen Nationalausschuss oder das Ministerium für Technologie, der die Prüfungsbescheinigung ausgestellt hat, und legt einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Änderung dieser Bescheinigung vor.
(4) Ist die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten worden, so kann der Bau ohne vorherige Prüfung in den Anlageplan aufgenommen werden.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, die durch die Überprüfung des Projekts oder durch die Erteilung von Richtlinien für die Entwicklung eines detaillierten Projekts entstehen (Kosten der angeforderten Gutachten und j.).
§ 7.
(1) Abwasserbehandlungsanlage ist integraler Bestandteil des Baus der Anlage oder des Krankenhauses, aus dem Abwasser abgeführt werden soll. Daher wird der Bau eines solchen Unternehmens oder Krankenhauses oder Teile davon, aus dem Abwasser abgeführt werden soll, gleichzeitig mit dem Bau der Behandlungsanlage in den Anlageplan aufgenommen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Erweiterung, Änderung der Produktion, Produktion oder Behandlung eines solchen Unternehmens oder Krankenhauses, in dem sich die Menge oder Qualität des Abwassers ändert.
(2) Das Technologieministerium kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände oder der Art des Abwassers eine Befreiung von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen, insbesondere in den Fällen, in denen die Wirksamkeit und Effizienz der Behandlungsanlage vorab gewährleistet werden müssen.
§ 8.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Zaporocký v. r.
Dr. Ing.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 20 / 1950 Coll. über die Prüfung und den Bau von Kläranlagenprojekten von Fertigungsunternehmen und Krankenhäusern
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.03.1950
In Kraft seit17.03.1950
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf