Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 134 / 2025 Coll.

Mitteilung des Außenministeriums über den Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Föderativen Republik über die soziale Sicherheit

Gültig In Kraft seit 01.11.2024
ANHANG
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
über die Verhandlungen des Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und der Föderativen Republik Brasilien über die soziale Sicherheit
Das Außenministerium gibt bekannt, dass der Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Föderativen Republik zur sozialen Sicherheit am 9. Dezember 2020 in Brasilia unterzeichnet wurde.
Das Parlament der Tschechischen Republik stimmte dem Vertrag zu und der Präsident der Republik hat den Vertrag ratifiziert.
Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags trat am 1. November 2024 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Vertrags und der für seine Auslegung relevante englische Text werden gleichzeitig veröffentlicht.
Minister:
z. JUDr. Smolek, Ph.D., LL.M., v. r.
Leiter der Rechts- und Konsularabteilung

Příloha č. 1

Anhang 1
Text des internationalen Vertrags in der tschechischen Sprache
VERTRAG
INTERNATIONALE
TSCHECHISCHE REPUBLIK
A
DIE REPUBLIK BRAZIL
ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
die Tschechische Republik und die Föderative Republik Brasilien, nachstehend "die Vertragsstaaten" genannt,
durch den Wunsch, die Freundschaft zu stärken und die sozialen Sicherheitsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu regulieren,
wie folgt vereinbaren:

ČÁST I - Všeobecná ustanovení

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Vertrags sind folgende Begriffe zu verstehen:
a) "Gesetzgebung" - die in Artikel 2 genannten Gesetze und sonstigen nationalen Rechtsvorschriften;
b) "kompetente Behörde"
i. in Bezug auf die Tschechische Republik: Ministerium für Arbeit und Soziales,
ii. in Bezug auf die Föderative Republik Brasilien: Ministerium für Wirtschaft;
c) "Kompetenzeinrichtung" die für die Durchführung der in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften zuständige Stelle, Einrichtung oder Behörde;
d) "Verbindungspunkt" - die für die Kommunikation und die Bereitstellung von Hilfe bei der Umsetzung des Vertrags vorgesehene Behörde;
e) "Leistungen" - Barleistungen, einschließlich etwaiger Ergänzungen und Anpassungen gemäß den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften;
(f) "Residence" bezeichnet den gewöhnlichen Wohnsitz rechtmäßig;
(g) "Residence" - vorübergehender Wohnsitz;
(h) "Versicherungszeiten" - Zeiten der Zahlung von Beiträgen und Zeiträumen, die denen nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaats entsprechen;
(i) "Citizen" - eine durch die Verfassung und die Gesetze jedes Vertragsstaates definierte Person.
2. Die anderen Begriffe und Begriffe in diesem Vertrag haben Bedeutung, die sie nach den Gesetzen jedes Vertragsstaats haben.
Artikel 2 - Geltungsbereich
1. Dieser Vertrag gilt:
a) in Bezug auf die Tschechische Republik,
Rechtsvorschriften über Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten und damit verbundene Rechtsvorschriften und
b) hinsichtlich der Föderativen Republik Brasilien,
i. Rechtsvorschriften über das allgemeine Sozialversicherungssystem für Altersrenten, Invalidität und Hinterbliebene;
— Rechtsvorschriften über das Sozialversicherungssystem der Beamten über Altersrenten, Invalidität und Hinterbliebene.
2. Dieser Vertrag gilt auch für Rechtsvorschriften, die die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften abschaffen, ersetzen, ergänzen oder festigen.
3. Dieser Vertrag gilt nicht für die soziale Hilfe oder für Systeme für Kriegsopfer und seine Folgen.
Artikel 3 - Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt für alle Personen, die der Gesetzgebung eines oder beider Vertragsstaaten unterliegen oder unterliegen, sowie für andere Personen, die ihre Rechte von solchen Personen ableiten.
Artikel 4 - Gleichbehandlung
Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, haben die in Artikel 3 genannten Personen dieselben Rechte und Pflichten wie ihre eigenen Bürger nach dem Recht des Vertragsstaats.
Artikel 5 - Ausfuhr von Leistungen
1. Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, dürfen die Ansprüche auf Leistungen und deren Zahlung nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten, die aufgrund ihrer eigenen Versicherungszeiten oder durch Hinzufügung gewährt werden, nicht verringert, verändert, gestoppt oder aus dem Grund zurückgezogen werden, dass der Begünstigte im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats wohnt.
2. Die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaats oder dieses Vertrags vorgesehenen Leistungen werden an Personen gezahlt, die in einem Drittstaat unter den gleichen Bedingungen wie ihre eigenen Bürger im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats wohnen.
Artikel 6 - Die gleiche Beurteilung der Fakten
Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats rechtswirksamen Tatsachen, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufgetreten sind, werden berücksichtigt, als wären sie im Gebiet des ersten Vertragsstaats aufgetreten.

ČÁST II - Příslušnost k právním předpisům

Artikel 7 - Grundregel
Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt eine Person, die eine Tätigkeit ausübt, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.
Artikel 8 - Personalabgeordnete
1. Eine Person, die normalerweise im Gebiet eines Vertragsstaats beschäftigt ist, der von seinem Arbeitgeber zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit für diesen Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaats abgeordnet wird, unterliegt den Bestimmungen des ersten Vertragsstaats, als ob er in seinem Gebiet bis zum Ende des 36. (36.) Monats beschäftigt gewesen wäre.
2. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch dann, wenn eine Person ursprünglich von einem Vertragsstaat auf das Hoheitsgebiet eines dritten Staates abgestellt und anschließend in den anderen Vertragsstaat überführt wurde.
3. Ist der in Absatz 1 vorgesehene Zeitraum von 36 (36) Monaten abgelaufen, so ist die neue Abordnung nach diesem Vertrag nach 12 (12) Monaten möglich.
4. Die Sendebestätigung und andere Einzelheiten sind in der Verwaltungsanordnung anzugeben.
Artikel 9 - Flugbesatzungsmitglieder
1. Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, unterliegt ein Besatzungsmitglied einer im Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten tätigen Fluggesellschaft nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
2. Ein Mitglied einer Flugbesatzung, die mit ihrer Zweigstelle oder Ständigen Vertretung beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Zweigniederlassung oder Ständige Vertretung befindet.
Artikel 10 - Schiffsbesatzungsmitglieder
Eine Person, die als Besatzungsmitglied an Bord eines Seeschiffs unter der Flagge eines Vertragsstaats beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats.
Artikel 11 - Beamte
Staatliche Beamte und als solche behandelte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Artikel 12 - Diplomatische Missionen und Konsularposten
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.
Artikel 13 - Befreiungen aus den Artikeln 7 bis 12
Auf Ersuchen eines Bediensteten und seines Arbeitgebers oder auf Ersuchen eines Selbständigen können die zuständigen Behörden oder benannten zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten zustimmen, eine Befreiung von den Bestimmungen dieses Vertragsteils an einzelne Personen oder Personengruppen zu gewähren, sofern jeder Betroffene den Rechtsvorschriften mindestens eines der Vertragsstaaten unterliegt.

ČÁST III - Zvláštní ustanovení pro důchodové dávky

Artikel 14 - Aggregation der Versicherungszeiten
1. Ist nach dem Recht eines Vertragsstaats der Anspruch auf Leistungen von der Existenz oder dem Erwerb bestimmter Versicherungszeiten abhängig, so berücksichtigt das zuständige Organ dieses Vertragsstaats die Existenz oder den Erwerb ähnlicher Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats.
2. Jeder Vertragsstaat berücksichtigt im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen Versicherungszeiten, die nach den Regeln von Drittstaaten abgeschlossen sind.
Artikel 15 - Berechnung der Leistungen
1. Wird nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats ohne Anwendung von Artikel 14 Anspruch auf Leistungen festgestellt, so berechnet das zuständige Organ dieses Vertragsstaats den Leistungsbetrag ausschließlich auf der Grundlage von Versicherungszeiten, die nach seinen Rechtsvorschriften und auch nach Absatz 2 dieses Artikels abgeschlossen sind, außer wenn das Ergebnis dieser Berechnung gleich oder weniger ist.
2. Der zuständige Träger des Vertragsstaats berechnet im Falle der Versicherungszeiten den Leistungsbetrag unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaats und des dritten Staates im Sinne von Artikel 14 erhalten werden, und
a) den theoretischen Leistungsbetrag, der fällig wäre, wenn alle Versicherungszeiten nach eigenen Rechtsvorschriften erhalten würden; und
b) dann auf der Grundlage des nach Buchstabe a bestimmten theoretischen Betrags den Betrag der Leistung nach dem Verhältnis der im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften abgeschlossenen Versicherungszeiten zu den gesamten Versicherungszeiten bestimmen.
3. Um die Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Leistung zu bestimmen, berücksichtigt das zuständige Träger des Vertragsstaats nur die während der Versicherungszeiten erzielten Einkünfte, die nach seinen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden, und für die Tschechische Republik wird dieses Einkommen in gleicher Weise für die Versicherungszeiten verwendet, die für die Berechnung des theoretischen Leistungsbetrags berechnet werden.
4. Der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannte theoretische Betrag darf nicht unter dem durch die Gesetze jedes Vertragsstaats garantierten Mindestbetrag liegen.
5. Der Betroffene ist berechtigt, einen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels berechneten höheren Leistungsbetrag zu verlangen.
Artikel 16 - Versicherungszeiten unter 1 Jahr
1. Erreicht die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats vollendete Versicherungssumme nicht ein Jahr und ist nach diesem Recht nicht zum Vorteil berechtigt, so ist der zuständige Träger dieses Vertragsstaats nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum eine Leistung zu gewähren, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Versicherungszeiten werden vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats als Versicherungszeiten festgelegt, die nach den Rechtsvorschriften, die sie anwenden, abgeschlossen sind.
3. Sofern die in jedem der Vertragsstaaten abgeschlossenen Versicherungszeiten weniger als 1 (ein) Jahr betragen und unter Berücksichtigung eines individuellen Anspruchs auf Leistungen nicht festgelegt werden, werden die Leistungen gemäß Artikel 14 ergänzt und die Leistungen nach Artikel 15 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 17 - Besondere Bestimmungen über die Tschechische Republik
1. Ungeachtet des Artikels 14 dieses Vertrags werden nur die tschechischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der von der tschechischen Gesetzgebung für die Beurteilung der Ersatzversicherungszeiten vorgeschriebenen Mindestversicherungsdauer berücksichtigt.
2. Artikel 5 gilt nicht für den Anspruch auf eine nach tschechischen Rechtsvorschriften gewährte Invaliditätsrente auf Personen, die vor 18 Jahren Invalidität haben und die die erforderliche Versicherungszeit nicht erhalten haben.
3. Die zuständige Behörde der Tschechischen Republik kann die Anwendung von Artikel 6 auf bestimmte Personenkategorien beschränken.

ČÁST IV - Různá ustanovení

Artikel 18 - Verwaltungsmaßnahmen und Zusammenarbeit
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten passen die Verfahren an und treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Vertrags.
2. Zuständige Behörden:
a) die Verwaltungsvorschriften für die Anwendung dieses Vertrags aushandeln;
b) die Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die diesen Vertrag berühren können, einander mitzuteilen;
c) bezeichnet Verbindungsstellen, um den Kontakt zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern.
3. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Organe beider Vertragsstaaten unterstützen einander in allen Fragen, die sich auf die Durchführung dieses Vertrags beziehen, als ob sie Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung ihrer eigenen Rechtsvorschriften wären. Diese Beihilfe ist kostenlos.
4. Wird eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats wohnt oder in Anspruch nimmt, der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats eine ärztliche Untersuchung erfährt, so wird die Prüfung auf Antrag des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaats von dem zuständigen Träger des Wohn- oder Wohnorts auf seine Kosten durchgeführt.
5. Alle Informationen über Personen, die von einem Vertragsstaat in einen anderen versandt werden, werden vertraulich behandelt und dürfen nur zur Durchführung dieses Vertrags verwendet werden.
Artikel 19 - Verwendung der Amtssprachen
1. Die zuständigen Behörden, die zuständigen Organe und die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten können bei der Umsetzung dieses Vertrags in ihren Amtssprachen und in der englischen Sprache miteinander kommunizieren.
2. Kein Antrag oder Dokument kann aus dem Grund zurückgewiesen werden, dass es in der Amtssprache des zweiten Vertragsstaats geschrieben wird.
Artikel 20 - Befreiung von Gebühren und Überprüfung
1. Sofern die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten eine vollständige oder teilweise Befreiung von Konsular- oder Verwaltungsgebühren vorsieht, gilt diese Befreiung für alle Unterlagen, die der zuständigen Behörde, dem Verbindungsbüro oder dem zuständigen Organ des anderen Vertragsstaats bei der Durchführung dieses Vertrags vorgelegt werden.
(2) Die für die Zwecke dieses Vertrags einzureichenden Unterlagen und Bescheinigungen sind von der Überprüfung sowie von der im Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (Apostille-Übereinkommen) vorgesehenen Aufteilung auf die Aufhebung der Verpflichtung zur Überprüfung externer authentischer Rechtsakte ausgenommen, sofern sie zwischen den zuständigen Behörden, den zuständigen Organen und den Verbindungsstellen verarbeitet werden.
3. Kopien von Dokumenten, die vom zuständigen Träger eines Vertragsstaats als echte und genaue Kopien zertifiziert wurden, werden vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats ohne weitere Überprüfung als echte und genaue Kopien akzeptiert.
Artikel 21 - Einreichung von Anträgen oder Beschwerden
Alle Anträge oder Beschwerden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger dieses Vertragsstaats einzureichen sind, gelten als rechtzeitig gestellt, wenn sie innerhalb desselben Zeitraums von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats eingereicht worden sind. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde oder das zuständige Organ dieses Vertragsstaats, das den Antrag oder die Beschwerde erhalten hat, diese unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des ersten Vertragsstaats, entweder direkt oder über die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten.
Artikel 22 - Rückzahlung von Zahlungsunfällen
Bezahlt das zuständige Organ eines Vertragsstaats einer Person unangemessen oder falsch, so kann dieses zuständige Organ unter den in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen das zuständige Organ des anderen Vertragsstaats verlangen, das der gleichen Person Leistungen erbringt, um den nicht aus der Ergänzung oder aus den normalen Raten aufgrund der betreffenden Person fälligen Betrag zu verringern. Der zuständige Träger des anderen Vertragsstaats senkt diesen Betrag unter den Bedingungen und nach den Regeln, nach denen die ihm geltenden Rechtsvorschriften dies zulassen, als ob diese Überzahlungen eigene wären, und überträgt den Betrag, der dem zuständigen Träger, der die Leistungen unrechtmäßig oder unrechtmäßig gezahlt hat, abgezogen wird.
Artikel 23 - Geld für Zahlungen
1. Die Leistungen werden in der Währung des Vertragsstaats bestimmt, der die Zahlung leistet.
Zahlungen an den zweiten Vertragsstaat, die sich aus der Umsetzung dieses Vertrags ergeben, werden in frei wandelbaren Währungen geleistet.
3. Wenn einer der Vertragsstaaten Maßnahmen zur Begrenzung des Geld- oder Geldtransfers einführt, treffen die beiden Vertragsstaaten unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um die Übertragung der fälligen Leistungen zu gewährleisten.
Artikel 24 - Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Vertrags werden durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden oder den zuständigen Organen der Vertragsstaaten geregelt.

ČÁST V - Ustanovení přechodná a závěrečná

Artikel 25 - Übergangsbestimmungen
1. Dieser Vertrag gibt keinen Anspruch auf die Leistung und ihre Zahlung für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Vertrags.
2. Alle nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten vor Inkrafttreten des Vertrags abgeschlossenen Versicherungszeiten werden bei der Bestimmung der Ansprüche nach diesem Vertrag berücksichtigt.
3. Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels können Ansprüche nach diesem Vertrag auch auf der Grundlage von Forderungen entstehen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind, außer bei einmaligen Zahlungen.
4. Bei Personen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags im Gebiet eines Vertragsstaats abgeordnet werden, gilt der Beginn der in diesem Artikel genannten Beschäftigungszeit als begonnen.
Artikel 26 - Ratifizierung und Inkrafttreten
1. Dieser Vertrag unterliegt der Ratifizierung.
2. Dieser Vertrag tritt am 1. (ersten) am 3. (dritten) des Kalendermonats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich mitteilen, dass alle erforderlichen nationalen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Vertrags erfüllt sind.
Artikel 27 - Revision oder Änderung
Jeder Vertragsstaat kann eine Überarbeitung oder Änderung dieses Vertrags verlangen. Diese Überarbeitung oder Änderung tritt durch gegenseitiges Einvernehmen bei Erfüllung der gleichen Bedingungen wie dieser Vertrag in Kraft.
Artikel 28 - Gültigkeit und Beendigung des Vertrags
1. Dieser Vertrag ist für einen unbestimmten Zeitraum abgeschlossen.
2. Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat kündigen. In diesem Fall bleibt dieser Vertrag bis zum letzten Tag des fünften Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat eingegangen ist, in Kraft.
3. Wird dieser Vertrag gekündigt, so bleiben die Rechte im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen oder der Bezahlung der im Rahmen des Vertrages erzielten Leistungen erhalten.
IN WITNESS hat der unterzeichnete, ordnungsgemäß genehmigte Vertrag unterzeichnet.
Am 9. Dezember 2020 in zwei Originalkopien, jeweils in tschechischer, portugiesischer und englischer Sprache, sind alle Texte gleichermaßen verbindlich. Bei unterschiedlichen Interpretationen ist der englische Text entscheidend.
Für die Tschechische Republik Für die Federative Republik Brasilien Sandra Lang Linkenseder v. r. Bruno Bianco Leal v. r.s.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2
Text des internationalen Vertrags in der jeweiligen Sprache

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 134 / 2025 Coll. über das Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.05.2025
In Kraft seit01.11.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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