Das Verfassungsgericht fand Nr. 176 / 2020 Coll.

Die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 3. März 2020, sp. zn.

Gültig Das Verfassungsgericht fand
Textfassungen: 17.04.2020
176
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Das Verfassungsgericht
im Namen der Republik
Am 3. März 2020 entschied das Verfassungsgericht unter sp. z. pl. ÚS 26 / 19 im Plenum des Präsidenten des Gerichtshofs von Paul Rychetský und Richter Louis David, Jaroslav Fenyk, Josef Fiala (Judge Rapporteur), Jan Filip, Jaromír Jirsa, Tomáš Líčník, Vladimir Sládeček, Radovan
wie folgt:
§ 9 Abs. 5 des Erlasses des Justizministeriums Nr. 177 / 1996 Slg., über die Vergütung von Rechtsanwälten und die Entschädigung von Rechtsanwälten für die Erbringung von Rechtsdiensten (der gesetzliche Tarif), geändert, wird in den Worten "vom Gericht nach dem Gesetz über das Sonderverfahren "vom Zeitpunkt der Feststellung in der Sammlung von Rechten" gestrichen.
Gründe

I.

Nichtigerklärung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht und den Argumenten des Beschwerdeführers
1. Verfassungsbeschwerden gemäß Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung der Tschechischen Republik (nachstehend „Verfassung“ genannt) und Artikel 72 ff. des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht in der geänderten Fassung (nachstehend „Gesetz über das Verfassungsgericht“), eingetragen nach Artikel 7 der Verfassung der Tschechischen Republik (nachstehend „Gesetz des Verfassungsgerichtsgesetzes“ genannt) 8. 2019 Nr. 13. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, das Recht auf Schutz des Eigentums gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Charta und Artikel 1 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „Übereinkommen“), das in den Artikeln 1 und 37 Absatz 3 der Charta und 14 des Übereinkommens genannte Grundsatz der Gleichheit, das Recht auf gerichtlichen Schutz gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Charta und ein faires Verfahren gemäß Artikel 6
2. Aus der Verfassungsbeschwerde sowie aus den Verfassungsbeschwerden der angefochtenen Entscheidungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 18. Mai 2018, Nr. 14 Nc 1707 / 2018-4 als Hüterin des Minderjährigen D. P. für das Interimsmaßnahmesverfahren gemäß § 469 des Gesetzes Nr. 292 / 2013 Coll., über Sonderverfahren, geändert durch Gesetz Nr. 296 / 2017 Coll., ernannt wurde. Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 Nr. 14 P 347 / 2018-183 gewährte ihm das Bezirksgericht eine Vergütung für die Vertretung von CZK 6,492, die aus einer Vergütung für 5 Rechtsdienstaufgaben bestand, die insgesamt 2.000 CZK, 5x Overhead, Entschädigung für verpasste Zeit und Reisekosten. Der Beschwerdeführer legte eine Beschwerde gegen die Anordnung des Bezirksgerichts ein, auf deren Grundlage das Regionalgericht mit Beschluss vom 28. August 2019 Nr. 13 Co 242 / 2019-194 diese geändert hat, indem er dem Beschwerdeführer eine Vergütung und Erstattung der endgültigen Aufwendungen von CZK 9,428 (die eine Vergütung von CZK 2400 für 6 Rechtsakte von CZK 400 umfasste) gewährte. § 9 Abs. 5 des Erlasses Nr. 177 / 1996 Slg., über die Vergütung von Rechtsanwälten und die Entschädigung von Rechtsanwälten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (der Bartarif), geändert, (nachfolgend als "Erlass Nr. 177 / 1996 Slg. ' bezeichnet), nach dem bei der Erfüllung der vom Gericht nach dem Sonderverfahren bestellten Pflichten des Vormunds der Satz 1 000
3. Das Verfassungsgericht, durch Beschluss vom 24.9.2019 sp. zn. Gleichzeitig fügte er hinzu, dass die Gründe für die Nichtkonstitutionalität bei der Feststellung in der Sp. zn. Wenn die allgemeinen Gerichte daher in anderen Verfahren, die sie geführt haben, feststellen, dass die Gründe für die Nichtverfassung auch einen anderen Teil des § 9 Abs. 5 des Rechtstarifs betreffen, werden sie diesen nicht in einem bestimmten Fall anwenden, da sie gesetzlich gebunden sind und durch einen internationalen Vertrag, der Teil der Rechtsordnung ist.
4. Die dritte Kammer des Verfassungsgerichts hat die Ansicht vertreten, dass bei der vorläufigen Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ein Teil der Hypothese von § 9 Abs. 5 des Gesetzes über das Sonderverfahren, das im Verfahren vor dem Bezirksgericht, sp. zn. 14 P 347 / 2018 verwendet wurde, und die zu einem Verfahren zur Verfassungsbeschwerde von Frau Pavel Ticháček (der benannte Vormund) führte. ÚS 3872 / 19. Aus diesen Gründen hat das Verfassungsgericht mit Beschluß vom 18.12.2019 S. zn. III. ÚS 3872 / 19 des Verfahrens nach § 78 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfassungsgericht, geändert durch das Gesetz Nr. 48 / 2002 Slg., ausgesetzt und vorgeschlagen, den vollen Teil des Verfassungsgerichts abzuschaffen.

II.

Standpunkt des Justizministeriums und Stellungnahme des Bürgerbeauftragten
5. Das Verfassungsgericht gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfassungsgericht, geändert durch das Gesetz Nr. 77/1998 Slg., sandte den vorliegenden Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmung an das Justizministerium (nachstehend „das Ministerium“); das Ministerium nutzte nicht die Gelegenheit, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen.
6. Gemäß Artikel 69 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht sandte das Verfassungsgericht den Antrag an den Bürgerbeauftragten mit einem Antrag auf Mitteilung, ob es sich um eine Einmischung handelte. Der Bürgerbeauftragte reagierte auf die Aufforderung mit einem Schreiben vom 21. Januar 2020, in dem sie dem Verfassungsgericht mitgeteilt hat, dass er sein Verfahrensrecht nach § 69 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz nicht ausüben und nicht eingreifen würde.

III.

mündliche Verhandlung
7. Gemäß Artikel 44 des Gesetzes über das Verfassungsgericht entschied das Verfassungsgericht über einen Fall ohne mündliche Verhandlung, da es nicht erwartet werden konnte, den Fall weiter zu klären.

IV.

Verfassungs- und Rechtsbedingungen für die Annahme der angefochtenen Bestimmung
8. In dem Verfahren zur Überprüfung von Normen gemäß Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung muss das Verfassungsgericht zunächst prüfen, ob die "andere Rechtsvorschriften" gemäß Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfassungsgericht, geändert durch das Gesetz Nr. 48 / 2002, verfassungsmäßig erlassen und erlassen worden sind.
9. Dekret Nr. 177 / 1996 Slg., sowie Dekret Nr. 390 / 2013 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1996 Slg., über die Vergütung von Rechtsanwälten und die Entschädigung von Rechtsanwälten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Rechtstarif), geändert ("Dekret Nr. 390 / 2013 Slg."), auf deren Grundlage der derzeit unter § 9 Abs. 5 untersuchte Abschnitt in den Rechtstarif aufgenommen wurde. Die Befugnisse der Ministerien für die Umsetzung des Gesetzes basieren auf Artikel 79 Absatz 3 der Verfassung. Diese Bestimmung der Verfassung unterliegt jedoch auch einer rechtlichen Genehmigung, und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts muss diese Bestimmung streng in dem Sinne ausgelegt werden, dass diese ausdrückliche Genehmigung konkret, eindeutig und eindeutig sein muss [vgl. die Feststellung von 21.6.2000 sp. zn. ÚS 3 / 2000 (N 93 / 18 CollNU 287; 231 / 2000 Coll.)]. Ist dies der Fall, prüft das Verfassungsgericht, ob das gesetzliche Recht von einer staatlichen Stelle erteilt wurde, die dazu berechtigt ist und in den Grenzen seiner Zuständigkeit, d.h. ob in Ausübung dieser Zuständigkeit die ÚS 7 / 03 (N 113 / 34 SbNU 165; 512 / 2004 Coll.) oder zum Beispiel die Feststellung von 18.8.2004 sp. zn. Pl. ÚS 19 / 13 (N 178; 2004 S.
10. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbehörde § 22 des Gesetzes Nr. 85 / 1996 Slg., zur Advocacy, geändert. Absatz 2 dieser Rechtsvorschrift bis zum 3. Juni 2002 lautete wie folgt: "Die Methode zur Festsetzung der Vergütung und des Ausgleichs eines Anwalts und gegebenenfalls dessen Höhe wird vom Justizministerium gesetzlich festgelegt. "Mit 31.3.2006 war es dann:" Die Methode zur Bestimmung der Vergütung und der Entschädigung des Anwalts oder dessen Höhe wird vom Justizministerium nach vorheriger Stellungnahme der Justizkammer durch Erlass festgelegt. „Der Wortlaut von Absatz 3 dieses Artikels ist wie folgt:“ Die Methode zur Bestimmung der Vergütung und Entschädigung eines allein oder in Verbindung mit anderen Rechtsanwälten handelnden Rechtsanwalts (Paragraph 11 (1)) oder gegebenenfalls dessen Höhe wird vom Justizministerium nach vorheriger Stellungnahme der Justizkammer durch Erlass bestimmt." Das Verfassungsgericht hält diese Genehmigung für ausreichend spezifisch, eindeutig und klar in seiner späteren Formulierung, auf der Grundlage dessen Dekret Nr. 390 / 2013 Coll. mit dem angefochtenen Text versehen wurde. Wenn also das Ministerium durch die Erteilung dieses vom zuständigen Justizminister unterzeichneten und in der Rechtssammlung ordnungsgemäß dargelegten Erlasses die in der angefochtenen Bestimmung enthaltenen Rechtsvorschriften erlassen hat, so hat es dies im Rahmen der von der Gerichtsbarkeit und dem Verfassungsverfahren festgelegten Verfassung getan.

V.

Abweichung der angefochtenen Bestimmung
11. Absatz 9 (5) des Erlasses Nr. 177 / 1996 Slg., geändert (einschließlich der Feststellungen von sp. zn. Pl. ÚS 4 / 19, sp. zn. Pl. ÚS 22 / 19 und sp. zn. Pl. ÚS 23 / 19), liest (in kühn, der Teil wird vorgeschlagen, zu löschen):

VI.

Bewertung des Verfassungsgerichts
12. Das Verfassungsgericht hat wiederholt die Bedeutung des Wächters bei der Vertretung der Partei insbesondere im Gerichtsverfahren, einschließlich des Verfahrens zur Überprüfung der Normen [vgl. Er kam zu dem Schluss, dass die differenzierte Vergütung des Gesetzgebers für Anwälte als Wächter dieser Verfahrensbeteiligten gegen den Grundsatz der Gleichheit verstößt - insbesondere gegen die ernannten Vertreter gemäß § 30 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Rll., Zivilgesetzbuch, geändert (nachfolgend " o.s."). Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, aber auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (" EMRK"), den das Verfassungsgericht im Urteil von sp. zn. Pl. Andererseits kann aber auch eine differenzierte Vergütung nicht auf irgendwelche Kriterien beruhen. Vielmehr müssen die Kriterien, auf deren Grundlage eine unterschiedliche Behandlung ähnlicher Wesen in ähnlichen (oder sogar identischen) Situationen beruht, zumindest allgemein vernünftig und objektiv sein. Diese Kriterien wurden jedoch nicht als Vormund bei der Einrichtung einer Vergütung für Anwälte gewählt. Nach § 9 Abs. 5 Abs. 5 des Gesetzestarifs wurde jedoch eine pauschale und unbegründete Annahme der Einfachheit und der geringeren finanziellen Belastung der Vertretung der Parteien in das unbekannte Aufenthaltsverfahren des Wächters zugrunde gelegt (Nr. 38 der Entscheidung sp. zn. Pl. ÚS 4 / 19).
13. Obwohl die Feststellung von sp. zn. Pl. ÚS 4 / 19 nur die Situation betraf, in der der Anwalt die Partei auf den unbekannten Aufenthalt (für begrenzte aktive Legitimität zum Zeitpunkt der betreffenden III. Kammer des Verfassungsgerichts) repräsentierte, erklärte das Verfassungsgericht hier, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit im Rahmen der Vergütung auch bei Anwendung eines anderen Teils der Hypothese § 9 Abs. 5 des Gesetzestarifs erfüllt werden kann. Wie oben erwähnt, wurde in dem Verfahren vor der aktuellen Verfassungsbeschwerde Frau Pavel Tiháček für ein vorläufiges Verfahren nach § 469 des Gesetzes über besondere gerichtliche Verfahren zum Schutz eines Minderjährigen ernannt. Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass selbst dieser Teil der Rechtshypothese auf einer unmöglichen Vereinfachung beruht, wenn es keinen vernünftigen Grund für einen Hüter gibt, der die Interessen eines Minderjährigen schützt, um eine doppelte Vergütung zu erhalten, wie zum Beispiel die eines Vertreters nach § 30 ° N.
14. Nach dem Verfassungsgericht wurde in diesem Fall auch das Prinzip der Gleichbehandlung nach dem Recht auf Geschäftstätigkeit und das Recht auf Erlangung der Lebensmittel nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 der Charta verletzt (vgl. Randnrn. 18 ff.).
15. Die Interventionen mit diesen Grundrechten müssen auch im Rahmen des Rechts auf Rechtshilfe nach Artikel 37 Absatz 2 der Charta gesehen werden. Bestimmte der Gesetzgeber ein deutlich niedrigeres Vergütungsniveau für einen Rechtsanwalt als Hüter eines Minderjährigen oder anderer Personen, die an einem der durch das Gesetz über besondere Verfahren geregelten Verfahren beteiligt sind (z.B. fehlende Personen, Personen, die an ein Gesundheitsinstitut, Erben, verstorbene Ehegatten usw.) so hat er die Arbeit der bestellten Rechtsanwälte in solchen Fällen gegen Vertretung in anderen Fällen ohne vernünftige Rechtfertigung abgebaut. Obwohl das Verfassungsgericht jedoch nicht bezweifelt, dass die Qualität des vom Anwalt erbrachten Rechtsdienstes in erster Linie nicht von der Höhe der gewährten Vergütung abhängt, sollte das Prinzip, dass jeder das Recht auf eine gerechte Vergütung für die geleistete Arbeit hat (Artikel 28 der Charta) gleichzeitig respektiert werden und dass diese Vergütung in solchen Fällen für vergleichbare Arbeit gelten sollte.
16. Es muss hinzugefügt werden, dass es nicht wesentlich ist, dass die Rechtshilfe nicht im Rahmen eines Vertrages, sondern durch eine gerichtliche Entscheidung gewährt wird, und dass der Staat durch eine solche Entscheidung seine Verpflichtung erfüllt, die Rechte derjenigen zu schützen, die ihre eigenen Rechte nicht ausreichend verteidigen können. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Leistung (bzw. Erfüllung) einer solchen Verpflichtung im Wesentlichen der Bereitstellung von Rechtshilfe im Rahmen des Vertrags gleichwertig ist und der Zahlung der Vergütung für eine solche Tätigkeit angemessen sein sollte.
17. Der Zusammenhang zwischen der Vergütung und der Rechtshilfe des Verfassungsgerichts für Brief bezieht sich insbesondere auf die Feststellung von 13.9.2016 sp. zn. I. ÚS 848 / 16 (N 174 / 82 SbNU 693) und auf die bereits erwähnte Feststellung von sp. zn. Pl. ÚS 4 / 19. Zusätzlich zu den dort dargelegten Gründen stellt das Verfassungsgericht fest, dass die Schlussfolgerungen dieser Feststellungen nicht so verstanden werden können, dass das Verhalten der Befürworter, die in diesem Zusammenhang die Ausübung der Gewahrsamstätigkeit einschließt, getrennt von jeglichen ethischen Aspekten und vom Grundsatz ihrer Zugehörigkeit zum Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft (zu der sie beitragen sollten) durchgeführt wird. Zum anderen die Schlussfolgerungen des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 21. Januar 2015, sp. zn. 33 Cdo. 4495 / 2014, wonach das Verhalten der Advocacy eine besondere Geschäftstätigkeit ist, die nicht nur gesetzlich geregelt ist, sondern durch staatliche Vorschriften erheblich verändert wird. Laut ihnen darf ein Anwalt insbesondere die Würde des Rechtsstaates nicht vermindern, er ist verpflichtet, die Regeln der Ethik und des Wettbewerbs einzuhalten, indem selbst eine selbstständige Organisation von Anwälten entscheiden kann, dass ein Anwalt verpflichtet ist, seinem benannten Kunden in einem bestimmten Fall kostenlos oder für eine reduzierte Vergütung Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die Ausübung der Fürsprache ist daher in der Tat eine besondere Tätigkeit stark beeinflusst auch von allgemein akzeptierten Regeln der Anstand und Ideen über das, was moralisch ist und was nicht mehr. Auf der anderen Seite ist die Zusage noch als Dienst für (zufriedenstellende) Vergütung, auch mit der Tatsache, dass, obwohl der Staat nicht garantieren, dass der Gewinn, [vgl. die Feststellung vom 22. Oktober 2013 sp. zn. Die tatsächliche Erfüllung der moralischen Korrektheit (einschließlich der Ausübung des Gewinns) kann jedoch nach der Überzeugung des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Frage der Vergütung der zu berücksichtigenden Wächter unter anderem erfolgen, wenn die Adressaten der Rechte und Pflichten der betreffenden Rechtsvorschriften (Gesetzgeber) sie als faire und rechtliche Beihilfe für eine verminderte Vergütung oder ohne Anspruch auf diese, insbesondere aufgrund ihrer eigenen Entscheidung, wahrnehmen. Die Aufgabe des Staates besteht darin, möglichst viel zur natürlichen Akzeptanz der Vorschriften beizutragen, beispielsweise durch die Deregulierung einer Vorschrift des Verfassungsgerichts, die nicht der Verfassungsordnung entspricht.

VII.

Schlussfolgerung
18. Aus all diesen Gründen stellt das Verfassungsgericht fest, dass es, wenn der Gesetzgeber eine niedrigere Vergütung für einen von einem Gericht nach einem Gesetz über ein bestimmtes Gerichtsverfahren ernannten Anwalt festgestellt hat, den Grundsatz der Gleichheit (Artikel 1, 3 Absatz 1 der Charta) nach dem Recht des Unternehmens verletzt hat und das Recht auf Gelder für seine lebenslangen Bedürfnisse durch Werke nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 der Charta erhalten hat. Gemäß § 70 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfassungsgericht, geändert durch Gesetz Nr. 48 / 2002 Slg., beschloss das Verfassungsgericht, die angefochtenen Worte in der Bestimmung des § 9 Abs. 5 des Gesetzes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Feststellung in der Sammlung der Gesetze zu beseitigen.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr. Rychetský v. r.
(1b) § 29 Abs. 3 BGB.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDer Verfassungsgerichtshof fand Nr. 176 / 2020 Slg., über die Nichtigkeitsbeantragung von § 9 Abs. 5 des Erlasses des Justizministeriums Nr. 177 / 1996 Slg., über die Vergütung von Rechtsanwälten und die Entschädigung von Rechtsanwälten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Rechtstarif), geändert
Art der VorschriftDas Verfassungsgericht fand
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Verkündungsdatum17.04.2020
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