Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 133 / 2024 Coll.
Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Verhandlungen des Abkommens Nr. 3 zwischen der Regierung der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, über die Aufteilung der beschlagnahmten Erlöse und des Vermögens aus Straftaten
Gültig
Internationaler Vertrag
In Kraft seit 24.04.2024
Textfassungen:
28.05.2024
ANHANG
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
über die Verhandlungen des Abkommens Nr. 3 zwischen der Regierung der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, über die Aufteilung der beschlagnahmten Erlöse und des Vermögens aus Straftaten
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gibt bekannt, dass am 24. April 2024 das Abkommen Nr. 3 zwischen der Regierung der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, am 24. April 2024 in Bern unterzeichnet wurde über die Aufteilung der beschlagnahmten Erlöse und des Vermögens aus Straftaten.
Das Abkommen trat am Tag der Unterzeichnung auf der Grundlage von Artikel 5 in Kraft.
Die englische Fassung des Abkommens und seine Übersetzung in die tschechische Sprache werden gleichzeitig bekannt gegeben.
Minister:
z. JUDr. Smolek, Ph.D., LL.M., v. r.
Leiter der Rechts- und Konsularabteilung
Abkommen
Abkommen Nr. 3
zwischen der Regierung der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium,
und
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz,
über die Weitergabe von verhinderten Erlösen und Eigentum an Verbrechen
Regierung der Tschechischen Republik durch das Ministerium für Finanzen und Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die durch das Bundesamt für Justiz, nachstehend "die Parteien" genannt, oder einzeln wie" die Tschechische Republik "und "die Schweizerische Eidgenossenschaft",
Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverbrechergerichtshofs vom 9. Januar und 20. Mai 2015 im Falle der Klage des Generalstaatsanwalts der Schweiz gegen John Godan zur Überbrückung ausländischer Beamter, zur Qualifizierung illegaler Geschäfte, Betrügereien, Mehrfachverfälschung von Dokumenten und Steuerbetrug; unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das oben genannte Urteil des Bundesverbrechergerichtshofs beschlossen hat, eine Schadenspflichtung von 1 454 000,00 CHF die Feststellung, dass die gegenseitige Rechtshilfe des Fürstentums Liechtenstein, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik wesentlich zur Einziehung dieses Vermögens beigetragen hat; • die Anerkennung, dass jedes der oben genannten Länder Anspruch auf ein halbes Drittel der nach dem Teilungsverfahren zur Verfügung stehenden Entschädigung hat; unter Berücksichtigung der Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Verteilung der zurückgezahlten Vermögenswerte (nachstehend als Bundesgesetz bezeichnet), insbesondere der Artikel 11 bis 13, unter Berücksichtigung des oben genannten Bundesgesetzes, kann die Schweizerische Eidgenossenschaft Vermögensübertragungsvereinbarungen mit ausländischen Staaten vereinbaren; stellt fest, dass die Tschechische Republik der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 Gegenseitigkeit gewährt hat; Anerkennung der guten Beziehungen zwischen den nationalen Behörden der Tschechischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die für die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zuständig ist,
wie folgt vereinbaren:
Die Parteien haben festgestellt und vereinbart, dass das Verhältnis der beschlagnahmten Vermögenswerte in der im Rahmen dieses Abkommens geteilten Präambel 50% (50%) beträgt.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft überträgt auf die Tschechische Republik fünfzig Prozent (50%) des Anspruchs auf Entschädigung (219 432,40 CHF) des Betrags (438 864,80 CHF), der sich aus der Zufriedenheit des vorgenannten Urteils gemäß Artikel 3 dieses Abkommens ergibt.
Artikel 2
| Česká národní | |
| Bankovní účet: | 19-3328001/0710 |
| IBAN: | CZ86 0710 0000 1900 0332 8001 |
| SWIFT / BIC: | CNBACZPP |
| Označení platby: | Dohoda o sdílení č. 3 |
Sofern nicht anders vereinbart, überträgt eine Vertragspartei die Erlöse eines nach Artikel 2 dieses Abkommens beschlagnahmten Verbrechens oder Vermögens, so wendet die andere Vertragspartei diese Erlöse eines Verbrechens oder Eigentums nach eigenem Ermessen für jeden rechtmäßigen Zweck an.
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
In den Beweisen des unterzeichneten, ordnungsgemäß von seinen Regierungen befugten, haben dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 24. April 2024 in zwei Originalkopien auf Englisch.
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Pavlina Šráková v. r.
Chargé d'affaires a.i.
Botschaft der Tschechischen Republik
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Laurence Fontana Jungo v. r.
Stellvertretender Direktor
Bundesamt für Justiz
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 133 / 2024 Coll. über die Verhandlungen des Abkommens Nr. 3 zwischen der Regierung der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, über die Aufteilung der beschlagnahmten Erlöse und des Vermögens aus Straftaten |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Internationaler Vertrag |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 28.05.2024 |
|---|---|
| In Kraft seit | 24.04.2024 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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