Act Nr. 130 / 2022 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 40 / 2009 Slg., Strafgesetzbuch, geändert, Gesetz Nr. 45 / 2013 Slg., über Verbrechensopfer und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Verbrechensopfer), geändert, und bestimmte andere Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 28.06.2022
ANHANG
DIE RECHT
vom 11. Mai 2022
zur Änderung des Gesetzes Nr. 40/2009 Slg., des Strafgesetzbuches, geändert, Gesetz Nr. 45 / 2013 Slg., über Opfer von Verbrechen und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Opfer von Verbrechen), geändert, und bestimmte andere Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Strafgesetzbuchs
Čl. I
Act Nr. 40 / 2009 Coll., Act Nr. 375 / 2011 Coll., Act Nr. 420 / 2011 Coll., Act Nr. 55 / 2012 Coll., Act Nr. 360 / 2012 Coll., Act Nr. 47 / 2012 Coll., Act Nr. 150 / 2016 Coll., Act Nr. 163 / 2016 Coll., Act Nr. 49 / 2012 Coll., Act Nr. 105 / 2013 Coll.
1. In Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 312c Absatz 2 werden nach den Worten "Ausrüstung" die Worte "und Ausrüstungen für den unbefugten Erwerb eines Zahlungsmittels" eingefügt.
2. In Abschnitt 33 des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach den Worten die Worte "Teilnahme in einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die in bewaffneten Konflikten (§ 321a) " handeln soll" eingefügt (§ 318).
3. In Artikel 102a Absatz 1 wird das Wort "Medium" durch unbefugte Eingriffe mit einem Computersystem oder Medium ersetzt".
4. In Artikel 120 werden die Wörter "Computerinformationen oder Daten, Computersoftwareeingriff oder andere Computeroperation " durch die in einem Computersystem gespeicherten Wörter"-Daten oder in einem Medium der Information, Computersoftware oder technischen Geräteeingriff oder anderen Betrieb in einem Computersystem" ersetzt.
5. Nach Absatz 136 wird folgender Abschnitt 136a eingefügt:
„§ 136a
Computersystem
Ein Computersystem bedeutet eine Einrichtung oder Gruppe von miteinander verbundenen oder zugehörigen Einrichtungen, von denen eine oder mehrere auf der Grundlage eines automatischen Datenverarbeitungsprogramms durchgeführt wird. Unter dem Computersystem sind auch Daten zu verstehen, die von diesem Gerät gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden oder von einer Gruppe von Geräten für ihren oder ihren Betrieb, Verwendung, Schutz und Wartung."
6. In den Artikeln 182 Absatz 1 Buchstabe c und 182 Absatz 5 Buchstabe c wird das Wort "Computer" gestrichen.
7. In Abschnitt 182 (1) (c) wird das Wort "Computer" gestrichen.
8. In Artikel 183 Absatz 1 werden die Wörter "Computerdaten " durch die in einem Computersystem oder auf einem Informationsmedium gespeicherten Wörter" ersetzt.
9. In Abschnitt 230 wird das Wort "Medium " durch" nicht autorisierte Störungen mit einem Computersystem oder Medium ersetzt.
10. In Abschnitt 230 (2) des Einleitungsteils der Bestimmung greifen die Worte "den Zugang zu einem Computersystem oder zu einem Informationsmedium erhalten und "durch die Wörter ersetzt" in ein Computersystem oder Informationsmedium durch:' ein.
11. In Artikel 230 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "oder Transfer" nach den Worten "Einfügen" eingefügt.
12. in § 230 (2) d), § 232 (1) b, § 264 (2) und § 267 (2) wird das Wort "Computer" durch "Computersystem" ersetzt.
13. Artikel 230 Absatz 4 Buchstabe c
„(c) wenn ein solcher Rechtsakt gegen ein Computersystem begangen wird, dessen Störung die Funktionsweise des Staates, die Gesundheit der Personen, die Sicherheit, die Wirtschaft oder die Wahrung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigen würde;“
14. in Absatz 231 (1):
"(1) Wer produziert, in Verkehr bringt, importiert, exportiert, führt, Angebote, Brokles, verkauft oder anderweitig zur Verfügung stellt, an sich selbst oder an andere, an sich selbst oder zu besitzen
(a) eine Anlage oder Komponente davon, ein Verfahren, ein Werkzeug oder andere Mittel, einschließlich eines Computerprogramms, konstruiert oder angepasst, um unbefugten Zugriff auf das elektronische Kommunikationsnetz, auf das Computersystem oder auf einen Teil davon oder auf Manipulation mit dem Computersystem oder dem Informationsmedium zu haben; oder
b) ein Computer-Passwort, einen Zugangscode, Daten, Verfahren oder andere ähnliche Mittel, mit denen der Zugriff auf das Computersystem oder einen Teil davon erreicht werden kann;
die zur Begehung einer strafrechtlichen Straftat in Bezug auf die gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstaben b oder c übermittelten Nachrichtengeheimnisse oder eine Straftat des unberechtigten Zugriffs auf ein Computersystem und die Manipulation mit einem Computersystem oder einem Informationsmedium gemäß Artikel 230 Absatz 1 oder Absatz 2 verwendet werden sollen, werden durch Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren bestraft, wenn ein Fall oder Handlungsverbot verhängt wird."
15. Die Rubrik 232 lautet:
"Unautorisierte Störung eines Computersystems oder eines fahrlässigen Mediums '.
16. In Artikel 234 Absatz 1 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Benutzer" ersetzt und die Worte "andere, insbesondere nicht übertragbare, mit Namen oder Nummer, elektronischem Geld, Abwicklungsauftrag, Reise-Check oder Garantie-Check-Card identifizierbare Zahlungskarte" durch die Worte "die Bargeld oder Transfer von Geldern oder virtuellen Vermögenswerten erlaubt, die anstelle von Geldern verwendet werden ("Zahlungsinstrument ") und die zu einem anderen gehören " ersetzt.
17. Am Ende des Titels von Abschnitt 236 werden die Wörter "und Geräte, die ein nicht autorisiertes Zahlungsinstrument erhalten sollen, hinzugefügt.
18. In Artikel 236 Absatz 1 werden nach den Worten "erzeugt" die Worte "in Umlauf gebracht, eingeführt, ausgeführt, ausgeführt" eingefügt und die Worte "oder geänderte Zahlungsmittel" durch die Worte "geändert oder ohne Genehmigung erhalten" ersetzt.
19. In Artikel 311 Absatz 1 Buchstabe e werden die Wörter "oder Übertragung" nach den Wörtern "oder Übermittlung" eingefügt und die Worte "Informationsmedium" nach den Worten "anderes Eingreifen in Computersystemsoftware oder technische Geräte oder andere technische Geräte zur Datenverarbeitung" eingefügt.
20. In Artikel 312e (2) (b) und (c) werden nach den Worten "Substanzen" die Worte "oder Materialien ähnlicher Art" eingefügt.
21. Der folgende Abschnitt 321a wird nach Abschnitt 321 eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 321a
Beteiligung an einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die auf bewaffneten Konflikten ausgerichtet ist
Wer an den Tätigkeiten einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe beteiligt ist, die darauf abzielt, in einem bewaffneten Konflikt im Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu operieren, indem
a) die Bekämpfung der Tätigkeiten einer solchen Gruppe;
b) anderen Informationen oder Schulungen zur Herstellung oder Verwendung von Sprengstoffen, Waffen, gefährlichen Stoffen oder Materialien ähnlicher Art oder anderer ähnlicher Methoden oder Techniken zur Begehung der in Buchstabe a genannten Straftaten zur Verfügung zu stellen;
c) Informationen zu erwerben oder Kenntnisse in Bezug auf die Herstellung oder Verwendung von Sprengstoffen, Waffen, gefährlichen Stoffen oder Materialien ähnlicher Art oder anderen ähnlichen Methoden oder Techniken zu erwerben, um die in Buchstabe a oder b genannten Rechtsakte zu verpflichten; oder
d) Reisen in einen anderen Staat oder in die Tschechische Republik, um die in Buchstabe a, b oder c genannte Straftat zu begehen;
er wird durch Freiheitsentzug für bis zu fünf Jahre bestraft werden. "
22. Am Ende der Fußnote 1 wird der Satz "Richtlinie (EU) 2019 / 713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschungen auf dem Gebiet der Zahlungsmittel und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001 / 413 / JHA's in die gesonderte Zeile aufgenommen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über Opfer von Straftaten
Čl. II
Gesetz Nr. 45 / 2013 Slg., über Verbrechensopfer und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Verbrechensopfer), geändert durch Gesetz Nr. 77 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 56 / 2017 Slg., Gesetz Nr. 220 / 2021 Slg. und Gesetz Nr. 261 / 2021 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift von Teil 1 werden die Worte "AND SUPPORT OF ENTITIES GRANTED TO CIVIL ACTIVITIES " durch die Worte ersetzt" SONSTIGE PERSONEN IN KONZEPT MIT DER ZWISCHEN KRITERIEN UND ZUSAMMENFASSUNG DER HINWEISUNGEN
2. In Artikel 1 werden am Ende des Textes unter Buchstabe a die Worte "und einige andere Personen im Zusammenhang mit dem begangenen Verbrechen" hinzugefügt.
3. In Artikel 1 werden am Ende des Textes unter Buchstabe c die Worte "und bestimmte andere Personen im Zusammenhang mit dem begangenen Verbrechen" hinzugefügt.
4. In § 2 Absatz 2 werden "Bestätigung" durch Schaden ersetzt" und die Worte "oder hätte bereichert werden sollen" am Ende des Absatzes angefügt.
5. Am Ende des Titels II werden die Worte "AND OF CERTAIN OTHER PERSONEN IN KONNEKTION MIT DEM KRITERIEN" hinzugefügt.
6. Im ersten Satz von Absatz 4 werden die Worte "und Personen nahe ihnen, die verletzt wurden oder von einem Opfer verletzt wurden, im folgenden als" die Person schließen, "nach den Worten" zum Opfer eingefügt."
7. In Artikel 4 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Darüber hinaus stellen die im Register der Hilfsanbieter registrierten Stellen den Opfern von Straftaten juristische Personen zur Verfügung, die auf der Grundlage eines Missbrauchs von Daten, die ihre Identifizierung ermöglichen, in dem Umfang und unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen strafrechtliche Informationen und Rechtshilfen begangen haben, insbesondere auf den Missbrauch von Daten, die die Identifizierung einer juristischen Person ermöglichen, einschließlich des Schutzes ihres Namens und des Rufs."
8. In Ziffer 5 (2) werden die Worte "andere Opfer" durch die Worte "andere Personen" ersetzt.
9. In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte "und die Person in der Nähe der betroffenen Person "nach dem Wort" das Opfer" und das Wort "ihre" durch das Wort "ihre" ersetzt.
10. In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte "die Opfer nach diesem Gesetz im Gegenzug" durch die Worte "unter diesem Gesetz" ersetzt.
11. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte "Gewürde" durch die Worte "Gewürde, an die betroffene Person, in der Nähe der betroffenen Person und an die juristische Person, an die die Straftat begangen wurde auf der Grundlage eines Missbrauchs von Daten, die sie identifizieren können" ersetzt.
12.
„§ 7
Zugang zu Informationen
Das Opfer und die juristische Person, der die Straftat begangen wurde, haben im folgenden als "die betreffende juristische Person" bezeichnet, das Recht auf Zugang, soweit gesetzlich vorgeschrieben, Informationen über die Straftat; eine enge Person hat ähnliche Rechte."
13. Der folgende Abschnitt 8a wird nach Abschnitt 8 eingefügt:
„§ 8a
Informationen der Polizei der Tschechischen Republik, der Polizeibehörde und des Staatsanwalts an bestimmte andere Personen im Zusammenhang mit der Straftat
(1) Sobald die Polizei der Tschechischen Republik oder die Polizeibehörde den ersten Kontakt mit der betroffenen Person erreicht hat, übermittelt sie ihr auf Anfrage die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen; diese Informationen werden dieser Person und dem Staatsanwalt übermittelt, wenn er seine Mitteilung über die Tatsachen erhält, dass eine Straftat begangen wurde. Die im ersten Satz genannten Informationen werden schriftlich und mündlich übermittelt.
(2) Hat die Polizei der Tschechischen Republik oder die Polizeibehörde den ersten Kontakt mit der betreffenden juristischen Person erreicht, so übermittelt sie ihr auf Anfrage die in § 8 Abs. 1 Buchstaben a, d, e und j genannten Informationen und die Informationen, über die sie nach § 11 Abs.
(3) Die juristische Person, deren strafrechtliche Straftat auf der Grundlage des Missbrauchs von Daten begangen wurde, die ihre Identifizierung ermöglichen, unterrichtet die Polizei der Tschechischen Republik oder der Polizeibehörde zunächst ohne jeden Antrag an ihn oder sie, von denen im Register der Hilfsanbieter registrierte Stellen an die Opfer der Straftat mit dem Antrag auf professionelle Hilfe in Verbindung treten können, und jeden Kontakt mit ihnen.
(4) Wird von der betroffenen juristischen Person die Meldung von Tatsachen mitgeteilt, die darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen wurde, so übermittelt der öffentliche Staatsanwalt der betreffenden juristischen Person unverzüglich die in Absatz 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen und, wenn die juristische Person, der die Straftat begangen wurde, durch Missbrauch von Daten, die sie identifizieren können, die in Absatz 3 genannten Informationen.
(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Informationen werden schriftlich zur Verfügung gestellt."
14. In den Abschnitten 9 und 10 wird das Wort "Sieg " gelöscht.
15. In Artikel 9 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die im Register der Hilfsanbieter für Opfer von Straftaten eingetragene Stelle übermittelt der betroffenen Person in der Nähe der juristischen Person, der die Straftat begangen wurde, auf der Grundlage eines Missbrauchs von Daten, die seine Identifizierung ermöglichen, Informationen über die von ihm erbrachten Dienstleistungen und deren Umfang, einschließlich, ob die Dienstleistung kostenlos erbracht wird; wenn die angeforderte Art der Dienstleistung nicht erbracht wird, so verweist sie diese Person auf eine andere in das Register der Hilfsanbieter eingetragene Stelle, um die Opfer der Straftat zu ersucht werden."
16. In Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte "Opfer ohne Anwendung" durch "Opfer ohne Antrag" ersetzt.
17. In Artikel 10 werden die Worte " nahe der betroffenen Person gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und der betreffenden juristischen Person am Ende des Textes von Absatz 1 angefügt. die juristische Person, der die Straftat auf der Grundlage des Missbrauchs von Daten, die ihre Identifizierung ermöglichen, begangen wurde, unterrichtet auch die Person, an die die im Register der Unterstützungsanbieter eingetragenen Stellen die Opfer der Straftat mit einem Antrag auf professionelle Hilfe kontaktieren können, und übermittelt ihnen Kontakte."
18. Am Ende von Abschnitt 11 werden die Worte "und die betroffene juristische Person" hinzugefügt.
19. In § 11 Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "oder die betreffende juristische Person "nach dem Wort" Opfer" eingefügt.
20. In Artikel 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten sinngemäß auch dann, wenn einer Person, die eine andere Straftat begangen hat, eine Schutzbehandlung oder Sicherheitshaftung auferlegt wurde."
21.
„§ 13
Methode, Umfang und Form der Offenlegung
(1) Das Opfer und die ihm nahestehende Person sollten verständlich unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer rationalen und freien Reife, der Alphabetisierung und der Gesundheit, einschließlich des geistigen Status, informiert werden; die einzelnen Informationen werden dem Opfer und der ihm nahestehenden Person in dem für ihre spezifischen Bedürfnisse angemessenen Umfang unter Berücksichtigung der Art und der Schwerkraft der Straftat übermittelt. Die in den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 genannten Informationen werden dem Opfer und der ihm in schriftlicher und mündlicher Form nahestehenden Person übermittelt. Die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Informationen werden dem Opfer mindestens schriftlich übermittelt.
(2) Erklärt das Opfer oder die betroffene Person, dass er nicht informiert werden will, übermitteln die Strafverfolgungsbehörden keine Informationen, es sei denn, diese Informationen sind zur ordnungsgemäßen Ausübung der Rechte der verletzten Partei in Strafverfahren erforderlich. Eine Erklärung des Opfers oder der ihm nahe stehenden Person, dass er nicht informiert werden will, kann jederzeit zurückgenommen werden; das Opfer und die ihm nahestehende Person müssen darüber informiert werden.
(3) Die Angaben sind der betreffenden juristischen Person schriftlich zu übermitteln."
22. Am Ende des § 16 informieren die Worte "und unverzüglich die Person, deren Daten betroffen sind, "zufügen".
23. Im ersten Satz von § 18 Abs. 1 werden die Worte, insbesondere in Bezug auf die früheren sexuellen Beziehungen und das Verhalten des Opfers, "nach dem Wort" Opfer " eingefügt.
24. In Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Worte "auf sie" nach den Worten "akt" eingefügt.
25. In Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "und das Kind, das Opfer der Straftat ist" durch die Worte "auf ihr und das Kind, auf dem die Straftat begangen wurde" ersetzt.
26. In Artikel 25 Absatz 2 werden die Worte "Nichtersatzschäden, gesundheitliche Schäden oder Schäden, die durch eine Straftat verursacht wurden" durch "Schaden, Verletzungen oder andere Nichtersatzschäden" ersetzt.
27. In Artikel 26 Absatz 1 werden die Worte "Gesundheitsschaden" ersetzt durch die Worte "Gesundheit, Gesundheitsschaden oder sonstiges".
28. In Artikel 26 Absatz 2 werden die Worte "Gesundheitsschäden" oder "Gesundheitsverletzungen" ersetzt.
29. In Artikel 27 a) wurden die Worte "geschädigt oder gelöscht und nach dem Wort" verursachten "die Worte" Schäden, Gesundheitsschäden oder andere. "
30. In § 28 Abs. 1 Buchstaben a bis c werden nach dem Wort "Beschädigung" die Worte "oder Nicht-Problemschaden" eingefügt.
31. Absatz 28 (2):
"(2) Das Opfer muss keinen Einkommens- und Kostenverlust gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder d nachweisen, wenn der Betrag bereits durch das endgültige Urteil beschlossen wurde."
32. Im zweiten Satz von § 28 Abs. 3 sind die Worte "Beschädigung größer als das, was es war" durch die Worte ersetzt "Verlust oder entstandene Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung sind höher als das, was es war".
33. In Ziffer 29 a) werden nach dem Wort "Erschaffung" die Worte "Schaden oder Sachschaden" eingefügt.
34. in Ziffer 29 b) werden nach dem Wort "Verdammnis" die Worte "oder Nicht-Eigenschaden" eingefügt.
35. in Absatz 30 (2):
"(2) Spätestens 2 Jahre nach dem Tag, an dem das Opfer den durch die Straftat verursachten Schaden oder den nicht begangenen Schaden erkannt hat, kann bei dem Ministerium ein Antrag auf Kassierung gestellt werden, der jedoch spätestens 5 Jahre nach der Verhängung des Verbrechens auf Schadensersatz oder Schadensersatz zurückzuführen ist, andernfalls wird das Gesetz eingestellt. Der Antrag eines minderjährigen Opfers gegen die Menschenwürde im sexuellen Bereich kann spätestens 2 Jahre nach dem Tag, an dem er im Alter oder 5 Jahre nach der Straftat wurde, beim Ministerium gestellt werden, wenn dieser Zeitraum später abläuft, andernfalls wird das Gesetz eingestellt."
36. in Absatz 32 (2):
"(2) Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden stellen dem Ministerium die erforderlichen Synergien zur Verfügung, insbesondere indem Kopien der Dokumente in der Akte zur Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Recht auf seinen schriftlichen Antrag gesendet werden. Bei der Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfe ist die zugelassene amtliche Person des Ministeriums berechtigt, die Strafakten und Akten des Gerichts in Zivilverfahren zu konsultieren; Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, diese zu konsultieren.
37. Am Ende des Titels III werden die Worte "AND CERTAIN OTHER PERSONEN IN KONNEKTION MIT DER KRITERIEN" hinzugefügt.
38. Im ersten Satz von § 38 Abs. 1 werden die Worte "und bestimmte andere Personen im Zusammenhang mit der Straftat, die "nach dem Wort" begangen wurde" verhängt".
39. Der folgende Abschnitt 46a wird nach Abschnitt 46 eingefügt:
„§ 46a
Die Bestimmungen der Absätze 39 bis 46 gelten sinngemäß für die Unterstützung und die Tätigkeit der Einrichtungen, die den betroffenen Personen oder juristischen Personen Unterstützung gewähren, auf denen die Straftat auf der Grundlage eines Missbrauchs von Daten begangen wurde, die sie identifizieren können."
40. In Artikel 47 Absatz 1 werden die Worte "die Opfer und die ihnen nahestehenden Personen "nach den Worten" in Rechtshilfe eingefügt".
41. in Ziffer 47 Absatz 2 Buchstabe d) werden die Worte "und die ihnen nahestehenden Personen" nach den Worten "Stimmen" eingefügt.
42. In Absatz 47 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Ministerium tritt auch in das Register der Hilfsanbieter für Opfer von Straftaten ein, auf dessen Antrag ein Anwalt für Rechtshilfedienste an eine juristische Person, an die eine Straftat begangen wurde, auf der Grundlage von Missbrauch von Daten, die ihre Identifizierung ermöglichen, begangen wurde. Der Antrag umfasst den Bereich der juristischen Personen, denen die Dienstleistungen erbracht werden, und die in Absatz 2 Buchstaben a, c und e genannten Angaben.
Die Absätze 3 bis 6 werden in den Absätzen 4 bis 7 umnummeriert.
43. In § 48 Abs. 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe a die Worte "inklusive Einrichtungen, die psychologische und soziale Beratungsleistungen an Personen in der Nähe anbieten" hinzugefügt.
44. In Artikel 48 Absatz 1 werden die Worte "einschließlich akkreditierter Stellen, die bestimmte andere Personen im Zusammenhang mit dem begangenen Verbrechen unterstützen, am Ende des Textes in Buchstabe b angefügt.
45. in Absatz 48 (3):
"(3) Das Register der Hilfsanbieter für Opfer von Straftaten enthält die in den Artikeln 42 Absätze 2 und 47 Absätze 2 und 3 genannten Daten bei für die Bereitstellung von Rechtsinformationen zugelassenen Stellen sowie Informationen über die Zahl der in Artikel 40 Absatz 3 genannten kompetenten Personen und bei in Artikel 39 Absatz 2 genannten Stellen in der Registrierungsentscheidung nach dem Recht auf Erbringung von Sozialleistungen. Auf Antrag des Unternehmens gibt das Register seine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder andere Kontaktdaten oder Adressen seiner Website an. Wurde dem Unternehmen eine Akkreditierung für die Erbringung von Dienstleistungen für eine andere Person als das Opfer erteilt, so wird die Liste der Personen, denen die Dienstleistungen erbracht werden, in das Register eingetragen. Die Adresse des Zentrums ist für die Bewährungs- und Vermittlungsstellen anzugeben. Stellt eine in einem Register der Hilfsanbieter registrierte Stelle den Opfern Rechtsinformationen und Rechtshilfe zur missbräuchlichen Nutzung von Daten zur Identifizierung einer juristischen Person zur Verfügung, so ist dies im Register anzugeben.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Strafverfahrens
Čl. III
Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Gesetz Nr. 5, Nr. 5
1. In Absatz 8 Absatz 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Für die im ersten Satz genannten Zwecke kann die Behörde, die die Zuständigkeit des Amtes für die Wiedereinziehung von Vermögenswerten aus Straftaten in der Tschechischen Republik ausübt, unter den Bedingungen des Sonderrechts auch Daten verlangen, die nach den Vorschriften der Europäischen Union für die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden unterliegen."
Fußnote 13 lautet:
"(13) Beschluss 2007 / 845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten im Bereich der Verfolgung und Identifizierung von Erlösen aus Straftaten oder sonstigen Sachgebieten im Zusammenhang mit Straftaten."
2. In Artikel 55 Absatz 1 werden die Worte "und ohne unangemessene Verzögerung" der Betroffenen am Ende des Buchstabe c angefügt.
3. In § 55 Abs. 2 wird der Satz "Die fünfte Strafverfolgungsbehörde unterrichtet den Zeugen unverzüglich."
4. In Paragraph 88a (1) wird das Wort "Medium " durch" nicht autorisierte Störungen durch ein Computersystem oder Medium ersetzt".
5. In Absatz 103a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn eine Person, die eine andere Straftat begangen hat, eine Schutzbehandlung oder Sicherheitshaftung auferlegt wurde."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
6. In Paragraph 120 (2) wird der Satz nach dem ersten Satz eingefügt: "Das Urteil wird auch die Staatsangehörigkeit des Beklagten angeben, wenn der Beklagte nicht nur ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, oder Informationen, dass er ein staatloser Mensch ist oder dass seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt wurde."
7. In Artikel 177 b) die Worte "die Angabe seiner Staatsangehörigkeit, wenn nicht nur von einem Staatsangehörigen der Tschechischen Republik beschuldigt, oder dass er ein staatloser Mensch ist oder dass seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt wurde, und "nach dem Wort" Wohnsitz eingefügt werden;

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Strafregistergesetzes
Čl. IV
Gesetz Nr. 269 / 1994 Slg., im Strafregister, geändert durch Gesetz Nr. 126 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 253 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 342 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 269 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 265 / 2007 Slg.
1. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "einschließlich, wenn nicht nur ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, die Angabe, dass er ein staatloser Mensch ist oder dass seine Staatsangehörigkeit nicht festgelegt worden ist, am Ende des Textes in Buchstabe a hinzugefügt.
2. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "wenn nicht das Urteil des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (das Vereinigte Königreich) nach den Worten" der Union eingefügt.
3. In Artikel 4a Absatz 1 werden die Worte "oder das Vereinigte Königreich "nach den Worten" der Staat der Europäischen Union" und die Worte "andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union" durch die Worte "diese Staaten" ersetzt".
4. In Ziffer 4a Absatz 2 werden die Worte "oder das Vereinigte Königreich" nach dem Wort "Union" eingefügt.
5. in Artikel 4a Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, letzter Satz und in Artikel 16f Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "oder das Vereinigte Königreich" nach dem Wort "Union" eingefügt.
6. In Absatz 4a wird der Satz "Paragraph 4 (4) sinngemäß" am Ende von Absatz 3 angefügt.
7. In Artikel 10 Absatz 5 Satz 2 und Artikel 16e Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ausgenommen" durch „oder das Vereinigte Königreich ausgeschlossen" ersetzt.
8. In Artikel 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der spezifische Teil der Kopie enthält auch Informationen über die endgültigen Überzeugungen und die nachfolgenden Daten, die in das Register eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs eingetragen sind, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs sie auf Antrag des in Artikel 16g Absätze 1 bis 3 genannten Mitgliedstaats an das Strafregister übermittelt."
9. in § 11a Abs. 3 Satz 2 § 11a Abs. 4 Satz 2, § 11aaa Abs. 1 Satz 3 und § 11aa Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "3 oder 4" durch die Worte "oder 3" ersetzt.
10.
„§ 13
(1) Die Liste enthält alle Verurteilungen, einschließlich Einzelheiten der Durchführung der auferlegten Sanktionen und Schutzmaßnahmen, wenn die Täter nach dem Gesetz nicht als nicht verurteilt angesehen werden, einschließlich Verurteilungen durch ausländische und internationale Gerichte, die von den Gerichten der Tschechischen Republik als Verurteilungen behandelt werden. Die Auflistung enthält keine in der Aufzeichnung des Strafregisters gemäß § 4a erfassten Daten, die nicht als Verurteilung durch die Gerichte der Tschechischen Republik angesehen werden.
(2) Dem Auszug sind Informationen über die endgültigen Überzeugungen und die nachfolgenden Daten beigefügt, die in das Register eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs eingetragen sind, wenn er von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich auf Antrag des Strafregisters gemäß Artikel 16g Absätze 1 bis 5 übermittelt wird.
(3) Ein mehrsprachiges Standardformular ist ein Anhang zu einem auf Antrag einer natürlichen Person ausgestellten Auszug gemäß dem unmittelbar anwendbaren EU-Recht über die Vereinfachung der Anforderungen an die Einreichung bestimmter authentischer Instrumente in der Europäischen Union10), sofern diese Person es im Auszugsantrag beantragt hat und der Auszug keine Verurteilungen enthält.
(4) Daten aus der Aufzeichnung des Strafregisters über im Auszug aufgeführte juristische Personen sind öffentlich zugänglich.
11. In Artikel 16b werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "wenn nicht für die Überzeugung eines Bürgers des Vereinigten Königreichs" hinzugefügt.
12. In Titel III werden die Worte "Die MITGLIEDSTAATEN der EUROPÄISCHEN UNION " durch die Worte ersetzt" DIE EUROPÄISCHE UNION UND DAS VEREINIGTES KÖNIGREICH.
13. In Artikel 16d Absatz 1 werden die Worte "oder das Vereinigte Königreich" nach dem Wort "unie6" eingefügt.
14. In Artikel 16d Absatz 2 wird der zweite Satz durch den Satz "Das Strafregister sendet die in Absatz 1 genannten Informationen an die zuständige Behörde jedes Staates, dessen Satz von einem Staatsangehörigen verurteilt wird."
15. In Artikel 16d werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Der Dateneintrag des Strafregisters im System zur Identifizierung der Mitgliedstaaten mit Informationen über frühere Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen (11) umfasst dactyloskopische Fingerabdrücke einer Person, die eine andere als ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, eine staatslose Person oder eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt wurde, wenn sie für Strafverfahren oder für Zwecke gemäß dem Polizeigesetz der Tschechischen Republik, dem Allgemeinen Sicherheitsgesetz oder dem Militärgesetz niedergelassen wurden.
(5) Zur Erfüllung der Pflicht zur manuellen Überprüfung der verschiedenen Identitäten gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Schaffung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der Europäischen Union12) bei Treffern, die bei der Ausstellung eines Dateneintrags gemäß Absatz 4 auftreten, stellt die Polizei der Tschechischen Republik dem Strafregister Synergien bereit.
(11) Verordnung (EU) 2019 / 816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festlegung eines zentralisierten Systems zur Identifizierung von Mitgliedstaaten mit Informationen über Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS- TCN) zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018 / 1726.
12) Verordnung (EU) 2019 / 818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, Asyl und Migration sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018 / 1726, (EU) 2018 / 1862 und (EU) 2019 / 816.
16. Am Ende der Fußnote 7 wird der Satz "Anhang 44 Kapitel 2 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 30. April 2021 in die gesonderte Zeile aufgenommen."
17. In Artikel 16e Absätze 1 und 2 werden die Worte "aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union" gestrichen.
18. In Artikel 16e Absatz 2 wird „der Mitgliedstaat der Europäischen Union" durch „den Staat" ersetzt.
19. In Artikel 16f Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "in Strafverfahren und späteren in das Register eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union eingetragenen Daten zu solchen Verurteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union" durch die Worte "oder das Vereinigte Königreich in Strafverfahren und die nachfolgenden in das Register der von diesem Staat an sie übermittelten Verurteilungen eingetragenen Daten" ersetzt.
20. § 16g lautet:
„§ 16g
(1) Die Strafakte ersucht die zuständige Behörde, Informationen über die endgültigen Verurteilungen einer natürlichen Person für Straftaten und die nachfolgenden in der nationalen Aufzeichnung dieser Verurteilungen eingetragenen Daten bereitzustellen, sofern diese Informationen für die Zwecke des Strafverfahrens oder für andere als Strafverfahren erforderlich sind.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 130 / 2022 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 40 / 2009 Coll., Strafgesetzbuch, geändert, Gesetz Nr. 45 / 2013 Coll., über Verbrechensopfer und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Verbrechensopfer), geändert, und bestimmte andere Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.05.2022
In Kraft seit28.06.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 86

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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