Act Nr. 183 / 2023 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg., über Pädagogikarbeiter und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert, und Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung (Bildungsgesetz), geändert
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.09.2023
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183
DIE RECHT
vom 1. Juni 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 563/2004 Slg., über Pädagogikarbeiter und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert, und Gesetz Nr. 561/2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung (Bildungsgesetz), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Bildungsgesetzes
Gesetz Nr. 563 / 2004 Coll., über pädagogische Arbeitnehmer und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 383 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 179 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 264 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 189 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 384 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 223 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2009 Coll.
1. Absatz 1 (1) lautet wie folgt:
"(1) Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten von Lehrkräften, die Weiterbildung von Lehrkräften und ihr berufliches System, Ausnahmen von den Regelungen für die Arbeitszeitgestaltung und besondere Regeln für die Aushandlung von Dauer der Beschäftigung.
2. In Artikel 2 Absatz 2 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"(e) Schulrede"
Die Buchstaben e bis j werden als Buchstaben f bis k umnumeriert.
3. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "rechtlich zulässig" durch die Worte "befugt" ersetzt.
4. In Absatz 4 (1) wird das Wort "relevant" gestrichen und am Ende des Absatzes der Satz" Die Prüfung nach dem ersten Satz zeigt die Kenntnis der tschechischen Sprache, die mindestens dem Niveau B2 entspricht, gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Eine natürliche Person, die die Tätigkeiten eines Kindergartenlehrers, eines Grundschullehrers, eines Sekundarschullehrers oder eines allgemeinen Sekundarschulunterrichts ausüben soll, muss nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen die Kenntnis der tschechischen Sprache, die mindestens der Ebene C1 entspricht, demonstrieren."
5. In Ziffer 4 (4) werden am Ende des Textes (b) die Wörter "oder eine individuelle Prüfung entsprechend der Prüfung des gemeinsamen Teils der tschechischen Sprache und Literatur nach dem Bildungsgesetz 24 hinzugefügt."
Fußnote 24 lautet:
"24) Abschnitte 113 und 113a des Bildungsgesetzes, geändert."
6. In Artikel 4 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d), die das Thema in einer Fremdsprache unter den Bedingungen des Bildungsgesetzes (25) unterrichtet.
25) Ziffer 13 Absatz 3 des Bildungsgesetzes.
7. In Artikel 5 Absatz 2 wird "2 Jahre" durch "3 Jahre" ersetzt und "4 (a)" durch "2" ersetzt.
8. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "Schulführung" durch die Worte "Organisation und Verwaltung der Bildung" ersetzt, nach dem Wort "Schule" wird ein Komma eingefügt, und am Ende des Absatzes werden die Worte "für die Weiterbildung des Lehrpersonals akkreditiert" hinzugefügt.
9. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und d werden die Worte "Ausbildung in einem lebensbegleitenden Lernprogramm einer Universität" durch die Worte "Studie zur Ausweitung der beruflichen Qualifikationen" ersetzt.
10. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c:
„(c) die in Absatz 1 vorgesehene Ausbildung für Lehrer einer Grundschule und
1. einen Hochschulabschluss, der durch Studium in einem akkreditierten Bachelor-Studiengang auf dem Gebiet der Pädagogischen Wissenschaften erworben wird, die auf eine spezielle Pädagogik abzielen; oder
2. Studie zur Ausweitung der beruflichen Qualifikationen, die sich auf spezielle pädagogische, pädagogische und pädagogische Aktivitäten in Schulen und Klassen, die für Kinder, Schüler und Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen eingerichtet sind, oder um die beruflichen Qualifikationen eines speziellen Erziehers zu erhalten.
11. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "Master's Grad" eingefügt, nachdem die Worte "soweit zutreffend" akkreditiert sind, und die Worte "Ausbildung in einem lebensbegleitenden Lernprogramm, das von einer Universität durchgeführt und zielgerichtet durchgeführt wird" durch die Worte "Studie zur Ausweitung der beruflichen Qualifikationen" ersetzt werden.
12. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c
"(c) in einem akkreditierten Masterstudiengang auf dem Gebiet der pädagogischen Wissenschaften zur Vorbereitung von Sekundarschullehrern oder allgemeiner Sekundarstufer und zur Ausweitung der beruflichen Qualifikationen für die Vorbereitung von Grundschullehrern"
13. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis h werden als Buchstaben d bis g umnumeriert.
14. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 13 wird gestrichen.
15. in § 7 Abs. 1 e), § 8 Abs. 3, § 9 (8) und § 11 Abs. 4 werden die Worte "das Studium der künstlerischen Bildung" durch die Worte "mit künstlerischer Ausbildung" ersetzt.
16. In Artikel 7 Absatz 1 werden nach Buchstabe e folgende Buchstaben f und g eingefügt:
"(f) in einem akkreditierten Masterstudiengang auf dem Gebiet der pädagogischen Wissenschaften zur Vorbereitung von Lehrkräften der Fächer des zweiten Grades der Grundschule oder der Sekundarschule nur für die Lehre der entsprechenden Fächer des physischen oder künstlerischen Bereichs;
(g) in einem akkreditierten Hochschulstudienprogramm im Bereich der pädagogischen Wissenschaften, das nur für die Lehre von Fächern körperlicher oder künstlerischer Orientierung bestimmt ist, '.
Die Buchstaben f und g werden als Buchstaben h und i umnumeriert.
17. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte ", der Bereich des Studiums der besonderen Pädagogik und der Ausbildung in einem Programm des lebenslangen Lernens, das von einer Universität durchgeführt und zielgerichtet durchgeführt wird" durch die Worte "und durch Studie zur Ausweitung der beruflichen Qualifikationen ersetzt."
18. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c
c) die in Absatz 1 vorgesehene Ausbildung für Grundschullehrer und
1. durch Studium an einem akkreditierten Studiengang im Bereich der pädagogischen Wissenschaften erworbene Hochschulbildung, die auf eine besondere Pädagogik abzielt, oder
2. Studie zur Ausweitung der beruflichen Qualifikationen, die sich auf spezielle pädagogische, pädagogische und pädagogische Aktivitäten in Schulen und Klassen, die für Kinder, Schüler und Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen eingerichtet sind, oder um die beruflichen Qualifikationen eines speziellen Erziehers zu erhalten.
19. Der folgende Abschnitt 7a wird nach Abschnitt 7 eingefügt, einschließlich des Titels:
Gemeinsame Möglichkeiten der beruflichen Qualifikation als Sekundarschullehrer und als allgemeiner Lehrer der Sekundarstufe II
Der zweite Grad Lehrer der Primarschule und Lehrer der allgemeinen Sekundarstufe wird in der Hochschulausbildung, die durch Studium in einem akkreditierten Masterstudiengang erworben wird, berufliche Qualifikationen verliehen.
(a) auf dem Gebiet der pädagogischen Wissenschaften, die auf die Vorbereitung von zweitgradigen Lehrern der Grundschule oder auf die Vorbereitung von Lehrern allgemeiner oder beruflicher Fächer der Sekundärschule abzielen;
b) auf dem Gebiet der pädagogischen Wissenschaften, die auf die Vorbereitung von Lehrern und Studien der Primarschule abzielen, um die berufliche Qualifizierung zu erweitern, die auf die Vorbereitung von Sekundarschullehrern oder der Sekundarschule abzielt;
c), deren Schwerpunkt dem Wesen des gelehrten Subjekts entspricht, und
1. einen Hochschulabschluss, der durch Studium an einem akkreditierten Bachelor-Programm im Bereich der pädagogischen Wissenschaften zur Vorbereitung von Lehrkräften der praktischen Lehre oder der beruflichen Ausbildung einer Sekundarschule gewonnen wird, oder
2. Studium der Pädagogik nach § 22 (1) (a);
d) auf dem Gebiet der pädagogischen Wissenschaften zur Vorbereitung von Lehrern der Grundschule, die der Natur des Unterrichtsgegenstandes entspricht, nur zur Lehre des entsprechenden Faches; oder
e) unter Abschnitt 12 nur für die Lehre einer Fremdsprache.
20. Absatz 8 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 umnummeriert.
21. Absatz 8 (1) b) lautet wie folgt:
"(b) einen Hochschulabschluss, der durch Studium in einem akkreditierten Masterstudiengang im Bereich der pädagogischen Wissenschaften an einer speziellen Pädagogik erworben wurde; und
1. einen Hochschulabschluss, der durch Studium an einem akkreditierten Bachelor-Programm im Bereich der pädagogischen Wissenschaften zur Vorbereitung von Lehrkräften der praktischen Lehre oder der beruflichen Ausbildung einer Sekundarschule gewonnen wird, oder
2. Studium der Pädagogik nach § 22 (1) (a), "
22. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c werden die Begriffe "Ausbildung in einem Programm des lebenslangen Lernens, das von einer Universität durchgeführt wird und auf eine spezielle Pädagogik abzielt, oder" ersetzt durch ", die durch ein Studium in einem akkreditierten Bachelor-Studienprogramm im Bereich der Pädagogik erworben wird, die auf eine spezielle Pädagogik oder ein Studium abzielt, um die berufliche Qualifikation zu erweitern, die spezifischen pädagogischen,
23. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "Ziffer 1" durch die Worte "§ 7a" ersetzt und die Worte "Ausbildung in einem Programm des lebenslangen Lernens, das von einer Universität durchgeführt wird und der besonderen Pädagogik gewidmet ist" durch die Worte "Studie zur Ausweitung der beruflichen Qualifikationen, die auf spezialisierte pädagogische, pädagogische und pädagogische Aktivitäten in Schulen und Klassen, die für Kinder, Schüler und Schüler und Schüler und Studenten mit besonderen Bildungsbedarf ausgerichtet sind, ersetzt."
24. In Artikel 8 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) Hochschulbildung durch Studium in einem akkreditierten Masterstudiengang auf dem Gebiet der pädagogischen Wissenschaften, die auf eine spezielle Pädagogik und die Vorbereitung von zweitgradigen Lehrern der Grundschule oder die Vorbereitung von Lehrern allgemeiner oder beruflicher Sekundarstufer abzielen."
25. Artikel 9 Absatz 1 wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 9 werden in den Absätzen 1 bis 8 umnummeriert.
26. In Ziffer 9 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "entsprechend" durch "entsprechend" ersetzt.
27. in Absatz 9 Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort "oder" am Ende von Punkt 1 angefügt.
28. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2:
"2. Studium der Pädagogik nach § 22 (1) a) oder b)."
29. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 3 wird gestrichen.
30. In Ziffer 9 Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende von Punkt 1 angefügt.
31. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2:
"2. Studium der Pädagogik nach § 22 (1) a) oder b)"
32. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 3 wird gestrichen.
33. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) Absatz 1 Buchstabe b) Absatz 1 Buchstaben c und Absatz 4 Buchstabe c Absatz 1 werden nach den Worten "Lehrerausbildung" die Worte "praktische Lehre oder berufliche Ausbildung" und die Worte "oder zweite Grundschule" eingefügt.
34. in Absatz 9 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "oder" am Ende von Punkt 1 angefügt.
35. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2:
"2. Studium der Pädagogik gemäß § 22 (1) a) oder b) oder ".
36. in Absatz 9 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 3 wird gestrichen.
37.In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort "oder" am Ende der Nummer 1 angefügt.
38. in § 9 Abs. 2 c) (2):
"2. Studium der Pädagogik nach § 22 (1) a) oder b)."
39 in Absatz 9 Absatz 2 Buchstabe c Nummer 3 wird gestrichen.
40. In Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte "Ziffer 3 oder" durch "Ziffer 2" ersetzt.
41. In Artikel 9 Absatz 4 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"(b) Sekundarbildung mit einer Abschlussprüfung, die durch die Beendigung des Sekundarschulprogramms auf dem Gebiet der Bildung, die der Art des Unterrichtsgegenstandes entspricht, erhalten wird, und durch eine Berufsqualifikation für die Tätigkeit eines Berufsbildungslehrers nach dem Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung, oder"
Buchstabe b wird umnummeriert (c).
42. In Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben c und 3:
"2 eine Pädagogikstudie nach § 22 (1) a) oder b) oder
3. eine berufliche Qualifikation für die Tätigkeit eines Berufsbildungslehrers nach dem Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung.
43. In Artikel 9 Absatz 5 wird "3 und 4" durch "2 und 3" ersetzt.
44. in Absatz 9 (6) Buchstabe a des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Ziffer 1 bis 6" durch "§ 7a oder nach den Absätzen 1 bis 5" ersetzt;
45. in § 9 Abs. 6 a) (2):
"2. eine Studie zur Ausweitung der beruflichen Qualifikationen, die auf spezialisierte pädagogische, pädagogische und pädagogische Aktivitäten in Schulen und Klassenräumen abzielt, die für Kinder, Schüler und Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen eingerichtet sind, oder die berufliche Qualifikation eines Sonderpädagogen zu erhalten;"
46. in § 9 Abs. 6 b) die Worte "Ausbildung in einem lebensbegleitenden Lernprogramm, das von einer Universität zur Vorbereitung von Zweitpädagogen einer Grundschule oder einer Sekundarschule durchgeführt wird, oder" durch "Studium der Pädagogik nach § 22 Abs. 1 a) ersetzt werden"
47. In § 9 Abs. 6 werden die Worte "oder Bildung nach § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1" am Ende des Buchstabens c angefügt.
48. In Artikel 9 wird am Ende von Absatz 6 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) Hochschulbildung durch Studium in einem akkreditierten Masterstudiengang auf dem Gebiet der pädagogischen Wissenschaften, die auf eine spezielle Pädagogik und die Vorbereitung von zweitgradigen Lehrern der Grundschule oder die Vorbereitung von Lehrern allgemeiner oder beruflicher Sekundarstufer abzielen."
49. Der folgende Abschnitt 9a wird nach Abschnitt 9 eingefügt, einschließlich des Titels:
Anerkennung der Berufsqualifikation des Lehrers der Primarschule oder der Sekundarschule
(1) Ein Mitarbeiter, der Absolvent eines akkreditierten Masterstudiengangs ist, dessen Schwerpunkt dem Wesen des Lehrlings entspricht, kann vom Schuldirektor schriftlich als Bedingung der beruflichen Qualifikation als Sekundarschullehrer oder als Lehrer allgemeiner Sekundarschulfächer für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Lehre anerkannt werden.
(2) Ein Mitarbeiter, der Absolvent eines akkreditierten Masterstudiengangs ist, dessen Schwerpunkt dem Wesen des Unterrichtsgegenstandes entspricht und der für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren in diesem Bereich ständig Erfahrungen gemacht hat, kann vom Schuldirektor schriftlich anerkannt werden, als er für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem er mit dem Unterricht begann, abgeschlossen wurde.
(3) Ein Mitarbeiter, der eine Absolventin von mindestens Sekundarstufe II mit einer Absolventprüfung auf dem Gebiet ist, die der Natur des Unterrichtswesens entspricht und die seit mindestens 5 Jahren ständig Erfahrungen auf dem Gebiet hatte, kann schriftlich anerkannt werden, da er seit maximal 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Lehrtätigkeit abgeschlossen ist.
(4) Ein Mitarbeiter, der eine Absolventin mindestens einer Sekundarstufe mit einer Bescheinigung auf dem Gebiet ist, die der Natur des Unterrichtswesens entspricht und mindestens 5 Jahre lang eine ständige Praxis in diesem Bereich hatte, kann schriftlich die Vermutung einer Berufsqualifikation eines Lehrers der beruflichen Bildung anerkennen, der für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem er diese Lehrtätigkeit begann, vollendet wurde.
(5) Die Gesamtdauer der Anerkennung der in Absatz 1, 2, 3 oder 4 genannten beruflichen Qualifikationsanforderungen für den gleichen Mitarbeiter darf für mehrere Arbeitgeber insgesamt höchstens 3 Jahre betragen. Ein Bediensteter unterrichtet den Schuldirektor vor der Schaffung eines Beschäftigungsverhältnisses, ob und für welchen Zeitraum er zuvor die Anerkennung der in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 genannten Berufsqualifikationen erhalten hat.
(6) Mitarbeiter, die einen Hochschulabschluss in einem akkreditierten Bachelor-Studiengang im Bereich der pädagogischen Wissenschaften erhalten haben, während ein Student eines akkreditierten Master-Studiengangs zur Vorbereitung von Sekundarschullehrern oder Sekundarschullehrern, die auf einem Bachelor-Studiengang aufbauen, kann schriftlich die Annahme eines zweiten Grades Lehrers oder eines Sekundarschullehrers von allgemeinbildenden Fächern in dieser Schule für eine Periode als
50. in Absatz 10 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende von Punkt 1 angefügt.
51. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2:
"2. Studium der Pädagogik nach § 22 (1) a) oder b)"
2. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 wird gestrichen.
53.In Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c bis e:
"(c) Hochschulbildung durch Studium eines akkreditierten Masterstudiengangs auf dem Gebiet der pädagogischen Wissenschaften zur Vorbereitung von Lehrkräften allgemeiner Bildungsfächer auf ein Musikinstrument oder Solosing nur für die Lehre solcher Fächer an der Grundschule;
d) Hochschulbildung, die durch Studium in einem akkreditierten Masterstudiengang auf dem Gebiet der pädagogischen Wissenschaften an die Vorbereitung von Lehrkräften allgemeiner Fächer für die Bildung nur für die Lehre des Kunstbereichs in der Grundschule gewonnen wird;
e) Hochschulbildung, die durch Studium in einem akkreditierten Master-Programm auf dem Gebiet der Kunst mit einem künstlerischen und pädagogischen Schwerpunkt erhalten wird, '.
54. In Absatz 10 (1) (g) wird das Wort "oder" am Ende von Punkt 1 angefügt.
55. in § 10 Abs. 1 g (2):
"2. Studium der Pädagogik nach § 22 (1) a) oder b)"
56. in Absatz 10 (1) (g), Nummer 3 wird gestrichen.
57. In Absatz 10 Absatz 1 Buchstabe h wird das Wort "oder" am Ende von Punkt 1 angefügt.
58. in § 10 Abs.
"2. Studium der Pädagogik gemäß § 22 (1) a) oder b) oder ".
59. in Absatz 10 Absatz 1 Buchstabe h Nummer 3 wird gestrichen.
60. in Absatz 10 (1) Ziffer i) wird das Wort "oder" am Ende von Punkt 1 angefügt.
61. Absatz 10 (1) (i) (2) lautet:
"2. Studium der Pädagogik nach § 22 (1) a) oder b)."
62.In Ziffer 10 (1) (i) wird Nummer 3 gestrichen.
63. In Artikel 12 Buchstabe b wird das Wort "Master's" nach dem Wort "akkreditiert" eingefügt.
64. In Artikel 12 Buchstabe c wird das Wort "oder" am Ende von Punkt 1 angefügt.
In Absatz 12 Buchstabe c Ziffer 2:
"2. Studium der Pädagogik gemäß § 22 (1) a) oder b) oder ".
66.In Artikel 12 Buchstabe c wird Nummer 3 gestrichen.
67.In Absatz 12 Buchstabe d:
„d) ein akkreditiertes Masterprogramm, das andere als die unter den Buchstaben a, b und c genannten ist, durch eine Sprachprüfung der betreffenden Fremdsprache, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht, unter Ergänzung der didaktischen Studie der betreffenden Fremdsprache; und
1. durch Studium an einem akkreditierten Studiengang im Bereich der Lehrwissenschaft erworbene Hochschulausbildung, die auf die Vorbereitung der Lehrer abzielt, oder
2. Studium der Pädagogik nach § 22 (1) a).
68. In Artikel 14 Buchstabe c wird das Wort "Bachelor" gestrichen.
69. In Abschnitt 14 (c) werden am Ende des Textes die Worte "Schule und "die Worte" ersetzt.
70. In Absatz 15 wird "5 durch" 4" ersetzt.
71.In Ziffer 16 Absatz 1 Buchstabe c:
„(c) Hochschulbildung, die durch die Beendigung eines akkreditierten Bachelor-Programms außer den unter den Buchstaben a und b genannten und durch die Untersuchung der Pädagogik gemäß Artikel 22 Absatz 1 erhalten wird,“
72.In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e
„(e) Hochschulbildung, die durch die Beendigung eines akkreditierten Ausbildungsprogramms, das nicht unter Buchstabe d und durch die in Artikel 22 Absatz 1 genannte Pädagogik untersucht wird, erhalten wird",
73.In Absatz 16 (1) (h):
"(h) Sekundarbildung mit einer Abschlussprüfung, die durch die Beendigung eines Sekundarschulprogramms außer den unter den Buchstaben f und g genannten und durch das Studium der Pädagogik gemäß § 22 Abs.
74. In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "Ausbildung in einem lebensbegleitenden Lernprogramm, das von einer Universität durchgeführt wird und auf eine spezielle Ausbildung abzielt" ersetzt durch die Worte "Studie, die berufliche Qualifikation einer besonderen pädagogischen, pädagogischen und pädagogischen Tätigkeit in Schulen und Klassen, die für Kinder, Schüler und Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen eingerichtet sind, zu erweitern oder die berufliche Qualifizierung eines speziellen Lehrers zu erhalten."
75. in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c bis f werden umnummeriert (b) bis e).
76.
"c) Ausbildung nach Abschnitt 10 (1),
77.In Paragraph 17 (1) (e):
e) mindestens eine Sekundarstufe mit Abschlussprüfung und
1. Untersuchung der Pädagogik gemäß § 22 (1) oder
2. eine berufliche Qualifikation für die Tätigkeit eines separaten Führers der Freizeitaktivitäten von Kindern nach dem Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung.
78.In Ziffer 17 Absatz 2 Buchstabe b:
„b) Sekundarbildung mit einem Zertifikat, das durch die Beendigung des Sekundarschulprogramms erhalten wird; und
1. Studium der Pädagogik nach § 22 (1),
2. Studie zur Vorbereitung von Freizeitlehrern, die an einer Teil-Direkt-Lehrtätigkeit im privaten Bildungswesen teilnehmen; oder
3. eine berufliche Qualifikation für die Tätigkeiten des Leiters der Freizeitaktivitäten von Kindern nach dem Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung. "
79.Paragraph 17 (3) lautet wie folgt:
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 183 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg., über pädagogische Arbeitnehmer und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert, und Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Grundschule, Sekundarstufe, Hochschulwesen und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 23.06.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.09.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 289
Öffentliche Verträge 2
Výstavba hasičské stanice Velké Meziříčí
Hasičský záchranný sbor Kraje Vysočina
BUILDINGcentrum - HSV, s.r.o.
78 166 000 CZK
04.11.2025
Přístavba garáže stanice Ledeč nad Sázavou
Hasičský záchranný sbor Kraje Vysočina
WANDEL CZECH s.r.o.
9 405 401 CZK
14.10.2025
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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