Regierungsverordnung Nr. 14 / 1999 Coll.
Regierungsverordnung zur Festlegung technischer Vorschriften für Aufzüge
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 01.04.1999
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14
REGIERUNGSORDNUNG
vom 11. November 1998
zur Festlegung technischer Anforderungen für Aufzüge
Die Regierung bestellt gemäß § 22 des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte (nachstehend „Gesetz“ genannt) zur Umsetzung der §§ 12 Abs. 1 und 4 und 13 Abs. 2 und 4 des Gesetzes:
(1) Diese Verordnung enthält technische Vorschriften für Aufzüge gemäß dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (1) und des internationalen Vertrags (2).
(2) Diese Verordnung gilt für
a) Aufzüge, die dauerhaft auf unterschiedlichem Höhenniveau dienen, die zum Transport von Personen, Personen und Kosten oder nur Kosten bestimmt sind, wenn der Käfig ist:
1. Personen zugänglich oder, wenn eine Person sie ohne Schwierigkeiten eingeben kann,
2. mit Kontrollen im Käfig oder in Reichweite der Person im Käfig ausgestattet;
3. durch starre Führungen geführt, die unter einem Winkel von mehr als 15 ° oder mit einer vorgegebenen Bewegungsbahn (z.B. Aufzüge mit Scherenmechanismus) von der Horizontalen abgelenkt werden;
b) die Sicherheitskomponenten von Aufzügen gemäß Buchstabe a; die Liste dieser Sicherheitskomponenten ist in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Als Aufzüge gelten nicht:
a) Seilbahnanlagen für den öffentlichen oder nichtöffentlichen Personenverkehr, einschließlich Seilbahnanlagen und Liftanlagen;
b) besonders konstruierte und konstruierte Aufzüge für militärische oder polizeiliche Zwecke;
c) vertikale Bergbauanlagen;
d) Bühnenlifte;
e) Aufzüge in Fahrzeugen;
f) mit Maschinen verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind;
g) Stege und Schraublifte;
(h) Baulifte für den Personen- oder Personen- und Güterverkehr.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt der Hersteller oder Einführer des Aufzugs als Lieferant (3)
(1) Die spezifizierten Produkte gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes sind Aufzüge und Sicherheitskomponenten.
(2) Die technischen Anforderungen an Aufzüge und Sicherheitsbauteile (nachstehend als "wesentliche Anforderungen" bezeichnet) sind in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt. Wird in dieser Verordnung ein mit Aufzügen verbundenes Risiko genannt, das ganz oder teilweise in einer anderen Regierungsverordnung behandelt wird, so muss diese andere Regierungsverordnung auch dazu verwendet werden, ein solches Risiko anzugehen.
(3) Betreffen eine harmonisierte tschechische technische Norm oder eine ausländische technische Norm, die eine harmonisierte europäische Norm in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Abschnitt 4a Absatz 3 des Gesetzes) überträgt, eine der wesentlichen Anforderungen, so wird davon ausgegangen, dass
a) Aufzüge, die diesem technischen Standard entsprechen, entsprechen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen;
b) Sicherheitsbauteile, die diesem technischen Standard entsprechen, ermöglichen es dem Aufzug, in dem er nach den Montageanleitungen des Herstellers eingebaut wird, als Aufzug zu gelten, der den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entspricht.
(4) Die für die Durchführung der Gebäude und der Lieferant des Aufzugs zuständige Person unterrichtet sich so, dass der ordnungsgemäße Betrieb und die sichere Nutzung des Aufzugs gewährleistet sind.
(5) Für den Betrieb und die Sicherheit des Aufzugs sind keine Rohrleitungen, Elektroinstallationen oder Geräte vorzusehen, die für Aufzüge bestimmt sind.
(6) Die Ausstellung von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen auf Messen und Ausstellungen oder die Vorführung von Aufzügen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, wird nicht als Marketing betrachtet (3) wenn sie mit einem Hinweis versehen sind, dass sie den wesentlichen Anforderungen nicht genügen, dass sie nicht zum Verkauf bestimmt sind und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung des Personenschutzes getroffen werden.
(1) Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen muss der Hersteller oder Importeur die Konformitätsbewertung nach einem der folgenden Verfahren (Abschnitt 12 Absatz 4 des Gesetzes) bei seiner Wahl vorsehen:
a) durch Überprüfung der Art der Sicherheitskomponente gemäß Anhang 5 Teil I der vorliegenden Verordnung und Bewertung der Konformität der Sicherheitskomponente mit der Art der in Anhang 11 dieser Verordnung genannten Zufallsüberprüfung;
b) durch Überprüfung der Art der Sicherheitskomponente gemäß Anhang 5 Teil I der vorliegenden Verordnung und des Qualitätssicherungsverfahrens gemäß Anhang 8 der vorliegenden Verordnung oder
c) umfassende Qualitätssicherung der in Anhang 9 dieser Verordnung genannten Sicherheitskomponenten.
(2) Der Hersteller oder Importeur stellt die in Absatz 1 genannte Konformitätsbewertung sicher, auch wenn die Sicherheitskomponente für die eigene Verwendung bestimmt ist.
(1) Vor dem Inverkehrbringen von Aufzügen hat der Lieferant die Konformitätsbewertung nach einem der folgenden Verfahren (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes) bei seiner Wahl vorzulegen:
a) bei einem Aufzug, der gleich dem Aufzug ist, der nach Anhang 5 Teil II dieser Regelung eine Prüfung des Hubtyps unterzogen wurde, ist die Übereinstimmung bei der Herstellung, Montage und Prüfung des Aufzugs zu beurteilen;
1. die Endkontrolle gemäß Anhang 6 dieser Verordnung,
2. durch Gewährleistung der Qualität der Aufzüge gemäß Anhang 12 dieser Verordnung oder
3. Gewährleistung der Qualität der Erzeugung von Aufzügen gemäß Anhang 14 dieser Verordnung.
Die Konformitätsbewertungsverfahren für Konstruktion und Produktion sowie für die Montage und Prüfung von Aufzügen können auf demselben Aufzug durchgeführt werden;
b) für Aufzüge, die einem Modelllift entsprechen, der eine Prüfung der Art des Auftriebs gemäß Anhang 5 Teil II dieser Regelung unterzogen hat, wird die Übereinstimmung bei der Herstellung, Montage und Prüfung des Auftriebs beurteilt;
1. die Endkontrolle gemäß Anhang 6 dieser Verordnung,
2. durch Gewährleistung der Qualität der Aufzüge gemäß Anhang 12 dieser Verordnung oder
3. Gewährleistung der Qualität der Erzeugung von Aufzügen gemäß Anhang 14 dieser Verordnung.
Der Modellhub bedeutet einen Aufzug, bei dem die technische Dokumentation feststellt, wie die wesentlichen Anforderungen der vom Modelllift abgeleiteten Lifte mit denselben Sicherheitskomponenten erfüllt werden sollen und eindeutig alle zulässigen Unterschiede zwischen dem Modelllift und den vom Modelllift abgeleiteten Liften angibt, was die Maximal- und Minimalwerte anzeigt. Der Bereich der Abweichungen von den aus der Musterreihe bildenden Probenhub abgeleiteten Aufzügen kann durch Berechnungs- oder Konstruktionszeichnungen oder beides nachgewiesen werden,
c) bei einem Aufzug, der mit dem Aufzug identisch ist, für den ein umfassendes Qualitätssicherungsverfahren gemäß Anhang 13 dieser Regelung angewandt wurde, wird die Übereinstimmung bei der Herstellung, Montage und Prüfung des Aufzugs bewertet;
1. die Endkontrolle gemäß Anhang 6 dieser Verordnung,
2. durch Gewährleistung der Qualität der Aufzüge gemäß Anhang 12 dieser Verordnung oder
3. durch Gewährleistung der Qualität der Erzeugung von Aufzügen gemäß Anhang 14 der vorliegenden Verordnung,
d) durch Überprüfung der Übereinstimmung jedes Aufzugs durch eine zugelassene Person gemäß Anhang 10 dieser Verordnung oder
e) umfassende Qualitätssicherung der Aufzüge gemäß Anhang 13 dieser Verordnung.
(2) Der Lieferant stellt die Konformitätsbewertung gemäß Absatz 1 auch dann sicher, wenn der Aufzug für seine eigene Nutzung bestimmt ist.
(3) Für jeden Aufzug gibt der Hersteller oder Importeur eine Konformitätsbescheinigung aus und legt im Aufzug eine tschechische Konformitätskennzeichnung gemäß einer besonderen Verordnung (1) an, bei der er das Jahr angibt, in dem die Übereinstimmung bewertet wurde.
(4) Auf Anfrage stellen die Anbieter von Aufzügen dem Amt und den Bevollmächtigten Kopien von Bescheinigungen oder sonstigen Unterlagen, einschließlich der damit verbundenen Dokumente, zur Verfügung.
(1) Der Nachweis der nach Artikel 13 (8) des Gesetzes verwendeten Konformitätsbewertungsmethode umfasst:
a) die in jedem der Anhänge dieser Verordnung genannten technischen Unterlagen, ob die Muster oder andere Dokumente von einer anderen Person als dem Lieferanten bearbeitet worden sind;
b) Dokumente und Befunde, die von einer bevollmächtigten Person bei der Konformitätsbewertung ausgestellt wurden.
(2) In Fällen, die sich aus Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes ergeben, legt der Einführer der Aufsichtsbehörde Unterlagen in der Sprache eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einer mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Sprache vor.
(1) Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 3 dieser Verordnung wird an Sicherheitsbauteilen und Aufzügen angebracht und anschließend unverzüglich die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung erteilt.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist in jedem Hubkäfig und an den in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführten Sicherheitsbauteilen oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem am Sicherheitsbauteil untrennbar angebrachten Etikett angebracht.
(3) Die Bedingungen für die Genehmigung der Konformitätsbewertungstätigkeiten von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen (Abschnitt 11 Absatz 2 des Gesetzes) sind in Anhang 7 dieser Verordnung festgelegt.
(1) Die Aufzüge und Sicherheitskomponenten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. September 1999 in Verkehr gebracht werden, können anstelle der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an ihre Merkmale den in den vorliegenden Bestimmungen festgelegten Anforderungen an ihre Merkmale entsprechen.
(2) Die geltenden Bestimmungen können für Konformitätsbewertungsverfahren bis zum 30. September 1999 statt der Artikel 3 Absätze 1 und 2 und 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung gelten.
(3) Die im Rahmen der vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträge auf dem Markt befindlichen Aufzüge können anstelle der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an ihre Merkmale die in den am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen erfüllen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Zeman v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Doc.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Regierungsdekrets Nr. 14/1999 Coll.
UNTERNEHMEN
EINLEITUNG
1. Die wesentlichen Anforderungen gelten nur für Aufzüge oder Sicherheitsbauteile, wenn bei Verwendung von Aufzugs- oder Sicherheitsbauteilen unter Bedingungen des Auftriebslieferanten oder des Herstellers von Sicherheitsbauteilen die Gefahren auftreten können, auf die die wesentlichen Anforderungen Anwendung finden. Die Möglichkeit, dem Hersteller von Sicherheitsbauteilen und dem Lieferanten des Aufzugs eine Gefahr zu schaffen, muss die Produktion im Voraus im Hinblick auf diese Analyse analysieren, bewerten und sicherstellen.
2. Wenn im vorliegenden Stand der Technik der volle Zweck, für den die wesentlichen Anforderungen gestellt wurden, nicht erreicht werden kann, ist es erforderlich, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder der Lieferant des Aufzugs die Sicherheit möglichst nahe an die wesentlichen Anforderungen stellt.
ESSENTIALE ANFORDERUNGEN FÜR GESUNDHEIT UND SICHERHEITSSCHUTZ
1. Allgemeines
1.1 Kann eine in diesem Anhang nicht aufgeführte Gefahr auftreten, so gelten die wesentlichen Anforderungen von Anhang 1 der Regierungsverordnung Nr. 170/1997 Slg., die technische Anforderungen an Maschinen festlegen, für Aufzüge und Sicherheitskomponenten. Die wesentlichen Anforderungen von Anhang 1 Nummer 1.1.1 des Erlasses Nr. 170/1997 Slg. gelten für Aufzüge und Sicherheitskomponenten in jedem Fall. Aufzüge unterliegen auch den wesentlichen Anforderungen des Regierungsdekrets 178/1997 Slg., die technische Anforderungen an Bauprodukte in der geänderten Fassung festlegen.
1.2 Hubkäfig
Der Hubkäfig muss so konstruiert und gebaut sein, dass sein Platz und seine Stärke der maximalen Personenanzahl des Herstellers und der Tragfähigkeit des Aufzugs entsprechen.
Erlauben die Abmessungen, so ist der Käfig mit Aufzügen für den Personenwagen so zu gestalten und zu bauen, dass seine Konstruktion den Behinderten nicht den Zugang und die Nutzung des Aufzugs behindert oder behindert und eine entsprechende Einstellung ermöglicht, die ihre Nutzung erleichtern kann.
1.3 Hänge- und Stützvorrichtungen
Die Aufhänge- und Stützvorrichtungen des Hubkäfigs, seiner Befestigungs- und Kupplungskomponenten sind so zu gestalten und auszuwählen, dass das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleistet ist und das Risiko des Käfigs unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, des verwendeten Materials und der Produktionsbedingungen minimiert wird.
Werden Seile oder Ketten zum Aufhängen des Käfigs verwendet, so sind mindestens zwei getrennte Seile oder Ketten zu verwenden, die jeweils eine gesonderte Fixierung aufweisen. Seile und Ketten dürfen nicht gesetzt oder geplagt werden, es sei denn, dies ist zur Befestigung oder zum Herstellen von Maschen erforderlich.
1.4. Laststeuerung (einschließlich Übergeschwindigkeit)
1.4.1 Die Aufzüge sind so zu konstruieren, zu konstruieren und zu installieren, dass sie bei Überlastung eines Herstellers verhindert werden.
1.4.2 Die Aufzüge müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein.
Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Auslegung des Antriebs die Überschreitung der Geschwindigkeit verhindert.
1.4.3. Geschwindigkeitszüge müssen mit einer Steuer- und Geschwindigkeitsbegrenzungsvorrichtung ausgerüstet sein.
1.4.4. Der von Reibscheiben angetriebene Hub ist so zu gestalten, dass die Zugkraft von Tragseilen auf der Scheibe gewährleistet ist.
1.5 Extraktionsmaschinen
1.5.1. Jeder persönliche Aufzug muss eine eigene Aufzugsmaschine haben. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen das Ausgleichsgewicht durch einen zweiten Käfig ersetzt wird.
1.5.2. Der Aufzugslieferant stellt sicher, dass die Aufzugsmaschine und die dazugehörige Ausrüstung nicht zugänglich sind, außer für Wartungs- und Notfälle.
1.6 Kontrolle
1.6.1 Die Kontrollen von Aufzügen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind entsprechend zu gestalten und zu lokalisieren.
1.6.2 Die Funktion der Kontrollen ist eindeutig zu kennzeichnen.
1.6.3. Die Rufschaltungen einer Gruppe von Aufzügen können gemeinsam oder miteinander verbunden sein.
1.6.4 Die elektrischen Schaltungen von Aufzügen müssen so eingebaut und miteinander verbunden sein, dass
a) die Möglichkeit der Verwechslung mit nicht hebenden Schaltungen ausgeschlossen ist;
b) die Leistung unter Last abgeschaltet wird;
c) die Hubfahrt nur dann möglich ist, wenn die in einem separaten elektrischen (Steuer-) Sicherheitskreis befindlichen elektrischen Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß arbeiten;
d) der Fehler in der elektrischen Anlage war nicht die Ursache einer gefährlichen Situation.
2. Gefahr für Personen außerhalb des Käfigs
2.1 Der Aufzug muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Raum, in dem sich der Käfig bewegt, nicht für Personen zugänglich ist, außer für Wartungs- und Notbetrieb. Vor dem Eintritt in diesen Raum ist die normale Nutzung des Aufzugs auszuschließen.
2.2 Der Hub ist so zu gestalten und zu bauen, dass die Gefahr des Einspannens von Personen, wenn sich der Käfig in einer der Endstellungen befindet, vermieden wird.
Diese Anforderung wird durch Freiraum oder Fluchtraum innerhalb des Endpositionsbereichs erfüllt.
Da eine solche Lösung in bestimmten Fällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht möglich ist, können andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um dieses Risiko zu verhindern.
2.3 Die Ein- und Austrittspunkte des Käfigs sind mit einer Schachttür zu versehen, die für die zu erwartenden Betriebsbedingungen einen gleichwertigen mechanischen Widerstand aufweist.
Die Verriegelungseinrichtung muss während des normalen Betriebs Folgendes verhindern:
(a) den Start des Käfigs, ob beabsichtigt oder nicht, bis die Schachttür geschlossen und gesichert ist;
b) Öffnen der Schachttür, wenn der Käfig noch in Bewegung ist und außerhalb der vorgesehenen Öffnungszone.
Ein Kommutieren mit offenen Türen in einem bestimmten Band ist jedoch erlaubt, sofern die Kommutiergeschwindigkeit gesteuert wird.
3. Gefährliche Personen in Käfigen
3.1 Die Hubkäfige sind mit Vollwänden in der Höhe einschließlich Boden und Decke, mit Ausnahme von Lüftungslöchern und Volltüren, vollständig zu schließen. Diese Tür ist so zu gestalten und zu installieren, dass sich der Käfig nicht bewegen kann, es sei denn, die Tür ist geschlossen, mit Ausnahme der in Absatz 2.3 Satz letzten Satzes genannten Straße und muss bei geöffneter Tür stehen.
Die Tür des Käfigs muss geschlossen und gesichert bleiben, wenn zwischen zwei Stockwerken ein Anschlag besteht, wenn die Gefahr besteht, zwischen dem Käfig und dem Schaft zu fallen oder der Lift nicht im Schacht ist.
3.2 Bei einem Leistungsausfall oder einem Defekt an den Bauteilen des Aufzugs muss der Aufzug mit einer Einrichtung ausgestattet sein, um zu verhindern, dass der Käfig frei oder unkontrollierbar aufwärts bewegt wird.
Die Einrichtung zur Verhinderung des freien Falls des Käfigs darf nicht vom Käfigvorhang abhängig sein.
Diese Einrichtung muss in der Lage sein, den Käfig mit einer entsprechenden Tragfähigkeit und mit der vom Hubhersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit zu halten. Bei jeder Last darf dieses Gerät nicht zu einer Verzögerung führen, die für die Fahrgäste gefährlich ist.
3.3 Zwischen dem Boden des Schachtes und dem Boden des Hubkäfigs sind Stoßfänger anzuordnen.
In diesem Fall wird der in Absatz 2.2 genannte Freiraum mit vollständig komprimierten Puffern gemessen.
Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, deren Käfig aufgrund der Auslegung des Antriebssystems nicht den Freiraum gemäß Absatz 2.2 erreichen kann.
3.4 Die Aufzüge sind so zu konstruieren, dass sie nicht betätigt werden können, wenn die in Absatz 3.2 genannte Vorrichtung nicht in der Bereitschaftsstellung ist.
4. Sonstige Gefahren
4.1 Schacht- und Käfigtüren oder beide Türen gleichzeitig, wenn sie motorisch geschlossen sind, müssen eine Klemmvorrichtung aufweisen.
4.2 Wenn die Schachttüren zum Schutz des Gebäudes vor der Ausbreitung des Feuers, einschließlich seiner verglasten Teile, beitragen sollen, müssen sie eine ausreichende Brandfestigkeit in Bezug auf ihre Integrität, Isolationseigenschaften (Feuerwiderstand) und Strahlung (Wärmedurchflussdichte) aufweisen.
4.3. Die Waagenlast muss so eingebaut sein, dass keine Kollisionsgefahr mit dem Käfig oder auf den Käfig fällt.
4.4 Die Aufzüge müssen mit Mitteln ausgestattet sein, um die eingekämmten Personen zu lösen und zu evakuieren.
4.5. Der Hubkäfig muss mit einem Zweiwege-Kommunikationsgerät ausgestattet sein, mit dem er mit einem permanenten Rettungsdienst verbunden werden kann.
4.6 Die Aufzüge sind so zu gestalten und zu konstruieren, dass sie die Fahrt vervollständigen können, wenn die Temperatur im Auftriebsautomatenraum das vom Auftriebshersteller angegebene Maximum überschreitet, aber nicht auf weitere Befehle reagiert.
4.7 Die Hubkäfige müssen so konstruiert und gebaut sein, dass auch bei längerer Betriebsunterbrechung eine ausreichende Belüftung der Transportpersonen gewährleistet ist.
4.8 Der Hubkäfig muss entsprechend beleuchtet werden, wenn besetzt oder die Käfigtür offen ist; der Käfig muss auch eine Notbeleuchtung aufweisen.
4.9 Die in Absatz 4.5 genannten Kommunikationsgeräte und die in Absatz 4.8 genannte Notbeleuchtung müssen so konstruiert und konstruiert sein, dass sie auch ohne normale Stromversorgung funktionieren. Die Dauer ihrer Funktion muss lang genug sein, um normale Rettungsoperationen zu ermöglichen.
4.10 Die Steuerungskreise von Aufzügen, die bei Feuer (Feuer- oder Evakuierungsaufzügen) verwendet werden können, sind so zu gestalten und zu bauen, dass der Auftrieb auf den angegebenen Ebenen verhindert und eine vorrangige Lenkung des Auftriebs durch Rettungspersonal ermöglicht wird.
5. Kennzeichnung
5.1 Zusätzlich zu den Mindestdaten, die für jede Maschine gemäß Anhang 1 Nummer 1.7.3 der Regierungsverordnung Nr. 170/1997 Slg. zur Festlegung der technischen Anforderungen an Maschinen erforderlich sind, ist jeder Käfig mit einem deutlich sichtbaren Etikett versehen, das die Tragfähigkeit in Kilogramm und die maximale Zahl der Personen angibt, die dort befördert werden können.
5.2. Ist der Lift so ausgelegt, dass Personen, die in einem Käfig gefangen sind, ohne externe Unterstützung freigelassen werden können, müssen die entsprechenden Anweisungen in der tschechischen Sprache klar und sichtbar in den Käfig gelegt werden.
6. Gebrauchsanweisung
6.1 Sicherheitskomponenten sind in tschechischer Sprache oder in einer mit dem Hersteller oder Importeur von der Bevollmächtigten vereinbarten Sprache mit Anweisungen zu versehen, so dass
(a) Installation;
b) Verbindung;
c) Anpassung;
d) Wartung
kann korrekt und ohne Gefahr durchgeführt werden.
6.2 Jeder Lift muss mit Dokumentation in der tschechischen Sprache ausgestattet werden. Die Dokumentation muss mindestens Folgendes umfassen:
a) Gebrauchsanweisungen, einschließlich Zeichnungen und Diagramme, die für den normalen Betrieb erforderlich sind, in Bezug auf Wartung, Prüfung, Reparatur, regelmäßige Kontrollen und Entfernung von Personen gemäß Nummer 4.4;
b) eine Liste von Aufzügen, zu denen Reparaturen, regelmäßige Kontrollen usw.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 14/1999 Slg.
ERKLÄRUNG DER EG-Konformität
1. INHALT DER ERKLÄRUNG DER KONFORMITÄT FÜR SICHERHEIT
Die EG-Konformitätserklärung ("die Konformitätsbescheinigung") enthält folgende Angaben:
a) Identifizierung des Herstellers der Sicherheitskomponenten;
b) Identifizierungsdaten des Bevollmächtigten, falls vorhanden;
c) eine Beschreibung der Sicherheitskomponente, der Typ- oder Serienbezeichnung und gegebenenfalls der Produktionsnummer;
d) Sicherheitsfunktion der Sicherheitskomponente, wenn nicht aus der Beschreibung ersichtlich,
e) das Herstellungsjahr der Sicherheitskomponente;
f) alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Sicherheitskomponente entspricht;
g) gegebenenfalls Bezugnahmen auf die in Artikel 2 Absatz 3 genannten technischen Normen;
h) die Identifizierung der zugelassenen Person, wenn sie eine EG-Typprüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b durchführt;
(i) Bezug auf die EG-Typprüfungsbescheinigung, falls ausgestellt;
(j) Identifizierungsdaten der zugelassenen Person, sofern er eine Produktionsprüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt hat;
c) die Identifizierung der zugelassenen Person, wenn sie das Qualitätssicherungssystem des Herstellers gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bewertet hat;
(l) Einzelheiten des Unterzeichners, der befugt ist, im Namen des Herstellers der Sicherheitskomponenten oder seines Bevollmächtigten zu handeln.
Die Konformitätserklärung wird in derselben Sprache wie die in Anhang 1 Absatz 6.1. genannten Gebrauchsanweisungen eingegeben oder gedruckt.
2. INHALTEN DER KONFORMITÄTSENTKLÄRUNG FÜR EINFÜHRLICHE EXPETEN
Die Konformitätsbescheinigung enthält folgende Angaben:
a) Identifizierung des Lieferanten des Aufzugs;
b) die Beschreibung des Aufzugs, der Typ- oder Serienbezeichnung, der Seriennummer und der Adresse, an der der Aufzug angebracht ist;
c) das Jahr der Installation des Aufzugs;
d) alle einschlägigen Bestimmungen, denen der Aufzug entspricht;
e) eine Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 3 genannten technischen Normen, sofern sie verwendet werden;
f) Identifizierung der Bevollmächtigten, wenn er eine EG-Prüfung der Art des Modellliftes gemäß § 4 Abs. 1 Buchstaben a und b durchgeführt hat;
g) Bezug auf die EG-Typprüfungsbescheinigung, falls ausgestellt;
h) Identifizierungsdaten der zugelassenen Person, wenn sie die Überprüfung der Übereinstimmung des Aufzugs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d durchgeführt hat;
i) Identifizierungsdaten der Bevollmächtigten, wenn er eine Endkontrolle des Aufzugs gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b, c durchgeführt hat;
(j) Identifizierung der zugelassenen Person, wenn sie das vom Lieferanten gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3 Buchstaben a, b, c und e vorgelegte Qualitätssicherungssystem bewertet hat;
(k) Einzelheiten des Unterzeichners, der befugt ist, im Namen des Anbieters des Aufzugs zu handeln.
Die Konformitätserklärung wird in derselben Sprache wie die in Anhang 1 Absatz 6.2. genannten Gebrauchsanweisungen eingegeben oder gedruckt.
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Regierungsdekrets Nr. 14/1999 Coll.
KONFORMITÄTSMARKT
Die grafische Form der CE-Kennzeichnung ist in einer gesonderten Gesetzgebung festgelegt. 5)
Die Mindestgröße von 5 mm darf bei kleinen Sicherheitsbauteilen nicht eingehalten werden.
Die CE-Konformitätskennzeichnung trägt die Kennnummer der zugelassenen Person, die Folgendes behandelt:
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 14 / 1999 Coll. zur Festlegung technischer Vorschriften für Aufzüge |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 25.01.1999 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.1999 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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