Gesetz Nr. 131 / 2015 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.01.2016
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 15b
„§ 17b
§ 17c
„§ 17f
„§ 17g
„§ 71
„§ 79
„§ 89
„§ 91a
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST OSMÁ
Čl. X
„HLAVA VI
§ 13b
§ 13c
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XI
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XV
„§ 11a
„§ 28
„§ 28a
„§ 44
§ 45
„§ 49
„§ 51
„§ 53
Čl. XVI
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XVIII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XIX
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ANHANG
Recht
vom 13. Mai 2015
zur Änderung des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg. über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Energiegesetzes
Gesetz Nr. 458 / 2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Durchsetzung der staatlichen Verwaltung in der Energiewirtschaft und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 151 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 262 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 309 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 350 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 356 / 2003 Slg.
1. Fußnoten 1 und 1a sind wie folgt:
"(1) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG. Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG. Richtlinie 2006 / 32 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates. Richtlinie 2005/ 89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung mit Strom und Investitionen in die Infrastruktur. Richtlinie 2012 / 27 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009 / 125 / EG und 2010 / 30 / EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004 / 8 / EG und 2006 / 32 / EG. Richtlinie 2011 / 83 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Aufhebung der Richtlinie 93 / 13 / EWG und der Richtlinie 1999 / 44 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates 77 und
(1a) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Einrichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zum Netz für den grenzüberschreitenden Stromaustausch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu Gasübertragungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005. Verordnung (EG) Nr. 617 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2010 über die Verpflichtung, die Kommission über Investitionsvorhaben in der Energieinfrastruktur innerhalb der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736 / 96 zu informieren. Verordnung (EU) Nr. 994 / 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Gasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates. Verordnung (EU) Nr. 347 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zur Festlegung von Leitlinien für transeuropäische Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364 / 2006 / EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713 / 2009, (EG) Nr. 714 / 2009 und (EG) Nr. 715 / 2009. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels.
2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis g werden als Buchstaben a bis f umnumeriert.
3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis d wird gestrichen.
Die Buchstaben e und f werden umnummeriert.
4. In Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „die Begriffe „die Begriffe" durch die Betriebsstätte ersetzt".
5. In Absatz 2 (1) wird der Punkt am Ende des neu markierten Punktes (c) durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (d) eingefügt:
„d) geschützte Informationen in jeder Form, die den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses oder anderer rechtlich geschützter Informationen oder Informationen kommerzieller, technischer oder finanzieller Art haben, die bei der Erfüllung der Tätigkeit eines Lizenzinhabers, der nicht öffentlich zugänglich ist, gewonnen werden;“
6. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 6 werden die Worte "die mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem verbunden sind" nach den Worten "Ort" eingefügt.
7. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 9 werden die Worte "Sampling Point" durch die Worte "Stromsammelstelle" ersetzt.
8. in Absatz 2 Buchstabe a (17):
"17. Kunde, die Person, die Strom für seine eigene Endverwendung an der Stelle der Sammlung kauft,"
9. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a werden folgende Nummern 19 bis 21 angefügt:
"Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem 19. Strom-, Übertragungsnetz- oder Vertriebssystemdienst,
20. ein Übertragungsnetzdienst, der Elektrizität, Systemdienste und Dienstleistungen zur Gewährleistung des sicheren und sicheren Betriebs des Übertragungssystems bereitstellt;
21. Ein Verteilernetzdienst, der Elektrizitätsverteilung und -dienste im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Betriebs des Verteilersystems erbringt;
10. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 8:
"8. Gasausrüstung von Gasanlagen, Übertragungssystem, Verteilungssystem, Gasspeicher, Pipeline und Direktleitung, ".
11. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 9 wird das Wort "Lampgas" gestrichen und das Wort "Biogas" durch "Biomethan" ersetzt.
12. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 11 und 12:
"11. Rohrleitungsanschluss an ein Gerät, das mit einem Abgang von der Verteilernetzleitung beginnt und vor dem Hauptgasverschluss endet; Diese Vorrichtung dient zur Verbindung der Gasentnahmevorrichtung,
12. Gasanlagen Gasanlagen, Gaswasseranschlüsse, die nicht im Besitz des Verteilernetzbetreibers sind, fordern Gasanlagen, verflüssigte Gasspeicher, Gastanks, Füllstoffe, Verflüssigungs- und Verdunstungsstationen, '.
13. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 14 wird gestrichen.
Die Punkte 15 bis 27 werden zu den Punkten 14 bis 26.
14. in § 2 Absatz 2 Buchstabe b (25):
"25. Ein Kunde, der Gas für seine eigene Endverwendung an der Probenahmestelle kauft",
15. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b werden folgende Nummern 27 bis 30 angefügt:
"27. verwandter Gastransport- oder Distributionssystemservice,
28. Gasübertragungsdienst, der die Gasübertragung durch das Übertragungssystem gewährleistet, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem sicheren und sicheren Betrieb des Übertragungssystems,
29. Verteilung der Gasverteilungssysteme durch das Verteilungssystem, einschließlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem sicheren und sicheren Betrieb des Verteilungssystems;
30. Gasspeicher, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit des zuverlässigen und sicheren Betriebs des Gassystems durch den Gasspeicherbetreiber in seinem Betriebsgasspeicher, ';
16. In Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe c Absatz 1 werden die Worte "Eigentümer oder Charterer der Verteilungswärme" durch die Worte "Person, die das Eigentumsrecht oder die Nutzung für die Verteilungswärme hat" ersetzt und das Wort "oder" durch "oder" ersetzt.
17. in § 2 Abs. 2 c) (2):
"2. der Lieferant der Wärmeenergie des Herstellers oder des Verteilers der Wärmeenergie, der einer anderen Person Wärmeenergie liefert;"
18. Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und 5:
"4. der Kunde ist eine Person, die Wärmeenergie für seinen endgültigen Gebrauch kauft und die gekaufte Wärmeenergie mittels eines Probenahmethermgeräts sammelt, das direkt mit der Verteilungswärmeeinrichtung oder Wärmeenergiequelle verbunden ist;
5. durch den Wärmeenergieverteiler oder den Kunden, '.
19. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 6 wird das Wort "Lieferungen" gestrichen und die Worte "Wärmeenergie" nach dem Wort "Verteiler" eingefügt.
20. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 7 werden nach den Worten "Lieferanten" und nach den Worten "Kunden" die Worte "Wärmeenergie" eingefügt.
21. Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 8:
"8. Wärmesammelausrüstung einer mit einer Wärmequelle oder einer Heizverteilungsvorrichtung verbundenen Einrichtung, die zur Erfassung von Wärmeenergie und zum Verbrauch von Wärmeenergie in einem Objekt oder einem Teil davon bestimmt ist,
22. In Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 9 werden nach den Worten "Umwandlung" die Worte "Warm-Materie oder dessen" eingefügt.
23. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 11:
"11. Wärmeverteilungsanlagen von Wärmeenergietransportanlagen, bestehend aus Wärmenetzen, Übertragungsstationen und Wärmeanschlüssen; die Sendestation oder thermische Verbindung ist Teil der Verteilungswärmeanlage, wo der Wärmeenergieverteiler ein Eigentumsrecht oder eine Nutzung hat; Teil des Heizverteilungssystems ist mit Steuerungs-, Signal- und Datenübertragungssystemen verbunden;
24. In Absatz 2 Buchstabe c Ziffer (12) werden die Worte "vollständige Bauarbeit" durch "Bau oder Bau" ersetzt und die Worte "eins" gestrichen.
25. In Absatz 2 wird am Ende von Buchstabe c der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt 15 angefügt:
"15. thermische Verbindung des Teils des Wärmenetzes, der die Zufuhr von Wärmeenergie für nur ein Objekt erlaubt."
26. in Absatz 3 (3):
"(3) Unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen können Personen nur auf der Grundlage einer von der Energieregulierungsbehörde erteilten Lizenz in der Energieindustrie in der Tschechischen Republik tätig werden. Darüber hinaus ist eine Lizenz für die Erzeugung von Strom in Kraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW für den Eigenverbrauch des Kunden erforderlich, wenn die Stromerzeugungsanlage an ein Übertragungssystem oder Verteilersystem angeschlossen ist, oder für die Erzeugung von Strom, der in Kraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu und einschließlich 10 kW erzeugt wird, die für den Eigenverbrauch des Kunden bestimmt sind, wenn eine andere Stromerzeugung des Lizenzinhabers an demselben Bedarfspunkt angeschlossen ist."
27. In Artikel 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Keine Lizenz erforderlich
a) den Handel, die Herstellung, die Verteilung und die Lagerung von Koksofengas, sauberes, degausierendes und Generatorgas, Biomethan, Propan, Butan und deren Mischungen, ausgenommen die Verteilung durch Rohrleitungssysteme, an die mehr als 50 Probenahmestellen angeschlossen sind;
b) die Erzeugung von Wärmeenergie für den Gegenstand eines Kunden.
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
28. Absatz 3 (5), einschließlich Fußnote 25, lautet:
"(5) Natürliche und juristische Personen, deren Geschäft die Füllung von Propan, Butan und deren Mischungen in Propan-Butan-Flaschen ist, müssen sicherstellen, dass Drucktests regelmäßig durchgeführt werden, Kontrolle und Reparatur ihrer eigenen Flaschen. Es ist verboten, Propan, Butan und deren Mischungen in Flaschen mit nicht-konformen periodischen Prüfungen oder in Flaschen zu füllen, die nicht den technischen Anforderungen an Flaschen entsprechen, die zum Füllen von Propan, Butan und Mischungen davon gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften bestimmt sind25. Die Durchführung von Propan-Butan-Flaschen ohne Zustimmung des Eigentümers ist verboten.
25) Gesetz Nr. 174 / 1968 Slg., geändert. Gesetz Nr. 22/1997, geändert. Regierungsverordnung Nr. 208 / 2011 Coll. Internationale Vereinbarung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), geändert. EN 1439.
29. in Absatz 4 (1):
"(1) Lizenzen werden erteilt:
a) höchstens 25 Jahre,
1. Stromerzeugung;
2. Gaserzeugung;
3. Wärmeenergieerzeugung;
b) für einen unbestimmten Zeitraum:
1. Stromübertragung;
2. Gastransport.
3. Stromverteilung,
4. Gasverteilung,
5. Lagerung von Gas,
6. Wärmeenergieverteilung,
7. die Tätigkeiten des Marktbetreibers,
c) für einen Zeitraum von 5 Jahren:
1. Stromhandel;
2. Gashandel.
30. Absatz 4 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
31. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "Eigentum oder sonstiges" durch die Worte "Eigentum oder" ersetzt, die 25 Jahre "durch die Worte" ersetzt werden, die Gültigkeitsdauer der in Absatz 1 vorgesehenen Lizenz "die Worte" erteilt werden, so wird die Lizenz durch die Gültigkeitsdauer des Rechts auf Eigentum oder Nutzung " ersetzt."
Artikel 5 Absatz 1
"(1) Die Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz an eine natürliche Person ist:
a) volle Unabhängigkeit;
b) Integrität,
c) die Zuständigkeit oder die Bestimmungen des zuständigen Vertreters gemäß Artikel 6.
33. In Artikel 5 Absatz 2 wird "(a) bis (c)" durch "(a) und (b)" ersetzt;
34. In Artikel 5 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Ohne eine Lizenz für die Stromerzeugung, eine Genehmigung für die Gaserzeugung oder eine Lizenz für die Erzeugung von Wärmeenergie kann eine Person einen Strom, ein Gas oder eine Wärmeenergiequelle in dem Maße betreiben, wie dies für die entsprechende technische Beschaffenheit der Anlage erforderlich ist, um die technischen Annahmen gemäß Absatz 7 (nachfolgend "Technologie-Verifikationsbetrieb" genannt) zu überprüfen; eine Bedingung ist die Verbindung der Stromerzeugungsanlage im Einklang mit dem Anschlussvertrag und der Vereinbarung, mit dem Der Betrieb zur Prüfung der Technologie und deren geschätzte Dauer wird von der Person mindestens 30 Tage vor Beginn oder gegebenenfalls durch Verlängerung des Betriebs zur Überprüfung der Technologie an die Energieregulierungsbehörde gemeldet. Der Betrieb zur Überprüfung einer Technologie, die mehr als 1 Jahr dauert, ist nur auf der Grundlage der von der Energieregulierungsbehörde erteilten Zustimmung auf Antrag der Person möglich, die die Elektrizitäts-, Gas- oder Wärmeenergieanlage betreibt. Die Behörde für Energieregulierung erteilt die Genehmigung, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass der Betrieb zur Überprüfung der Technologie für mehr als 1 Jahr aufgrund der Art der technischen Ausrüstung, der erwarteten Komplexität oder der Leistung des Betriebs zur Überprüfung der Technologie erforderlich ist. Für den Zeitraum, in dem die Technologie überprüft wird, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Stromerzeuger, Gaserzeuger oder Wärmeenergieerzeuger entsprechend für die Person, die die Erzeugung von Strom, Gaserzeugung oder Wärmeenergie betreibt."
35. Artikel 6 Absatz 3 wird gestrichen.
Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6 umnummeriert.
36. In Ziffer 7 Absatz 2 Buchstabe b wird "anstatt" gestrichen.
37. In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte "die gesetzliche Stelle oder ihre Mitglieder" durch die Worte "ein Mitglied der gesetzlichen Stelle" ersetzt.
38. in Absatz 7 Absatz 3 Buchstabe b wird "anstatt" gestrichen.
39. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a:
„(a) eine Kopie des Instruments, das die Bildung einer juristischen Person bezeugt, es sei denn, diese Person ist in einem öffentlichen Register eingetragen; eine ausländische juristische Person legt einen Auszug aus einem im Staat des Sitzes gehaltenen Handelsregister und einen Nachweis über die Tätigkeit des Geschäftsbetriebs im Ausland fest;
40. In Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "der gesetzlichen Stelle oder ihrer" gestrichen und die Worte "der gesetzlichen Stelle" nach den Worten "das Mitglied" eingefügt.
(41) In Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f werden die Worte "und dass für einen anderen Lizenzinhaber kein Vertreter der lizenzierten Tätigkeit ernannt wird" gestrichen.
42. In Ziffer 7 (4) (g) wird das Wort "Unternehmung" durch "Geschäftsbetrieb" ersetzt und das Wort "Unternehmung" durch "Geschäftsbetrieb" ersetzt.
43.Paragraph 7 (5) lautet wie folgt:
"(5) Zur Demonstration:
a) die Integrität des Antragstellers verlangt nach besonderen Rechtsvorschriften 1d) einen Auszug aus dem Strafregister; ein Antrag auf Auszug aus dem Strafregister und ein Auszug aus dem Strafregister werden in elektronischer Form über öffentliche Datennetze übermittelt;
b) die Eintragung in das öffentliche Register des Antragstellers erfordert einen Auszug aus dem öffentlichen Register oder eine Überprüfung dieser Tatsache im Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, es sei denn, der Antragsteller hat diese Unterlagen dem Antrag auf eine Lizenz oder einen Antrag auf Änderung der Entscheidung über die Erteilung der Lizenz hinzugefügt. Ist ein Auszug aus dem Kataster für einen Lizenzantrag erforderlich, so beantragt die Energieregulierungsbehörde einen Auszug aus dem Kataster oder überprüft diese Tatsache im Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, es sei denn, der Antragsteller hat diese Unterlagen dem Lizenzantrag oder dem Antrag auf Änderung des Lizenzbeschlusses hinzugefügt."
44. In Artikel 7a Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
45. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "oder das Geburtsdatum" nach den Wörtern "oder das Geburtsdatum" eingefügt, und die Worte "die Geburtsnummer und die Identifikationsnummer, falls zugeordnet oder das Geburtsdatum" werden gestrichen.
46. in Absatz 8 Absatz 2 Buchstabe b wird "anstatt" gestrichen.
47. Absatz 8 (8) lautet:
"(8) Die Liste der Beschlüsse, die die Lizenz und den Inhalt dieser Entscheidungen mit Ausnahme der geschützten Informationen erteilen, ändern oder widerrufen, wird von der Behörde für Energieregulierung im Amtsblatt veröffentlicht."
48. In Absatz 9 wird am Ende von Absatz 1 folgender Satz angefügt: "Die Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten und zur Anforderung einer Änderung nach dem vorhergehenden Satz gilt nicht für bereits in den Grundregistern registrierte Änderungen und für die neuen Energieanlagen des Übertragungsnetzbetreibers, des Übertragungsnetzbetreibers, des Verteilernetzbetreibers und des Inhabers einer Wärmeverteilungslizenz, die in dem Gebiet, in dem der betreffende Energiebetreiber die entsprechende Lizenz besitzt, gebaut wurde. Der Fernleitungsnetzbetreiber, der Fernleitungsnetzbetreiber, der Fernleitungsnetzbetreiber und der Inhaber der Wärmeverteilungslizenz melden der Energieregulierungsbehörde spätestens am 30. April im Rahmen der aggregierten Änderungen der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr betriebenen Energieanlagen für neu gebaute Energieanlagen, gewonnene Energieanlagen oder Energieanlagen, die für ihre lizenzierten Tätigkeiten nicht mehr genutzt werden konnten, einschließlich der entfernten Energieanlagen in ihren ausgewiesenen Gebieten. Die Behörde für Energieregulierung leitet auf der Grundlage der im vorhergehenden Satz genannten Änderungen ein ex-of-ficio-Verfahren zur Änderung der Lizenz ein."
49. in Absatz 9 (2):
"(2) Auf Antrag gemäß Absatz 1 beschließt die Energieregulierungsbehörde, die Erteilung der Lizenz zu ändern."
50. in Absatz 10 (1) (a), "9 bis 11" ersetzt durch "8 bis 10".
51. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "oder die Verwandlung" nach dem Wort "Aufforderung" eingefügt und die Worte "nicht für in Absatz 11 genannte Fälle" am Ende des Buchstabens b angefügt;
52. In Absatz 10 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) eine Entscheidung des Gerichts, die Lizenz zu widerrufen."
53. In Absatz 10 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 3 ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) hat der Lizenzinhaber den geregelten Preis des Vertriebssystemsdienstes, den geregelten Preis des Übertragungsnetzdienstes oder den geregelten Preis des Gasübertragungsdienstes nicht ordnungsgemäß an den zuständigen Vertriebsnetzbetreiber, den Übertragungsnetzbetreiber oder den Übertragungsnetzbetreiber bezahlt, auch nach Notifizierung."
54. Absatz 10 (7) wird gestrichen.
Die Absätze 8 bis 11 werden die Absätze 7 bis 10 umnumeriert.
55. In Artikel 10 Absatz 7 werden die Worte "gemäß Absatz 7" gestrichen.
56. In Ziffer 10 (8) (d) werden die Worte "der Gutsverwalter" durch die Worte "der Gutsverwalter oder der Testamentsvollstrecker" ersetzt.
57. Absatz 10 (9) lautet:
"(9) Werden Personen oder Personen die Tätigkeit der lizenzierten Tätigkeit bis zum Ende des Verfahrens weiter verfolgen, so teilen sie der energieregulierenden Behörde innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt des Todes des Lizenzinhabers oder des Todeszeitpunkts oder des Beginns des Todesverfahrens schriftlich mit. Der Verwalter des Nachlasses oder der Vollstrecker des Testaments unterrichtet die Energieregulierungsbehörde über die Fortführung der lizenzierten Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt des Amtes.
58. In Absatz 10 wird "9 (b)" ersetzt durch" 8 (c)".
59. In Artikel 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Bei der Umwandlung einer juristischen Person kann der Rechtsnachfolger des Lizenzinhabers oder der aus der Trennung resultierenden juristischen Person die lizenzierte Tätigkeit auf der Grundlage einer Entscheidung, die der transformierten juristischen Person die Lizenz erteilt, weiter verfolgen, sofern er innerhalb von 1 Monat nach dem Zeitpunkt der rechtlichen Auswirkungen der Umwandlung die Fortsetzung der lizenzierten Tätigkeit an die Energieregulierungsbehörde notifiziert, die ihm gleichzeitig einen Antrag auf eine Lizenz für eine Tätigkeit unterstellt, die die die die Bis eine Entscheidung der Behörde für Energieregulierung getroffen wurde, eine Lizenz für eine transformierte juristische Person oder juristische Person, die sich aus der Trennung ergibt, zu erteilen, führt der aus der Trennung resultierende Rechtsnachfolger oder juristische Person die lizenzierte Tätigkeit fort, wobei der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Produktionsanlage beibehalten wird. Durch die Erteilung einer Entscheidung an die Energieregulierungsbehörde über einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz an den Rechtsnachfolger oder die aus der Trennung resultierende juristische Person wird die Lizenz nicht in eine juristische Person umgewandelt."
60. In Absatz 10a (2) werden die Worte "oder könnten aufhören" gestrichen.
61. In Ziffer 10a Absatz 3 werden die Worte "Kolbenleitung" durch "Leitung" ersetzt.
62. In Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe e wird die Komma nach den Worten "das Ministerium zur Verfügung zu stellen" durch "und" ersetzt und die staatliche Energiekontrolle " wird gelöscht.
63.In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f
"(f) die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und damit verbundenen Strom- und Gasdienstleistungen zu berechnen",
64. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe k:
"(k) von allen Tätigkeiten, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen behindern können5a) oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Bereitstellung oder die die Entwicklung der Märkte für diese Dienstleistungen behindern könnten;"
65. In Artikel 11 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (n) bis (r) werden angefügt:
„(n) der Energieregulierungsbehörde die für die Bearbeitung von vierteljährlichen und jährlichen Berichten über den Betrieb von Systemen im Energiesektor erforderlichen Belege vorzulegen;
(o) auf Antrag eines Verbrauchers dem benannten Energieversorger die Stromrechnungsdaten und die Energieverbrauchsdaten für mindestens drei vorausgehende Abwicklungsperioden zur Verfügung stellen;
(p) den Kunden die Möglichkeit bieten, Informationen über die Abrechnung von Energieversorgungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen in elektronischer Form zu übermitteln und auf Anfrage eine klare und verständliche Erklärung über die Art und Weise zu liefern, wie ihre Konten erstellt wurden;
(q) dem Marktbetreiber Unterlagen über die Bearbeitung des Berichts über den zu erwartenden Strom- und Gasverbrauch sowie über die Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage nach Strom und Gas zur Verfügung zu stellen;
(r) Daten aus den im Baurecht gehaltenen technischen Infrastrukturaufzeichnungen auf Antrag einer Person zur Verfügung stellen, die ein rechtliches Interesse nachweisen kann."
66. In Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte "Notsituationen (1e) und" in der Lösung "nach den Worten" eingefügt und "durch die Worte" ersetzt, die mit ständigen Behörden zusammenarbeiten, um die Komponenten des integrierten Rettungssystems ( 1e) und "zu koordinieren".
67. Anmerkung 1e:
"(1e) Act Nr. 239 / 2000 Coll., auf einem integrierten Rettungssystem und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert."
68. Absatz 11 (5) wird gestrichen.
69. Im letzten Satz von Ziffer 11a (1) wird das Wort "Änderungen" durch "Erhöhen" ersetzt und die Worte "veröffentlicht" nach den Worten "veröffentlicht", und die Worte "30 Tage" werden durch die Worte "30 Tage" ersetzt. Am Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt: "Wenn die Mitteilungsmethode im Vertrag nicht vereinbart ist, so teilt der Lizenzinhaber dem Kunden jede Erhöhung des Preises für die Lieferung von Strom oder Gas oder eine Änderung anderer Bedingungen für die Lieferung von Strom oder Gas auf nachweisbare Weise mit."
70. Absatz 11a (2), einschließlich Fußnote 1, lautet:
"(2) Bei einem Vertrag zur Lieferung von Strom, Gas oder Wärmeenergie oder einem Vertrag für kombinierte Strom- oder Gasversorgungsdienstleistungen, der von einem Kunden in Form eines Verbrauchers mit einem Lizenzinhaber in einer Entfernung oder außerhalb der Räumlichkeiten des Lizenzinhabers abgeschlossen wird, läuft die 14-tägige Frist für den Rücktritt unter der Sondergesetzgebung1 ab dem Datum ihres Abschlusses.
1) Gesetz Nr. 89 / 2012 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert. '
71.In Artikel 11a werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Bei einem Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas oder einem Vertrag für eine kombinierte Stromversorgung von Strom oder Gas, der, wenn der Lieferant geändert wird, vom Kunden in Form einer Entfernung oder außerhalb der Räumlichkeiten des Lizenzinhabers abgeschlossen worden ist, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb des 15. Tages nach Beginn der Lieferung von Strom oder Gas ohne Strafe zu beenden. Die Frist wird eingehalten, wenn die Mitteilung dem Lizenzinhaber im Laufe dieser Frist übermittelt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 15 Tage und beginnt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Mitteilung. Dies gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten des Kunden und des Lizenzinhabers nach diesem Gesetz über die vereinbarte Beendigung eines unbestimmten Vertrags.
(4) Im Zweifelsfall liegt es an dem Lizenzinhaber, der den Vertrag mit dem Kunden geschlossen hat, um zu beweisen, dass der Vertrag nicht in einer Entfernung oder außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde.
Die Absätze 3 bis 7 werden in den Absätzen 5 bis 9 umnummeriert.
72. In § 11a Abs. 5 werden die Worte "30 Tage" durch die Worte "30 Tage" ersetzt, die Worte "10 Tage" werden durch die Worte "Tag 10" ersetzt, und nach dem letzten Satz wird der Satz "Das Widerrufsrecht nach diesem Absatz nicht bei einer Erhöhung des geregelten Anteils an Preis, Steuern und Abgaben sowie bei einer Änderung anderer Vertragsbedingungen in dem Maße entstehen, wie dies erforderlich ist, um die Einhaltung allgemein verbindlicher Bestimmungen sicherzustellen."
73.In Ziffer 11a (9):
"(9) Wird der Lizenzinhaber eine Vorauszahlung für die Lieferung von Strom, Gas, Strom, Gaserzeugung oder Wärmeenergie an den Lieferanten der Wärmeenergie oder des Stroms anwendet, so dürfen die Vorauszahlungen den angemessenen geschätzten Strom-, Gas- oder Wärmeverbrauch in der folgenden Rechnungsperiode nicht überschreiten."
74. Absatz 12 (1) wird wie folgt ergänzt: "Wo der Lizenzinhaber das Recht auf Nutzung der betreffenden Energieausrüstung, die Verpflichtung zur Lieferung von Wärmeenergie, die Verpflichtung zur Verteilung von Strom oder zur Verteilung von Gas über die Lizenz nicht genießt, ist die Verpflichtung zur Fortsetzung der lizenzierten Tätigkeit durch den Lizenzinhaber zu verstehen. Der Eigentümer der betreffenden Energieanlage ist in diesem Fall verpflichtet, die lizenzierte Tätigkeit bereitzustellen und durchzuführen."
75. in Absatz 12 (4):
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 15b
„§ 17b
§ 17c
„§ 17f
„§ 17g
„§ 71
„§ 79
„§ 89
„§ 91a
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST OSMÁ
Čl. X
„HLAVA VI
§ 13b
§ 13c
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XI
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XV
„§ 11a
„§ 28
„§ 28a
„§ 44
§ 45
„§ 49
„§ 51
„§ 53
Čl. XVI
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XVIII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XIX
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert, und andere verwandte Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 05.06.2015 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2016 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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