Dekret Nr. 131 / 2018 Coll.

Beschluss über die Übermittlung von Informationen über Darlehen und Kreditrisiko an die Tschechische Nationalbank

Gültig In Kraft seit 01.09.2018
ANHANG
Ordnung
vom 12. Juni 2018
über die Übermittlung von Informationen über Darlehen und Kreditrisiko an die Tschechische Nationalbank
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 41 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 6 / 1993 Slg., über die Tschechische Nationalbank, geändert durch Gesetz Nr. 227 / 2013 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Inhalt, die Form, die Zeit und die Methode der Erstellung und Übermittlung von Kredit- und Kreditrisikoaussagen an die Tschechische Nationalbank durch Personen, die im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über das nationale und regionale Rechnungssystem in der Europäischen Union2 dem Sektor der Finanzinstitute angehören, nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1.
§ 2
Bezeichnung der Berichtspflichtigen
Die Erklärungen werden zusammengestellt und von folgenden Berichtspflichtigen vorgelegt:
a) die Bank;
b) eine ausländische Bank, die Bankgeschäfte auf dem Gebiet der Tschechischen Republik durch ihre Zweigniederlassung durchführt (nachstehend als Zweigniederlassung der ausländischen Bank bezeichnet).
§ 3
Bankaussagen und Zweigniederlassungen einer ausländischen Bank
(1) Die Bank und die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank werden am letzten Tag eines jeden Kalendermonats innerhalb von 29 Tagen nach Ende des Kalendermonats eine PAN (CNB) Erklärung 01-12 "Monthly Counterparty Statement" erstellen und einreichen.
(2) Die Bank und die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank bilden am letzten Tag eines jeden Kalendermonats innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Referenzkalendermonats folgende Angaben:
(a) PAN (ČNB) 02-12 "Monatliche Erklärung der Instrumente"
(b) PAN (ČNB) 03-12 "Monatserklärung der Finanzdaten",
c) PAN (CNB) 04-12 "Monatliche Erklärung der Beziehungen zwischen Gegenparteien und Instrumenten"
(d) PAN (ČNB) 05- 12 "Monatliche Erklärung der gemeinsamen Verpflichtungen"
(e) PAN (ČNB) 07-12 "Monatliche Mitteilung der erhaltenen Sicherheiten"
(f) PAN (ČNB) 08-12 "Monatliche Erklärung der Beziehungen zwischen anerkannten Sicherheiten und Instrumenten"
(g) PAN (CNB) 09-12 "Monatliche Gegenparteirisikoerklärung"
(h) PAN (CNB) 10-12 "Monatliche Meldung von Gegenparteiausfall"
(i) PAN (ČNB) 21-12 "Monatliche Erklärung der Beziehungen zwischen Instrumenten"
(j) PAN (ČNB) 23-12 "Monatliche Erklärung wirtschaftsverbundener Gruppen von Gegenparteien" und
(k) PAN (ČNB) 06-12 "Monatliche Bilanz der Rechnungslegungsdaten."
(3) Die Bank und die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank werden am letzten Tag eines jeden Kalenderquartals innerhalb von 30 Tagen nach Ende des überprüften Kalenderquartals den Bericht PAN (CNB) 22-04 "Quarterly report über das Kreditrisiko von Instrumenten" erstellen und einreichen.
(4) Der Inhalt der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erklärungen ist im Anhang aufgeführt.
Methode der Erstellung von Aussagen
§ 4
(1) Der Berichtspflichtige führt die Zusammenstellung der Aussagen auf der Grundlage von Daten aus seinen eigenen Konten und sonstigen Belegen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Erklärung in Kraft sind.
(2) Berichte gemäß Artikel 3 werden zusammengestellt von:
a) eine Bank mit Informationen über die Tätigkeiten dieser Bank in der Tschechischen Republik und die Tätigkeiten ihrer Zweigniederlassungen im Ausland;
b) eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank mit Daten über ihre Tätigkeit in der Tschechischen Republik.
(3) Die Bank enthält Daten für ihre Zweigniederlassungen im Ausland in gemeldeten Daten im Rahmen des Rechnungslegungsgesetzes und ihrer Durchführungsverordnungen (3) oder nach internationalen Rechnungslegungsstandards der Europäischen Unionlaw (4).
§ 5
Der Berichtspflichtige verwendet gebietsansässige Schadensdaten (5)
a) die Tschechische Republik zur Identifizierung und Klassifikation "Liste der MFIs in der Tschechischen Republik", ausgestellt und aktualisiert von der Tschechischen Nationalbank, die sie auf ihrer Website veröffentlicht,
b) Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme der Tschechischen Republik, für ihre Identifizierung und Klassifikation "Liste der MFIs und Institutionen, die Mindestreserven unterliegen", ausgestellt und aktualisiert von der Europäischen Zentralbank, die sie auf ihrer Website veröffentlicht.
§ 6
Berichterstattung
(1) Die Berichtsperson übermittelt der Tschechischen Nationalbank die in Abschnitt 3 genannten Aussagen in elektronischer Form als Datenberichte.
(2) Die in Absatz 1 genannten Datennachrichten werden mittels Fernzugriff über die Internetanwendung oder Benutzeroberfläche des Erfassungssystems der Tschechischen Nationalbank übertragen, wobei auch die Formate und Strukturen dieser Datennachrichten verfügbar sind.
(3) Der gemäß Artikel 3 Absätze 2 oder 3 vorzulegende Datenbericht wird von der meldenden Person durch eine anerkannte elektronische Unterschrift der Kontaktperson unterschrieben.
(4) Die Berichterstattungsperson übermittelt der Tschechischen Nationalbank Namen, Arbeitsplatzadresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktpersonen und Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte der Nutzer der Berichterstattungsperson verantwortlich sind, an die Datenkommunikation mit der Tschechischen Nationalbank. Der Berichtspflichtige unterrichtet die Tschechische Nationalbank unverzüglich über Änderungen dieser Daten.
§ 7
Korrekturen und Änderungen der Konten
(1) Ist nach Vorlage der Berichte an die Tschechische Nationalbank ein Fehler festgestellt worden, oder es wurde eine Änderung oder Ergänzung zu den darin enthaltenen Daten vorgenommen, so übermittelt die Berichtspflichtige der Tschechischen Nationalbank unverzüglich korrigierte Aussagen. Beeinträchtigt die Korrektur, Änderung oder Ergänzung die Daten in anderen Aussagen oder Aussagen für weitere Zeiträume, so hat der Berichtspflichtige alle nachfolgenden Aussagen zu korrigieren und vorzulegen.
(2) Werden auf der Grundlage einer Überprüfung der Konten durch den Rechnungsprüfer des Berichtspflichtigen Änderungen an den am 31. Dezember erstellten Aussagen vorgenommen, so übermittelt der Berichtspflichtige diese Aussagen innerhalb von 15 Tagen nach den entsprechenden Änderungen der Konten neu. Beeinträchtigt die Korrektur Daten in anderen Aussagen oder Aussagen für andere Zeiträume, so korrigiert der Berichtspflichtige auch alle nachfolgenden Aussagen.
(3) Die korrigierten Aussagen werden innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist nach dem Verfahren des Artikels 6 zusammen mit Informationen über den Inhalt und den Grund für die Berichtigung vorgelegt.
§ 8
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2018 in Kraft.
Gouverneur:
Ing. Rusnok v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 131 / 2018 Coll.
Inhalt der von der Bank und der Zweigniederlassung der ausländischen Bank an die Tschechische Nationalbank übermittelten Erklärungen
I. PAN (ČNB) 01-12 "Monatliche Erklärung der Gegenparteien"
Der Bericht enthält Identifizierungsdaten über institutionelle Einheiten, die Gegenparteien sind oder mit Instrumenten verbunden sind, die Kreditrisiken verursachen.
II. PAN (ČNB) 02-12 "Monthly Statement of Instruments"
Die Erklärung enthält Informationen über die Instrumente, die dem Kreditrisiko zugrunde liegen, das im Rahmen eines Vertrags zwischen dem beaufsichtigten Unternehmen und den Gegenparteien besteht, einschließlich der berichtenden institutionellen Einheiten. Die Instrumentendaten werden auf Instrumentenebene gemeldet.
III. PAN (ČNB) 03-12 "Monatliche Bilanz der Finanzdaten"
Der Bericht enthält Daten über die finanzielle Entwicklung der Instrumente. Daten werden auf Instrumentenebene gemeldet.
IV. PAN (CNB) 04-12 "Monatliche Erklärung der Beziehungen zwischen Gegenparteien und Instrumenten"
Der Bericht enthält Daten über die Zuordnung von Gegenparteien zu einzelnen Instrumenten. Das Detail der Daten liegt auf der Ebene der Kombination von Gegenpartei-Tools.
V. PAN (ČNB) 05-12 "Monatliche Erklärung der gemeinsamen Verpflichtungen"
Die Erklärung enthält Informationen über den Betrag der Schulden je Kreditnehmer, es sei denn, sie hat eine gemeinsame Verantwortung in Bezug auf eines der Instrumente. Das Detail der Daten liegt auf der Ebene der Kombination von Gegenpartei-Tools.
VI. PAN (ČNB) 06-12 "Monatliche Kontoaussage"
Die Erklärung enthält Daten über die Rechnungsentwicklung der Instrumente. Daten werden auf Instrumentenebene gemeldet.
VII. PAN (ČNB) 07-12 "Monatliche Bilanz der empfangenen Sicherheiten"
Die Erklärung enthält Einzelheiten der erhaltenen Sicherheiten. Die Daten werden auf der Ebene der erhaltenen Sicherheiten gemeldet.
VIII. PAN (CNB) 08-12 "Monatliche Erklärung der Beziehungen zwischen empfangenen Sicherheiten und Werkzeugen"
Der Bericht enthält Informationen über die Zuweisung der an die einzelnen Instrumente erhaltenen Sicherheiten. Die Angaben der Daten sind auf der Ebene der Kombination des Werkzeugs - empfangene Sicherheiten.
IX. PAN (ČNB) 09-12 "Monatliche Gegenparteirisikoerklärung"
Der Bericht enthält Daten über die Risikobewertung der Gegenpartei, wenn diese Gegenpartei als Kreditgeber oder Schutzanbieter für eine der Instrumente fungiert. Daten werden auf Gegenparteiebene gemeldet.
X. PAN (CNB) 10-12 "Monatliche Meldung von Gegenparteiausfall"
Der Bericht enthält Angaben über den Ausfall der Gegenpartei, wenn die Gegenpartei als Obligator oder Anbieter der Sicherheit für jedes der Instrumente fungiert. Daten werden auf Gegenparteiebene gemeldet.
XI. PAN (ČNB) 21-12 "Monthly Statement of Relations between Instruments"
Der Bericht enthält Daten über den Zeitablauf von Werkzeugen. Das Detail der Daten liegt auf der Ebene der Kombination des vorherigen Werkzeugs - das nachgeschaltete Instrument.
XII. PAN (ČNB) 22-04 "Quarterly credit risk statement of instruments"
Der Bericht enthält Kreditrisikodaten. Daten werden auf der Expositionsebene jedes Instruments gemeldet.
XIII. PAN (CNB) 23-12 "Monatliche Erklärung der wirtschaftlich verbundenen Gruppen von Gegenparteien"
Der Bericht enthält Daten über wirtschaftsverbundene Gruppen von Gegenparteien. Die Einzelheiten sind auf der Ebene der Gegenpartei - einer wirtschaftlich verbundenen Gruppe.
1) Artikel 5 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erhebung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, geändert.
2) Verordnung (EU) Nr. 549 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union, geändert.
3) Gesetz Nr. 563 / 1991 Slg., über Rechnungswesen, geändert. Verordnung Nr. 501 / 2002 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über die Rechnungslegung in der geänderten Fassung, für Unternehmen, die Banken und andere Finanzinstitute sind, in der geänderten Fassung.
4) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 über die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards.
5) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
6) Anhang A Kapitel 1, Nummern 1.61 bis 1.63 und Kapitel 2, Nummern 2.04 bis 2.11 der Verordnung (EU) Nr. 549 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 131/2018 Slg. über die Übermittlung von Informationen über Darlehen und Kreditrisiko an die Tschechische Nationalbank
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.06.2018
In Kraft seit01.09.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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