Gesetz Nr. 179 / 2014 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 252/1997

Gültig In Kraft seit 01.01.2015
179
Recht
vom 23. Juli 2014
zur Änderung des Gesetzes Nr. 252/1997
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Agrargesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 252 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 62 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 307 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 6417 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 94 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg., Gesetz Nr.
1. In Artikel 2 Buchstabe e Absatz 1 werden die Worte "und direkte Beihilfen" nach den Worten "Lebensmittel" eingefügt.
2. in § 2 e) (2):
"2. Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums und des operationellen Programms Fischerei"
3. In Artikel 2 Buchstabe f werden die Worte "Strukturfonds der Europäischen Union" durch die von der Europäischen Union mitfinanzierten Programme ersetzt.
4. In Absatz 2 wird der aktuelle Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Das Landwirtschaftsministerium (nachfolgend als Ministerium bezeichnet) ist für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union gemäß den einschlägigen Bestimmungen verantwortlich, die unmittelbar für die Europäische Union gelten. Zu diesem Zweck erstellt das Ministerium ein landwirtschaftliches Beratungssystem und ein Verwaltungs- und Kontrollsystem. Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme umfassen insbesondere:
a) die Registrierung landwirtschaftlicher Unternehmer;
b) Landnutzungsaufzeichnungen nach Benutzerbeziehung;
c) Aufzeichnungen unter dem Wein- und Weinschutzgesetz und dem Hopfenschutzgesetz;
d) das gemeinsame Agrarregister;
e) ein zentrales Register jeder Tierart, die nach dem Gesetz über Zucht und Zucht gehalten wird;
f) einen Rahmen für die Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen, über gute landwirtschaftliche und ökologische Bedingungen, über Mindestanforderungen an die Verwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln sowie über Tierschutzkontrollen.
5. In Absatz 2a Absatz 1 werden die Worte "der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ("der EG-Vertrag ")" durch die Worte "der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
6. In Artikel 2a Absatz 2 Buchstaben a und b werden die Worte "EG-Vertrag" durch die Worte "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt;
7. Absatz 2a (3), einschließlich Fußnote 4, lautet wie folgt:
"(3) Direkte Beihilfen sind Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Union4) auf dem Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union für Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen von Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik im Bereich der Direktbeihilfen und anderer Beihilfen für Landwirte.
4) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für Direktbeihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Festlegung bestimmter Stützungsregelungen für Landwirte, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247 / 2006, (EG) Nr. 378 / 2007 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 / 2003, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Cross-Compliance, Modulation und eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der in dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen direkten Unterstützungsregelungen für Landwirte im Rahmen der Direkthilferegelung für den Weinsektor in der geänderten Fassung.
8. In Abschnitt 2c werden die Wörter "Strukturelles Unterstützungsprogramm und " gestrichen.
9. In Ziffer 2c (1) werden die Worte "Strukturelles Unterstützungsprogramm und " gestrichen.
10 in § 2c (1) und (5), § 2ca, § 3 (6), (8) und (9), § 3a (5) (m), § 3aaa (2) (g), § 4a (2) und (11), § 4c (1) bis (4), § 4c (6), § 4d (1), § 4e (1), § 4f (2) und in § 4g werden die Worte "Europäische Gemeinschaften" durch "Europäische Union" ersetzt.
11. in Absatz 2c (2):
"(2) Das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst insbesondere:
a) Förderung von Innovation und Wissenstransfer;
b) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, einschließlich der Herstellung;
c) Förderung der Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Ökosysteme;
d) Förderung der Ressourceneffizienz oder
e) Förderung der Diversifizierung, Schaffung neuer Arbeitsplätze, Unternehmertum und Stärkung der Entwicklung in ländlichen Gebieten.
12. In Artikel 2c Absatz 3 werden die Worte "Strukturförderprogramme und" gestrichen und das Wort "ihre" durch "ihre" ersetzt.
13. in Absatz 2c (4), einschließlich Fußnote 7,
"(4) Das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wird vom Fonds gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (7) durchgeführt.
7) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik in der geänderten Fassung.
14. In Artikel 2c Absatz 5 werden die Worte "Strukturförderprogramme" gestrichen.
15. In Artikel 2ca werden die Worte "und der Europäische Meeres- und Fischereifonds" nach dem Wort "fond9" eingefügt und am Ende des Textes die Worte "oder der ihm nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union übertragene Fonds" angefügt.
16. In Artikel 2d wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Ministerium kann den Fonds mit der Durchführung zusätzlicher, ausschließlich aus nationalen Quellen finanzierter Beihilfen betrauen."
17. Artikel 2da Absatz 1 Buchstabe a:
"(a) Unternehmer,"
18. Artikel 2da Absatz 2 Buchstabe a
"(a) Kredite, Kredite und Schuldensicherheit"
19. Artikel 2da Absatz 3 Buchstabe a:
"(a) die Einrichtung, Reproduktion und Entwicklung von Betrieben und Betrieben",
20. In Artikel 2da Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "nicht im Besitz des Staates" gestrichen.
21. Artikel 2da Absatz 3 Buchstabe d:
"d) Entwicklung von Dienstleistungen, Handwerken und sonstigen Tätigkeiten in ländlichen Gebieten für Unternehmer und Gemeinden und freiwillige Vereinigungen von Kommunen, einschließlich Unterstützung des Infrastrukturbaus",
22. Artikel 2e Absatz 1 Buchstabe a
"(a) ist voll kompetent, '.
23. Artikel 2e Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben e und f werden umnummeriert.
24. Fußnote 11 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
25. In Artikel 2e Absatz 3 Buchstabe a werden nach den Worten "aromatische Pflanzen" die Worte "außer für den Hanfanbau für therapeutische Zwecke und wissenschaftliche Zwecke" eingefügt.
26. In Artikel 2e Absatz 3 werden am Ende des Textes unter Buchstabe e die Worte "wenn das Endprodukt ein in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführtes landwirtschaftliches Erzeugnis ist" angefügt.
27. In Artikel 2e wird am Ende des Absatzes 3 der letzte Teil der Bestimmungen angefügt: „Die landwirtschaftliche Erzeugung gilt ferner als landwirtschaftliche Tätigkeit, die gemäß den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union für Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen von Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt wird."
28. In Artikel 2f Absatz 1 werden die Worte "Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (13)" durch die Worte "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt;
Die Fußnote 13 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
29. in Absatz 2f (2):
"(2) Ein landwirtschaftlicher Unternehmer wird von der Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang registriert, wenn der Antragsteller die in Absatz 2e Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt."
30. Artikel 2f Absatz 3 Buchstabe a, einschließlich Fußnote 70:
"(a) neben den in der Verwaltungsverordnung (70) festgelegten Formalitäten ein Handelsunternehmen, eine Staatsbürgerschaft, eine Geburtenzahl, wenn nicht zugewiesen, und eine Erklärung darüber, ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ihm kein Verbot der landwirtschaftlichen Produktionstätigkeit auferlegt hat;
70) § 37 Abs.
31. in Artikel 2f Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte "Ablehnung in der Tschechischen Republik" durch die Worte "abseits der Tschechischen Republik und die Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik" ersetzt, die Worte "deskriptiv und" werden durch die Worte "Beschreibungs- oder Registrierungsnummer, gegebenenfalls" ersetzt und die Worte "(a)" am Ende des Wortlauts des Briefes angefügt. "
32. in Artikel 2f Absatz 3 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis g werden umnumeriert (d) bis (f).
33. In Artikel 2f wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben g und h angefügt:
"(g) die Nummer des elektronisch lesbaren Identifikationsdokuments, wenn die natürliche Person keine Identifikationsnummer hat, und
(h) Sitz in der Tschechischen Republik.
34. Artikel 2f Absatz 4 Buchstabe a:
"(a) neben den in den Verwaltungsvorschriften (70) festgelegten Formalitäten, den persönlichen Namen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen, die Staatsangehörigkeit, die Geburtsnummer, das Geburtsdatum, den Ort des ständigen Wohnsitzes der Person oder der Personen, die ihre gesetzliche Stelle oder ihre Mitglieder sind, sofern sie nicht ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die gesetzliche oder ihr Mitglied ist eine juristische Person,
35. In Artikel 2f Absatz 4 Buchstabe c wird "g" durch "f" ersetzt;
36. In Artikel 2fa (1) (a) werden die Worte "Name und Nachname" durch die Worte "persönlicher Name oder Namen, Nachnamen" oder "deskriptiv" ersetzt durch die Worte "deskriptive oder Registrierungsnummer", gegebenenfalls "nach den zugewiesenen Wörtern", "die Wörter" nicht zugewiesen, "und die Worte" Ort der Geburt und Nachname "sollte gelöscht werden.
37. in § 2fa (1) (b):
„(b) wenn es sich um eine fremde natürliche Person, den persönlichen Namen oder gegebenenfalls um den Namen, den Nachnamen oder gegebenenfalls um den Geschäftsnamen, die Staatsangehörigkeit, die Geburtsdatum, die Anschrift des Wohnsitzes außerhalb der Tschechischen Republik, die Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik, wenn sie einen ständigen Wohnsitz erhalten hat; für eine Person, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit eine Organisationskomponente in der Tschechischen Republik einstellt, die Anschrift des Sitzes Ist der Leiter dieser Organisationsabteilung eine außerhalb der Tschechischen Republik ansässige Person, so ist der Wohnsitz in der Tschechischen Republik auch anzugeben, wenn sie befugt ist, ".
38. in § 2fa (1) (c) werden die Worte "Geschäftsort" durch die Worte "Sitz" ersetzt.
39 in Artikel 2fa Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis g werden umnumeriert (d) bis (f).
40. In Artikel 2fa Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort "Registrierung" durch die Worte "Registrierungsstelle" ersetzt, die Worte "deskriptiv und" durch "deskriptive oder Registrierungsnummer" ersetzt, gegebenenfalls "das Wort" durch den persönlichen Namen "sollte durch die Worte" ersetzt werden, "und die am Ende des Wortlauts des Briefes zugeteilten Wörter" werden."
41. in § 2fa (2) (b):
„b) für eine ausländische juristische Person, die Anschrift des Standorts der Organisationskomponente in der Tschechischen Republik und die Daten über die Verwaltung der Organisationskomponente gemäß Abschnitt 2f Absatz 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Nichteinhaltung eines Verbots der landwirtschaftlichen Erzeugung; Ist die führende Organisationseinheit eine außerhalb der Tschechischen Republik ansässige Person, so ist der Wohnsitz in der Tschechischen Republik auch anzugeben, wenn sie zugelassen worden ist.
42. Artikel 2fa Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d und e werden umnummeriert (c) und (d).
43.Paragraph 2fa (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, die die Bescheinigung über die Registrierung eines landwirtschaftlichen Unternehmers ausgestellt hat, hat dem vom Verwalter des Grundregisters von juristischen Personen, natürlichen Personen und öffentlichen Behörden bereitgestellten landwirtschaftlichen Unternehmer eine Kennnummer zuzuweisen."
44. in Absatz 2fa (5):
"(5) Der landwirtschaftliche Unternehmer unterrichtet die Gemeindebehörde der Gemeinde spätestens 15 Tage nach dem Datum, an dem diese Änderungen stattgefunden haben, mit dem erweiterten Umfang der in den Aufzeichnungen des landwirtschaftlichen Unternehmers eingegebenen Daten. Diese Verpflichtung ist nicht die Verantwortung eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn es Änderungen der in den Grundregistern, im Bevölkerungsinformationssystem, im Geschäftsregister oder im fremden Informationssystem erfassten Referenzdaten gibt. Nach Bekanntgabe der Änderung durch den Unternehmer oder auf der Grundlage von Informationen aus den Grundregistern, aus dem Wirtschaftsregister, aus dem Informationssystem der Agentur des gebietsansässigen oder agenturbezogenen Informationssystems von Ausländern über die in den Aufzeichnungen des landwirtschaftlichen Unternehmers eingegebenen Daten, stellt die Gemeindebehörde der Gemeinde mit dem erweiterten Registrierungsumfang in den Aufzeichnungen des landwirtschaftlichen Unternehmers dem landwirtschaftlichen Unternehmer eine Änderungsbescheinigung für die Eintragung des landwirtschaftlichen Unternehmers aus."
45. In Artikel 2fa Absatz 6 wird das Wort "Kompetenz" gestrichen und die Worte "Wo ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Produktion vor Ablauf des Zeitraums, für den der Betrieb der landwirtschaftlichen Produktion unterbrochen wurde, am Ende des Absatzes weiter betreiben will, muss die Gemeinde vor dem erweiterten Betrieb schriftlich benachrichtigt werden. Der landwirtschaftliche Betrieb kann vom Betriebsinhaber an dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird, fortgesetzt werden, jedoch nicht früher als der Tag, an dem die Mitteilung über die Fortsetzung des landwirtschaftlichen Produktionsbetriebs an die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang erhalten wurde."
46. In Artikel 2fb Absatz 2 werden die Worte "öffentliche Liste" durch die Worte "Geschäftsort" ersetzt durch die Worte "seat", die Worte "fokus auf landwirtschaftliche Produktion", oder nicht mehr die Bedingungen gemäß Artikel 2e Absatz 1 erfüllen, "die Worte" das Datum des Eintrags in das Register des landwirtschaftlichen Betreibers "sollte nach den Wörtern" das Datum des Eintrags in das Register des landwirtschaftlichen Betreibers eingefügt werden, "und die Worte" Außerdem kann ein Auszug aus einem privaten Teil auf Antrag eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder des Obersten Prüfungsamts ausgestellt werden.
47. In § 2fb (4) (b), § 2fb (5) (a) und § 2fb (6) (a) wird das Wort "Name" durch "persönlichen Namen" ersetzt.
48. In Artikel 2fb Absatz 5 Buchstabe f und in Artikel 2fb Absatz 6 Buchstabe h werden die Worte "Bezug oder Beschränkung der Rechtsfähigkeit" durch die Worte "Beschränkung der Unfähigkeit" ersetzt.
49. In Absatz 2g Absatz 1 werden die Worte "und der Gemeindebehörde der Gemeinde nicht mit dem erweiterten Umfang der Unterbrechung der landwirtschaftlichen Erzeugung mitgeteilt oder die Bedingungen des § 2e Absatz 1 nicht mehr erfüllt" am Ende des Buchstabens a angefügt.
50. In § 2g wird Absatz 4 gestrichen.
51. Nach § 2h wird folgender § 2ha eingefügt:
„§ 2ha
Lokale Zuständigkeit der Registrierung eines landwirtschaftlichen Unternehmers
Ein Antrag auf Eintragung, ein Antrag auf Änderung oder Widerruf des Registers kann bei jeder Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang gestellt werden."
52. In Artikel 2i Absätze 1, 2 und 4 werden die Worte "Ölblock" und "Ölblock" gestrichen.
53. In § 2i (2) (d), § 3n (1) und (2) und § 3o (2) und (3) wird das Wort "Ministry" durch "Fund" ersetzt.
54. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 1 der Satz "Die zuständige Behörde den Antragstellern vor der Beantragung von Zuschüssen kompetent und beratend behilflich sein."
55. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c bis e werden umnummeriert (b) bis (d).
56. In Artikel 3 Absatz 2 wird die Komma am Ende von Buchstabe c durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d wird gestrichen.
57. In Artikel 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Anträge auf Zuschüsse und weitere Einreichungen können auch in elektronischer Form durch elektronische Anwendung der zuständigen Behörde eingereicht werden, deren zuständige Behörde den Zugang auf Antrag einstellt. Ein Antrag auf Erteilung und eine weitere Übermittlung durch eine elektronische Anwendung der zuständigen Behörde in einer Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht, erfordert keine Unterschrift einer anerkannten elektronischen Signatur.
Die Absätze 3 bis 13 werden die Absätze 4 bis 14 umnummeriert.
58. In § 3 Abs. 5 a), § 3a Abs. 3 c und § 3a Abs. 6 werden die Worte "gemäß § 3i (a) bis (g) oder (k)" durch die Worte "vorgesehen durch eine Regierungsverordnung nach § 3i" ersetzt;
(59) In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a werden die Worte "Benutzerbeziehungen" gestrichen.
(60) Fußnote 20 lautet:
"20) § 23b des Gesetzes Nr. 154 / 2000 Slg., zur Zucht, Zucht und Registrierung von Nutztieren und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Breeding Act), geändert. Verordnung Nr. 136/2004 Slg., mit Einzelheiten über die Kennzeichnung der Tiere und deren Registrierung und Registrierung der im Zuchtgesetz vorgesehenen Betriebe und Personen in der geänderten Fassung.
61.Paragraph 3 (6) lautet:
"(6) Die zuständige Behörde gewährt die Subvention nicht, wenn sich das Land, für das die Subvention gewährt werden soll, nicht in der Tschechischen Republik befindet."
62. in Absatz 3 (7) wird "5" durch "6 und 8" ersetzt.
63.In Artikel 3 Absatz 9 werden die Worte "und der Europäische Meeres- und Fischereifonds" nach den Worten "Europäischer Fischereifonds9" eingefügt.
64. In Artikel 3 (11) bis (14) wird "9" durch "10" ersetzt.
65. Absatz 3a, einschließlich Fußnote 25 bis 33, lautet wie folgt:
„§ 3a
(1) Bodennutzungsprotokolle werden verwendet, um die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Daten zu überprüfen, mit deren Zweck die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a vorgesehene Subvention ist, die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Subvention zu überprüfen, die ökologische Landwirtschaft zu registrieren, Obstgärten zu registrieren, den Anbau der genetisch veränderten Sorte (§ 2i) zu registrieren, um eine Erstattung der Verbrauchsteuer (25) einzufordern, um den Anbau von Mohn und Hanf (26) zu registrieren.
(2) Das Landnutzungsregister ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, dessen Verwalter das Ministerium ist. Der Fonds aktualisiert die Bodennutzungsprotokolle. Aufzeichnungen über die Bodennutzung umfassen:
(a) Bodenaufzeichnungen;
b) die Registrierung ökologisch wichtiger Elemente; und
c) das Betriebsregister nach den Räumlichkeiten, die von registrierten Tieren (28) gehalten werden sollen, mit Ausnahme von Bienen (nachfolgend "das Register der Gegenstände" genannt).
(3) Das Ministerium und der Fonds sind für die Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz vorgesehen
a) Referenzdaten aus dem Bevölkerungsgrundregister;
b) Daten aus dem Informationssystem der Bevölkerungsregistrierungsagenda;
c) Daten des Informationssystems der Agentur von Ausländern.
(4) Die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a sind:
(a) Personenname, Namen, Nachnamen, falls vorhanden;
b) Geburtsdatum und Geburtsort, wobei die betroffene Person, die im Ausland geboren wurde, Datum, Ort und Staat, an dem er geboren wurde,
c) Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Tod der betroffenen Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, des Todestages, des Ortes und des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Tod aufgetreten ist; wenn die Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung vorliegt, der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung als Todestag oder als Todestag bezeichnet wird, und der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung erworben wurde;
d) die Adresse des Aufenthaltsortes; und
e) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(5) Die Daten nach Absatz 3 Buchstabe b sind:
(a) Personenname, Namen, Nachnamen, falls vorhanden;
b) Zeitpunkt und Geburtsort;
c) die Geburtsnummer, falls zugewiesen,
d) die Anschrift des Wohnorts und
e) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(6) Die Daten nach Absatz 3 Buchstabe c sind:
(a) Personenname, Namen, Nachnamen, falls vorhanden;
b) Zeitpunkt und Geburtsort;
c) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft;
d) Art und Anschrift des Aufenthaltsortes;
e) den Beginn des Aufenthalts oder gegebenenfalls das Datum der Beendigung des Aufenthalts.
(7) Daten, die als Referenzdaten im Basisregister der Bevölkerung gespeichert werden, werden nur dann aus den Registrierungsagenda der Bevölkerung oder aus den Alien-Agenda verwendet, wenn sie in der der aktuellen Situation vorangehenden Form vorliegen.
(8) Aus den in einem bestimmten Fall bereitgestellten Daten können nur solche Daten verwendet werden, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind.
(9) Die Grundeinheit der Bodenregistrierung ist der Bodenblock 29) mit einer Mindestfläche von 0,01 ha, die
(a) die ununterbrochene Fläche landwirtschaftlicher Flächen, die sich insbesondere durch Waldfläche, Asphaltweg, Infrastruktur, Oberflächenwasserkörper oder dauerhafte landwirtschaftliche Flächen voneinander unterscheidet, die ein ökologisch wichtiges Element enthalten kann, das von der landwirtschaftlichen Fläche (30) umgeben ist;
b) eine kontinuierliche Wasserfläche, die zum Zwecke der Fischzucht, der Aquakultur und des Pflanzenbaus im Wasserkörper von Oberflächenwasser verwendet wird, um einen Teich nach anderen Rechtsvorschriften zu betreiben31); oder
c) die ständige Fläche von bewaldeten Flächen, die als landwirtschaftliches Land mit landwirtschaftlicher Kultur gemäß der Regierungsverordnung gemäß Artikel 3i gehalten wurde.
(10) Ein organisch bedeutsames Element, das nicht Teil des Bodensteins gemäß Absatz 9 Buchstabe a ist, gilt auch als Bodenstein und gleichzeitig unmittelbar benachbart zu den landwirtschaftlichen Flächen, die als Bodenstein gemäß Absatz 9 registriert sind.
(11) Bodenblock wird im Landregister eingetragen
(a) Bodenblock-Identifikationsnummer;
b) Fläche des Bodenblocks;
c) den Bereich der zulässigen Fläche, sofern dies in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union vorgesehen ist; und
d) eine separate Fläche innerhalb des Bodenblocks, die nicht Bestandteil des Bodenblocks gemäß Absatz 12 ist, einschließlich seiner Fläche.
(12) Der Teil des Bodenblocks, der Teil des Bodenblocks ist, stellt eine durchgehende Fläche des Bodens mit einer Mindestfläche von 0,01 ha dar, deren Grenzen im Feld identifiziert werden können; und
a), in dem die natürliche oder juristische Person (nachfolgend "der Nutzer" genannt) in seinem eigenen Namen und unter seiner eigenen Verantwortung landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt und
b) sie verfügt über eine nach Artikel 3i errichtete landwirtschaftliche Kultur und hat gegebenenfalls ein organisch wichtiges Element gemäß Artikel 3aa Absatz 4.
(13) Im Rahmen des Bodenblocks gemäß Absatz 12 ist auch eine durchgehende Landfläche zu registrieren.
a) die im Rahmen des ökologischen Landbaus oder auf der Stufe der Übergangszeit im Rahmen des ökologischen Landbaus nach dem Biolandwirtschaftsgesetz verwaltet wird; oder
b) sie unterliegt einer Maßnahme, deren Bedingungen in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind33), die sie auf einem separaten Teil des Bodenblocks durchführen muss, oder
c) die im Rahmen des Verzeichnisses der unter dem Weinbau- und Weinbaugesetz gehaltenen Weinberge, des im Rahmen des Hopfenschutzgesetzes gehaltenen Hopfenregisters oder im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen von Obstgärten, der Registernummer der Weinberge, Hopfen oder der Obstgärten verantwortlich ist.
(14) Für den Teil des Bodensteins ist registriert
a) Gerichtsstand des Grundstücks;
b) die Bodenblockteil-Identifikationsnummer,
c) Fläche des Bodenblockteils;
d) den Bereich des förderfähigen Gebietes, sofern die Verordnung der Europäischen Union unmittelbar anwendbar ist,

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 179 / 2014 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, in der geänderten Fassung und andere verwandte Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.08.2014
In Kraft seit01.01.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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