Dekret Nr. 191 / 2022 Coll.

Vorschriften der Regierung über reservierte technische Gasanlagen und Anforderungen an ihre Sicherheit

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2022
19
REGIERUNGSORDNUNG
vom 22. Juni 2022
über spezielle technische Gasanlagen und Sicherheitsanforderungen
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 23 (a), (b), (d) und (f) bis (h) des Gesetzes Nr. 250 / 2021 Coll. über die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von reservierten technischen Anlagen und über die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze (im Folgenden "Gesetz"):
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht Folgendes vor:
a) eine Liste der technischen Gasanlagen, die reserviert sind (nachstehend als "dedizierte Gasanlagen" bezeichnet) und deren Einstufung in Klassen, Gruppen und Untergruppen;
b) Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an dedizierten Gasanlagen, Anforderungen an die Sicherheit ihres Betriebs und der Anforderungen an die Sicherheit, den Standort, die Durchführung von Montage und Reparatur, Betrieb, Kontrollen, Inspektionen, Überarbeitungen, Prüfungen und Betriebsunterlagen;
c) Anforderungen an die Förderfähigkeit von juristischen Personen und betriebseigenen natürlichen Personen, die dedizierte Gasanlagen oder Personen betreiben, die die Installation, Reparatur, Überarbeitung, Prüfung und Befüllung von Gasbehältern durchführen und Anforderungen für die Überprüfung ihrer Kompetenz festlegen; und
d) die Anforderungen für die Kompetenz von natürlichen Personen, die auf dedizierten Gasanlagen Montage, Reparatur, Revision, Prüfung, Betrieb der für den Betrieb, Betrieb und Überprüfung verantwortlichen Person in Bezug auf die vorgeschriebenen Qualifikationen und Zeiträume der beruflichen Erfahrung im Bereich und Anforderungen für die Überprüfung ihrer beruflichen Kompetenz.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung:
a) jeder Stoff, der bei 1,013 bar und + 20 °C vollständig gasförmig ist oder einen Dampfdruck von mehr als 3 bar bei + 50 °C aufweist; ein Gasgemisch, das die Kriterien eines Teils des Satzes vor dem Semikolon erfüllt, gilt als Gas;
b) indem eine dedizierte Gasanlage in Betrieb genommen wird, wenn die dedizierte Gasanlage begonnen hat;
c) Begleitdokumentation eine Reihe von Design, Projekt und Dokumentation für die Installation und Reparatur von dedizierten Gasanlagen;
d) eine offene enddruckfreie Rohrabführeinrichtung;
e) die professionelle Praxis der Revisions- oder Prüftechnik in der Konstruktion, Konstruktion, Montage, Reparatur und Betrieb der speziellen Gasausrüstung der betreffenden Gruppe;
f) die professionelle Praxis einer natürlichen Person, die die Installation, Reparatur und den Betrieb von dedizierten Gasanlagen der betreffenden Gruppe von Tätigkeiten bei der Durchführung der Montage, Reparatur und Betrieb von dedizierten Gasanlagen unter der direkten Verwaltung und Überwachung einer in dem betreffenden Umfang zertifizierten Person durchführt;
(g) durch einen Prüfer, eine natürliche Person mit einem Kompetenzzertifikat für Tätigkeiten auf speziellen technischen Anlagen;
(h) ein Freigabevolumen eines Parameters, der den Gefahrengrad der Anlage mit brennbaren Gasen bei einem Unfall kennzeichnet.
§ 3
Gasverteilung
(1) Im Sinne dieser Regelung sind Gase in:
(a) Heizgas, das zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung für Heizung, technologische Heizung, Warmwasserbereitung, Lebensmittelzubereitung, mechanische Arbeit, Fahrzeugantrieb und Stromerzeugung verwendet wird;
b) technisches Gas, das für andere Zwecke als Heizgas verwendet wird.
(2) Im Sinne dieser Regelung sind Gase in
(a) brennbare, nicht entzündliche Verbrennungsfördernde und nicht entzündliche Inert;
b) atmungsaktiv, nicht atmungsaktiv, giftig, reizend, erstickend und korrosiv;
c) leichter oder schwerer als Luft.
§ 4
Spannung verfügbar
(1) Bei der Bestimmung des Freisetzungsvolumens sollte das Wasservolumen des Teils der dedizierten Gasanlage, aus dem das Medium freigesetzt werden kann, beeinträchtigt werden. Die Begrenzung dieses Teils besteht üblicherweise aus zwei seriellen Sicherheitsmerkmalen, einem Staubsauger, einem Gebläse oder einem Kompressor. Das Volumen der Zuleitungen ist auch in das Volumen der Anlage einzubeziehen, ausgehend von dem Ort, an dem der Gasstrom geschlossen werden kann. Werden mehr Gasspeicherbehälter für eine eigene Gasanlage installiert, so ist das Freigabevolumen für den maximalen Volumenbehälter zu bestimmen.
(2) Das verfügbare Volumen für alle Arten von brennbaren Gasen wird in Kubikmetern von Erdgas unter Bedingungen von 1.013 bar und + 20 ° C ausgedrückt. Aus einem höheren Druck oder einer anderen Temperatur wird durch die Zustandsgleichung des idealen Gases gemäß der Beziehung p × V / T = konst. Die in Anhang 1 dieser Verordnung genannten Transfers werden verwendet, um andere brennbare Gase in freigesetzte Gasvolumina umzuwandeln.
§ 5
Einstufung reservierter Gasanlagen
(1) Reservegasausrüstung ist als Ausrüstung für:
a) Erzeugung und Behandlung von Gasen in die Gruppe A;
b) Lagerung von Gasen in Gruppe B;
c) Befüllung von Behältern aus Gasen, Druckstationen, Befüll- und Pumpeinrichtungen von Fahrzeugen mit Gasen der Gruppe C;
d) Verflüssigung und Verdampfung von Gasen in die Gruppe D;
e) Erhöhung und Verringerung des Gasdrucks auf die Gruppe E;
f) Gasverteilung nach Gruppe F;
g) Gasverbrauch durch Verbrennung, einschließlich fester Gasmotoren, in Maschinenräumen oder in Kesselräumen an die Gruppe G;
h) die Entladung der Löschgase in die Gruppe H.
(2) Vorbehaltliche Gasanlagen sind nicht:
a) Produktionsanlagen, in denen Gase als Nebenprodukte erzeugt werden, mit Ausnahme des Gasmanagements von Kläranlagen;
b) chemische Produktionsanlagen, bei denen als Zwischenprodukte Gase erzeugt werden, die zu nichtgashaltigen Produkten weiterverarbeitet werden;
c) Baustellen für die Lagerung von Druckbehältern zum Transport von Gasen, Lagerschränken für Druckstationen, einzelne Druckbehälter zum Transport von Gasen, Wasser-Volumen-Gasbehältern bis 0,22 Liter, als Maschinenteile verwendete Gasbehälter, wie Flüssigkeitsluft, flüssige Sauerstoff- und Gasbehälter mit einer kritischen Temperatur über -10 °C, jedoch unter + 70 °C, in Tanks in tiefgekühltem Zustand, wie Kohlendioxid oder
d) Proben- und Kalibrierflaschen bis zu 3 Liter Volumen für Laborzwecke, für die Rechtsvorschriften und andere Vorschriften in Kraft sind, um Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten;
e) Geräte, die Teil von getrennten Arbeitsmaschinen oder -apparaten oder separaten tragbaren Feuerlöschern sind;
f) selbsttätige Kompressoren, die nicht dauerhaft mit langfristigen Betriebsgasleitungen, Pumpen, selbsttätigen Flaschenreglern und Steuereinrichtungen verbunden sind, die Teil einer anderen Gasgerätegruppe sind;
(g) Medienverteilung für Mess- und Regeltechnik;
(h) Gasübertragungsanlagen innerhalb eines einzigen Arbeitsplatzes;
(i) Klimaanlagen;
(j) Luft- und Abgasleitungen;
(k) selbstfahrende Gasbrenner bis zu 10 kW in geschlossenen Räumen, in offenen Räumen ohne Einschränkungen, insbesondere Labor-, Glas-, Schweiß- und Lötanlagen sowie Außen- und Campingausrüstung;
(l) Anlagen, in denen Gase außer durch Verbrennung verbraucht werden, insbesondere Anlagen des Syntheseverfahrens bei der Herstellung von Ammoniak, Ethanol,
(m) Luftverteilung auf 16 bar Betriebsdruck;
(n) Kraftstofftanks und Gasmotoren mit Transportmitteln.
(3) Erfüllt eine dedizierte Gasanlage die Bedingungen für die Aufnahme in mehrere Gruppen durch ihre Art und technischen Werte, so ist die grundlegende technologische Funktion der dedizierten Gasanlage entscheidend für die Aufnahme. Gleichzeitig müssen in der begleitenden Dokumentation der dedizierten Gasanlage immer die Grenzen zwischen der Einbindung der dedizierten Gasanlage in einzelne Gruppen definiert werden.
§ 6
Einstufung reservierter Gasanlagen in Klassen
(1) Die reservierten Gasanlagen der Klasse I sind:
a) Ausrüstung zum Befüllen von Druckbehältern mit Heizgasen;
b) Geräte zum Befüllen von Druckbehältern mit brennbaren, toxischen und korrosiven technischen Gasen mit einem Druck größer als 4 bar, Acetylen und anderen Gasen mit einem Druck von 20 bar oder höher;
c) Ausrüstung zum Befüllen und Pumpen von Fahrzeugen;
d) Verdichterstationen von sauerstoffhaltigen entzündlichen Gasen mit einem Betriebsdruck größer als 0,05 bar, insbesondere metallurgische Gase;
e) Verdichterstationen für brennbare, giftige und korrosive Gase mit einem Druck über 4 bar, Verdichterstationen für andere Gase mit einem Druck von 20 bar oder mehr;
f) Kontrollstationen mit einem Druck größer als 4 bar;
g) Heizgasverteilungsanlagen mit einem Druck größer als 4 bar;
(h) Geräte zur Verteilung von brennbaren, toxischen und korrosiven technischen Gasen mit einem Druck größer als 4 bar, Geräte zur Verteilung von Acetylen mit einem Druck von 0,2 bar, Geräte zur Verteilung von Gasen anderer mit einem Druck von 20 bar oder mehr;
— Anlagen zum Gasverbrauch durch Verbrennung mit einer Einzelleistung von mehr als 3,5 MW;
(j) Ausrüstung zur Herstellung von entzündlichen Gasen mit einer individuellen Leistung größer 100 m3 × h-1;
(k) Sauerstofferzeugungsanlagen mit einer Einheitsleistung größer als 1 500 m3 × h-1;
(l) Anlagen zum Gasverbrauch durch Verbrennung in öffentlichen Gebäuden mit einem Raum zum Sammeln von mindestens 200 Personen mit einer Summe der Nennleistung von 1 MW oder mehr Gasgeräten in einem einzigen Bauwerk;
(m) Anlagen zur Lagerung toxischer und korrosiver Gase mit einem Volumen von mehr als 5 m3;
(n) Geräte zur Speicherung von Inertgasen mit einem Druck größer 40 bar;
Ausrüstung für die Lagerung von entzündlichen Gasen mit einem Ablassvolumen in der gasförmigen Phase von mehr als 5000 m3 für Flüssigkeit
1. Erdölgas in der LPG-Kennzeichnung über 20 000 m3;
2. Erdgas in der LNG-Kennzeichnung über 50 000 m3.
(2) Andere in Absatz 1 nicht genannte reservierte Gasanlagen sind in Klasse II einzureihen.
§ 7
Anforderungen an die Kompetenz der Revisions- und Prüftechniken und die Prüfung ihrer Kompetenz
Die fachlichen Erfahrungs- und Ausbildungsanforderungen des Antragstellers für die Erteilung einer Revisions- und Prüfverfahrensbescheinigung für Tätigkeiten in speziellen Gasanlagen sind in Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt.
§ 8
Tätigkeiten des Revisionstechnikers
(1) Der Revisionstechniker überprüft, testet und bewertet die Prüfungen von reservierten Gasanlagen im Rahmen seiner Kompetenzbescheinigung für die Tätigkeiten spezieller technischer Anlagen nach dem Gesetz, ordnungsgemäß und gemäß den Gesetzen und Vorschriften, um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Der Revisionstechniker erstellt einen Revisionsbericht oder einen Prüfbericht.
(2) Die Revisionstechnik führt die Montage getrennt durch, um Prüfungen und Messungen an Gasverteilungsanlagen bis einschließlich 0,05 bar und für Geräte mit individueller Wärmeleistung unter 50 kW durchzuführen.
(3) Die Revisionstechnik verarbeitet oder überprüft und bestätigt durch ihre Unterschrift ein schriftliches technologisches Revisions- oder Prüfungsverfahren im Rahmen ihrer Kompetenzbescheinigung für Tätigkeiten auf dedizierten Gasanlagen nach dem Gesetz.
(4) Der Revisionstechniker schlägt auf der Grundlage des Ergebnisses der Überarbeitung der Maßnahmen zur Bewältigung der festgestellten Mängel, einschließlich des Zeitpunkts der Entfernung, vor und schlägt auch die sofortige Stilllegung der dedizierten Gasausrüstung vor, wenn die Anlage unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die Sicherheit von Personen, das Eigentum oder die Umwelt gefährdet.
§ 9
Aufnahme von Tests und Revisionen
(1) Eine natürliche Person, die für die Installation, Reparatur, Überarbeitung oder Prüfung einer dedizierten Gasanlage, nicht für seinen eigenen Gebrauch, berechtigt ist, eine Aufzeichnung der durchgeführten Prüfungen und Überarbeitungen zu halten. Diese Aufzeichnung wird mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen enthalten:
a) die Seriennummer des Revisions- oder Prüfberichts und gegebenenfalls des Prüfprotokolls;
b) das Datum der Ausstellung der oben genannten Dokumente,
c) die Identifizierung der Gruppe und der Ort der betreffenden Gasanlage;
d) Kopien der Unterlagen über die Prüfung oder Revision.
§ 10
Tätigkeiten des Prüfers
(1) Die Prüfungstechnik kann Tests von reservierten Gasanlagen im Rahmen ihrer Kompetenzbescheinigung für Tätigkeiten an speziellen technischen Anlagen im Rahmen des Gesetzes gemäß den Gesetzen und Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durchführen und bewerten. Auf der Grundlage des Testergebnisses kann es eine Test-dedizierte Gas-Gerät in Betrieb genommen werden empfehlen.
(2) Der Prüfer prüft oder installiert spezielle Gasausrüstungen, um Drucktests an Gasverteilungsanlagen bis einschließlich 0,05 bar durchzuführen, und für Gasverbrauchsanlagen durch Verbrennung mit individueller Wärmeleistung unter 50 kW; für andere Geräte und andere Gruppen ist die Durchführung und Bewertung von Druckprüfungen durch den Prüfer nach den Anforderungen der Hersteller solcher Geräte, insbesondere der Prüfung von Brennern von Geräten, Kompressoren, Regulierungseinrichtungen und deren Arbeitsbedingungen, zu gewährleisten.
(3) Der Prüfer verarbeitet das schriftliche technische Prüfverfahren oder Prüfprotokoll gemäß den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
§ 11
Professionelle Kompetenzanforderungen an natürliche Personen zur Montage und Reparatur
(1) Eine Person, die für die unabhängige Montage und Reparatur von dedizierten Gasanlagen qualifiziert ist, ist eine natürliche Person, die die Berufserfahrung und Ausbildung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung erfüllt, die eine Bescheinigung über die berufliche Kompetenz für die Montage und Reparatur besitzt und die Ausbildung in dem Maße erhalten hat, wie in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehen ist, um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, wobei die Art der Arbeit berücksichtigt wird.
(2) Der Schulungskurs umfasst wiederholte Prüfungsprüfungen, einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit des Prüfungszeugnisses für Tätigkeiten auf dedizierten Gasanlagen.
(3) Bei wiederholten Prüfungsprüfungen kann auch das Weiterbildungssystem in der Berufsbildung, organisiert von der zuständigen, bei der tschechischen Handelskammer registrierten Gemeinschaft, abgeschlossen werden.
(4) Mitarbeiter, die nicht über die in Absatz 1 genannte Zuständigkeit verfügen, können die Montagearbeiten nur unter Aufsicht von Mitarbeitern durchführen, die diese Zuständigkeit haben.
§ 12
Anforderungen an den Betrieb und die Kontrolle von natürlichen Personen
(1) Für die Überprüfung von speziellen Gasanlagen und deren Betrieb ist ein Kompetenznachweis für Tätigkeiten auf speziellen technischen Anlagen nach dem Gesetz nicht erforderlich.
(2) Der Betreiber der dedizierten Gasanlage stellt sicher, dass er vor der Benennung des Betreibers und der Kontrollen bekannt gemacht wird, einschließlich der Prüfung der Kenntnisse der Gesetze, Vorschriften und anderer Vorschriften, um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Zusammenhang mit der dedizierten Gasanlage zu gewährleisten.
(3) Wird die Kontrolle nicht für die eigene Verwendung des Betreibers der dedizierten Gasanlage durchgeführt, so gilt sie als kompetente Person
a) eine Revisionstechnik;
b) ein Prüfer oder
c) eine Person mit einem gültigen Zertifikat für die Installation und Reparatur einer dedizierten Gasanlage mit einer entsprechenden Palette von Aktivitäten auf dedizierten Gasanlagen.
(4) Für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 3 gilt ein Auftrag für eine Inspektion durch einen Betreiber einer bestimmten Gasanlage als verantwortlich.
(5) Der professionelle Betreiber einer dedizierten Gasanlage nach dem Gesetz ist eine natürliche Person, die die Berufserfahrung und Ausbildung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung erfüllt, die ordnungsgemäß mit dem Betreiber dieser dedizierten Gasanlage ausgebildet ist. Der Schulungssyllabus und die Dauer der Berufserfahrung werden vom Betreiber der dedizierten Gasanlage in Zusammenarbeit mit dem Revisionstechniker unter Berücksichtigung der Art der Arbeit und der Komplexität des Betriebs der dedizierten Gasanlage bestimmt.
(6) Der qualifizierte Betreiber einer dedizierten Gasanlage muss regelmäßig über das Ausmaß der durchgeführten Betriebstätigkeiten informiert werden. Die Prüfung der Kenntnisse des Betreibers einer dedizierten Gasanlage erfolgt durch einen Überprüfungstechniker mit einer Kompetenzbescheinigung für Tätigkeiten an dedizierten Gasanlagen für die Gruppe und einer Teilmenge von dedizierten Gasanlagen gemäß Anhang 3 dieser Verordnung. Die Überprüfung der Kenntnisse des Betreibers erfolgt mindestens einmal alle 3 Jahre für dedizierte Gasanlagen der Klasse I, mindestens einmal alle 5 Jahre für dedizierte Gasanlagen der Klasse II. Es wird ein schriftlicher Nachweis über das Ergebnis der Überprüfung des Kenntnisstands vorgenommen.
(7) Bei einer Änderung einer dedizierten Gasanlage, die die Betriebsanforderungen berührt, und gegebenenfalls der Betriebssicherheit ist es erforderlich, die Kenntnisse des Betreibers unverzüglich zu vervollständigen und zu überprüfen, unabhängig von den in Absatz 6 genannten Fristen.
(8) Die Prüfung der Kenntnisse durch einen Revisionstechniker ist nicht für den Betrieb von speziellen Gasanlagen erforderlich, die auf Gasverteilern mit einem Druck von höchstens 0,05 bar und mit Geräten mit einer individuellen Wärmeleistung unter 50 kW betrieben werden, außer für industrielle Wärmeanlagen und für die Handhabung von Füllstoffen. Das Abfüllende während des Abfüllens von Gasen in Transportmittel ist nicht als Betrieb einer speziellen Gasanlage, sondern als von dem beauftragten Benutzer durchgeführte Tätigkeit anzusehen.
§ 13
Installation und Reparatur von dedizierten Gasanlagen
(1) Bei der Durchführung der Installation und Reparatur der dedizierten Gasanlage sind die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und gegebenenfalls die spezifischen Anforderungen des Herstellers an die Kompetenz von Personen, die die Installation oder Reparatur der dedizierten Gasanlage durchführen, zu beachten. Der Dienst gilt auch als Montage.
(2) Die natürliche juristische oder geschäftliche Person, die die Installation und Reparatur einer bestimmten Gasanlage durchführt, muss
a) die Begleitdokumentation in der tschechischen Sprache gemäß den Anforderungen an die Vollständigkeit und den Umfang gemäß den Gesetzen und Vorschriften und anderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
b) Durchführung der einschlägigen Revisionen und Prüfungen;
c) die Durchführung von Überarbeitungen bei Reparaturen, sofern in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten;
(d) Dokumentation zur Verarbeitung der operativen Dokumentation in der tschechischen Sprache,
e) Durchführung einer Inspektion zur Überprüfung der Vollständigkeit, Integrität und Sicherheit der dedizierten Gasanlage unmittelbar vor ihrer Inbetriebnahme;
f) Schulung von Betreibern von dedizierten Gasanlagen nach den Anforderungen der Hersteller von einzelnen Teilen von dedizierten Gasanlagen.
(3) Die Dokumente werden von der natürlichen juristischen oder geschäftlichen Person, die die Installation oder Reparatur der dedizierten Gasanlage durchführt, dem Betreiber der Anlage zusammen mit der Dokumentation für die Verarbeitung der lokalen Betriebsregeln übermittelt.
(4) Für den Abschluss der Installation oder Reparatur der reservierten Gasanlage muss die juristische oder geschäftliche natürliche Person, die die Installation oder Reparatur der reservierten Gasanlage durchführt, die begleitende technische Dokumentation für mindestens 10 Jahre in dem Maße beibehalten und erhalten, wie dies durch die Gesetze und Vorschriften festgelegt wird, um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
(5) Bei der Installation und Reparatur einer dedizierten Gasanlage, bei der die Gefahr besteht, dass brennbares, giftiges oder korrosives Gas austritt, entwickelt die juristische oder kommerzielle natürliche Person, die die Installation oder Reparatur der dedizierten Gasanlage durchführt, einen technologischen Prozess der Arbeit, sofern nicht anders in Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
(6) Wird die Installation oder Reparatur an einer dedizierten Gasanlage durchgeführt, so muss der Betreiber der natürlichen oder juristischen Person, die die Installation und Reparatur der dedizierten Gasausrüstungsdokumentation über die Ausrüstung zur Vorbereitung des technologischen Prozesses, der Installation und der Reparatur durchführt, und gegebenenfalls die Hinzufügung und Änderung dieser Dokumentation zur Verfügung stellen.
§ 14
Sicherheitsanforderungen an dedizierte Gasanlagen
(1) Vorbehaltliche Gaseinrichtungen dürfen nur nach Durchführung aller vorgeschriebenen Überarbeitungen und Prüfungen betrieben werden, wobei nachgewiesen wird, dass ihre technische Bedingung den Gesetzen und Vorschriften entspricht, um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
(2) Ein Betreiber einer dedizierten Gasanlage stellt den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Anlage während ihres Betriebs so sicher, dass sie keine Gefahr für die Lebensdauer, Gesundheit und Sicherheit von Personen, Eigentum oder der Umwelt darstellt und dass alle Tätigkeiten an der dedizierten Gasanlage im Rahmen der durch Gesetze und Vorschriften festgelegten Fristen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durchgeführt werden.
(3) Betreiber von dedizierten Gasanlagen
a) wenn eine dedizierte Gasanlage in Betrieb genommen wird, ernennen Sie die für den Betrieb der Gasanlage verantwortliche Person und stellen Sie sicher, dass sie mit einer Wissensüberprüfung ausgebildet wird;
b) innerhalb eines Monats nach Eingang der dedizierten Gasanlage die Entwicklung eines lokalen Betriebsauftrags gemäß den Vorschriften und sonstigen Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, die für bestimmte lokale Gegebenheiten verarbeitet werden; die örtlichen Betriebsregeln müssen nicht für Gassammeleinrichtungen zur Gasverteilung an Geräte mit individueller Wärmeleistung von weniger als 50 kW entwickelt werden;
c) die vorgeschriebene Begleitdokumentation, die Betriebsdokumentation und die Aufzeichnungen der reservierten Gasanlage in dem Umfang und unter den in den Gesetzen und Verordnungen festgelegten Bedingungen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz aufrechtzuerhalten und aufrechtzuerhalten;
d) die Betriebsprotokolle über den Betrieb einer dedizierten Gasanlage, die Aufzeichnungen gemäß den Vorschriften und Vorschriften enthält, um Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten; das Betriebslogbuch darf nicht für Gassammelanlagen für die Verteilung von Gas an Geräte mit einer einzigen Wärmeleistung von weniger als 50 kW gehalten werden, mit Ausnahme von Kesseln;
e) sicherzustellen, dass die operativen Überarbeitungen und Kontrollen der reservierten Gasanlage innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen durchgeführt werden;
(f) das Betriebsprotokoll mindestens 10 Jahre vom letzten Datensatz fernzuhalten;
g) den Nachweis der Kontrollen bei der dedizierten Gasanlage, der regelmäßigen Wartung, der Wartung und der operativen Überarbeitung für 10 Jahre; die Nachweise der nach Abschluss der Montage oder Rekonstruktion der Ausrüstung durchgeführten Prüfungen und die erste Überarbeitung werden während des gesamten Betriebs der Ausrüstung erhalten;
h) sicherzustellen, dass die Installation und Reparatur, die Überarbeitung und die Prüfung von dedizierten Gasanlagen nur von natürlichen juristischen und geschäftlichen Personen durchgeführt werden, die befugt sind, die Tätigkeit nach dem Gesetz und den Betrieb von dedizierten Gasanlagen nur von qualifizierten natürlichen Personen durchzuführen;
i) sicherzustellen, dass nur natürliche Personen, die kompetent sind und in bestimmten Fällen Prüfungen, Überarbeitungen, Reparaturen, Montage und Inspektionen der reservierten Gasanlage unterliegen und gesetzlich zertifiziert sind,
(j) die Durchführung von Korrekturmaßnahmen und die Beseitigung von Mängeln, die durch die Überarbeitungen oder die Behörden auf dedizierten Gasanlagen während ihres Betriebs festgelegt wurden, sicherzustellen;
(k) die Ursachen von Unfällen und sonstigen schwerwiegenden Ereignissen, die bei einer dedizierten Gasanlage auftreten, zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten und Korrektur- und Präventionsmaßnahmen durchzuführen.
(4) Die örtlichen Betriebsregeln sind eine Verordnung, in der insbesondere Verfahren für den Betrieb, die Inspektion und die Instandhaltung der dedizierten Gaseinrichtungen für die örtlichen Gegebenheiten festgelegt sind und die nach den Gesetzen und Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verarbeitet werden.
§ 15
Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für spezielle Gaseinrichtungen
(1) Die juristische und geschäftliche natürliche Person ist verpflichtet, dedizierte Gasanlagen nach den Gesetzen, Vorschriften und anderen Bestimmungen zu installieren, um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und den Anforderungen von Herstellern oder Importeuren zu gewährleisten.
(2) Die für den Betrieb der dedizierten Gasanlage verantwortliche Person wird vom Betreiber der Gasanlage benannt, die dafür verantwortlich ist, sie mit den Vorschriften und sonstigen Vorschriften vertraut zu machen, um die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz für die betreffende Anlage zu gewährleisten.
(3) Die juristische und geschäftliche natürliche Person muss insbesondere sicherstellen, dass bei der Installation und dem Betrieb einer dedizierten Gasanlage:
a) die vom Hersteller oder Lieferanten der reservierten Gasanlage übermittelten Unterlagen die für die Beurteilung des Zustands der Gasanlage in den Überarbeitungen, Prüfungen, Montage und Reparaturen erforderlichen Daten, einschließlich der Zeichnungsdokumentation für die Verarbeitung technologischer Prozesse von Überarbeitungen und Tests, der Bestimmung des Betriebs und der Verarbeitung der örtlichen Betriebsvorschriften und anderer Betriebsdokumente, die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gewährleisten;
b) die Räume, in denen toxische, explosive, entzündliche oder flammhemmende Gase gespeichert oder verändert werden und die Räume, in denen diese Stoffe behandelt werden, mit dem Protokoll über die Bestimmung äußerer Einflüsse entsprechenden festen Lampen ausgestattet sind und nach den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften mit Sicherheitsplatten oder -marken an den Eingangs- und Zugangswegen gekennzeichnet sind;
c) die verschiedenen Teile der dedizierten Gasanlage leitend miteinander verbunden und gegen atmosphärische, statische und atmosphärische Effekte geschützt sind, sofern nicht anders durch eine andere Regelung anders geregelt wird;
d) die bei der Konstruktion und Konstruktion der dedizierten Gasanlage verwendeten Materialien den Betriebsbedingungen und Eigenschaften der Gase entsprechen, mit denen sie in Berührung kommen; ihre Eignung wird durch die Prüfung oder die Konformitätsbescheinigung nachgewiesen;
e) der Zustand der reservierten Gasanlage wird durch seine Festigkeit und Dichtigkeit gewährleistet und die Vorrichtung vor Korrosion geschützt, wenn sie aus nicht korrosionsbeständigem Material besteht;
f) eine ausreichende Belüftung in den Räumen, in denen die reservierte Gasanlage betrieben wird, unter Berücksichtigung der Art der Ausrüstung, der verwendeten Technik und des verwendeten Gases;
g) die reservierte Gasanlage mit Druck- und Mengenmessungen ausgerüstet ist;
h) Schutzzonen, in denen ein offenes Brandverhalten und eine Lagerung von brennbaren und flammhemmenden Stoffen untersagt sind, bei der Lagerung von Gasen festgestellt und respektiert wurden;
(i) die Füllanlage in getrennten Bodengebäuden, bei der Befüllung von Gefäßen mit Gasen, die schwerer als Luft sind, dürfen diese Räume nicht untergraben werden und dürfen nicht durch unterirdische Räume mit anderen Gegenständen verbunden werden;
j) die Hauptgasversorgungskappe in einer leicht zugänglichen und markierten Stelle, vorzugsweise außerhalb des Gebäudes, platziert wurde,
(k) jeder Abschnitt der Gasverteilung ist aufgrund ihrer Betriebsfunktion geschlossen worden, und jeder Abschnitt hat, außer bei Umspannwerken in Wohneinheiten, die Möglichkeit einer sicheren Belüftung und Entgasung in den Freiraum;
(l) Die Gasverteilung während der Durchführung von Bauwerken und anderen Managementbedingungen entspricht den Anforderungen der gesetzlichen und technischen Vorschriften, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Betriebs zu gewährleisten;
(m) die Gasverteiler wurden nicht von Hubschächten geführt und durch den Boden unter den Gegenständen hindurchgeführt; ihre Dichtungen müssen leicht zugänglich und bedienbar sein und vor unbefugtem Handling geschützt werden;
(n) die Verteilung nach Art des beförderten Gases ist mit einer Sicherheitsmarke gekennzeichnet, insbesondere an Orten, an denen die Verteilung eines anderen Mediums verwechselt werden könnte;
(o) die Verbrennungskulturen so durchgeführt werden, daß sie das Leben, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, das Eigentum oder die Umwelt nicht gefährden;
(p) Die Atemwegstechnik ist für Geräte gesichert, bei denen giftige, reizende, nitrose oder korrosive Gase verwendet werden;
(q) Gasbehälter sind beim Befüllen sicher gegen Umsturz gesichert und die Verbindung des Behälters mit der Befüllvorrichtung derart hergestellt, dass die Dichtigkeit der Verbindung zwischen der Verbindungsleitung und dem Schließventil des Behälters gewährleistet ist.
§ 16
Gemäß den Vorschriften für den sicheren Betrieb von Vorbehaltgasanlagen nach dem Gesetz ist es verboten, Schiffe zu füllen,
a) für den Zeitraum der periodischen Prüfung;
b), die die vorgeschriebene Markierung nicht haben oder gegebenenfalls die Markierung nicht erkennbar ist;
c), die eine beschädigte Oberfläche, Füße, Ventile, Armaturen oder Isolierung aufweisen;
d) die keine vorgeschriebene Ausrüstung haben;
e), die für Acetylen bestimmt sind, wenn sie keine porösen Stoffmarkierungen aufweisen, oder
f) für den der Gehalt der Substanz, in der das Acetylen gelöst wird, unter der Grenze liegt.
§ 17
Anforderungen an die Prüfung von speziellen Gasausrüstungen
(1) Nach Abschluss der Installation oder Rekonstruktion muss die Prüfung der dedizierten Gasanlage feststellen, ob ihre Bedingung den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften entspricht, um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
(2) Die Prüfung einer dedizierten Gasanlage erfolgt durch eine juristische oder geschäftliche natürliche Person, die die Installation oder den Wiederaufbau der Anlage durchgeführt hat. Die im ersten Satz genannte Person bezeichnet die natürliche Person, die die Prüfung kontrolliert, und ist für die Erstellung eines schriftlichen Berichts über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung verantwortlich. Die im ersten Satz genannte Person unterrichtet die benannte Organisation schriftlich mindestens 15 Tage vor dem Ort und der Zeit der Prüfung reservierter Gasanlagen der Klasse I gemäß dieser Verordnung. Eine Klasse-I-Installation darf nur von der Montageorganisation dem Kunden nach einer erfolgreichen Prüfung der von der benannten Organisation zertifizierten Ausrüstung vorgelegt werden, die anschließend eine Expertenmeinung gibt.
(3) Vor Beginn des Prüfungs- oder Prüfungstechnikers ist ein schriftliches technisches Prüfverfahren mit insbesondere
a) das Ausmaß der Prüfung;
b) eine Beschreibung der durchgeführten Vorgänge, einschließlich der Verwendung der einschlägigen Messtechniken;
c) die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Durchführung der Prüfung zu gewährleisten;
d) die Bedingungen, unter denen sich der Test als erfolgreich erwiesen hat.
(4) Bei dedizierten Gasanlagen derselben Untergruppe kann das Prüfverfahren für die Typtechnologie bearbeitet werden. Dieses Verfahren kann auch die Grundlage für die mögliche Entwicklung eines spezifischen technologischen Prüfverfahrens auf der betreffenden Gasanlage sein.
(5) Die natürliche Person, die die Prüfung vor Beginn der Prüfung durchführt, stellt sicher, dass

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 191 / 2022 Coll., über reservierte technische Gasanlagen und Anforderungen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2022
In Kraft seit01.07.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

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30.05.2023
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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