Dekret Nr. 18 / 2020 Coll.
Verordnung über die Anforderungen an Getreidemühlenprodukte, Pasta, Backwaren und Teigwaren
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.02.2020
Textfassungen:
01.02.2020
27.01.2020
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183
ERKLÄRUNG
vom 20. Januar 2020
auf Anforderungen an Getreidemühlenprodukte, Pasta, Bäckereiprodukte und Gebäckprodukte und Teig
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b, g und h des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse sowie über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 119/2000 Slg., Gesetz Nr. 306 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 146/2002 Slg., Gesetz Nr. 131/2003 Slg., Nr.
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anwendung der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1)
a) die Methode zur Bereitstellung von Informationen über Getreidemühlenprodukte, Pasta, Bäckereierzeugnisse und Backwaren und Teig;
b) die in Gruppen und Untergruppen unterteilten Arten von Getreidemühlenerzeugnissen, Pasta, Backwaren und Backwaren;
c) für jede Art von Getreidemühlen, Teigwaren, Backwaren und Backwaren, Qualitätsanforderungen an den Namen und zulässige negative Gewichtsschwankungen;
d) für Getreidemühlenprodukte, Pasta, Backwaren und Teigwaren
1. Temperaturmodi und relative Luftfeuchtigkeit während der Lagerung,
2. Methoden der Lagerung und Handhabung während des Marketings,
3. Mindesttechnische Anforderungen.
Definition bestimmter Begriffe
(1) Im Sinne dieses Erlasses:
a) Getreidemühlenerzeugnisse, die durch die Behandlung einer oder mehrerer botanischer Getreidearten, Buchweizen oder anderer Pseudo-Erzwirke oder Reis nach einem mehrstufigen Mahlverfahren gewonnen werden; Getreidemühlenprodukte sind keine Stärke und lebenswichtiges Gluten;
b) Mehlmühlenprodukt, das durch Mahlen von Getreide, Pseudo-Getreide oder Reis gewonnen und nach Korngröße, Mineralgehalt und Art der verwendeten Getreidearten, Pseudo-Getreide oder Reis sortiert wird,
c) das in der ersten Stufe erhaltene Mahlgut durch Mahlen von Getreide oder Pseudo-Getreide in Form von schalenfreien groben Partikeln;
d) aus gereinigtem, geschältem oder körnigem oder frei von Pflügen, die durch Quetschen oder Kreuzschneiden gewonnen werden,
e) müsli-Gemisch von Getreidemühlenprodukten, modifiziert durch Flocken, Extrudieren oder andere geeignete Technologie, denen andere Inhaltsstoffe zugesetzt werden, insbesondere Schalenkerne, getrocknete oder anderweitig verarbeitete Früchte und Stoffe, die Geschmack, Geruch oder Konsistenz haben,
f) Kleie der aus der Getreidemahlung gewonnenen Packschicht von Getreidekörnern;
g) Pseudo-Getreide von Pflanzen aus anderen Familien als Lipide mit ähnlicher Verarbeitung und Verwendung wie bei Getreide,
(h) zerkleinertes Getreideprodukt, das durch leichte Zerkleinerung gewonnen wird;
— Hagelerzeugnisse aus gereinigtem Getreidekorn, frei von Verpackungsschichten durch Mahlen,
(j) zerbrochenes zerbrochenes zerbrochenes Getreide und Heidenhöl,
k) Perlen sehr kleiner Getreidehagel,
(l) reiner Hirse, mit Birne und Polieren,
(m) Keimpartikel oder Skalierungen von süßem Geschmack, die während des Mahlprozesses von Getreide gewonnen werden;
(n) Getreide zum unmittelbaren Verbrauch gereinigte oder anders zubereitete Getreidekörner,
— Mischungen von Getreide aus Erzeugnissen, die zum unmittelbaren Verbrauch oder zum Verbrauch nach der Wärmebehandlung bestimmt sind, deren Hauptmenge aus Getreidemühlenprodukten besteht, denen andere Bestandteile zugesetzt werden,
(p) Getreidereis aus einer Kulturpflanze von Oryza sativa L. und seinen Sorten,
(q) Reis Paddy Reiskorn mit ganzer Oberschale,
(r) Reis, halb geschält oder im natürlichen Zustand, Reiskörner aus der Oberschale entfernt,
(s) Reis geschälte Reiskörner, die aus allen Teilen des Pericarp und Colza und teilweise aus Keimen entfernt werden,
(t) Reis mit einem Getreide von mehr als 6 mm,
(u) Reis mit mittlerem Getreidereis, dessen mittlere Kornlänge zwischen 5,2 mm und 6,0 mm beträgt und dessen Länge / Breitenverhältnis kleiner als 3 ist;
(v) Rundkornreis mit einer durchschnittlichen Korngröße von weniger als 5,2 mm und einem Korngrößenverhältnis von weniger als 2;
(w) Vollkornmehl-Fräsgut, das durch Zerkleinern von ganzen Getreidekörnern oder Pseudo-Getreide oder durch Dispergieren seiner einzelnen Bestandteile erhalten wird und alle Bestandteile des Getreides, nämlich Endosperm, Kleie und Keim, in dem gleichen Anteil wie das Originalkorn enthält,
(x) Grahammehl Weizen Vollkorn oder Weizenmehl, das durch Mahlen keimfreier Weizenkörner gewonnen wird, jedoch die anderen Bestandteile des Getreides im gleichen Anteil wie das aus dem Keim entfernte ursprüngliche Korn.
(2) Für die Zwecke dieser Bestellung gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
a) Teigwaren, hergestellt durch Formen von nicht vergorenem und chemisch nicht vergorenem Teig, hergestellt aus Getreidemühlenerzeugnissen oder anderen Rohstoffen pflanzlichen Ursprungs, gegebenenfalls mit anderen Inhaltsstoffen;
b) pastagetrocknete Pasta, die nach der Bildung für einen Feuchtigkeitsgehalt von 13 Gew.-% getrocknet wird,
c) pasta undried pasta, die aus mikrobiologischer Sicht leicht zerstört und nach Bildung einer Gesamtfeuchte von mindestens 20 Gew.-% leicht getrocknet werden;
d) Pasta mit frischer Pasta, die aus mikrobiologischer Sicht leicht vernichtet und nach der Bildung bis zu einer Gesamtfeuchte von mindestens 24 Gew.-% leicht getrocknet werden und deren Ablaufdatum nicht mehr als 14 Tage ab Herstellungsdatum beträgt;
e) Pasta mit Eipaste, für die neben Getreidemühlenerzeugnissen Eier oder Eierzeugnisse verwendet werden;
(f) Pasta mit nur aus Weichweizen hergestelltem Pasta, d.h. ohne Zusatz von Eiern und Eierzeugnissen, mit Weichweizen, Triticum,
(g) Pasta mit nur aus Smolina hergestelltem Semolina-Ei-Pata, das als Weizengrieß Triticum-Turm zu verstehen ist, unter Zusatz von Eiern oder Eiprodukten,
(h) Vollkornpaste aus Vollkornmehl einer oder mehrerer Getreidearten, Buchweizen oder Reis;
(i) Pasta mit Instant-Pata, die durch ein spezielles technologisches Verfahren hergestellt wird, das durch Rehydratisierung in Wasser oder anderen Flüssigkeiten auf den Verbrauch vorbereitet wird.
(3) Für die Zwecke dieser Bestellung gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
a) ein Bäckereibetrieb, bei dem alle für die Herstellung des Bäckereierzeugnisses erforderlichen technologischen Arbeiten aus der Lagerung von Rohstoffen zur Herstellung und Verarbeitung des Teigs zur abschließenden Wärmebehandlung stattgefunden haben;
b) ein Bäckerprodukt, das durch Wärmebehandlung von Teig oder Masse gewonnen wird, dessen Trockenmasse, mit Ausnahme von haltbaren und feinen Gebäck aus Maische, Eiweiß und reinen Getreideprodukten und glutenfreien Bäckereiprodukten im überwiegenden Anteil, aus Mahlgut besteht;
c) ein mit Hefe oder Schlachtnebenerzeugnisse vergorenes Brot oder eine Kombination daraus in Form von Fleisch, Laub oder Schimmel, mit einem Gewicht von nicht weniger als 400 g, ausgenommen geschnittenes Brot und nicht-traditionelle Brotsorten, deren Gewicht geringer sein kann;
d) ein gemeinsames Bäckereiprodukt aus Weizenmehl oder anderen Getreidemühlenerzeugnissen und anderen Zutaten, die weniger als 8 % wasserfreies Fett und weniger als 5 % Zucker auf der Grundlage des Gesamtgewichts der verwendeten Getreidemühlenerzeugnisse enthalten,
e) ein feines Bäckerprodukt aus Weizenmehl oder anderen Getreidemühlenprodukten und anderen Zutaten, die 8% oder mehr wasserfreies Fett oder 5% oder mehr Zucker auf der Grundlage des Gesamtgewichts der verwendeten Getreidemühlenprodukte enthalten, gegebenenfalls mit unterschiedlichen Vorbackfüllungen gefüllt oder nach dem Backen mit Marmelade, Pudeln, Fruchtstreuen oder Linern gefüllt, die unter normalen Vermarktungsbedingungen mikrobilogisch stabil sind, oder oberflächenbehandelt;
f) ein haltbares Bäckereiprodukt aus Weizenmehl oder anderen Getreidemühlenerzeugnissen und anderen Zutaten, mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 10 % und, für Ingwerbrot, Brezeln und haltbare Stäbe mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 16 %, gegebenenfalls mit unterschiedlichen Füllungen, die unter Vermarktungsbedingungen stabil sind, oder beschichtet oder oberflächenbehandelt;
g) Weizenbrot oder Weizenbrotgebäck, das mindestens 90 % der Getreideerzeugnisse der Weizenmühle auf der Grundlage des Gesamtgewichts der verwendeten Getreidemühlenerzeugnisse enthält,
(h) Roggenbrot oder Roggenpasten aus einem Bäckereiprodukt, das mindestens 90 % der Roggenkornmühlenerzeugnisse auf der Grundlage des Gesamtgewichts der verwendeten Getreidemühlenerzeugnisse enthält,
— Roggenbrot oder Roggenbrot, das mehr als 50 % Roggenkorn und mehr als 10 % Weizenkornerzeugnisse enthält, auf der Grundlage des Gesamtgewichts der verwendeten Mahlkornprodukte,
(j) Weizenmehl oder Weizenmehl, das mindestens 50 % Weizenmehl und mehr als 10 % Roggenkornerzeugnisse auf der Grundlage des Gesamtgewichts der verwendeten Getreidemühlenerzeugnisse enthält,
(k) Vollkornbrot oder Vollkorngebäck, das mindestens 80 % Vollkornmehl oder deren entsprechende Menge an Getreidemühlenprodukten enthält, so daß alle Bestandteile des Getreides in das Gesamtgewicht der verwendeten Getreidemühlenprodukte einbezogen werden,
(l) mit Mehrkornbrot oder Mehrkornbrot, dessen Teig neben Getreidemühlenerzeugnissen aus Weizen und Roggen noch weitere Bestandteile wie Getreidemühlenerzeugnisse anderer botanischer Art, Pseudo-Eisen, Hülsengemüse oder Ölsaaten auf der Grundlage des Gesamtgewichts der verwendeten Getreidemühlenerzeugnisse enthält,
(m) durch spezielles Brot, d.h. nicht-traditionelle Brotsorten wie Pita, arabisches Brot oder ähnliche Brotsorten flacher Form, oder durch spezielle Backwaren, deren Teig enthält:
1. neben Getreidemühlenerzeugnissen aus Weizen und Roggen eine zusätzliche Komponente wie Getreidemühlenerzeugnisse anderer botanischer Art, Reis, Pseudo-Getreide, Ölsaaten, Hülsengemüse, Faser, Nüsse, Gemüse, Milcherzeugnisse oder Kartoffeln in Mengen von mindestens 10 % auf der Grundlage des Gesamtgewichts der verwendeten Getreidemühlenerzeugnisse oder
2. getrenntes Getreide oder Pseudo-Getreide einer oder mehrerer botanischer Arten,
(n) frisches Brot entpackt, deren gesamte technologische Verfahren nicht durch Einfrieren oder andere technologische Behandlung unterbrochen wurde, die zur Verlängerung der Haltbarkeit führt und die auch innerhalb von 24 Stunden zum Verkauf angeboten wird,
(o) frische, gebräuchliche Gebäck, unverpackte Standardgebäck, deren gesamter technologischer Prozess nicht durch Einfrieren oder eine andere technologische Modifikation unterbrochen wurde, die zu einer Verlängerung der Haltbarkeit führt und die spätestens 24 Stunden nach dem Backen zum Verkauf angeboten wird,
(p) frische feine Backwaren, die feine Backwaren ausgepackt haben, deren gesamte technologische Verfahren, von der Zubereitung des Teigs bis zur Back- oder ähnlichen Wärmebehandlung und dem Inverkehrbringen, nicht durch Einfrieren oder andere technische Behandlungen unterbrochen wurde, die zur Verlängerung der Haltbarkeit führen und die auch innerhalb von 24 Stunden nach dem Backen oder ähnlichen Wärmebehandlung zum Verkauf angeboten werden,
(q) Hefe oder Hefe fermentierte Halbzeuge aus einem oder mehreren Getreidearten, Wasser und der Basis der Hefe, bei Roggen oder Hefe fermentierten Halbzeugen aus Roggenmehl, Wasser und der Basis der Hefe, deren fermentierte Mikroorganismen im aktiven Zustand und in der Menge, die zur Ansäuerung des Teigs benötigt wird, sind ausschließlich die fermentierten Hefe oder das Enzym
(r) ein stabiles hefefermentiertes Halbzeug aus einem oder mehreren Getreideprodukten, Wasser und der Hefebasis, hergestellt insbesondere durch Trocknen oder Verdicken, dessen Ansäuern mit fermentiertem Essig oder Zusatzstoffen, nämlich Milchsäure oder Essigsäure, in einer Menge von höchstens einem Drittel der Gesamtsäure des stabilen Hefes, verwendet werden kann; die verwendeten Zusatzstoffe werden ausschließlich durch Fermentation erhalten.
(4) Für die Zwecke des Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Biskuits von Backwaren, nicht fermentiert oder chemisch fermentiert;
b) ein dauerhaftes Gebäck aus Schlagstoffen, ein haltbares Gebäck, das ausschließlich mechanisch vergoren wird, dessen wesentliche Bestandteile Eigehalt und Zucker sind,
c) Waren aus haltbarem Brot, das durch Backen einer dünnen Teig- oder Stoffschicht in Kontaktform gewonnen wird;
d) Ingwerbrot aus chemisch vergorenem Teig mit Honig, neutralisierter Invertzuckerlösung oder Invertzucker, aromatisiert mit Gewürzen,
e) Züchter von konservierten Backwaren, die chemisch oder biologisch fermentiert werden, nachdem sie geschnitten und gesägt worden sind,
f) Brezeln oder haltbare Brotbarren aus Teig, auch chemisch oder biologisch, die beim Backen in ganzem Volumen getrocknet werden;
(g) Cracker von konservierten Teigwaren, auch karbonisiert;
(h) extrudiertes Produkt Bäckereiprodukt aus Getreidemühlenprodukten und anderen Komponenten der Extrusionstechnik durch Druck und Temperatur;
(i) ein gepuffertes Produkt eines Bäckereiproduktes aus zerkleinerten, befeuchteten Getreidekörnern einer oder mehrerer Getreidearten, Reis oder Buchweizen oder anderen Pseudo-Getreide in expansiver Form durch Druck und Temperatur,
(j) das knäckebrotem Bäckereiprodukt einer zerbrechlichen Konsistenz in der Regel in Form eines Rechtecks, erhalten durch Wärmebehandlung von Teig aus Getreidemühlenprodukten und anderen Zutaten,
(k) Getreide- Ganzkorn-Bäckereiprodukt aus ganzen Getreidekörnern nach einem Verfahren zur Wärmebehandlung;
(l) ein gebackenes müsli Bäckereiprodukt, hergestellt durch Backen einer Mischung von müsli gemischt mit natürlichen Süßungsmitteln und Fetten oder anderen Zutaten, gegebenenfalls nach der Wärmebehandlung durch Zugabe von anderen Zutaten ergänzt.
(5) Für die Zwecke dieser Bestellung gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
a) Backwaren, von der für die Herstellung von Bäckereierzeugnissen oder nicht gebackenen Erzeugnissen verwendeten Art, die durch Füllen und Beschichten, Ornamente, Früchte oder andere Zutaten oder ähnliche Erzeugnisse hergestellt werden, ohne Grundlage eines Bäckereierzeugnisses oder von nicht gebackenen Stoffen, ausschließlich aus Füllen, Beschichten, Verzierungen, Früchten oder anderen Stoffen;
b) nicht wärmebehandelte Zubereitungen zur Herstellung von Bäckererzeugnissen, die in einem Paket für den Endverbraucher in gekühltem oder tiefgefrorenem Zustand in Verkehr gebracht werden;
c) Halbzeuge zum Befüllen oder Dekorieren von Backwaren;
d) einen leichten Fettgehalt von mindestens 25 % und weniger als 40 % Margarin2), der zwischen 80 % und 90 % Fett oder der entsprechenden Menge an gemischten Fetten, wasserfreiem Fett oder deren Kombination mit Butter, bezogen auf das Gesamtgewicht der Füllung, enthält;
e) eine leichte Butterfüllung, die mindestens 25 % und weniger als 40 % Butter (2) enthält, die 80 bis 90 % Fett oder eine äquivalente Menge Butterfett enthält, bezogen auf das Gesamtgewicht der Füllung; die Anwesenheit anderer Fette ist nur in geringen Mengen aufgrund der Übertragung von den verwendeten Gewürzbestandteilen zulässig, wo sie natürlich vorkommen,
f) einen Fettgehalt von 40 Gew.-% Margarin mit 80 bis 90 % Fett oder die entsprechende Menge an gemischten Fetten, wasserfreiem Fett oder deren Kombination mit Butter, bezogen auf das Gesamtgewicht der Füllung,
g) Butterfüllung mit mindestens 40 % Butter mit 80 bis 90 % Fett oder der entsprechenden Menge Butterfett auf der Grundlage des Gesamtgewichts der Füllung; das Vorhandensein anderer Fette ist nur in geringen Mengen aufgrund der Übertragung der verwendeten Gewürzzutaten zugelassen, wo es natürlich vorkommen kann,
(h) andere Behältnisse, die weniger als 25 % Margarine enthalten, die zwischen 80 und 90 % Fett, gemischtes Fett, Butter oder eine Kombination davon enthalten, oder eine äquivalente Menge an wasserfreiem Fett oder Butterfett auf der Grundlage des Gesamtgewichts der Füllung,
— die Füllung von Schlagsahne, Schlagsahne oder Sahne, mit Zucker oder anderen Aromen aromatisiert, gegebenenfalls in hydrokolloidale Stoffe gemischt, die ein Drittel des Gesamtgewichts der Füllung nicht überschreiten dürfen;
(j) die Füllung von weißem Fett aus frischen, flüssigen pasteurisierten oder restaurierten getrockneten pasteurisierten Weißen mit mit Wasser verschweißtem Zucker;
(k) Teig von Blattteig, gebildet durch Walzen von einzelnen Schichten von Wasserteig und Fett, hergestellt ohne Verwendung von Blähmitteln, die nach der Wärmebehandlung charakteristische Laub zeigen.
Milcherzeugnisse
(1) Der Abbau von Getreidemühlenerzeugnissen in Gruppen und Untergruppen ist in Anhang 1 dieses Erlasses festgelegt.
(2) Zusätzlich zu den in der Verordnung über die Bereitstellung von Lebensmitteln für die Verbraucher (m3), im Gesetz und in der Verordnung über bestimmte Kennzeichnungsmethoden von Lebensmitteln (4), im Falle von Getreidemühlenerzeugnissen genannt:
a) in der Produktbezeichnung, einer Gruppe oder Untergruppe von Erzeugnissen, die die botanische Gattung des Getreides oder des Pseudo-Getreses angeben; und
b) für Schüttgutgetreide, die Verwendungsweise und die Herstellungsanweisung.
(3) In Anhang 2 dieses Erlasses sind sensorische, physikalische und chemische Qualitätsanforderungen für Getreidemühlenerzeugnisse festgelegt.
(4) Die Anforderungen an die physikalische und chemische Qualität für Reis sind in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt.
(5) Für alle Reisgruppen sind nicht mehr als 10% anderer Reisgruppen zugelassen.
(6) Die Getreide- und Reis-Fräser werden getrennt von den Aromastoffen gelagert und in Belüftungsbereichen gelagert, trocken und in einem Abstand von 5 cm von der Wand, ausgenommen freie Beutel über 25 kg, die auf dem Boden gelagert werden können.
(1) Der Feuchtigkeitsgehalt an Mehl aller Getreidearten, Buchweizen und Reis beträgt nicht mehr als 15,0%. Maismehl und -mehl dürfen nicht mehr als 3,0% Fett in der Trockenmasse enthalten. Mehle werden nicht chemisch gebleicht.
(2) Die durchschnittliche Menge der Getreidemühlenerzeugnisse ist das Gewicht der Getreidemühlenerzeugnisse ohne Verpackung unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichung des negativen Gewichts in Anhang 4 dieses Erlasses.
Pasta
(1) Die Aufgliederung von Pasta in Gruppen und Untergruppen ist in Anhang 5 dieses Erlasses festgelegt.
(2) Zusätzlich zu den in der Verordnung über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen für die Verbraucher, im Gesetz und in der Verordnung über bestimmte Kennzeichnungsmethoden für Lebensmittel sollten Pastaerzeugnisse erwähnt werden
(a) im Produktnamen, immer Art, Gruppe und Untergruppe des Produkts; und
b) bei in Vakuum oder in inerter Atmosphäre verpackter Pasta ein Hinweis auf die Zeit, in der die Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung verwendet werden müssen.
(3) Die sensorischen, physikalischen und chemischen Qualitätsanforderungen an Pasta sind in Anhang 6 dieses Erlasses aufgeführt.
(4) Die durchschnittliche Menge an Teigwaren ist das Gewicht der Teigwaren ohne Verpackung unter Berücksichtigung der zulässigen negativen Gewichtsabweichung gemäß Anhang 7 dieses Erlasses.
(1) Getrocknete Teigwaren sind getrennt von aromatischen Stoffen zu lagern, die mindestens 5 cm von der Wand in belüfteten Räumen mit einer relativen Luftfeuchtigkeit von nicht mehr als 75 % gelagert sind.
(2) Nicht getrocknete Pasta, die in Vakuum oder inerter Atmosphäre verpackt sind, die unter normalen Vermarktungsbedingungen mikrobiologisch stabil sind, müssen bei einer Temperatur von höchstens 10 °C in Verkehr gebracht werden, es sei denn, der Hersteller sieht andere Lagerbedingungen vor.
(3) Frische und nicht getrocknete Teigwaren werden bei einer Temperatur von nicht mehr als 8 °C vermarktet.
(4) Pasta sollte nicht in einem transparenten oder transparenten Farbpaket verpackt werden, unter dem die Farbe des ausgepackten Produkts visuell verzerrt wird.
Backwaren
(1) Die Aufschlüsselung der Bäckereierzeugnisse in Arten und Gruppen ist in Anhang 8 dieses Erlasses festgelegt.
(2) Zusätzlich zu den in der Verordnung über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen an die Verbraucher, im Gesetz und in der Verordnung über bestimmte Kennzeichnungsmethoden sollten die Bäckereierzeugnisse angegeben werden
a) für Brot und gemeinsames Brot, den Namen der Art und Gruppe; die Art der gebräuchlichen Gebäck kann als "Beeren" bezeichnet werden;
b) bei feinen Bäckereierzeugnissen, dem Namen der Art; sie können auch als "Blattte" bezeichnet werden, fermentierter Blattteig", "Frittiert" oder "gekrümmt"; und
c) bei haltbaren Gebäckarten, dem Namen der Gruppe, mit Ausnahme von Schneegebäck und Keksen aus der Gruppe der haltbaren Gebäck aus Maischematerialien, die mit den Worten "Schnee Gebäck" oder "Biscuits" gekennzeichnet werden sollen.
(3) Zusätzlich zu den in der Verordnung über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen an die Verbraucher, im Gesetz und in der Verordnung über bestimmte Kennzeichnungsmethoden sollten unverpackte Bäckereierzeugnisse angegeben werden
(a) bei feinen Backwaren und dauerhaften Backwaren die Art der Füllung und Beschichtung bei gefüllten oder filmbeschichteten Erzeugnissen;
b) im Falle eines in seinem fertigen Zustand eingefrorenen und dem Endverbraucher in entfrorenem Zustand angebotenen unverpackten Bäckereiproduktes, bei dem das Produkt direkt zum Verkauf an den Endverbraucher angeboten wird, die Angabe "gekaut" sichtbar nahe dem Produktnamen; und
c) bei einem nicht verpackten Bäckereiprodukt, das aus einer gefrorenen Bäckerei hergestellt wurde, bei dem das Produkt direkt zum Verkauf an den Endverbraucher angeboten wird, die Angabe "gefrorene Zubereitung" in der Nähe des Produktnamens sichtbar.
(4) Informationen "Bäckerei" oder Wörter, die die gleiche Bedeutung für den Verbraucher haben, können nur für die Vermarktung eines Bäckereiproduktes verwendet werden, wenn es in einer Bäckerei hergestellt wurde.
(5) Feine Backwaren und haltbare Backwaren können als Ganzkörner eingestuft werden, wenn sie mindestens 80 % Vollkornmehl oder deren entsprechende Menge an Getreidemühlenprodukten enthalten, so daß alle Zutaten des Getreides auf der Grundlage des Gesamtgewichts der verwendeten Getreidemühlenprodukte enthalten sind.
(1) Die Qualitätsanforderungen an Bäckereierzeugnisse sind in Anhang 9 dieses Erlasses festgelegt.
(2) Die durchschnittliche Menge der Bäckereierzeugnisse ist das Gewicht der Bäckereierzeugnisse ohne Verpackung unter Berücksichtigung der zulässigen negativen Gewichtsabweichung gemäß Anhang 10 dieses Erlasses.
(3) Transportverpackungen und Transportmittel zum Transport von Backwaren werden nicht für andere Zwecke verwendet.
(4) Tiefgefrorene Bäckereiprodukte und Halbzeuge werden bei einer Temperatur unter oder unter 18 °C auf den Markt gebracht.
Süßwaren und Teig
(1) Die Aufgliederung von Gebäckerzeugnissen und Teig in Arten und Gruppen ist in Anhang 11 dieses Erlasses festgelegt.
(2) Zusätzlich zu den in der Verordnung über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen an die Verbraucher, im Gesetz und in der Verordnung über bestimmte Kennzeichnungsmethoden für Lebensmittel, Backwaren und Teig sollten Angaben gemacht werden
a) das Datum der Anmeldung;
b) für Backwaren, den Namen der Art und Gruppe; wenn sie einer Gruppe nicht zugeordnet werden können, dann nur der Artenname,
c) für Teig, den Namen der Art;
d) die Angabe "gestrichen" bei in ihrem fertiggestellten Zustand eingefrorenen und dem Endverbraucher in unverfrorener Form oder nach der Dekoration zum Verkauf angebotenen ungefrorenen Backwaren; diese Angabe ist sichtbar in der Nähe des Produktnamens anzugeben, wenn das Produkt dem Endverbraucher zum Verkauf angeboten wird; und
e) für alkoholhaltige Backwaren Informationen über das Vorhandensein von Alkohol.
(3) Die Füllung von Backwaren kann mit dem Namen angegeben werden:
(a) "cocoa", wenn es mindestens 25 g Kakao pro kg Füllung enthält,
b) "Schokolade", wenn es mindestens 50 g Schokolade pro kg Füllung enthält, oder
c) Muttern mit 25 g oder mehr solcher Muttern pro kg Füllung.
(4) Die durchschnittliche Menge an Backwaren und Teig ist das Gewicht der Backwaren und der ausgepackten Teigwaren unter Berücksichtigung der zulässigen Gewichtsabweichung gemäß Anhang 12 dieses Erlasses.
(5) Die Füllung von Backwaren hat eine gleichmäßige Farbe, die rauhen Komponenten werden gleichmäßig in der Füllung dispergiert.
(6) Die Füllung und Oberflächendekoration von Backwaren haben ein angenehmes Aroma und Geschmack entsprechend den verwendeten Rohstoffen, ohne fremde Gerüche und Aromen und Geschmack ist nicht sauer oder bitter, wenn die Bitterkeit oder Bitterkeit nicht charakteristisch für die Füllung oder Oberflächendekoration sind.
(1) Das Bäckereiprodukt, das Basis oder Teil des Gebäckproduktes ist gut gebacken, ist nicht verbrannt, hat ein angenehmes Aroma und Geschmack entsprechend den verwendeten Rohstoffen, ohne fremde Gerüche und Aromen.
(2) Die aus mikrobiologischer Sicht leicht vernichtbare Füllung von Backwaren sollte innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Herstellung verarbeitet werden. ungenutzte Kartuschen können während dieser Zeit bei einer Temperatur von höchstens 5 °C gelagert werden.
(3) Die Ladungen, die aufgrund der verwendeten Rohstoffe oder der technologischen Modifikation, die zu einer Verlängerung der Haltbarkeit des mikrobiologischen und physikalisch-chemisch stabilen Materials führt, bei Temperaturen über 8 °C stabil sind, werden vom Hersteller maximal 48 Stunden nach der Herstellung gehalten.
(4) Die ungenutzte Füllung wird separat verarbeitet, es darf nicht in die neu hergestellte Füllung eingemischt werden.
(5) Süßwaren mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten und Teigwaren werden bei Temperaturen unter 8 °C vermarktet. Tiefgefrorene Backwaren und Teig werden bei einer Temperatur unter oder unter 18 °C vermarktet.
(6) Konfektionieren verpackt, die aufgrund der Verwendung von Rohstoffen mit einer dauerhafteren Beschaffenheit oder technologischen Veränderungen, die zu einer Verlängerung der Haltbarkeit durch mikrobiologische und physikalisch-chemisch stabile bei Temperaturen oberhalb von 8 °C führen, bei vom Hersteller angegebenen Temperaturen auf den Markt gebracht werden.
Technische Verordnung
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
Übergangsbestimmungen
(1) Lebensmittel können gemäß dem Erlass des Landwirtschaftsministeriums Nr. 333/1997 Slg., wie wirksam vor dem Inkrafttreten des Erlasses, bis zum 1. Februar 2021 hergestellt, gekennzeichnet und vermarktet werden.
(2) Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses auf dem Markt gestellt oder gekennzeichnet sind, die dem Erlass des Landwirtschaftsministeriums Nr. 333/1997 Slg., wie vor Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam, entsprechen, können bis zum Ausverkauf der Bestände verkauft werden.
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 333/1997 Slg., Durchführung § 18 a), b), g) und h) Gesetz Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für Getreidemühlenprodukte, Teigwaren, Backwaren und Teig.
2. Dekret des Landwirtschaftsministeriums Nr. 93 / 2000 Slg., zur Änderung des Dekrets des Landwirtschaftsministeriums Nr. 333 / 1997 Slg., zur Umsetzung von § 18 a, d), h, i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110 / 1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze, für Getreideerzeugnisse, Pasta, Backwaren und Teigwaren.
3. Dekret Nr. 268 / 2006 Slg., zur Änderung des Dekrets des Landwirtschaftsministeriums Nr. 333 / 1997 Slg., Durchführung § 18 a), d, h), i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110 / 1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für Getreideerzeugnisse, Pasta, Bäckerei und Backwaren und Teigwaren, geändert durch Dekret Nr.
4. Dekret Nr. 182 / 2012 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 333 / 1997 Slg., Umsetzung des § 18 a), d), h), i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110 / 1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für Getreidemühlenprodukte, Pasta, Bäckerei und Teigwaren, geändert.
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 18/2020
Zerlegung von Getreidemühlenprodukten in Gruppen und Untergruppen
| Druh | Skupina | Podskupina |
|---|---|---|
| mlýnské obilné výrobky | mouka | hladká mouka polohrubá mouka hrubá mouka celozrnná mouka grahamová mouka |
| krupice | hrubá krupice jemná krupice | |
| vločky | ||
| trhanka | ||
| kroupy | perličky lámanka velké kroupy střední kroupy malé kroupy | |
| jáhly | ||
| pseudoobiloviny | pohanka | |
| klíčky | ||
| otruby | ||
| obiloviny pro přímou spotřebu | ||
| směsi z obilovin | müsli sypká směs | |
| dlouhozrnná rýže střednězrnná rýže kulatozrnná rýže | pololoupaná rýže loupaná rýže neloupaná rýže parboiled rýže |
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 18/2020
Sensorische, physikalische und chemische Qualitätsanforderungen für Getreidemühlenprodukte
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 18 / 2020 Coll., über Anforderungen an Getreidemühlenprodukte, Pasta, Backwaren und Backwaren und Teig |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 27.01.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.02.2020 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Verwaltungsrecht
Landwirtschaft
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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