Act Nr. 176 / 2019 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert, und anderer verwandter Gesetze
Gültig
Recht
In Kraft seit 31.07.2019
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 31a
„§ 50a
„§ 123a
„HLAVA XIIIa
§ 155a
§ 155b
„§ 168
„§ 169f
„§ 169u
„§ 170c
„§ 181b
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
ČÁST SEDMÁ
Čl. VIII
ČÁST OSMÁ
Čl. IX
„§ 87
„§ 147ca
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. X
Čl. XI
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIII
„§ 30d
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XIV
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176
Recht
vom 18. Juni 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 326/1999 Slg. über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik
Gesetz Nr. 13 / 2011, Gesetz Nr. 13 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011
1. In Artikel 18 wird am Ende von Buchstabe d das Wort "oder " gestrichen; am Ende von Buchstabe e) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben f und g angefügt:
f) wenn der Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten langfristigen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Aufenthaltsdauer im Gebiet zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung 1 Jahr nicht überschreitet; ein Familienmitglied dieses Ausländers, der ihn begleitet und eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte langfristige Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann für diesen Zeitraum ohne Visum im Hoheitsgebiet bleiben; oder
g) wenn er eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte langfristige Aufenthaltserlaubnis für Studien im Rahmen eines Programms der Europäischen Union oder eines multilateralen Programms besitzt, das eine Mobilitätsmaßnahme oder ein zwischen einem Hochschulinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgehandeltes Abkommen umfasst, und ein Institut, das befugt ist, eine Hochschultätigkeit im Gebiet zu betreiben, und die Aufenthaltsdauer im Gebiet für Studienzwecke darf 1 Jahr nicht überschreiten."
2. In Ziffer 30 (1) werden die Worte "oder ein außergewöhnliches Arbeitsvisum " am Ende des zweiten Satzes hinzugefügt.
3. Absatz 30 (5), einschließlich Fußnote 29, wird gestrichen.
4. Absatz 31 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6 umnummeriert.
5. Nach Absatz 31 wird folgender Abschnitt 31a eingefügt:
Außerordentliches Arbeitsvisum
(1) Ein außergewöhnliches Arbeitsvisum, das ein Visum für einen Aufenthalt über 90 Tage ist, wird vom Ministerium nur nach den in der gemäß Absatz 2 erlassenen Regierungsverordnung festgelegten Bedingungen erteilt. Ein Antrag auf ein Arbeitsvisum kann nur gestellt werden, wenn ein Regierungsauftrag gemäß Absatz 2 erteilt wurde. Das Visum wird auf Antrag eines Ausländers gewährt, der zum Zwecke der Beschäftigung in dem Gebiet wohnen will, zu diesem Zweck wurde ihm eine Arbeitserlaubnis nach dem Beschäftigungsgesetz erteilt, und die Erfüllung dieses Zwecks erfordert den Aufenthalt eines Ausländers in einem Gebiet von mehr als 90 Tagen.
(2) Im Falle eines außergewöhnlichen Mangels an Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt in einem bestimmten Sektor oder Beruf oder im Notfall kann die Regierung durch ihre Verordnung:
a) den Sektor oder Beruf, in dem ein Ausländer in dem Gebiet beschäftigt werden sollte;
b) die maximale Anzahl der Anträge auf ein solches Visum kann innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei der Vertretung eingereicht werden;
c) die Staatsangehörigkeit des Ausländers, der für dieses Visum gilt,
d) bis zur Einreichung von Anträgen auf ein solches Visum;
e) die Bedingung, dass der Arbeitgeber eines Ausländers im Hoheitsgebiet nicht die Arbeitsagentur sein darf oder
f) die Bedingung, dass der Arbeitgeber eines Fremden in diesem Gebiet nur an einem von der Regierung genehmigten Programm teilnehmen kann und wie die betroffenen Behörden und die Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik oder die Arbeitgeberorganisationen an der Durchführung dieses Programms beteiligt sind.
(3) Der Antrag auf ein außergewöhnliches Arbeitsvisum unterliegt der Vorlage einer Arbeitserlaubnis nach dem Beschäftigungsgesetz, dem Reisedokument, den in § 31 Abs. 1 Buchstaben d und e genannten Angaben und auf Anfrage den in § 31 Abs. 3 genannten Angaben. Absatz 31 Absatz 6 gilt entsprechend für außergewöhnliche Arbeitsvisa.
(4) Ein außergewöhnliches Arbeitsvisum wird mit einer Gültigkeitsdauer und einer Aufenthaltsdauer innerhalb des Hoheitsgebiets für einen Zeitraum von höchstens 1 Jahr ausgestellt und darf nicht verlängert werden.
(5) Der Antrag auf ein Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, eine Aufenthaltserlaubnis, eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis oder eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis darf nicht auf dem Gebiet des Ministeriums gestellt werden, wenn der Ausländer in dem Gebiet eines außergewöhnlichen Arbeitsvisums wohnt."
6. In § 32 Abs. 2 b, § 35 Abs. 2 Satz 1 § 35a Abs. 2, § 42b Abs. 4 e, § 42c Abs. 4, § 42c Abs. 6 Satz 2, § 42d Abs. 2 d, § 42f Abs. 3 d, § 42h Abs. 1 b, § 42j Abs. 1 e, § 42l Abs. 1 b, § 42m Abs. 2 b, § 42o b, § 44c Abs.
7. in § 32 Abs. 3 Satz 1 § 42h Abs. 2 b und § 44a (10) b, "§ 31 (6)" ersetzt durch "§ 31 (5)".
8. In Artikel 32 Absatz 6 wird "Artikel 31 Absatz 7" durch Artikel 31 Absatz 6 ersetzt".
9. In Ziffer 33 (1) wird das Wort "oder " am Ende von Buchstabe c gestrichen.
10. In Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "oder langfristige Aufenthaltserlaubnis" durch die Worte "langfristige Aufenthaltserlaubnis oder dauerhafte Aufenthaltserlaubnis" ersetzt und die Worte "oder der Antrag auf Daueraufenthaltserlaubnis" gestrichen.
11. In Absatz 33 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
„e), die als minderjähriges Kind eines Ausländers, der auf der Grundlage einer ständigen Aufenthaltserlaubnis in dem Gebiet wohnt, gegen eine Entscheidung des Ministeriums Klage erhoben hat, die seinen Antrag auf eine Daueraufenthaltserlaubnis gemäß Absatz 66 Absatz 1 Buchstabe d, der in dem Gebiet gestellt wurde, zurückzuweisen hat, sofern er gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung der suspensiven Wirkung dieser Maßnahme gestellt hat."
12. In Artikel 34 werden die Worte "oder (e)" am Ende des Buchstabens f angefügt;
13. In § 38 Abs. 2 werden die Worte "oder, wenn ein Visum gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe d ausgestellt worden ist, dem Gericht nicht eine aufschiebende Wirkung gegeben ".
14. In Absatz 38 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Ministerium erstattet die Gültigkeit eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, um in dem Gebiet zu bleiben, das unter
a) Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe d), in dem das Gericht über einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entschieden hat, oder
b) Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe e), wenn das Gericht die Klagebeschwerde nicht geltend gemacht hat, oder wenn die Entscheidung des Gerichts, die Klage zu erheben, die Rechtsbehelfe erworben hat.
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
15. In Absatz 38 werden am Ende des Absatzes 4 die Worte "wenn nicht für den Fall, in dem das Gericht dem Fremden eine suspensive Wirkung gegeben hat " hinzugefügt.
16. in Absatz 42 (3):
"(3) Darüber hinaus ist der Antrag auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis berechtigt, dem Inhaber einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Studien gemäß Artikel 64 Buchstabe a zu unterbreiten, die zum Zwecke der Beschäftigung oder der Gründung eines Unternehmens im Hoheitsgebiet wohnen will. Dem Antrag sind die Angaben nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a, d und e und Artikel 42d Absatz 2 Buchstabe c, eine Bescheinigung über den Abschluss der von der Forschungseinrichtung ausgestellten Forschungstätigkeit beizufügen, wenn es sich um den Inhaber einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung handelt, oder um einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Studie, wenn es sich um den Inhaber einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke handelt, ein Nachweis der Reisekrankheit in Artikel 1 Dies gilt nicht, wenn die in Absatz 180j (4) genannten Fälle betroffen sind.
17. In § 42 Abs. 5 wird der erste Satz durch "Der Antrag auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis gemäß den Absätzen 1 bis 4 wird dem Ministerium vorgelegt. "und der zweite Satz wird gestrichen.
18. In Absatz 42a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Darüber hinaus ist ein Antrag auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zusammenlebens einer Familie berechtigt, einen Ausländer in der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Eigenschaft an einen Fremden einzureichen, der einen Antrag auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für die wissenschaftliche Forschung gestellt hat oder zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet wohnt oder aus dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Grund eine langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragt hat.
Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8 umnummeriert.
19. In Artikel 42a Absatz 7 wird das Wort "oder" am Ende von c) gestrichen.
20. Artikel 42a Absatz 7 Buchstabe d wird "§ 42k" durch "§ 42f, 42k" ersetzt.
21. In Absatz 42a wird am Ende des Absatzes 7 der Punkt durch "oder" ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
e) ein Ausländer gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c und ein Ausländer, mit dem eine Familienzusammenführung zugelassen werden soll, für eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung für die wissenschaftliche Forschung gelten oder zu diesem Zweck für eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung für den in Artikel 42 Absatz 3 genannten Zweck gelten;
22. In Absatz 42b Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort "krediglich" gestrichen.
23. In § 42b (1) (d) (2), § 42c (3) (c), § 42c (6) erster Satz, § 46 (7) (b), § 71 Abs. 1 Satz 1 und in § 123 (4) c und d) wird das Wort "kredbar" gestrichen.
24. Fußnote 9f lautet:
"(f) Richtlinie (EU) 2016 / 801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Forschung, Studien, Auszubildenden, Freiwilligendiensten, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsprojekten und der Aupair-Aktivitäten."
25. In Paragraph 42d (1) werden die Worte "außer für die Grundschule, die Sekundarschule oder die Wintergartenausbildung, die nicht im Rahmen eines Austauschprogramms oder einer Berufspraxis durchgeführt wird, die im Gegenzug zur Zahlung durchgeführt wird" gestrichen und die Worte "In dem Gebiet kann der Antrag von dem Inhaber einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis für Studien, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt werden, der Inhaber einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck gestellt werden. Der Antrag darf nicht im Gebiet des Ministeriums gestellt werden, wenn der Ausländer in einem Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zum Zweck eines Aufenthaltes im Gebiet oder für eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt im Gebiet wohnt; Dies gilt nicht, wenn ein Ausländer, der für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen auf einem Visum geblieben ist, um gemäß § 33 Abs. 1 lit. a) bis c) oder § 33 Abs. 3 zu bleiben und sich anschließend auf der Grundlage einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis für den gemäß § 43 ausgestellten Aufenthalt im Gebiet aufhält, wenn er mindestens 3 Jahre lang kontinuierlich im Hoheitsgebiet bleibt. Außerdem darf der Antrag nicht im Gebiet des Ministeriums gestellt werden, wenn der Ausländer für mehr als 90 Tage zum Zwecke der saisonalen Beschäftigung auf einem Visum bleibt."
26. In Artikel 42d Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "gemäß Absatz 1" durch die Worte "für Studien nach den Absätzen 64 Buchstaben a bis d und g" ersetzt.
27. in § 42d (2) (c):
„c) die Bereitstellung von Aufenthaltsmitteln im Gebiet nachzuweisen (§ 13), oder zu demonstrieren, dass sein monatliches Gesamteinkommen nicht kleiner als die Summe der lebenden Minima9d sein wird, und der maximale Betrag der normativen Wohnkosten, die für die Zwecke der Wohnbeihilfe (Artikel 9 Buchstabe e) bestimmt sind, oder der Betrag, der dem Ausländer als Host für tatsächlich gerechtfertigte Wohnkosten ausgewiesen wird, oder dass die mit seinem Wohnsitz verbundenen Kosten erstattet werden;
28. In Absatz 42d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Um eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke gemäß § 64 Abs. 1 e) und f) zu beantragen, ist ein Fremder verpflichtet, die in § 31 Abs. 1 Buchstaben a, d) und e), (2) b), c) und d) genannten Angaben vorzulegen und im Falle von Studien
(a) nach § 64 e)
1. Nachweis, dass er in den zwei Jahren vor dem Antrag einen Hochschulabschluss erworben hat, oder dass er in einem mit dem Hochschulabschluss abgeschlossenen Programm studiert; und
2. eine Vereinbarung mit der Gastorganisation über ein Praktikum mit theoretischer und praktischer Vorbereitung; die Praktikumsvereinbarung enthält eine Beschreibung des Ausbildungsprogramms, einschließlich des Bildungsziels oder Lehrsyllabus, die Dauer des Praktikums, die Bedingungen für die Vermittlung und Überwachung innerhalb des Praktikums, die Dauer des Praktikums und die rechtliche Beziehung zwischen dem Praktikum und der Gastorganisation; oder
b) gemäß Artikel 64 Buchstabe f eine Vereinbarung mit einer Gastorganisation, die eine Beschreibung des Europäischen Freiwilligendienstes oder Freiwilligendienstprogramms und dessen Dauer, die Bedingungen für die Lage und die Überwachung im Rahmen des Programms enthält, die Anzahl der Stunden, die der Freiwillige zur Arbeit verpflichtet ist, die Höhe der Mittel zur Deckung der Aufenthalts- und Aufenthaltskosten und die Mindestzulage für die gesamte Aufenthaltsdauer und im Falle einer freiwilligen Dienstorganisation, die für die zuständige Stelle verhandelt.
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
29. In Artikel 42f Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Forschung29" durch das Wort "Forschung9f" ersetzt;
30. In Artikel 42f Absatz 2 kann der Satz "Der Antrag auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung kann dem Ministerium auch durch den Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union für die wissenschaftliche Forschung, die er für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zeitweilig im Gebiet für mehr als 1 Jahr beabsichtigen, vorgelegt werden."
31. In Artikel 42g Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "an einer Stelle, für die die Genehmigung durch das Ministerium nach Absatz 7 oder 8 erteilt wurde" durch die Worte "angegeben unter den in den Absätzen 7 bis 10 genannten Bedingungen ab dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt".
32. In Artikel 42g Absatz 3 zweiter Satz werden die Worte "Statutorgan" gestrichen.
33. Im zweiten Satz von Ziffer 42g (5) werden die Worte "für andere Zwecke" nach den Worten "Während des Aufenthaltes auf dem Gebiet eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen oder für eine langfristige Genehmigung" eingefügt.
34. in § 42g Abs. 7 bis 11 lautet:
"(7) Der Inhaber einer gemäß Absatz 2 ausgestellten Arbeitskarte ist verpflichtet, dem Ministerium mindestens 30 Tage vor einer solchen Änderung, der Änderung des Arbeitgebers oder der Änderung der Beschäftigung oder Beschäftigung eines anderen Arbeitgebers mitzuteilen. Eine Änderung des Arbeitgebers wird vom Inhaber der Arbeitnehmerkarte frühestens sechs Monate von der Behörde des Beschlusses zur Ausstellung der Arbeitnehmerkarte genehmigt; Dies gilt nicht bei Beendigung der Beschäftigung durch einen Fremden aus einem der in § 52 (a) bis (e) des Arbeitsgesetzbuches genannten Gründe, durch Absprache aus denselben Gründen oder durch sofortige Aufhebung gemäß § 56 Arbeitsgesetzbuch oder durch Aufhebung der Beschäftigung durch einen Arbeitgeber in der Bewährungsfrist, und wenn der Ausländer diese Gründe gleichzeitig wie die Anmeldung nachweisen kann. Darüber hinaus ist der Inhaber einer nach Absatz 2 ausgestellten Arbeitnehmerkarte nicht berechtigt, den Arbeitgeber zu ändern oder eine Arbeit aufzunehmen, wenn der künftige Arbeitgeber die Arbeitsagentur ist. Der Inhaber einer Arbeitnehmerkarte, die auf der Grundlage eines von der Regierung genehmigten Programms in das Hoheitsgebiet eingetroffen ist, ist berechtigt, den Arbeitgeber nicht vor Ablauf des Zeitraums zu ändern, für den die Arbeitnehmerkarte ausgestellt wurde; Dies gilt nicht, wenn die frühere Änderung des Arbeitgebers die Bedingungen eines von der Regierung genehmigten Programms erlaubt, auf dessen Grundlage der Inhaber der Arbeitnehmerkarte in dem Gebiet angekommen ist. Darüber hinaus ist der Inhaber einer Arbeitnehmerkarte nach Ablauf der in Absatz 63 (1) genannten Frist nicht berechtigt, die Änderung des Arbeitgebers mitzuteilen.
(8) Die in Absatz 7 genannte Notifizierung erfolgt auf der bezeichneten amtlichen Form, in der der Ausländer den Namen, den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, die erforderliche Änderung, den Namen des künftigen Arbeitgebers, die Telefonnummer des zukünftigen Arbeitgebers angeben muss, ob die aktuellen und zukünftigen Arbeitgeber Mitglieder eines staatlichen genehmigten Programms sind, die Daten über die neue Arbeitsstelle, die im Rahmen des Beschäftigungsgesetzes im zentralen Register der offenen Stellen für die Inhaber des Umfangs der Arbeitnehmerkarte gehalten wird. Darüber hinaus ist er verpflichtet, der Mitteilung ein Dokument vorzulegen, in dem nachgewiesen wird, dass seine frühere Beschäftigungsbeziehung ausreicht, oder ein Dokument, das den Zeitpunkt bescheinigt, an dem die Beziehung beendet wurde, einen Arbeitsvertrag, einen Arbeitsvertrag oder einen zukünftigen Arbeitsvertrag, in der Mitteilung, dass es in der Mitteilung dieser Beschäftigungsposition, die in das zentrale Register der offenen Stellen für Inhaber einer Arbeitnehmerkarte eingetragen ist, geschlossen wird, und eine Erklärung des künftigen Arbeitgebers, dass das Ausländer die berufliche Tätigkeit als berufliche Tätigkeit hat. Der Arbeitsvertrag, die Beschäftigungsvereinbarung oder der zukünftige Vertrag erfüllen die in Absatz 2 genannten Bedingungen; dies gilt nicht, wenn die Mitteilung über eine Änderung der Beschäftigung in eine andere Beschäftigungsposition mit demselben oder einem anderen Arbeitgeber vorliegt.
(9) Das Ministerium unterrichtet die Aliens und den künftigen Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß den Absätzen 7 und 8 darüber, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Arbeitgebers, der Arbeitsvermittlung oder der Beschäftigung für eine andere Stelle mit demselben oder einem anderen Arbeitgeber erfüllt sind und ob er an dieser Stelle beschäftigt werden kann. Eine Notifizierung, die die in den Absätzen 7 und 8 genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist so zu behandeln, als wäre sie nicht eingegangen. Hat der Inhaber der Personalkarte zu dem in Absatz 63 Absatz 1 genannten Zeitpunkt mehr als eine Änderungsbekanntmachung an das Ministerium abgegeben, so wird nur der letzte von ihnen berücksichtigt, so ist die vorherige Anmeldung zu behandeln, als wäre sie nicht eingegangen.
(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten sinngemäß für Inhaber einer gemäß den Absätzen 3 und 4 ausgestellten Arbeitskarte, sofern sie dem Ministerium die Änderung des Arbeitgebers, der Arbeitsvermittlung oder der Beschäftigung an eine andere Stelle desselben oder eines anderen Arbeitgebers in einer nach dem Beschäftigungsgesetz im zentralen Register der freien Stellen für Inhaber einer Arbeitskarte gehaltenen Stelle melden.
(11) Die Absätze 7 bis 10 gelten nicht für einen Ausländer gemäß Abschnitt 98 des Beschäftigungsgesetzes oder einen Ausländer, an den nach dem Beschäftigungsgesetz eine neue Beschäftigungserlaubnis erteilt wird; der Ausländer ist verpflichtet, dem Ministerium diese Tatsache innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Tag mitzuteilen, an dem sie im Falle einer Änderung des Arbeitgebers oder der Beschäftigung oder eines anderen Arbeitsplatzes mit demselben oder einem anderen Arbeitgeber stattgefunden hat."
35. In Artikel 42h Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe e das Wort "a" gestrichen; am Ende des Absatzes wird der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"g) im Falle von Stellenbeschäftigten, einem Dokument, das den Namen, den Nachnamen oder den Nachnamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Ort der Geburt und den Wohnsitz des Aliens enthält, die Art der Arbeit, die das Alien als Mitglied des vorübergehenden Personals, der Stelle der Arbeit mit dem Benutzer und den Namen und die Adresse des Benutzers auszuführen hat."
36. In Absatz 42i wird der Punkt am Ende des Absatzes 6 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) dies ist eine Agenturbeschäftigung und eine Art von Arbeit, die von der Agentur nicht in Form einer vorübergehenden Abordnung zur Arbeit mit dem Benutzer zur Verfügung gestellt werden kann."
37. In § 42j wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) im Falle von Stellenbeschäftigten ein Dokument, das die in Absatz 42h Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen enthält."
38. In § 42k (2) (a) werden die Worte "Erstellung mit Sitz" durch die Worte "Erstellung mit Standort" ersetzt.
39 in Artikel 42k Absatz 5 und Artikel 42l Absatz 1 Buchstabe d Absatz 1 werden die Worte "oder Standort" nach den Worten "Einsetzung mit Sitz" eingefügt.
40. in Ziffer 42k (6) Buchstabe e) wird der Text "Ziffer 1 Buchstaben a bis c" durch "Punkte a bis d" ersetzt und die Worte "oder gemäß § 64 Abs. 1 Buchstaben d und e" gestrichen;
41. In § 42n Abs. 3 Satz 1 § 42n (6), § 42o Abs. 1 e, § 44c Abs. 3 a) und § 44c Abs. 6 f) werden die Worte "der gesetzlichen Stelle" gestrichen.
42. In § 42n (4) (d), § 42o (1) (k) und (l), § 44c (1) (c), § 44c (2), erster Satz, § 44c (3) (b) und in § 44c (6) (e), (g) und (h) werden die Worte "statutory body" gestrichen.
43. In § 44 Abs. 2 werden die Worte "nach der Erfassung biometrischer Daten" gelöscht.
44. In Artikel 44 Absatz 4 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"(b) 9 Monate, wenn es sich um einen langfristigen Aufenthalt unter Paragraph 42 (3) handelt,"
Die Buchstaben b bis h werden umnumeriert (c) bis (i).
45. In Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe c werden nach den Worten "Studien" die Worte "aus den in Artikel 64 Buchstabe a oder b genannten Gründen" eingefügt.
46 in Artikel 44 Absatz 4 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
„(f) 2 Jahre bei einem langfristigen Aufenthalt für Studien im Sinne von Artikel 64 a) oder b) und bei einem langfristigen Aufenthalt im Sinne der wissenschaftlichen Forschung, wenn dieser Aufenthalt im Rahmen von Programmen der Europäischen Union oder multilateralen Programmen mit Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen eines Abkommens zwischen zwei oder mehr Hochschulen oder Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird;
Die Buchstaben f bis i werden als Buchstaben g bis j umnumeriert.
47. In § 44 Abs. 4 h) werden die Worte "gemäß § 42d" durch die Worte "aus den in § 64 f genannten Gründen" ersetzt.
48. in Ziffer 44 (4) (i) werden nach dem Wort "Arbeiter" die Worte "für wissenschaftliche Forschung, Beschäftigung suchen oder ein Geschäft beginnen" eingefügt.
49. In Artikel 44 Absatz 6 werden die Worte "oder für den Zeitraum, der in der Entscheidung der Anerkennungsbehörde festgelegt ist, die Ausübung einer Berufs- oder Berufspraxis 35 "nach dem Wort"-Tätigkeiten zuzulassen" eingefügt.
50 in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe b, b), e) bis h ' ersetzt durch "(c), f), g), i und j';
51. in Paragraph 44a (1) (c), "(c)" wird durch "(d)" ersetzt.
52. In Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe d wird der Text "d)" durch "(e)" ersetzt.
53.In Ziffer 44a (2):
"(2) Die Gültigkeit der langfristigen Aufenthaltsgenehmigungen gemäß § 42 Abs. 3 oder § 42d wird nicht verlängert; Dies gilt nicht bei langfristigen Aufenthaltstiteln gemäß § 42d, die zum Zweck von:
a) die Teilnahme an Sprache und Ausbildung gemäß Artikel 64 Buchstabe b, deren Gültigkeit einmal zur Weiterbildung verlängert werden kann; oder
b) Studium an einer Hochschule gemäß § 64 a), die wiederholt, aber maximal zwei Jahre erneuert werden kann.
54. Im zweiten Satz von § 44a Abs. 3 wird der Text, § 46 Abs. 3 und (7), nach dem Text "Paragraph 36" eingefügt.
55. In § 44a Abs. 6 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "unter § 42d" durch die Worte "aus den in § 64 a oder b genannten Gründen" ersetzt.
56. In § 44a Abs. 6 c) die Worte "(§ 13), wenn es sich um eine Universität oder eine unbezahlte Berufspraxis handelt; in anderen Fällen wird der Nachweis davon durch Artikel 42d Absatz 2 c) ersetzt oder beweist".
57. In Absatz 44a (8) wird der dritte Satz gestrichen.
58. In Absatz 44a (9) wird am Ende von Buchstabe e das Wort "a" durch ein Komma ersetzt, am Ende des Absatzes wird der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"g) im Falle von Stellenbeschäftigten ein Dokument, das die in § 42h (1) (g) genannten Informationen enthält."
59. Im ersten Satz von Ziffer 44a (11) werden nach den Worten "Paragraph 42g (2) (a)" und am Ende von Absatz 11 die Worte "Wenn eine Mitteilung im Zuge eines Antrags auf Erneuerung einer Beschäftigungskarte nach § 42g (7), (8) oder (10) erfolgt ist, gilt der Ausländer als gültig für eine Verlängerung der Beschäftigungskarte nach § 42g (7), (8) oder (10).
60. Im zweiten Satz von Paragraph 44a (12) werden die Worte "und (f)" nach den Worten "(d)" eingefügt.
(61) In Paragraph 44a gilt der Satz "Im Falle eines Bewerbers für eine Beschäftigungskarte gilt der erste Satz nur dann als erfüllt, wenn der Antragsteller dem von seinem Arbeitgeber ausgestellten Ministerium gleichzeitig eine Bescheinigung vorlegt, die zeigt, dass der Antragsteller die Stelle eingetragen hat, auf die der Antrag auf eine Beschäftigungskarte gestellt wird."
62. Im vierten Satz von § 45 Abs. 1 werden die Worte "für einen Fremden, der auf der Grundlage einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 42 Absatz 3 "nach dem Wort" wohnhaft ist, eingefügt".
63. In § 46 Satz "Vor der Entscheidung, die Gültigkeit einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis zu verweigern oder zu verlängern, um in dem in § 42d genannten Gebiet zu studieren oder diese zu widerrufen, bewertet das Ministerium die Angemessenheit der Auswirkungen dieser Entscheidung im Privat- und Familienleben eines Fremden. Am Ende des Absatzes 5 wird hinzugefügt.
64. In Artikel 46 Absatz 6 wird am Ende von Buchstabe c das Wort "oder " gestrichen; am Ende des Absatzes wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:
„(e) wenn das Alien mit illegaler Arbeit beschäftigt ist oder
f) im Falle von Stellenbeschäftigten die Art der Arbeit, die die Agentur nicht in Form einer vorübergehenden Abordnung für die Arbeit mit dem Benutzer bereitstellen kann.
65.In § 46 Abs. 7 e) werden die Worte "die gesetzliche Stelle eines Handelsunternehmens oder seines Mitglieds" durch die Worte "ein Mitglied der gesetzlichen Stelle eines Handelsunternehmens" ersetzt.
66. In Artikel 46e Absatz 1 werden nach den Worten "Paragraph 37" die Worte "aus den in Artikel 46 Absatz 6 Buchstabe b, d) oder e) genannten Gründen" eingefügt.
67. In Artikel 47 Absatz 6 Buchstabe b wird "§ 42a Absatz 5" durch "§ 42a Absatz 6" ersetzt.
68. In Absatz 49 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "kann durch die Worte ersetzt werden" durch eine Ausweiskarte ausgestellt und ausgestellt."
69. In Teil 1 Titel III werden die Worte "oder das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union" am Ende des Titels von Teil 5 hinzugefügt.
70. In § 50 Abs. 1 a) werden die Worte "wenn eine Entscheidung über eine Verpflichtung zum Verlassen des Territoriums oder eine Entscheidung zur Errichtung einer neuen Reisezeit" nach dem Wort "nicht erforderlich" eingefügt.
71. § 50a, einschließlich des Titels, lautet:
Beschluss über die Verpflichtung, das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlassen
(1) Eine Entscheidung über die Pflicht, das Gebiet der Polizei zu verlassen, wird von einem Fremden getroffen, der
(a) vor dem 13. Januar 2009 in einem internationalen Abkommen, das mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgehandelt wird, rechtswidrig in das Hoheitsgebiet eingetragen oder bleibt; Dasselbe gilt für Ausländer, die unter der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union37 zu übertragen sind und freiwillig reisen dürfen —
b) eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich im Gebiet illegal aufhält; Dies gilt nicht, wenn ein Außerirdischer während seines Aufenthalts in dem Gebiet die Sicherheit des Staates gefährden oder die öffentliche Ordnung ernsthaft stören könnte; oder
c) besitzt eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis und befindet sich in einem Gebiet, das nicht befunden worden ist, Gründe für die Erteilung einer Verwaltungsentscheidung zu haben, oder wenn das Ergebnis einer Verwaltungsausweisungsentscheidung unverhältnismäßig mit seinem Privat- und Familienleben gestört wäre.
(2) Entscheidungen über die Pflicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlassen, werden von der Polizei getroffen:
a) Ausländer im Alter von 15 Jahren oder älter, die nicht von der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nach dem Asylgesetz profitiert haben, wenn
1. das Verfahren zur Gewährung eines internationalen Schutzes beendet wurde, weil der Ausländer die Daten für den Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Verfügung gestellt hat oder
2. nicht nach Beendigung des internationalen Schutzverfahrens oder nach Beendigung der Gewährung des internationalen Schutzes innerhalb der in der Austrittsordnung festgelegten Frist oder innerhalb von 30 Tagen, es sei denn, ein Austrittsauftrag wurde von Ausländern erteilt;
b) Ausländer, die eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis nicht besitzen und in einem Gebiet wohnen, das nicht festgestellt wurde, dass die Gründe für eine Entscheidung über die Ausweisung der Verwaltung vorliegen, oder wenn das Ergebnis einer Verwaltungsausweisungsentscheidung eine unverhältnismäßige Störung in seinem Privat- und Familienleben darstellen würde; oder
c) Ausländer, die eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis nicht besitzen und in dem Gebiet illegal wohnen, für die keine Gründe für die Einleitung von Verwaltungsabweisungsverfahren festgestellt wurden.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschlüssen legt die Polizei die Zeit fest, das Gebiet oder das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von 7 bis 60 Tagen zu verlassen. Sollte die Reisezeit während der Dauer der ausländischen Sicherheit beginnen, so beginnt diese Frist vom Ende der Sicherheit. Wird während des Zeitraums ein Fremder auf Reisen gesichert, so wird der Ablauf dieser Frist durch Sicherheit unterbrochen. Ersucht ein Fremder während der Reisezeit aus den in Absatz 174a (2) genannten Gründen eine neue Reisezeit, so erlässt die Polizei eine neue Entscheidung gemäß § 101 des Verwaltungsgesetzbuches, in der eine neue Reisezeit unter Berücksichtigung der Dauer der gegebenen Gründe festgelegt wird. Neue Reisezeit kann maximal 180 Tage festgelegt werden.
(4) Wird ein Alien von einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines internationalen Abkommens, das vor dem 13. Januar 2009 mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgehandelt wurde, unverzüglich übernommen, oder wenn das Alien freiwillig an den Staat zurückkehrt, in dem er eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt, so kann die Polizei die Entscheidung über die Pflicht, das Gebiet zu verlassen, aufheben.
(5) In Verfahren über die Pflicht, das Hoheitsgebiet oder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlassen, ist die Entscheidung der erste Rechtsakt im Verfahren; Dies gilt nicht, wenn eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe b getroffen wird. Das neue Verwaltungsabweisungsverfahren ist verpflichtet, das Gebiet zu verlassen, in dem die in Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe b genannten Tatsachen festgestellt werden. Die Polizei wird diesen Fremden unverzüglich informieren. Die Frist für die Entscheidung gilt ab dem Tag, an dem der Alien angemeldet wurde.
72. In Artikel 53 Absatz 1 werden nach den Wörtern die Worte "das repräsentative Amt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist" eingefügt.
73. In Artikel 55 wird am Ende des Absatzes 1 der Satz "Im Teil des Verfahrens vor dem Vertreterbüro die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe f genannten Angaben im Original vorgelegt."
74. In Absatz 56 (1) wird das Wort "oder" am Ende von Punkt (l) gestrichen.
75. In Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe m werden die Worte "die gesetzliche Stelle eines Handelsunternehmens oder seines Mitglieds" durch die Worte "Mitglied eines Handelsunternehmens" ersetzt; die Worte "Mitglied" werden nach den Worten "wie" eingefügt und die Worte "oder sein Mitglied" werden gestrichen.
76. In Artikel 56 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Punkt (n) angefügt:
"(n) der Arbeitgeber eines Fremden ist nach § 178f unzuverlässig, wenn es sich um ein außergewöhnliches Arbeitsvisum handelt."
77.In § 63 Abs. 1 werden die Worte "zu denen die Zustimmung des Ministeriums erteilt worden ist" durch die Worte "Bekannt unter den Bedingungen in" ersetzt und "oder 8" durch die Worte "zu 10" ersetzt.
78.In Artikel 63 Absätze 2 und 3:
"(2) Unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen hört die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 47 Absatz 4 auch auf, wenn diese Genehmigung durch die Vorlage eines Antrags auf Verlängerung der Arbeitnehmerkarte geschaffen wurde. In diesem Fall setzt das Ministerium den Antrag auf Verlängerung aus.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Alien vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eine Notifizierung gemäß Absatz 42g (7) vornimmt oder einen Antrag auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck gemäß den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen macht."
79. In § 64 Abs. 1 a) werden die Wörter "Sekundarbildung und Hochschulbildung im Sekundarbereich, im Konservatorium oder in der Hochschulbildung eingetragene Begriffe" im Register der Schulen und Schuleinrichtungen (10a) gestrichen.
80.In Artikel 64 Absatz 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"(c) Sekundar- und Hochschulbildung im Sekundarbereich, im Konservatorium oder in höheren Berufsschulen, im Register der Schulen und Bildungseinrichtungen 10a) im Rahmen eines in der Gastorganisation durchgeführten Austauschprogramms registriert",
Die Buchstaben c bis f werden umnumeriert (d) bis (g).
81. In § 64 Abs. 1 Buchstabe e) werden die Worte "professionelle Erfahrung für den Erwerb praktischer und professioneller Erfahrungen eines Fremden, die zum Zeitpunkt seines Studiums an einer nationalen oder ausländischen Universität oder maximal 5 Jahre in einer inländischen Gastorganisation durchgeführt werden" durch die Worte "Gebäude zum Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Erfahrungen eines Fremden in einer inländischen Gastorganisation zum Zeitpunkt seines Studiums an einer ausländischen Universität oder innerhalb von maximal 2 Jahren ersetzt.
82. In Paragraph 64 (1) (f) werden die Worte "professionelle Praxis und freiwilliger Jugenddienst" durch die Worte "europäischer freiwilliger Dienst eines Fremden" ersetzt.
83. Absatz 64 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
84. In Ziffer 68 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "oder Studie oder Ausbildung" durch "oder Studie" ersetzt.
85. In § 68 Abs. 2 werden die Worte am Ende des Buchstabens f angefügt; diese Frist wird jedoch nicht gezählt, wenn der Ausländer Mitglied der gesetzlichen Stelle des Arbeitgebers war.
86. In Artikel 68 Absatz 3 werden die Worte "oder ein außergewöhnliches Arbeitsvisum" am Ende des Buchstabens d angefügt.
87. In Artikel 69 werden am Ende des Absatzes 4 die Worte "mit Ausnahme eines Visums mehr als 90 Tage bleiben, um in dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e gewährten Gebiet zu bleiben.
88. Im vierten Satz von § 71 Abs. 1 werden die Worte "Steuererklärungen" durch die Worte" Steuerentscheidungen ersetzt; am Ende des Wortlauts des vierten Satzes werden die Worte "für den letzten Steuerzeitraum " addiert und der fünfte Satz gestrichen.
89.In Ziffer 77 (1) (i):
"(i) ein Fremder in der Tschechischen Republik wurde in 3 oder mehr Fällen wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, sofern die Rechtskraft der letzten Verurteilung nicht mehr als 1 Jahr abgelaufen ist."
90. In Artikel 87c werden am Ende des Textes von Absatz 1 die Worte "in Form einer Ausweiskarte gemäß Artikel 180b" hinzugefügt.
91. In Artikel 87h Absatz 2 wird am Ende von Buchstabe a das Wort "oder" gestrichen; am Ende des Absatzes wird der Punkt durch "oder" ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 31a
„§ 50a
„§ 123a
„HLAVA XIIIa
§ 155a
§ 155b
„§ 168
„§ 169f
„§ 169u
„§ 170c
„§ 181b
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
ČÁST SEDMÁ
Čl. VIII
ČÁST OSMÁ
Čl. IX
„§ 87
„§ 147ca
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. X
Čl. XI
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIII
„§ 30d
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XIV
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 176 / 2019 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert, und andere verwandte Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 16.07.2019 |
|---|---|
| In Kraft seit | 31.07.2019 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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