Dekret Nr. 138 / 2019 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 334 / 2015 Slg., über das Register der kleinen Schiffe und die technische Kompetenz von kleinen Schiffen, Fähren und schwimmenden Geräten für den Einsatz auf Wasserstraßen

Gültig Ordnung In Kraft seit 19.06.2019
138.
Ordnung
vom 23. Mai 2019
zur Änderung des Erlasses Nr. 334 / 2015 Slg., über das Halten eines Registers von kleinen Schiffen und die technische Kompetenz von kleinen Schiffen, Fähren und schwimmenden Geräten für den Einsatz auf Wasserstraßen
Das Verkehrsministerium sieht gemäß Artikel 52 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Slg., auf Binnenschifffahrt, geändert durch Gesetz Nr. 358 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 118 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 309 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 187 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 135 / 2019 Slg., § 10 Abs.
Čl. I
Verordnung Nr. 334 / 2015 Slg., über das Register der kleinen Schiffe und die technische Kompetenz der kleinen Schiffe, Fähren und schwimmenden Ausrüstung für den Einsatz auf Wasserstraßen, wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 1 Buchstabe b:
„(b) technische Anforderungen an:
1. Gefäße, deren Volumen, berechnet als Produkt von Länge, Breite und Tauchgang, weniger als 100 m3 beträgt und die Länge weniger als 20 m beträgt, wenn es sich um kleine Gefäße und schwimmendes Getriebe handelt; und
2. nicht registrierte schwimmende Ausrüstung, deren Volumen als Produkt von Länge, Breite und Tauchgang mindestens 100 m3 berechnet wird;
2. in § 1 Buchstaben c und d:
„(c) die Wasserstraßen-Navigationszonen, für die die technische Kompetenz des Schiffes genehmigt wird, und die Bedingungen für die technische Kompetenz, die das Schiff für den Betrieb in jeder Navigationszone zu erfüllen hat;
d) eine detailliertere Aufschlüsselung der Arten von Schiffen und ihrer Eigenschaften,
3. In Abschnitt 1 Buchstabe f werden die Worte "und ihre" durch die Worte " ersetzt", die technischen Prüfungen betreffend die Änderung oder Reparatur des Schiffes und die technischen Untersuchungen über die Ausübung der staatlichen Kontrolle und deren Überwachung ".
4. in Absatz 1 (g):
„g) das Muster der Bescheinigung des Schiffes, die darin eingetragenen Angaben und dessen Gültigkeitsdauer",
5. Artikel 1 Buchstabe i wird gestrichen.
Die Buchstaben j bis o werden umnummeriert (i) bis (n).
6. Die Überschrift von Abschnitt 2 lautet:
"Mehr detaillierte Aufschlüsselung der Schiffsarten und ihrer Merkmale
(K § 9 Abs. 6 des Gesetzes)
7. In Artikel 2 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Kleine Schiffe sind unterteilt in:
(a) kleine selbstfahrende Schiffe;
(b) Segelboote,
c) kleine Schiffe, die nicht selbstfahren;
d) Jetski und
e) Fährschiffe.
Der aktuelle Text wird Absatz 2.
8. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "die Möglichkeit ihrer Vertreibung nur durch menschliche Kraft, nicht" durch die Worte "nicht ausgerüstet" ersetzt.
9. In Absatz 2 Buchstabe e wird "a" durch "oder" ersetzt.
10. In Absatz 2 Buchstabe e wird das Wort "Betain" gestrichen.
11. Die Überschrift von Abschnitt 3 lautet:
"Sailing Zones
(K § 10 Abs. 7 des Gesetzes)
12. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "oder" gestrichen.
13. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
"(c) eine Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 21 m / s (8 ° nach Beaufort-Skala) und eine signifikante Wellenhöhe von H1 / 3 bis 4 m; oder
d) Windgeschwindigkeit größer als 21 m / s (9 ° bis 12 ° nach Beaufort-Skala) und signifikante Wellenhöhe H1 / 3 über 4 m ';
14. Die Überschrift von Teil Drei lautet:
"Technische Anforderungen an Gefäße und technische Erhebungen."
15. Die Rubrik 5 lautet:
"Technische Anforderungen an Schiffe
§ 5
(K § 9 Abs. 6 des Gesetzes)
16. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte "die Sicherheit des Betriebs von Schiffen gemäß Artikel 1 Buchstabe b vorbehaltlich der Registrierung" durch die Worte "Schüsse ersetzt, die der Eintragung gemäß Artikel 1 Buchstabe b unterliegen."
17. Absatz 5 (4) lautet:
"(4) Abweichungen von den Bestimmungen von Anhang 2 dieser Verordnung sind für ein kleines Schiff möglich, das
(a) kein Freizeitfahrzeug oder ein Jetski ist und nicht für die Beförderung von Fahrgästen verwendet wird, wenn die Wasserdienste zur Miete oder Belohnung betrieben werden; oder
b) der Hersteller ist ausschließlich für Renn- oder Trainingszwecke benannt und benannt.
18. In Artikel 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Anwendung der in Absatz 4 genannten Ausnahmen darf die Sicherheit von Navigationsvorgängen und den Schutz von Mensch und Umwelt nicht gefährden. Die in Absatz 4 genannten Ausnahmeregelungen dürfen bei bestimmten Emissionsgrenzwerten nicht angewandt werden."
19. In den Artikeln 6 (1) und 7 (7) wird das Wort "Umbau" durch "Anpassung" ersetzt.
20. In Absatz 6 (4) werden die Worte "oder in der Türkei oder in einer Vertragspartei zum Europäischen Wirtschaftsraum" durch den Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz oder die Türkei ersetzt.
21. Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt, einschließlich Titel und Fußnoten 5 und 6:
„§ 6a
Freiwillige Einreichung der Anforderungen an ES- TRIN
(1) Die technischen Anforderungen an Schiffe, deren Ausrüstung und Ausrüstung in diesem Erlass festgelegt sind, gelten nicht für den Betrieb von Schiffen, wenn das Schiff den in der europäischen Norm festgelegten technischen Anforderungen für Binnenschiffe ES- TRIN entspricht und der Antrag auf Erteilung eines Union5-Zertifikats angibt. Der in dem vorhergehenden Satz genannte technische Standard wird in einer Weise öffentlich zugänglich gemacht, die Fernzugriff ermöglicht.
(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen der technischen Kompetenz wird von einem Sachverständigengremium überprüft, das nach den Rechtsvorschriften für die technischen Anforderungen für Schiffe, die nicht dieser Entscheidung unterliegen, eingerichtet wurde (6).
(3) Bei der Durchführung einer technischen Inspektion, einer regelmäßigen Inspektion und einer technischen Inspektion nach der Änderung oder Reparatur eines Schiffes wird die Prüfung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten technischen Zuständigkeiten entsprechend den Vorschriften für die technischen Vorschriften für Schiffe durchgeführt, die dieser Verordnung nicht unterliegen6).
(4) Ein Unionszeugnis wird einem Schiff ausgestellt, für das die in Absatz 1 genannten Bedingungen der technischen Kompetenz nach den Rechtsvorschriften über die technischen Vorschriften für Schiffe, die nicht unter diesen Absatz 6 fallen, geprüft worden sind. Absatz 13 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses.
5) Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016 / 1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009 / 100 / EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006 / 87 / EG.
6) Verordnung Nr. 223 / 1995 Slg. über die Förderfähigkeit von Schiffen auf Binnenwasserstraßen in der geänderten Fassung.
22. Die Rubrik 7 lautet:
"(K § 10 (11) und § 10b (6) des Gesetzes) ".
23. In Artikel 7 Absatz 4 wird das Wort "Umbau" gestrichen.
24. Nach Abschnitt 9 werden folgende Abschnitte 9a und 9b eingefügt:
„§ 9a
Verfahren zur Durchführung der regelmäßigen Inspektion, der Nachverfolgung oder Reparatur des Schiffes und der Nachverfolgung und des Umfangs der Inspektionen
(Artikel 10b (6), 10c (4) und 42 (8) des Gesetzes)
(1) Eine regelmäßige technische Inspektion, eine Nachverfolgung oder Reparatur des Schiffes und eine Inspektion nach Ausübung der staatlichen Überwachung umfassen eine Erhebung des Schiffes auf dem Land oder auf dem Wasser. Bei Zweifeln hinsichtlich der anhaltenden Fähigkeit, Stabilität oder Fähigkeit des Schiffes, grundlegende Manöver durchzuführen, ist eine Testfahrt durchzuführen. Artikel 8 gilt bei der Durchführung von Kontrollen entsprechend.
(2) Bei der Durchführung einer regelmäßigen technischen Inspektion ist eine Landinspektion durchzuführen, wenn die Einhaltung der Bedingungen der technischen Fähigkeit des Schiffes zur Überprüfung des Status des Unterstützers überprüft werden muss.
(3) Bei der Durchführung einer technischen Inspektion nach der Änderung oder Reparatur eines Schiffes ist bei einer Änderung oder Reparatur der Antriebs- oder Lenkeinrichtung eine Prüffahrt durchzuführen, wenn dies zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Antriebs- oder Lenkeinrichtung erforderlich ist.
(4) Bei der Durchführung einer technischen Inspektion nach der Ausübung der staatlichen Überwachung ist eine Landprüfung oder eine Prüffahrt erforderlichenfalls durchzuführen, um die Einhaltung der Bedingungen der technischen Kompetenz des Schiffes zu überprüfen.
(5) Die regelmäßige technische Prüfung wird so durchgeführt, dass alle technischen Voraussetzungen überprüft werden.
(6) Die technische Inspektion nach der Änderung oder Reparatur des Schiffes ist durchzuführen, um die Einhaltung der Bedingungen der technischen Kompetenz in Bezug auf die geänderten oder reparierten Teile des Schiffes zu überprüfen. Bezweifelt bei der Durchführung einer technischen Inspektion, ob ein Schiff den anderen technischen Anforderungen entspricht, werden auch diese überprüft.
(7) Die technische Prüfung nach Ausübung der staatlichen Aufsicht erfolgt soweit, dass die Bedingungen der technischen Kompetenz, für die die Reise nach dem Gesetz verboten ist, überprüft werden. Bezweifelt bei der Durchführung einer technischen Inspektion, ob ein Schiff den anderen technischen Anforderungen entspricht, werden auch diese überprüft.
§ 9b
Zeit der Anerkennung von Fahrtüchtigkeitsprüfungen durch einen anderen Staat
(Paragraph 10a (2) des Gesetzes)
Eine von einem anderen Staat durchgeführte technische Inspektion wird nicht anerkannt, wenn seit seiner Durchführung mehr als 5 Jahre vergangen sind."
25. Absatz 13, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 13
Gültigkeit der Schiffsbescheinigung
(Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 10b Absatz 1 des Gesetzes)
(1) Die Gültigkeit der Bescheinigung des Schiffes ist:
a) 10 Jahre für ein kleines Schiff, das nicht befugt ist, Passagiere im Laufe des Betriebs des Wassertransports zu mieten oder zu belohnen und schwimmenden Geräten zu führen, sofern nichts anderes bestimmt ist;
b) 5 Jahre für ein Fährschiff, ein kleines Schiff, das für die Beförderung von Passagieren im Laufe des Betriebs des Wassertransports zur Miete oder Belohnung zugelassen ist, und ein historisches Schiff, das in Betrieb genommen wird, oder eine neue Kopie davon.
(2) Ist ein in Absatz 1 Buchstabe a genanntes Schiff in Betrieb genommen worden, bevor der Antrag auf technische Eignung gestellt wurde, so ist die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung des Schiffes zwischen 10 Jahren und demjenigen, der seit seiner Inbetriebnahme, jedoch mindestens 5 Jahre, verstrichen ist.
(3) Die Gültigkeit der Bescheinigungen eines Schiffes wird für Bescheinigungen von Schiffen gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren verlängert.
26. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b:
„(b) die Besatzungsliste und die Liste der an Bord befindlichen Passagiere für mehr als 24 Stunden, wenn das Schiff in ausländischem Wassertransport tätig ist;“
27. in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) die Worte, deren Gesamtgewicht, einschließlich der zulässigen Last, 6 000 kg oder mehr „zu löschen ist;
28. Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b, "50" wird durch "80" ersetzt.
29. In Anhang 1 wird Nummer 3 angefügt:
3. Die Segelzonen der Wasserwege, in denen die Bedingungen nach § 3 Abs. 1 Buchstaben c und d normalerweise zu erwarten sind, sind in der Tschechischen Republik nicht vorhanden."
30. in Anhang Nr. 2, Teil 1, Nummern 1.01.2. (a) und (b) wird "Punkt" durch "Punkt" ersetzt.
31. in Anhang Nr. 2, Teil 1, Nummer 1.01.2., am Ende von Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte c und d angefügt:
"(c)" B "wenn für die Navigation unter den Bedingungen der in § 3 Abs. 1 Buchstabe c genannten Navigationszone konstruiert, gebaut und ausgerüstet sind",
d) "A", wenn sie für die Navigation unter den Bedingungen der in § 3 Abs. 1 Buchstabe d genannten Navigationszone ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sind."
32. in Anhang Nr. 2, Teil 1, Nummer 1.02.2, Nummer 1 wird gestrichen.
Buchstabe m wird unter Buchstabe l umnumeriert.
33. In Anhang 2, Teil 1, Nummer 1.03, wird das Wort "Konversion " durch das Wort"-Anpassung ersetzt".
34. In Anhang Nr. 2, Teil 1, Nummer 1.03.2 wird das Wort "Umwandlung " durch das Wort"-Anpassung ersetzt".
35. in Anhang 2, Teil 1, Nummer 1.04.
„1.04.4. Das Schiff verfügt über geeignete Handhabungseinrichtungen für die sichere Verbringung von Personen beim Ent- und Verankern des Schiffes. Die Handhabungsbereiche sind durch das Innere des Schiffes, an Bord, Dach des Aufbaus oder der Villen sicher zugänglich.
36. In Anhang Nr. 2, Teil 1, Nummer 1.04.8 lautet:
"1.04.8. Die ankommenden Decks und Teile des Aufbaus müssen eine rutschfeste Anpassung aufweisen."
37. In Anhang Nr. 2 Teil 2 Nummer 2.01.3 werden der zweite und dritte Satz gestrichen.
38. In Anhang 2 Teil 2 Nummer 2.01.4 werden die Worte "Wartung und " gestrichen.
39. In Anhang 2 Teil 2 Nummer 2.01.8 wird der letzte Satz gestrichen.
40. In Anhang 2 Teil 3 Nummer 3.01.2 werden die Sätze 2 bis 5 gestrichen.
41. in Anhang Nr. 2, Teil 3, Nummer 3.01.7 und Teil 5, Nummer 5.06.1 werden die Worte "selbstverlöschend und nicht absorbierend" durch die Worte "nicht zur Ausbreitung des Feuers beitragen und nicht einnehmen".
42. In Anhang Nr. 2, Teil 3, Nummer 3.02.7 wird gestrichen.
43. In Anhang Nr. 2, Teil 3, Punkt 3.03.5 wird das Wort "zutreffend " gestrichen.
44. In Anhang Nr. 2, Teil 3, Nummer 3.05.1 wird der dritte Satz gestrichen.
45. In Anhang Nr. 2, Teil 3, Nummer 3.06.1 werden die Worte "geteilt durch Schotten, die verhindern, daß "die Wörter ersetzt werden", die verhindert werden sollen".
46. In Anhang Nr. 2, Teil 3, Nummer 3.06.3 werden die Worte "außerhalb des Motorraums " durch die Worte" ersetzt, die fest und getrennt oder vor einer übermäßigen Wärmequelle geschützt sind".
47. In Anhang 2, Teil 3, Nummer 3.06.4, "25" ersetzt durch" 30".
48. In Anhang Nr. 2, Teil 3, Nummer 3.06.5, wird das Wort "nach dem Wort" eingefügt, in dem es ist".
49. In Anhang 2, Teil 3, Nummer 3.06.6 wird der erste Satz gestrichen.
50. In Anhang 2, Teil 3, Nummer 3.06.6, werden die Worte "Petrol-Brennstofftank " durch die Worte" Benzintank eingebaut" ersetzt.
51. In Anhang 2 Teil 3 Nummer 3.06.7 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Der eingebaute Kraftstoffbehälter ist mit einem deutlich markierten Ausgießer oder einem Ausgießrohr mit einem dichten zuverlässigen Verschluss zu versehen."
52. In Anhang 2, Teil 3, Nummer 3.06.9 tragen die Worte "selbstverlöschend und nicht absorbierend "durch die Worte ersetzt" nicht zur Ausbreitung des Feuers bei und nehmen nicht ein."
53. In Anhang Nr. 2, Teil 4, Nummer 4.01.1 wird der zweite Satz gestrichen.
54. In Anhang Nr. 2, Teil 4, Punkt 4.01.2, werden die Worte "vor dem Eintritt in den Betrieb des Schiffes und der Änderung der elektrischen Verteilung bzw. Anlage " durch die Wörter" ersetzt durch die Worte "eine Änderung der elektrischen Verteilung oder Anlage".
55. In Anhang 2, Teil 4, Punkt 4.01.5. werden die Worte "Schüsseln, zusammen mit Verbrennungsmotoren, deren Kraftstofftanks oder in der Nähe anderer" durch die Worte" zusammen mit Kraftstofftanks oder in der Nähe " ersetzt.
56. In Anhang Nr. 2, Teil 4, Punkt 4.02.5 werden die Worte "muss separate Leistungsschalter haben" durch die Worte ersetzt" gesondert versichert.
57. In Anhang Nr. 2, Teil 4, Nummer 4.03.1, einschließlich Fußnoten 7 und 8 wird folgender Text angefügt:
„4.03.1. Die Anzeigelampe, die optische Signalanordnung und die Schallsignalanlage müssen den Anforderungen des Verordnungsvorschlags für den Navigationsverkehr (7) entsprechen oder, falls dies der Fall sein kann, im Übereinkommen über die Vermeidung von Kollisionen auf dem Meer (8) hinsichtlich der Lage und Anzahl der Schiffe hinsichtlich der Sichtbarkeit, der Unklarheit oder der Audibilität der Signale entsprechen.
7) Dekret Nr. 67 / 2015 Coll., über die Regeln für den Navigationsverkehr (Regel auf dem Navigationsverkehr).
8) Übereinkommen über internationale Regeln für die Verhütung von Kollisionen am Meer (COLREG), 1972, notifiziert gemäß Nr. 263 / 1995 Slg.
58. In Anhang 2, Teil 4, Punkt 4.03.3. erhält der erste Satz folgende Fassung: "Für jede Signalleuchte steht eine Ersatzlichtquelle oder eine Notsignallampe zur Verfügung."
59. In Anhang Nr. 2, Teil 4 werden die Punkte 4.03.5 bis 4.03.7 gestrichen.
Die Punkte 4.03.8. bis 4.03.11. werden mit den Punkten 4.03.5. bis 4.03.8 umnumeriert.
60. In Anhang Nr. 2, Teil 5, Nummer 5.01.1 werden die Sätze 2 bis 5 gestrichen.
61. In Anhang 2 Teil 5 Nummer 5.01.6 wird der zweite Satz gestrichen.
62. In Anhang 2 Teil 5 Nummer 5.02.2 werden die vierten und fünften Sätze gestrichen.
63. In Anhang Nr. 2, Teil 5, Nummer 5.02.3 wird gestrichen.
64. In Anhang Nr. 2, Teil 5, Absatz 5.03.4 werden die Worte „das Inverkehrbringen an Bord oder in der Verankerung und der Platz für „shallen“ gestrichen.
65. In Anhang Nr. 2, Teil 5, Nummer 5.03.5 wird der zweite Satz gestrichen.
66. In Anhang Nr. 2, Teil 5, Nummer 5.03.5 werden die Worte "20% länger " gestrichen.
67. In Anhang Nr. 2, Teil 5, Nummer 5.05.6 wird das Wort "Gas" ersetzt durch" Festgas".
68. In Anhang Nr. 2, Teil 5, Nummer 5.05.9 sind die Worte "nur für flüssigen Kraftstoff "durch die Worte ersetzt" nur für flüssigen Kraftstoff."
69. In Anhang Nr. 2, Teil 5, Nummer 5.06.3.
"5.06.3. Es muss mindestens ein tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein, der aus dem Haupthelm des Schiffes oder einem stabilen Feuerlöscher auf jedem Schiff ohne Brandgefahr zugänglich ist. Ist ein offenes Feuergerät an Bord, so muss der tragbare Löscher zumindest von einem Feuerlöscher begleitet sein."
70. In Anhang Nr. 2, Teil 5, Nummer 5.06.4 werden die ersten und zweiten Sätze gestrichen.
71. In Anhang 2, Teil 5, Nummer 5.06.6, wird das Wort "verwendet" ersetzt.
72. In Anhang 2, Teil 6, einschließlich Titel und Fußnote 9, lesen Sie:

„ČÁST 6.

Ausrüstungsfahrzeuge
6.01. Ein Gefäß mit einem Dmax-Versatz von mehr als 500 kg ist mit einem geeigneten Mittel zur Entfernung von Wasser aus dem ungeschädigten Gefäß während des normalen Betriebes und mit entsprechenden Mitteln zur sicheren Freigabe oder Verankerung entsprechend seiner Dmax-Verlagerung auszustatten. Ein Jetski oder ein anderes Gefäß, dessen Rumpf aus wasserdichter geschlossener Flotation besteht, darf nicht mit einer Wasserentnahmeeinrichtung ausgerüstet sein.
6.02. Ein Gefäß mit einer Länge von L 6 m oder mehr, mit Ausnahme eines nicht nur von menschlicher Leistung angetriebenen Schiffes, weist eine ausreichende Anzahl von Reflektoren und Haken auf. Ein selbstfahrendes Gefäß mit einer Länge von L 6 m oder mehr hat Zubehör für Maschinen und Werkzeuge für kleine Reparaturen. Segelboote mit Länge L 6 m oder mehr haben Ausrüstung zur Reparatur von Takelage und Segeln.
6.03. Ein Gefäß mit einer Verlagerung von Dmax über 1000 kg, mit Ausnahme einer schwimmenden Vorrichtung, muss mit einer Vorrichtung zur Angabe von Schallsignalen und Funktionssignallampen ausgestattet sein. Ein Gefäß der Kategorie "A", B', "C" oder "D" mit einer Länge von weniger als 6 m und einer Breite von BWL größer als 1,2 m, die nicht mit einem mechanischen Schallsignalgerät ausgerüstet ist, ist mit einem Rohr oder einer Glocke auszustatten. Ein Schiff der Kategorie "A," "B", "C" oder "D" mit einer Länge von L 6 m oder mehr ist mit einer wasserfesten Suchlampe ausgestattet, die für den Einsatz in Manövrieren, Rettungs- und Signaloperationen, Notsignalen und bei einem Segelboot mit einem Hilfsmotor einen schwarzen Kegel geeignet ist. Ein Schiff der Kategorien "A" und "B" mit einer Länge von L 6 m oder mehr ist mit einem Radar-Eckenreflektor eines zugelassenen Typs und einer Funkstation eines mobilen Dienstes oder einem geeigneten Ort für seine Installation ausgestattet. Die Bestimmungen des vorherigen Satzes gelten nicht für ein Schiff, ohne dass es nur durch menschliche Kraft angetrieben wird.
6.04. Rettung
6.04.1. Ein Gefäß mit einer Länge von L 6 m oder mehr ist mit mindestens einer Lebensdauer mit einem Greifseil um den Umfang auszustatten. Ein Gefäß mit einer Länge von L größer als 12 m muss mit mindestens zwei lebenserhaltenden Ringen ausgestattet sein. Ein Lebenszyklus befindet sich in unmittelbarer Nähe des Haupthelms. Ein Lebenszyklus muss mit einem schwimmenden Seil von mindestens 16 m Länge, für die Kategorie des Schiffes "D 'oder 30 m Länge, für die Kategorie "A", "B 'und" C" ausgestattet sein. Für die Kategorie der Schiffe "A '," B" und "C ' ist ein einziger Lebenszyklus mit einem schwimmenden Selbstzündungslicht ausgestattet. Lebenssparende Ringe können durch lebenssparende Scheiben ersetzt werden. Der Lebenszyklus oder Hufeisen, die an Bord von Schiffen der Kategorien verwendet werden" A, "" B "und" C "sind mit dem nach dem Übereinkommen über die Sicherheit des Lebens am Meer (9) genehmigten Typ übereinstimmen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Schiffe, die nicht allein von menschlicher Macht betrieben werden.
6.04.2. Das Schiff muss mit Rettungswesten ausgestattet sein, deren Zahl gleich der Zahl der Personen ist, die die maximale Belegung des Schiffes haben. Im Falle eines Schiffes, das nur für Erholung und Sport betrieben wird, reicht die Anzahl der Rettungswesten entsprechend der aktuellen Anzahl der an Bord befindlichen Personen aus. Rettungswesten sind auf einem Schiff nicht erforderlich, das als unmerkbar oder auf einem Schiff ohne eigene Antriebskraft durchgeführt wird. Eine Erwachsenenlebensjacke hat einen Mindestlift von 100 N. Auf Schiffen der Kategorien "A "und" B" müssen die Rettungswesten einen Mindestlift von 150 N haben. Auf der "D 'Kategorie und auf dem Wasserroller kann ein schwimmendes Gerät mit einer Mindestanzahl von 50 N verwendet werden. Die Rettungsweste ist nach den Anweisungen des Herstellers zu überprüfen. Die Rettungswesten oder Rettungswesten tragen das CE-Kennzeichen der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ.
6.04.3. Ein Schiff der Kategorien "A" und "B", dessen Länge L mehr als 6 m ist, mit Ausnahme von schwimmendem Getriebe, einem kleinen Schiff ohne eigene Maschinen oder eine Fähre, ist mit einer oder mehreren Positionen zur Lagerung eines Lebensraums mit einer Belegung ausgestattet, die der maximalen Belegung des Schiffes entspricht.
6.04.4. Ein Gefäß mit einem Dmax-Druck über 500 kg muss mit einer Apotheke ausgestattet sein, die mit Ausrüstung ausgestattet ist, die mindestens dem eigenen Fahrzeug entspricht und Anweisungen für die Rettung oder Rückgewinnung von Personen an Bord enthält.
6.05. Das auf dem Schiff verwendete Radar muss dem genehmigten Typ entsprechen und das CE-Konformitätszeichen oder die IMO-Normen tragen.
9) Internationales Übereinkommen über die Sicherheit des Lebens am Meer (SOLAS), 1974, notifiziert gemäß Nr. 52 / 1995 Coll., Protokoll 1978 zum Internationalen Übereinkommen über die Sicherheit des Lebens am Meer, 1974, notifiziert unter Nr. 52 / 1995 Coll.
73. In Anhang Nr. 2, Teil 7, Nummer 7.01.1.
"7.01.1. Im Falle eines Schiffes, das ein Freizeitschiff ist und für das eine EU-Konformitätserklärung erteilt wurde und die CE gemäß der Regierungsverordnung über Genussfahrzeuge und Wasserroller gekennzeichnet ist, ist die Navigationsbehörde bei der technischen Inspektion gemäß § 9
a) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs gemäß den Artikeln 6.04.2. und 6.04.4. überprüfen, wenn ein in ein Register oder ähnliches Register von Schiffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragenes Schiff in Verkehr gebracht wurde oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren vor dem Antrag auf Genehmigung seiner technischen Kapazität in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb genommen wurde; und
b) in anderen Fällen die Einhaltung der grundlegenden technischen Anforderungen, die in dem Erlass der Regierung über Genussfahrzeuge und Wasserfahrzeuge festgelegt sind, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs gemäß Artikel 5.05.6 und die Einhaltung der Bestimmungen von Teil 6 dieses Anhangs überprüfen. Wurden Heiz- und Kochgeräte erst nach dem Markteintritt oder Inbetriebnahme auf einem Freizeitschiff installiert, prüft die Navigationsbehörde auch die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 5.05.1 bis 5.05.5."
74. In Anhang Nr. 2, Teil 7, Nummer 7.01.3.
"7.01.3. Bei einem Wasserroller, für den eine EU-Konformitätserklärung erteilt wurde und die CE gemäß der Regierungsverordnung über Genussfahrzeuge und Wasserroller gekennzeichnet ist, ist die Navigationsbehörde bei der technischen Inspektion gemäß § 9
a) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs gemäß Artikel 6.04.2. überprüfen, wenn ein Schiff in einem Register oder einem ähnlichen Register von Schiffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb von höchstens 10 Jahren vor dem Antrag auf Genehmigung seiner technischen Kapazität in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb genommen wurde; und
b) in anderen Fällen die Einhaltung der grundlegenden technischen Anforderungen gemäß der Regierungsverordnung über Freizeitfahrzeuge und Wasserfahrzeuge sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs gemäß den Artikeln 6.01, 6.03 und 6.04.2.
75. In Anhang Nr. 2, Teil 7, Nummer 7.02.2 wird gestrichen.
Die Punkte 7.02.3 bis 7.02.9 werden um 7.02.2 auf 7.02.8 umnumeriert.

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ZitierungDekret Nr. 138 / 2019 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 334 / 2015 Slg., zur Aufrechterhaltung eines Registers von kleinen Schiffen und der technischen Kompetenz von kleinen Schiffen, Fähren und schwimmenden Geräten für den Einsatz auf Wasserstraßen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.06.2019
In Kraft seit19.06.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verkehr Verwaltungsrecht
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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