Dekret Nr. 2 / 2018 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 108 / 1997 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert

Gültig In Kraft seit 15.01.2018
2.
ERKLÄRUNG
vom 20. Dezember 2017
zur Änderung des Erlasses Nr. 108 / 1997 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und Änderungs- und Ergänzungsgesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 102 Abs. 1 Gesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und über die Änderung und Änderung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Handelsgeschäft (Handelsgesetz), geändert, geändert, Gesetz Nr. 146 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 258 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 225 / 2006 Slg., Gesetz Nr.
Čl. I
Dekret Nr. 108 / 1997 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt, Änderungs- und Ergänzungsgesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Code Act), geändert, geändert, geändert, geändert, geändert durch Dekret Nr. 101 / 1999 Slg., Dekret Nr. 244 / 2003 Slg., Dekret Nr. 359 / 2006 Sl.
1. Fußnote 17:
"17) Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Bodenabfertigungsmarkt auf Flughäfen der Gemeinschaft."
2. Fußnote 20 lautet:
"(20) Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in den Bereichen Flughäfen, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG. Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 zur Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Vorkommnissen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Vorschriften und Verfahren für die Einführung von Lärmminderungsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG. Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Flugbetrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderter Fassung. „
3. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e:
„(e) die in der Lärmmeldung enthaltenen Daten und die Ergänzung des Lärmberichts;“
4. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i:
"(i) das Muster der Bescheinigung einer zuständigen natürlichen Person, durch die die Identifizierung von Ursachen für Nicht-Tod und Vorfälle gewährleistet ist;"
5. In Artikel 13 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt, einschließlich der Fußnote 21:
„(h) zur Durchführung von Rettungs- und Liquidationsarbeiten in Notsituationen (21).
21) Gesetz Nr. 239/2000 Slg., über ein integriertes Rettungssystem und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
6. In Ziffer 13 werden die Worte "oder der Kampf gegen andere Notfälle (21) und die Entschließung der Krisensituationen (22) " am Ende von Absatz 5 hinzugefügt.
"22) Gesetz Nr. 240 / 2000 Slg., über Krisenmanagement und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz), geändert."
7. In Ziffer 14 (1) werden am Ende des Textes (h) die Worte "oder der Kampf gegen andere Notfälle (21) und die Entschließung der Krisensituationen (22)" hinzugefügt.
8. In Ziffer 14 werden die Worte "oder der Kampf gegen andere Notfälle (21) und die Entschließung der Krisensituationen (22) " am Ende von Absatz 7 hinzugefügt.
ANHANG
„§ 14a
Angaben im Lärmbericht des Flughafens und seine Fertigstellung
(K § 42a Absatz 3 des Gesetzes)
Die in dem Bericht über die Lärmsituation am Flughafen enthaltenen Daten und ihre Hinzufügung sind in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt.
10. Der Text "K 44 (7) des Gesetzes" wird nach dem Titel von Abschnitt 15 hinzugefügt.
11. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte "das Amt kann verbieten" durch die Worte "das Amt kann einschränken oder verbieten".
12. In Artikel 15 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) Flugzeuge, die ohne Pilot fliegen können."
13. Absatz 16 (6) wird gestrichen.
Absatz 7 wird zu Absatz 6.
14. Der Text "K 44 (7) des Gesetzes" wird nach § 16 hinzugefügt.
15. In Artikel 16 Absatz 6 werden die Worte "Falls der zeitweilig reservierte Teil des Luftraums der Tschechischen Republik die bestehenden Einschränkungen im Luftraum, d.h. begrenzter Raum (R), temporärer reservierter Raum (TSA), vorübergehend reservierter Bereich (TRA), kontrollierte Gebiete und Terminal kontrollierte Gebiete von zivilen und militärischen Flughäfen oder permanente Strecken von Luftverkehrsdiensten, die im Luftfahrtinformationshandbuch veröffentlicht werden, oder es unmöglich macht, die Ankunft oder die Ankunftsanlage auf einem Zasahuj-li das Gebiet des vorübergehend reservierten Luftraums der Tschechischen Republik durch eine bestehende Verteilung dieses Gebiets, die durch eine allgemeine Maßnahme der allgemeinen Art, die gemäß § 44 des Luftfahrzeugs oder der Abgang eines Motor- oder Motorflugzeugs ausgestellt wird, durchgeführt wird.
16. In Ziffer 16 (6) werden die Worte "für die direkte Weiterleitung von Linien in den Luftraum der Klasse C gemäß den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union über gemeinsame Vorschriften für den Flug 23) und für die Elemente der Struktur des Konzepts des flexiblen Luftraummanagements, die vorübergehend reservierte Räume, vorübergehend reservierte Räume und Konditionierungslinien sind, mit Ausnahme derjenigen, auf die Priorität 1 oder 5 Anwendung findet, am Ende des Texts von Buchstabe b angefügt."
Fußnote 23 lautet:
"23) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 / 2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für Flug- und Betriebsregeln für Flugsicherungsdienste und -verfahren und zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1035 / 2011 und (EG) Nr. 1265 / 2007, (EG) Nr. 1794 / 2006, (EG) Nr. 730 / 2006, (EG) Nr. 1033 / 2006 und (EU) Nr. 255 / 2010, geändert).
17. In Artikel 16g (7) wird "Ziffer 4" durch "Ziffer 5" ersetzt, "Ziffer 5" durch "Ziffer 6" ersetzt und "Ziffer 3" durch "Ziffer 4" ersetzt.
18. Artikel 16h Absatz 4 Buchstabe a, Absatz 3 wird durch „Absatz 4" ersetzt.
19. In Artikel 16h Absatz 5 Buchstabe a wird "Absatz 4" durch "Absatz 5" ersetzt.
20. In Artikel 16h Absatz 5 Buchstabe b wird "Absatz 5" durch "Absatz 6" ersetzt.
21. In Artikel 16h Absatz 6 Buchstabe a wird der Text "Absatz 4" durch "Absatz 5" ersetzt und der Text "Absatz 5" durch "Absatz 6" ersetzt.
22. In Artikel 16h Absatz 6 Buchstabe b wird "Absatz 7" durch "Absatz 8" ersetzt.
23. In Artikel 16h (7) wird "Ziffer 3" durch "Ziffer 4" ersetzt und "Ziffer 5" durch "Ziffer 6" ersetzt.
24. Artikel 16i wird gestrichen, einschließlich des Titels.
25. Absatz 16l, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 16l
Muster der Bescheinigung einer zuständigen natürlichen Person, durch die die Identifizierung von Ursachen von Nichttodunfällen und Vorfällen gewährleistet ist
(K § 55c Abs. 5 des Gesetzes)
Das Muster der Bescheinigung ist in Anhang 16 dieser Verordnung aufgeführt.
26. In Artikel 20 Absatz 1 werden nach den Worten die Worte "spezifische Vorgänge im Rahmen einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Luftverkehrsvorgängen (24)" eingefügt.
Fußnote 24 lautet:
"(24) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Flugbetrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung;
27. in Artikel 20 Absatz 1 werden die Worte "oder der Kampf gegen andere Notfälle 21) und die Entschließung der Krisensituationen 22" am Ende des Textes in Buchstabe b angefügt.
28. In Ziffer 24 (5) Buchstabe c werden die Worte "mindestens 250 kg für eine Höchstabnahmemasse von 600 kg" ersetzt durch "für eine Höchstabnahmemasse von 600 kg für ein oder 250 kg für ein Zweisitzflugzeug."
29. In Anhang Nr. 1, Teil A werden die Nummern 3.3 bis 3.8 durch folgende Nummern 3.3 bis 3.6 ersetzt:
"3.3. Bodenelektronik
3.3.1 Luftraummanagement-Ausrüstung.
3.3.2 Luftverkehrsleittechnik.
3.3.3 Geräte für Flugverkehrsdienste, insbesondere Flugdatenverarbeitungsgeräte, Planungs- und Überwachungsdaten, Zeitsynchronisation einschließlich Mensch/Maschine-Schnittstelle.
3.3.4. Boden-Luft-Boden-Kommunikationsausrüstung, einschließlich Datenübertragungsanlagen zwischen Luft-Bodenanlagen, ausgenommen passive Elemente der Übertragungsumgebung und außerhalb der Einrichtungen von kommerziellen Telekommunikations- und Übertragungsdienstleistern.
3.3.5 Navigationsausrüstung.
3.3.6 Geräte im Überblick.
3.3.7 Fluginformationseinrichtungen.
3.3.8 Geräte zur Verwendung meteorologischer Informationen.
3.3.9 Stromquellen für die Stromversorgung von Flugzeugbodengeräten.
3.3.10 Aufzeichnungs-, Bewertungs-, Überwachungs- und Kontrollgeräte.
3.3.11 Boden-Bewegungs- und Kontrollausrüstung.
3.4 Energiequellen für Luftfahrzeuge (elektrisch, hydraulisch und pneumatisch).
3.5 Flugtrainer und Simulatoren.
3.6 Ausrüstung zur Messung und Bewertung der Bremswirkungen auf die Flugbewegungsbereiche des Flughafens.
30. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 25 und Nr. 26:

"Anhang Nr. 2 zum Erlass Nr. 108 / 1997 Coll.
Angaben im Lärmbericht des Flughafens und seine Fertigstellung
Angaben im Lärmbericht des Flughafens:
1. Grundlegende Informationen zum Flughafen, einschließlich seiner Größe, Lage, Umgebung und Ziele auf der Umwelt.
2. Betriebsdaten auf dem Flughafen, einschließlich Daten über
a.
a.
B.
3. Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Lärms von Luftfahrzeugen und deren Auswirkungen und Anteil an der Lärmsituation, aufgeschlüsselt nach
a. Lärmminderung an der Quelle (Beschreibung umfasst Daten über Flugzeuge mit Flugplätzen, deren erwartete technologische Verbesserungen oder Restaurierung);
b. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Raumplanung und Nutzung von Flugplatzgebieten zur Lärmminderung am Flugplatz und der durchgeführten oder geplanten Tätigkeiten, die zu einem erhöhten Lärm am Flughafen führen könnten;
c. Maßnahmen, die zur Lärmminderung führen, die nicht begrenzte Kapazität des Flughafens (Beschreibung beinhaltet die Verwendung bevorzugter Start- und Landebahn);
B.
c.
4. Informationen über die Lärmsituation am Flughafen, einschließlich seiner Entwicklung, über einen Bewertungszeitraum, in dem
a. Einzelheiten der Lärmkonturen über den Bewertungszeitraum, ausgedrückt als Beihilfe
i. Noise-Indikatoren, die gemäß der Noise Map Regulation (25) definiert und berechnet werden;
ii. Lärmindikatoren, die gemäß der Regierungsverordnung über den Gesundheitsschutz vor den negativen Auswirkungen von Lärm und Vibrationen festgelegt und berechnet werden (26).
5. Materialübersicht - Vergleich und Auswertung.
Daten, die zusätzlich zum Bericht über die Lärmsituation am Flughafen enthalten sind:
1. Schätzung der Zahl der Personen, die durch Lärm von Luftfahrzeugen in den letzten 2 Kalenderjahren betroffen sind, gemäß dem Noise Survey Order 25).
2. Prognose der Entwicklungen ohne Einführung neuer Maßnahmen:
a. eine Beschreibung der geplanten Entwicklung des Flughafens, einschließlich der erwarteten Zunahme der Flugzeugbewegungen und der Passagierzahlen, und eine Beschreibung der Auswirkungen der geplanten Entwicklung des Flughafens auf die Lärmsituation am Flughafen;
a.
c. eine Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen und eine Beschreibung der bereits geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung während desselben Zeitraums;
d. Prognose der Lärmmuster, einschließlich einer Schätzung der Zahl der Personen, die durch Flugzeuglärm betroffen sein könnten;
e. Beurteilung der Folgen und potenziellen Kosten der Nichteinhaltung von Lärmminderungsmaßnahmen, wenn eine Erhöhung erwartet wird.
(3) Bewertung zusätzlicher Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
a. einen Überblick über mögliche zusätzliche Maßnahmen und einen Hinweis auf die Hauptgründe für ihre Auswahl, einschließlich:
i. eine Beschreibung der zur weiteren Analyse und Information über das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsanalyse ausgewählten Maßnahmen, insbesondere der Wirtschaftlichkeitsanalyse,
i. die geschätzte Zahl der Personen, die von diesen Maßnahmen profitieren;
den Zeitplan für diese Maßnahmen;
eine Zusammenfassung der einzelnen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Gesamtwirksamkeit;
b. einen Überblick über die Auswirkungen der Umwelt und des Wettbewerbs, die die vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flughäfen, Betreiber und andere interessierte Parteien haben können;
B.
a.
25) Dekret Nr. 523 / 2006 Coll., auf Lärm Kartierung.
26) Dekret Nr. 272 / 2011 Coll., zum Schutz der Gesundheit vor negativen Auswirkungen von Lärm und Vibration, geändert durch Dekret Nr. 217 / 2016 Coll. '.
31. Anhang 3 (C) und (D) (2) lautet:
„2. Ausrüstung, um die Einhaltung der Sicherheitsbedingungen für internationale Flughäfen nach dem Staatsgrenzenschutzgesetz zu gewährleisten",
Fußnote 14 wird gestrichen.
32. Anhang Nr. 7 wird gestrichen.
33. In Anhang Nr. 15 wird der Text "§ 16g (3) " ersetzt durch" § 16g (4)", der Text "§ 16g (4) (a) und (b) " ersetzt durch" § 16g (5) (a) und (b)" und der Text "§ 16g (7)" durch § 16g (8) ersetzt.
34. Anhang Nr. 16 einschließlich des Titels lautet:

"Anhang Nr. 16 zum Erlass Nr. 108/1997 Slg.
Muster der Bescheinigung einer zuständigen natürlichen Person, durch die die Identifizierung von Ursachen von Nichttodunfällen und Vorfällen gewährleistet ist
Die Bescheinigung einer zuständigen natürlichen Person, durch die die Feststellung von Ursachen von Unfällen, die nicht getötet wurden, und Vorfälle gewährleistet ist, ist aus einer Papierkarte der Abmessungen 99 x 68 mm, die in einer transparenten Kaschierfolie von 105 x 74 mm verschlossen ist, hergestellt.
Seite

Rückseite

"
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2018 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel I (16), der am 1. September 2018 in Kraft tritt.
Minister:
Ing.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 2 / 2018 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 108 / 1997 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business Business (Trade Act), geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.01.2018
In Kraft seit15.01.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf