Gesetz Nr. 14 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 159 / 2006 Slg., über Interessenkonflikte, geändert und andere verwandte Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.09.2017
14
DIE RECHT
vom 29. November 2016
zur Änderung des Gesetzes Nr. 159 / 2006 Slg., über Interessenkonflikte, in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Interessenkonfliktgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 159 / 2006 Coll., über Interessenkonflikt, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 158 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 281 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 350 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 167 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 503 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 131 / 2015 Coll., Gesetz Nr. 190
1. In Artikel 1 Buchstabe b wird das Wort „Finanzierung“ gestrichen.
2. In Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "öffentliche Behörde " durch die Worte" der Verwaltungsbehörde ersetzt".
3. In Artikel 2 Absatz 1 werden nach Buchstabe c folgende Buchstaben d und e eingefügt:
d) Stellvertretendes Mitglied der Regierung oder Stellvertretender Innenminister für den öffentlichen Dienst,
e) Leiter der Abgeordnetenkammer, Leiter des Senats oder Leiter des Präsidenten der Republik,
Die Buchstaben d bis o werden als Buchstaben f bis q umnumeriert.
4. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "der Präsident und " gestrichen.
5. in § 2 (1) (o) bis (q)
"(o) Mitglied des Bezirksrats oder Mitglied des Bezirksrates der Hauptstadt Prag, der seit langem für die Erfüllung seiner Aufgaben frei ist oder nicht in der Arbeit war, bevor er in das Amt eines Mitglieds des Rates gewählt wurde, aber die Funktionen in dem Maße erfüllt hat, wie ein Mitglied des Rates, der seit langem für die Erfüllung seiner Aufgaben freigegeben wurde,
(p) Mitglied des Rates einer Gemeinde, eines Stadtviertels oder eines Stadtviertels einer Gebietsaufteilung einer gesetzlichen Stadt oder eines Teils einer Hauptstadt Prags, der seit langem für die Erfüllung seiner Aufgaben freigelassen ist oder nicht vor der Wahl in einem Mitglied des Rates beschäftigt ist, sondern die in gleichem Maße als Mitglied des Rates fungiert, der für die Erfüllung seiner Aufgaben längst freigelassen ist; oder
(q) Bürgermeister der Gemeinde, Stadtviertel oder Bezirk der Stadt oder Stadtbezirk der Stadt oder Stadtbezirk der Stadt Prag, Stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde, Stadtviertel oder Stadtviertel der Stadt oder Stadtbezirk der Stadt Prag, Stellvertretender Bürgermeister der Stadt der Hauptstadt von Prag oder Mitglieder des Rates der Gemeinde, Stadtviertel oder Stadtviertel der Stadt oder Stadtbezirk von Prag, die nicht längerfristig für die Leistung ".
6. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d:
"d) Leiter des staatlichen Organisationsgremiums, Leiter des Personals des 2. bis 4. Verwaltungsgrades nach dem Sondergesetz (3c) in der Organisationskomponente des Staates, mit Ausnahme des Nachrichtendienstes (3b), oder im Rahmen des Zivildienstgesetzes vertreten, nicht im Hinblick auf den Leiter der Abteilung oder auf ein Mitglied des Nachrichtendienstes (3b),";
7. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "im Stadtamt, im Stadtrat der Satzungsstadt oder in die Stadt der Territorialregion der Satzungsstadt" gestrichen.
8. In Artikel 2 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben f bis i angefügt:
"(f) der Richter,
(g) der Staatsanwalt,
(h) ein militärischer Soldat, Oberstleutnant und Militärrang (11), mit Ausnahme von Geheimdiensten (3b); oder
(i) Direktor der öffentlichen Forschungseinrichtung nach dem Gesetz über öffentliche Forschungseinrichtungen.
11) Ziffer 7 (1) e) und f) des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg., zu Berufssoldaten, geändert.
9. In Abschnitt 2 (3) des einleitenden Teils der Bestimmung wird "Abschnitt 12 (2) " ersetzt durch" Abschnitt 12 (4) und "(Abschnitt 14 (1)) " gestrichen.
10. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort "Last" durch "befugte Last" ersetzt.
11. In Artikel 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Verpflichtungen nach diesem Gesetz gelten nicht für die in Absatz 2 Buchstabe a oder h genannte Person, wenn ihre Verantwortung für das Sicherheitskorps oder seine benannte Abteilung nach dem Sicherheits- und Sicherheitskontrollgesetz 12 klassifiziert wird oder besonderen Verfahren für die Vertraulichkeit und Sicherheit 13 unterliegen.
12) Gesetz Nr. 412 / 2005 Slg., über den Schutz der geheimen Informationen und über die Sicherheitskompetenz, geändert. Anhang Nr. 8 der Regierungsverordnung Nr. 522/2005 Slg. zur Erstellung einer Liste der klassifizierten Informationen.
13) § 13a des Gesetzes Nr. 456 / 2011 Slg., zur Finanzverwaltung der Tschechischen Republik, geändert.
12. In Artikel 3 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Ein öffentlicher Beamter verzichtet auf jeden Rechtsakt, in dem seine persönlichen Interessen die Erfüllung seiner Aufgaben beeinflussen können. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ein persönliches Interesse, dass es einem öffentlichen Büroinhaber, einer Person in der Nähe eines öffentlichen Büroinhabers, einer juristischen Person, die von einem öffentlichen Büroinhaber oder einer Person in der Nähe eines öffentlichen Büroinhabers, einer Erhöhung des Eigentums, des Eigentums oder eines anderen Vorteils kontrolliert wird, die Vermeidung einer Verringerung des Eigentums oder anderer Vorteile oder anderer Vorteile; Dies gilt, wenn nicht, nicht für den Vorteil oder die Zinsen, die in der Regel in Bezug auf eine unbegrenzte Anzahl von Adressaten erkennbar sind."
Die Absätze 1 und 2 werden zu den Absätzen 2 und 3.
13. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "des öffentlichen Interesses" durch die Worte "die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes im öffentlichen Interesse" ersetzt und der zweite Satz gestrichen.
14. In Absatz 4 (1) des einleitenden Teils der Bestimmung wird "(c) bis (i)" durch "(c) bis (m)" ersetzt.
15. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "die gesetzliche Behörde oder" gestrichen, und die Worte "die betroffene juristische Person" werden durch die Worte "die juristische Person, die das Unternehmen betreibt (nachstehend als "die juristische Person, die ")" bezeichnet wird, ersetzt.
16. in § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmung und in § 11 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
17. Nach Abschnitt 4 werden folgende Abschnitte 4a bis 4c eingefügt:
„§ 4a
(1) Der in Artikel 2 Absatz 1 genannte öffentliche Beamte darf kein Rundfunk- oder Fernsehveranstalter oder ein Verleger des periodischen Drucks oder eines Mitglieds, eines Mitglieds oder einer Kontrollperson einer juristischen Person sein, die ein Rundfunk- oder Fernsehveranstalter oder ein Verleger des periodischen Drucks ist.
(2) Die in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle beendet die Funk- oder Fernsehübertragung oder die Ausgabe des periodischen Drucks oder beendet ihre Teilnahme oder Mitgliedschaft an einer juristischen Person, die ein Funk- oder Fernsehveranstalter oder ein Verleger des periodischen Drucks ist, unverzüglich nach Beginn seiner Tätigkeit, jedoch spätestens 60 Tage nach Beginn seiner Tätigkeit. Ist es aus Gründen, die vom öffentlichen Amt unabhängig sind, nicht möglich, die in dem vorhergehenden Satz festgelegte Frist einzuhalten, so unterrichtet das öffentliche Amt die Aufnahmebehörde innerhalb dieser Frist und trifft gleichzeitig alle erforderlichen Maßnahmen, um der im ersten Satz genannten Verpflichtung nachzukommen. Die Bestimmungen der spezifischen Rechtsvorschriften betreffen dies nicht (4).
(3) Ein öffentlicher Beamter, der seine Teilnahme oder Mitgliedschaft an einer juristischen Person, die ein Rundfunk- oder Fernsehveranstalter oder ein Verleger von Zeitschriften gemäß Absatz 2 ist, nicht beendet hat, darf in dieser Handelsgesellschaft keine Stimmrechte ausüben. Ist ein öffentlicher Büroinhaber alleiniger Mitglied eines Handelsunternehmens, so kann er in Ausübung seiner Behörde nicht andere als gesetzlich vorgeschriebene oder im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Handelsunternehmens erlassene Entscheidungen treffen oder die Behörden eines Handelsunternehmens oder ihrer Mitglieder wählen, es sei denn, sie haben aufgehört zu funktionieren.
§ 4b
Ein Handelsunternehmen, bei dem ein in Absatz 2 Buchstabe c oder eine kontrollierte Person bezeichneter öffentlicher Beamter einen Betrieb besitzt, der mindestens 25 % der Beteiligung eines Anteilseigners an einem Handelsunternehmen entspricht, darf nicht an Vergabeverfahren im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsgesetzes als Teilnehmer oder Subunternehmer teilnehmen, durch den der Lieferant die Qualifikation nachweisen kann. Der Auftraggeber schließt diese Handelsgesellschaft aus dem Vergabeverfahren aus. Die Auftraggeber dürfen keinen Kleinauftrag an die im ersten Satz genannten Handelsgesellschaften vergeben, der ungültig ist.
§ 4c
Es ist untersagt, eine Subvention nach den Rechtsvorschriften über die Haushaltsregel (14) oder einen Investitionsanreiz nach den Rechtsvorschriften für Investitionsanreize (15) an ein Handelsunternehmen zu gewähren, in dem ein öffentlicher Büroinhaber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c oder eine kontrollierte Person einen Betrieb besitzt, der mindestens 25 % der Beteiligung des Aktionärs an dem Unternehmen entspricht.
14) Gesetz Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert.
15) Gesetz Nr. 72/2000 Slg., über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Investitionsanreize), geändert.
18. In Artikel 5 werden am Ende des Absatzes 1 die Worte "den Anteil des Gewinns oder der sonstigen Leistung, außer bei Transaktionen, die von einem öffentlichen Beamten in Form von Versicherungsprämien für die Erfüllung von Zöllen oder im Rahmen seiner Teilnahme an den Sitzungen dieser Organe gemäß der normalen Praxis bis zu 10.000 CZK pro Jahr eingegangen sind, hinzugefügt.
19. Absatz 5 (2) lautet:
"(2) Das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben o und p genannte öffentliche Amt, das die Region, die Hauptstadt Prags, die Gemeinde, die Stadt oder das Stadtviertel der Stadt oder die Stadt der Hauptstadt Prags ist, wird als Mitglied des Verwaltungs-, Aufsichts- oder Aufsichtsorgans der operativen juristischen Person bezeichnet, wenn die Region, die Hauptstadt Prags, die Gemeinde oder das Stadtamt der Stadt oder die Stadt des Kapitals von Prag eine
20. In § 5 Abs. 3 des Einleitungsteils der Bestimmung sind die Worte "unvereinbare Funktionen, die in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einem Dienstleistungsverhältnis "durch die Worte ersetzt werden" mit der Leistung der Beschäftigungs- oder Dienstleistungsbeziehung unvereinbar".
21. In Artikel 6 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen des öffentlichen Amtes gelten sinngemäß für juristische Personen, die von der in Absatz 1 genannten juristischen Person oder dem Arbeitgeber gegründet oder kontrolliert werden."
22. In Absatz 6 (1) werden die Worte "in den Abschnitten 2 (1) Buchstaben c bis n und 2 Buchstaben b bis e" durch "in den Abschnitten 2 (1) Buchstaben c bis p und 2 b bis g" ersetzt;
23. In den Titeln IV und V wird "DARCH ' gelöscht.
24. In Artikel 7 Buchstabe c werden die Worte "benötigtes Eigentum" durch die Worte "bewahrtes Eigentum an dem Tag vor dem Datum, an dem die Amtszeit begann und erworbenes Eigentum" ersetzt.
25. In Artikel 7 Buchstabe d werden "Vergaben" gestrichen.
26. In Absatz 8 werden am Ende des Absatzes 1 die Worte "in Bezug auf einen unbegrenzten Adresskreis" angefügt.
27. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „Rechtspersonen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben (nachstehend „die operative juristische Person“ genannt)“ durch die Worte „beteiligte Rechtspersonen“ ersetzt.
28. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c werden die Wörter ", Person-Identifikationsnummer" nach dem Wort "Name" eingefügt.
29. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "die gesetzliche Behörde" gestrichen.
30. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) ist ein Rundfunk- oder Fernsehsender oder ein periodischer Druckverleger oder Mitglied, Mitglied oder Kontrollperson einer juristischen Person, die ein Rundfunk- oder Fernsehsender oder ein periodischer Druckverleger ist."
31. Absatz 9 Absatz 2 wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
32.
„§ 10
Benachrichtigung des Eigentums
(1) Ein öffentlicher Beamter muss genau, vollständig und wahrhaftig berichten
a) das Eigentum, das er zum Zeitpunkt des Beginns seiner Aufgaben besitzt, und
b) während der Amtszeit erworbenes Eigentum.
(2) In der Sachbekanntmachung weist das öffentliche Amt Folgendes auf:
(a) unbewegliches Eigentum;
b) Wertpapiere, Bucheinträge oder verwandte Rechte;
c) eine Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen, das nicht durch eine Sicherheit oder eine buchgebende Sicherheit repräsentiert wird, und
d) sonstige bewegliche Güter, die von Arten bestimmt sind;
1. der Preis, der zu Ort und Zeit üblich ist, überschreitet jeweils 500 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Eigenschaftsmeldung gilt; oder
2. Hat sie im Kalenderjahr und dessen Wert in seiner Gesamtheit erworben, die keine Posten enthält, deren Preis weniger als 50.000 CZK beträgt, so hat sie 500.000 CZK überschritten, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Eigenschaftsmeldung erfolgt ist.
(3) In der Bekanntmachung des Eigentums ist außerdem die Art des Erwerbs und der Preis des Vermögens gemäß Absatz 2 Buchstaben a und d anzugeben, mit Ausnahme des Preises für unbewegliches Vermögen gemäß Absatz 2 Buchstabe a, wenn es sich um die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a handelt. Bei anderen beweglichen Gütern gemäß Absatz 2 Buchstabe d gibt die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Notifizierung den zu Ort und Zeit üblichen Preis an. In der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Notifizierung ist der Preis anzugeben, zu dem das öffentliche Amt das Eigentum oder andere bewegliche Sachen erworben hat."
Fußnote 6 wird gestrichen.
33. In Abschnitt 11 wird das Wort "Geschenke" gelöscht.
34. In Artikel 11 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Der öffentliche Büroinhaber ist verpflichtet, genau, vollständig und wahrhaftig die ausstehenden Verpflichtungen zu melden, die er am Tag vor seinem Beginn hat. In dieser Mitteilung werden im Einzelfall über 100.000 CZK hinausgehende Verpflichtungen eingegangen."
Die Absätze 1 und 2 werden zu den Absätzen 2 und 3.
35. In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "und das Einkommen eines Ehegatten oder eines Partners eines öffentlichen Amtes" nach den Worten "Verordnung 7" eingefügt.
36. In Ziffer 11 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Finanz" gestrichen.
37.Paragraph 11 (3) lautet wie folgt:
"(3) Das öffentliche Amt gibt in der Anmeldung den Betrag, die Art und die Quelle jedes in Absatz 2 Buchstabe a genannten Einkommens sowie den Betrag und die Art der Haftung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b an, einschließlich derer es eine solche Verpflichtung hat; es bezeichnet die natürliche Person im Namen des Namens und des Nachnamens der juristischen Person mittels einer Handelsgesellschaft oder eines Namens, der Identifikationsnummer der Person und seines Sitzes."
38.
„§ 12
Fristen und Mitteilungsmethode
(1) Die Mitteilung nach den Artikeln 9, 10 Absatz 1 Buchstaben a und 11 Absatz 1, die zu dem Zeitpunkt vor Beginn des Amtes eingereicht wurde, wird vom öffentlichen Beamten innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung der Tätigkeiten, die Meldung der Vermögenswerte und die Meldung der Einnahmen und Verbindlichkeiten (nachstehend „Bekanntmachungsregister“ genannt) von der juristischen Person oder ihrer Behörde oder der in Artikel 14a Absatz 2 genannten organisatorischen Komponente registriert.
(2) Die Mitteilung nach den Artikeln 9, 10 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 erfolgt spätestens am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres für die gesamte Amtszeit.
(3) Für den Fall, dass die Leistung eines öffentlichen Amtes eingestellt ist, ist eine Person, die ein öffentliches Amt war, verpflichtet, spätestens 30 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die in § 14a (2) genannte juristische Person oder ihre Behörde oder Organisationsstelle diese Tatsache in das Register der Bekanntmachung eingeht, je nach dem Status der Kündigung des Amtes zu melden. In der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b genannten Notifizierung gibt die Person, die ein öffentliches Büro war, die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d genannte Eigenschaft nur an, wenn ihr Gesamtwert 500 000 CZK zum Zeitpunkt der Kündigung des Amtes übersteigt. In der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Mitteilung weist die Person, die ein öffentlicher Beamter war, nur auf Bareinkünfte oder andere Vermögensvorteile oder ausstehende Verbindlichkeiten hin, wenn der Gesamtbetrag der Bareinnahmen oder sonstigen Vermögensvorteile oder der Gesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beendigung des Amtes 100 000 CZK übersteigt.
(4) Ein öffentlicher Beamter oder eine Person, die ein öffentlicher Beamter war, ist verpflichtet, die Anmeldung innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen vorzunehmen, auch wenn die in den Absätzen 9 bis 11 genannten Tatsachen nicht aufgetreten sind.
(5) Die in den Absätzen 9 bis 11 und in Absatz 4 genannte Notifizierung erfolgt durch einen öffentlichen Beamten oder eine Person, die auf elektronischem Wege der Registrierungsbehörde befugt ist, mit Ausnahme der Richter, die gemäß den Absätzen 9 bis 11 Notifikationen und schriftlich an den Obersten Gerichtshof gemäß Absatz 4 übermitteln. Der Benutzername und das Zugangspasswort zum Melderegister werden von der juristischen Person oder ihrer Behörde oder der für die Registrierung gemäß Artikel 14a Absatz 2 zuständigen Organisationsstelle auf Antrag eines öffentlichen Beamten oder einer Person, die ein öffentlicher Beamter war, ausgestellt. Die Mitteilung an das Melderegister kann auch von einem öffentlichen Beamten oder von einer Person, die mittels eines öffentlichen Verwaltungsportals durch eine Datennachricht mit einer beglaubigten Identität eines öffentlichen Beamten oder einer Person, die ein öffentlicher Beamter war, in einer Weise übermittelt werden, die in sein Datenfeld eingeloggt werden kann. Nach Übermittlung der Anmeldung an das Register sendet der Registerverwalter unverzüglich dem öffentlichen Beamten oder einer Person, die eine öffentliche offizielle Information über die notifizierte und registrierte Mitteilung an sein Datenfeld war. Nach Bekanntgabe eines Richters übermittelt der Oberste Gerichtshof ihm unverzüglich Informationen über die übermittelte und registrierte Mitteilung.
(6) Die Mitteilungen werden in der vom Justizministerium durch den Orden definierten Struktur und Form vorgenommen. Die Richter legen eine Mitteilung unter Verwendung eines Formblatts vor, dessen Struktur und Form vom Justizministerium durch Erlass festgelegt werden.
39. Absatz 13, einschließlich Titel und Fußnote 16, lautet wie folgt:
„§ 13
Notifikationsregister
(1) Es wird ein Melderegister als öffentliches Verwaltungsinformationssystem (16) erstellt, dessen Verwalter das Justizministerium ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Das Melderegister enthält elektronische Dokumente, die von öffentlichen Beamten gemäß Artikel 12 Absatz 5 eingereicht werden, mit Ausnahme von Anmeldungen an Richter, die mit dem Obersten Gerichtshof schriftlich hinterlegt werden; in der Mitteilung gibt das öffentliche Amt seinen Namen, seinen Nachnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, seine juristische Person oder ihre Körperschaft oder Organisationsstelle an, in der es tätig ist, an, in welcher Funktion sie in dieser juristischen Person oder ihrer Körper- oder Organisationskomponente tätig ist, sowie die unter den in den Abschnitten Nummern Nummern Nummern 9 und 4 und den Angaben.
(3) Jeder hat das Recht, das Notifikationsregister kostenlos über ein öffentliches Datennetz in dem Maße zu überprüfen, wie dieses Gesetz vorsieht. Die Mitteilungen der in Absatz 2 (1) genannten öffentlichen Beamten werden ohne vorherige Aufforderung zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung der in § 2 Abs. 2 genannten Beamten kann auf der Grundlage eines Antrags konsultiert werden.
(4) Der Antrag umfasst im Falle einer natürlichen Person den Namen, den Nachnamen, das Geburtsdatum, den ständigen Wohnsitz und die Anschrift für den Dienst des Antragstellers und im Falle einer juristischen Person den Geschäftsnamen oder den Namen, die Identifikationsnummer der Person und des Sitzes sowie die Angaben der natürlichen Person, die im Namen der juristischen Person und seiner Befugnis zum Handeln im Namen der juristischen Person handelt. Darüber hinaus umfasst der Antrag den Namen oder den Nachnamen des öffentlichen Beamten oder die Funktion eines öffentlichen Beamten sowie die juristische Person oder deren Einrichtung oder Organisation, in der der öffentliche Beamte tätig ist. Antrag kann gestellt werden
a) durch den Postbetreiber;
b) auf elektronischem Wege über die E-Mail-Adresse des Registerverwalters; oder
(c) elektronisch über ein Datenfeld.
(5) Der Registerverwalter hat dem Anmelder nach Prüfung eines Antrags auf Zugang zum Register der Mitteilungen einen Benutzernamen und ein Zugangskennwort zur Verfügung zu stellen, das er dem Anmelder unverzüglich und spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags über den Postdienstbetreiber in den eigenen Händen des Anmelders, per E-Mail oder über das Datenfeld des Anmelders übermittelt. Der Benutzername und das Zugangspasswort zum Melderegister sind für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Datum ihrer ersten Nutzung gültig. Zur Kommunikation an einen Dritten ist der Benutzername und das Zugriffskennwort für die Anzeige des Anmelderegisters verboten.
(6) Jede Person hat das Recht, den Tatsachen der Beweisbehörde mitzuteilen, dass die in den im Melderegister eingetragenen Notifikationen enthaltenen Informationen falsch oder unvollständig sind. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung teilt die Bescheinigungsbehörde der Person mit, die die Mitteilung über die von ihr bearbeitete Mitteilung abgegeben hat.
(7) Die Zertifizierungsstelle vergleicht die Daten im Melderegister mit denen anderer Informationssysteme in dem in Abschnitt 14c genannten Umfang. Wird der Registrierungsbehörde bekannt, dass eine Maßnahme ergriffen worden ist, die die Merkmale einer verwaltungsrechtlichen Straftat nach diesem Recht hat, so unterrichtet sie unverzüglich die für die Behandlung von verwaltungsrechtlichen Straftaten nach diesem Recht zuständige Behörde.
(8) Alle Informationen, die im Register der Mitteilungen über die in Artikel 2 Absatz 2 genannten öffentlichen Beamten aufbewahrt werden, dürfen nur verwendet und weiterverarbeitet werden, um einen Verstoß gegen die in diesem Gesetz vorgesehenen öffentlichen Dienstpflichten festzustellen.
16) Artikel 3 des Gesetzes Nr. 365/2000 Slg., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert.
Fußnote 8a, 8b und 9 werden gestrichen.
40. Die Überschrift von Abschnitt 14 lautet: "Das Register der Notifikationen erstellen".
41.Paragraph 14 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Zertifizierungsstelle ist das Justizministerium; wenn es sich um das öffentliche Amt gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f handelt, ist die eingetragene Behörde der Oberste Gerichtshof."
42. In Abschnitt 14 (2) des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Bekanntmachung " nach dem Wort" Register eingefügt.
43.In § 14 Abs. 2 Buchstaben a und d wird "Ziffer 2" durch "Ziffer 4" ersetzt.
Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c:
b) die Aufbewahrung von Anträgen, die der Registrierungsstelle gemäß Artikel 13 Absätze 3 und 4 für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Antrag gestellt werden;
c) die Aufbewahrung von Mitteilungen an die Registrierungsstelle gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 12 (4) für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Büros des öffentlichen Amtes;
45. in Absatz 14 Absatz 2 Buchstabe f:
"f) den Vergleich der Daten und die Bereitstellung von Dokumenten gemäß Artikel 13 Absatz 7 an die für die Erörterung von administrativen Delikatessen nach diesem Recht zuständige Behörde;"
46. In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe g wird nach den Worten "Benutzername" das Wort "a" eingefügt, und die Worte "E-Mail-Adresse über ein öffentliches Datennetz" werden durch "Anmelden" ersetzt.
47. In Artikel 14 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"h) die Verfolgung anderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Buchstaben a bis g."
48. in Absatz 14 (3):
"(3) Der Oberste Gerichtshof hält ein besonderes Register der schriftlichen Mitteilungen der Richter als eine Reihe von Dokumenten, die von den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f genannten öffentlichen Beamten vorgelegt wurden, und führt die in Absatz 2 Buchstaben a, c, d, e und h genannten Tätigkeiten in Bezug auf sie durch. Dieses Sonderregister kann nicht konsultiert werden. Die im Sonderregister der schriftlichen Notifikationen der Richter enthaltenen Informationen werden nicht nach dem Gesetz über den freien Zugang zu Informationen übermittelt.
49. In Ziffer 14 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Der Registerverwalter des Notifikationsregisters hält das Notifikationsregister so aufrecht, dass es möglich ist, nach Namen, Namen und Nachnamen der öffentlichen Beamten, juristischen Personen oder deren Einrichtungen oder den organisatorischen Elementen, in denen die öffentlichen Beamten tätig sind, nach der Funktion zu suchen, die der öffentliche Büroinhaber in dieser juristischen Person oder ihrer Einrichtung oder ihrer Organisationskomponente und der Frist, für die die Notifizierung erfolgt. Der Registerverwalter des Notifikationsregisters hält das Notifikationsregister so aufrecht, dass für jeden öffentlichen Beamten klar ist, ob die Notifizierung gemäß den Abschnitten 9 bis 11 und 12 (4) innerhalb der in Abschnitt 12 Absätze 1 bis 3 festgelegten Fristen erfolgt ist.
(5) Der Registerverwalter der Mitteilung stellt den Schutz veröffentlichter personenbezogener Daten vor der Möglichkeit der automatisierten Speicherung in Internet-Suchmaschinen (Indexing) sicher.
50. Die folgenden Abschnitte 14a bis 14c werden nach Abschnitt 14 einschließlich der Überschriften eingefügt:
„§ 14a
Eintragung in das Notifikationsregister
(1) Ohne Verspätung und spätestens 15 Tage nach Beginn oder Beendigung der Amtszeit, Name und gegebenenfalls Name des öffentlichen Büroinhabers, Geburtsdatum und Geburtsort des öffentlichen Büroinhabers, der juristischen Person oder deren Einrichtung oder der Organisationsstelle, in der der öffentliche Büroinhaber tätig ist, die Funktion, die er in dieser juristischen Person oder seiner Körperschaft besitzt, und die Zeitpunkte, an denen die Eröffnung und Beendigung der klassifizierten Informationen mit Ausnahme der juristischen Person
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden von folgenden juristischen Personen oder ihren Behörden oder von den organisatorischen Bestandteilen in das Register der Notifikationen eingetragen:
a) Amt der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik, wenn es sich um eine in § 2 Abs. 1 Buchstabe a, Leiter der Abgeordnetenkammer und öffentliches Amt gemäß § 2 Abs. 2 Abs. 2 Buchst. d) handelt, wenn sie von ihr angestellt werden,
b) Das Amt des Senats des Parlaments der Tschechischen Republik, wenn es sich um ein öffentliches Amt gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b), den Leiter des Senatsamts und das öffentliche Amt gemäß § 2 Abs. 2 Abs. 2 Buchst. d), wenn sie von ihm beschäftigt werden,
c) das Amt des Präsidenten der Republik, wenn es der Leiter des Amtes des Präsidenten der Republik und des öffentlichen Amtes gemäß Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe d ist, wenn sie vom Präsidenten eingesetzt werden;
d) das Ministerium oder jede andere zentrale Verwaltungsstelle, die nicht von einem Mitglied der Regierung geleitet wird, wenn die öffentliche Stelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c, d, f und n der Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis d, g und h der Behörde des Artikels 2 Absatz 1, wenn diese öffentlichen Stellen ihre Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums oder eines anderen zentralen Verwaltungsbüros ausüben, mit Ausnahme eines
e) der Tschechischen Nationalbank, wenn es sich um ein öffentliches Amt gemäß § 2 Abs. 1 j und § 2 Abs. 2 Abs. 2 c) handelt, wenn es sich um seine Mitarbeiter handelt,
f) Das Oberste Prüfungsamt, wenn es sich um ein öffentliches Amt gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe k und § 2 Abs. 2 Abs. 2 Buchstabe d handelt, wenn sie von ihm angestellt werden,
(g) Das Amt des Bürgerbeauftragten, wenn es sich um ein öffentliches Amt gemäß § 2 Abs. 1 m und § 2 Abs. 2 Abs. 2 d) handelt, wenn sie von ihm angestellt werden,
h) das Sicherheitskorps, wenn es sich um ein öffentliches Amt gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d handelt, wenn seine Mitglieder oder Mitglieder beschäftigt sind;
(i) das Regionalbüro, wenn es sich um ein öffentliches Amt gemäß § 2 (1) (o) und (q) und § 2 (2) (b), (c) und (e) handelt, im Falle der Mitglieder des Kreises, Mitglieder der gesetzlichen Stelle ihrer Bezirksbeilageorganisation, Personalleiter des 2. bis 4. Grades der Verwaltung seiner Bezirksbeilage oder Beamte, die diesem Regionalbüro zugeordnet sind;
j) Die Gemeinde der Stadt Prag, wenn es um das öffentliche Amt gemäß § 2 (1) (o) und (q) und § 2 (2) (b), (c) und (e) geht, wenn es sich um Mitglieder der Stadt Prag handelt, Mitglieder des gesetzlichen Organs der Stadt Prags Beitragsorganisation, leitende Angestellte der 2. bis 4. Grad Verwaltung der Stadt Prags Beitragsorganisation oder leitende Beamte der Stadt Prag,
(k) die Gemeindebehörde, die Stadtverwaltung oder die Gemeindebezirksverwaltung einer untergeordneten Landeshauptstadt und die Gemeindebezirksverwaltung der Hauptstadt Prag, wenn die in § 2 Abs. 1 p) und (q) und § 2 Abs. 2 b), c) und e) bezeichnete öffentliche Stelle die Mitglieder des Gemeinderats, des Gemeindebezirks oder des Stadtteils der Stadthauptstadt Prag sind,
(l) eine öffentliche Forschungseinrichtung, wenn es sich um eine öffentliche Stelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i handelt, von der sie eine gesetzliche Stelle ist;
(m) das Justizministerium, wenn es sich um ein öffentliches Amt gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe f handelt; die Registrierung wird dem Obersten Gerichtshof unverzüglich mitgeteilt.
(3) Die in Absatz 1 genannte juristische Person oder ihre Einrichtung oder Organisationsstelle unterrichtet unmittelbar nach Eingabe der in Absatz 1 genannten Informationen im Register der Notifikationen die zuständigen öffentlichen Beamten, dass die in Absatz 1 genannten Informationen in das Register der Notifikationen eingetragen worden sind und der Tag, an dem der öffentliche Beamte zur Notifizierung gemäß den Absätzen 9 bis 11 und 12 (4) verpflichtet ist.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben i bis k genannten Behörden führen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten im delegierten Bereich aus.
§ 14b
Geltungsbereich der Konsultation in das Notifikationsregister
(1) Jeder kann am Tag nach der in Artikel 12 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Frist das Register der Notifikationen mit öffentlichen Beamten konsultieren.
a) Artikel 2 Absatz 1, soweit alle nach den Artikeln 9 bis 11 und 12 Absatz 4 gemeldeten Tatsachen, mit Ausnahme des Geburtsdatums und des Geburtsorts eines öffentlichen Beamten und der Identifizierung des unbeweglichen Vermögens,
b) Absatz 2 (2) nur im Umfang der nach den Artikeln 9, 10 (2) a) und c), 11 (2) a) und 12 (4) gemeldeten Tatsachen, mit Ausnahme des Geburtsdatums und des Geburtsorts des öffentlichen Amtes und der Identifizierung des unbeweglichen Vermögens.
(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung gilt nicht für Daten über öffentliche Beamte, die Richter, Staatsanwälte oder Mitglieder der Polizei der Tschechischen Republik oder die Generalinspektion des Sicherheitskorps sind. Die im Register der Notifikationen dieser öffentlichen Beamten enthaltenen Informationen werden nicht nach dem Informationsgesetz zur Verfügung gestellt.
(3) Sie sind berechtigt, Informationen aus dem Melderegister zu erhalten, soweit dies zur Ausübung ihrer Zuständigkeit erforderlich ist.
a) die für die Behandlung von verwaltungsrechtlichen Straftaten nach diesem Recht zuständigen Behörden;
b) Gerichte und Strafverfolgungsbehörden oder
c) Geheimdienste der Tschechischen Republik.
§ 14c
Genehmigung der Registrierungsbehörde, andere Register und Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung zu konsultieren
(1) Die Zertifizierungsstelle kann diese Informationen aus dem Grundregister der Bevölkerung im Laufe ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 7 verwenden
a) den Namen und gegebenenfalls die Namen, Nachnamen, Nachnamen, einschließlich Vornamen und Nachnamen;
b) Zeitpunkt und Geburtsort;
c) die Adresse des Aufenthaltsortes,
d) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft;
e) eine Aufzeichnung der Erstellung des Datenfelds und der Kennung des Datenfelds, wenn das Datenfeld zur Verfügung gestellt wird.
(2) Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten nach Absatz 13 (7) ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, diese Informationen aus dem Bevölkerungsinformationssystem zu verwenden.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 14 / 2017 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 159 / 2006 Slg., über Interessenkonflikt, geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.01.2017
In Kraft seit01.09.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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