Dekret Nr. 132 / 2023 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1995 Coll., das die Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen in der geänderten Fassung veröffentlicht

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2023
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 11. Mai 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 177/1995 Slg., zur Festlegung der Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen, geändert
§ 6 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 266/1994 Slg., auf Eisenbahnen, geändert durch Gesetz Nr. 23 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 181 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 191 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 134 / 2011 Slg., Gesetz Nr.
Čl. I
Dekret Nr. 177 / 1995 Coll., das in der Eisenbahnbau- und Technischen Verordnung veröffentlicht wird, geändert durch Dekret Nr. 243 / 1996 Coll., Dekret Nr. 346 / 2000 Coll., Dekret Nr. 413 / 2001 Coll., Dekret Nr. 577 / 2004 Coll., Dekret Nr. 58 / 2013 Coll., Dekret Nr. 8 / 2015 Coll., Dekret Nr. 117 / 2017 Coll.
1. In der einleitenden Satzung des Erlasses werden "§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 " ersetzt durch" § 5 Abs. 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und (2), § 7 Abs. 1 Abs. 20 Abs. 4 und § 49o (9)".
2. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a:
a) die technische Kompetenz der benannten technischen Ausrüstung, unterstützt durch:
1. eine Lizenz für eine benannte technische Anlage;
(2) EG durch eine Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung, wenn es sich um einen Interoperabilitätsanteil handelt, oder
(3) EG-Prüferklärung, wenn es sich um ein Teilsystem handelt,
3. In Artikel 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:
"(12) Auf einer Strecke, die für eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h gebaut wird, wenn nicht ein Abschnitt im Tunnel, ist es zwischen den Strukturen, den festen Anlagen oder anderen Hindernissen und den benachbarten Gleisen dieser Strecke freiraum zu halten, um die Strukturen und festen Anlagen vor aerodynamischen Belastungen zu schützen. Freier Raum darf nicht zur Aufbewahrung von Gegenständen verwendet werden, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, sofern nichts anderes vom Eisenbahnbetreiber angegeben ist.
4. In Artikel 16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Auf einer Strecke, die für eine Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h gebaut wurde, ist es nicht gestattet, eine Kreuzung für Passagiere oder die Öffentlichkeit zu etablieren."
Die Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
5. Im ersten Satz von § 16 Abs. 7 wird "4 " durch" 5" ersetzt.
6. In Artikel 19 wird Absatz 4 angefügt:
"(4) In einem Förderer auf einer Strecke, die für eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h gebaut wurde, ist er durch einen direkten seitlichen Schutz, der ausschließlich durch Umlenkbahnen vorgesehen ist, zu schützen.
a) die Haupt- und vorpassbare Stationsbahn aus der Handhabungsstrecke; und
b) die Hauptstrecke aus der Vorfahrbahn;
7. in § 23 (1) d) (3):
3. wenn die Eisenbahnstrecke nationales oder regionales, europäisches Eisenbahnsicherheitssystem ist) oder
Anmerkung 6:
„(6) Verordnung (EU) 2016 / 919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität im Zusammenhang mit den Teilsystemen für die Zugsteuerung und Signalisierung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union in der geänderten Fassung.“
8. In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 4 werden die Worte "ERTMS / ETCS Zugsicherheitssystem nach der Verordnung der Europäischen Union" durch die Worte "European Train Safety Systems (ERTMS / ETCS)" ersetzt.
9. In Artikel 23 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Für den Betrieb eines Sicherheitsgeräts auf einer Strecke, die für eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h gebaut wurde, ist eine von der Hauptarbeitsstation abweichende Ersatzarbeitsstation festzulegen."
10. Die folgenden Abschnitte 24a und 24b werden nach Abschnitt 24 einschließlich Titel und Fußnote 8 eingefügt:
„§ 24a
Bei der Rekonstruktion oder Modernisierung des nationalen oder regionalen Eisenbahnbaus ist die Anordnung von elektrischen, Kommunikations- und Signaleinrichtungen sicherzustellen, um den Betrieb eines AC-Traktionssystems mit einer Spannung von 25 kV mit einer Frequenz von 50 Hz zu ermöglichen.
§ 24b
Technische Bedingungen und Anforderungen für den Bau einer nationalen Strecke, die für eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h gebaut wurde
(1) Eine nationale Landebahn, die für Geschwindigkeiten über 200 km/h gebaut wird, soll ihre Betriebssicherheit so gewährleisten, dass
a) die Dauer der Störung im Betrieb des Eisenbahnverkehrs, für die der Eisenbahnbetreiber aufgrund des Ausfalls der Fahrbahnkomponenten (8) verantwortlich ist, während der Fahrzeit nicht mehr als 1 Minute pro 1000 Zugkilometer pro Teil der Fahrbahn betragen;
b) die Dauer jedes einzelnen Ausfalls der Gleiskomponenten mit einem Hindernis für den Betrieb der Fahrbahn, für die der Fahrbahnbetreiber 8 verantwortlich ist, 200 Minuten nicht überschreitet und
c) die Zahl der Eisenbahnverkehrsstörungen, für die der Landebahnbetreiber verantwortlich ist (8) beträgt nicht mehr als 15 pro 100 km Streckenlänge über den Zeitplan.
(2) Eine nationale Landebahn, die für eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h gebaut wird, ist gegen das Eindringen von unbefugten Personen, Tieren oder den Fall von fremden Gegenständen auf einer solchen Landebahn zu sichern.
8) Absatz 4 Absatz 1 Buchstabe b des Erlasses Nr. 76 / 2017 Slg. über den Inhalt und den Umfang der vom Eisenbahnbetreiber und dem Betreiber der Serviceeinrichtung erbrachten Leistungen.
11. In Artikel 26 werden die Absätze 5 bis 7 angefügt:
"(5) Die Inspektionen, die Messung des Aufbaus und die Überprüfung der Betriebsparameter der Eisenbahnstrukturen, die für Geschwindigkeiten von mehr als 200 km/h gebaut werden, werden in der Nacht zwischen zweiundzwanzig und fünf Uhr durchgeführt; andernfalls ist die Instandhaltung der Landebahn nur in Ausnahmefällen und für die notwendige Zeit durchzuführen.
(6) Automatisierte Diagnosesysteme werden auf einer Strecke errichtet, die für eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h gebaut wird, um die Betriebs- und Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten, und periodische Inspektionen und Messungen von Gebäuden werden innerhalb der vom Eisenbahnbetreiber in technischen Verfahren festgelegten Fristen durchgeführt, um die Betriebssicherheit einer solchen Landebahn gemäß § 24b Abs. 1 dieses Erlasses zu gewährleisten.
(7) Die Messwerte des technischen Zustands und anderer Tatsachen, die bei regelmäßigen Inspektionen festgestellt werden, die für die Sicherstellung der Bedienbarkeit der Landebahn relevant sind, einschließlich der Ausgänge der in Absatz 6 genannten automatisierten Diagnosesysteme, müssen innerhalb der vom Eisenbahnbetreiber gesetzten und für mindestens 5 Jahre gespeicherten Fristen mittels eines digitalen Aufzeichnungssystems registriert werden."
12. In Ziffer 54 (2) wird "70" durch "80" ersetzt.
13. In Ziffer 72 (4) erhält der erste Satz folgende Fassung: "Die Seilbahn-Shuttle-Fahrzeuge sind mit einer von Außenscheinwerfern betriebenen oder fernbedienten Führung und einem rotfarbigen Endlicht ausgestattet, das je nach Fahrtrichtung verstellbar ist."
14. Absatz 83 (7) lautet:
"(7) Kabinenkabelfahrzeuge müssen mit sicheren Knöpfen für die Notabschaltung der Seilbahn ausgerüstet sein."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Minister:
Kupka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 132 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1995 Coll., veröffentlicht in der Bau- und Technischen Vorschriften der Eisenbahnen, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.05.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

14 109 568 CZK
30.07.2025
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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