Dekret Nr. 13 / 2026 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 422 / 2016 Slg., über den Strahlenschutz und die Sicherheit von Radionuklid Quelle

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.02.2026
13)
ERKLÄRUNG
vom 22. Januar 2026
zur Änderung des Erlasses Nr. 422 / 2016 Slg., zum Strahlenschutz und zur Sicherheit von Radionuklid Quelle
§ 74 Abs. 4 § 74 Abs. 3 § 74 Abs. 3 § 74 Abs. 3 § 74 Abs. 4 § 74 Abs. 3 § 74 Abs. 3 § 74 Abs. 4 § 74 Abs. 5 Abs.
Čl. I
Verordnung Nr. 422 / 2016 Slg., über Strahlenschutz und Sicherheit von Radionuklid Quelle, wird wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Satz werden die Worte "und (k) ", die Worte" Ziffer 84 (6)" eingefügt, nachdem die Worte "(i) ", die Worte" Ziffer 84 (6)" gestrichen werden, die Nummer "4" ersetzt durch die Nummer" 5" und die Worte "9" nach den Worten eingefügt werden", Artikel 159a Absatz 5 ".
2. in § 2 (q.):
"(q) den Umrechnungsfaktor für den Empfang von Radionuklid, den Koeffizienten, der die zeitwirksame Dosis pro Dosiseinheit des Radionuklids angibt; die herkömmlichen Werte der Umrechnungsfaktoren für die Aufnahme von Radionuklid sind in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführt.
3. In Artikel 2 (v) wird am Ende der Komma "eine " ersetzt" a.
4. In Artikel 2 (w), das Wort "," und "werden durch einen Punkt ersetzt.
5. In Abschnitt 2 wird Punkt (x) gestrichen.
6. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte "oder Registrant" nach den Worten "Autorisierung" eingefügt.
7. In Artikel 6 Absatz 4 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Zifferblatt " durch die Absätze" ersetzt.
8. In Artikel 6 Absatz 4 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "bis 8" nach den Wörtern 6" eingefügt.
9. Absatz 6 (5) und (6) lautet:
"(5) Bei der Berechnung gemäß Absatz 4 wird der Umrechnungsfaktor gemäß Anhang 3 dieses Erlasses für alle nicht spezifizierten Formen von Radionuklide für die nicht identifizierte Form und Eigenschaften von Radionuklid verwendet.
(6) Die abgeleitete Grenze, die der effektiven Dosis von 20 mSv für die Exposition von Gemischen von Langzeit-Radionukliden entspricht, die Alpha-Uranium-Radio-Serie emittieren, ist die Aufnahme von 1.600 Bq pro Kalenderjahr.
10. In Artikel 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Die abgeleitete Grenze, die der effektiven Dosis von 20 mSv für Strahlung von Ramon-Transformationsprodukten entspricht, ist die Aufnahme latenter Energie in unterirdischen Arbeitsplätzen
(a) mit Zwangsbelüftung von 8 mJ pro Kalenderjahr,
b) mit einer natürlichen Belüftung von 4 mJ pro Kalenderjahr.
(8) Ist der Strahlungsarbeiter gleichzeitig externen und internen Strahlungsprodukten der Radonumwandlung und Mischungen von Langzeit-Funknukliden ausgesetzt, die Alpha-Uranium-Strahlungsreihe emittieren, so wird die Grenze für externe Strahlungsarbeiter als nicht überschritten, wenn erfüllt, dass Eext + Eint, Rn + Eint, dl.alpha ≤ 0,02 Sv, kdeEext (Sv) die effektive Dosis externer Strahlung durch g
11. In § 8 lautet der Hinweis:
"[Paragraph 24 (7) und Paragraph 66 (6) (c) des Atomgesetzes]".
12. In Ziffer 8 (5) des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Dokumentation" durch "Verfahren" ersetzt.
13. In Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte "von einer Person verwendet" durch die Worte ersetzt, auf die sie behandelt wird" und das Wort "behandelt" am Ende des Textes hinzugefügt.
14. Artikel 15 Buchstabe a:
"(a) einen zur medizinischen Exposition bestimmten Strahlungsgenerator mit Ausnahme eines Röntgen-Knochen-Densitometers, eines intraoralen dentalen Röntgengeräts und eines Panorama-Röntgengeräts;"
15. am Ende des Textes werden die Worte "mit Energie über 1 MeV" hinzugefügt.
16. In Artikel 15 Buchstabe e wird das Wort "Artikel" durch "Gewebe, Blut und Objekte" ersetzt.
17. In Absatz 15 Buchstabe f wird das Wort "oder" gestrichen.
18. am Ende von Paragraph 15 (g) wird der Punkt durch "oder" ersetzt.
19. In Artikel 15 wird folgender Buchstabe h angefügt:
"(h) ein Strahlungsgenerator, der zur Behandlung in der veterinärmedizinischen Strahlentherapie verwendet wird."
20. In § 18 Abs. 1 werden die Worte "die Sammlung findet statt" mehr durch die Worte" ersetzt.
21. In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „deren Typ vom Amt nicht genehmigt wird“ gestrichen.
22. In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "mit Veterinär oder" durch "mit" ersetzt.
23. In Absatz 19 Absatz 1 Buchstabe e wird das Wort "a" gestrichen.
24. In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f wird das Ende des Zeitraums durch "a" ersetzt.
In Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:
"(g) Arbeitsplätze mit Röntgengeräten, die in der Veterinärmedizin verwendet werden, außer Strahlentherapie zu Behandlungszwecken."
26. in § 19 Absatz 2 Buchstabe b:
"b) einen Arbeitsplatz mit Röntgengeräten, der zur medizinischen Exposition in der Radiodiagnostik oder Strahlentherapie bestimmt ist, ausgenommen:
1. Knochendensitometer oder
2. zahnärztliche Röntgenausrüstung, '.
27. in Absatz 19 Absatz 2 Buchstabe f wird "a" gestrichen.
28. In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte "und Gewebe" nach dem Wort "Blut" eingefügt.
29. In Ziffer 19 Absatz 2 Buchstabe g wird das Ende der Frist durch "a" ersetzt.
In Artikel 19 Absatz 2 wird folgender Buchstabe h angefügt:
"(h) ein Arbeitsplatz mit Röntgengeräten, die zur Behandlung in der veterinärmedizinischen Strahlentherapie verwendet werden."
31. In Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "mit Energie über 1 MeV" am Ende des Textes angefügt.
32. In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "einschließlich Software und Werkzeuge künstlicher Intelligenz" nach den Worten "Zubehör" eingefügt.
33. In Ziffer 21 Absatz 2 Buchstabe d wird das Wort "Haben" durch "Haben" ersetzt.
34. In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe l werden die Worte "Präventivmedizin" durch die Worte "Berufsmedizin" ersetzt.
Artikel 35 (26) lautet:
§ 26
Eingangsprüfung
[Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben a und k und 69 Absatz 2 Buchstaben c und g des Atomgesetzes]
(1) Die Abnahmeprüfung ist nach dem Einbau der ionisierenden Strahlungsquelle vor ihrer Verwendung durchzuführen.
a) für eine neu erzeugte Strahlungsquelle,
b) nach einer signifikanten Veränderung der meisten Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle oder ihres Zubehörs,
c) nach dem Bewegen einer stationären Strahlungsquelle,
d) nach dem Verschieben der mobilen Strahlungsquelle an eine andere Adresse,
e) nach Änderung des Zulassungsinhabers und gleichzeitig der Adresse des Arbeitsplatzes bei einem für die medizinische Exposition oder in der Veterinärmedizin verwendeten tragbaren Strahlungsgenerator;
f) nach einer weiteren Änderung, die die Funktionalität der ionisierenden Strahlungsquelle erheblich beeinflussen kann.
(2) Die Abnahmeprüfung ist zu einem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die Strahlungsquelle und der Arbeitsplatz sie durchführen können.
(3) Die Abnahmeprüfung muss die in Anhang 12 dieser Regelung aufgeführten Prüfungen enthalten.
(4) Der eingeschränkte Betrieb bei nicht konformen Ergebnissen des Empfangstests kann nur bei einer von dem Inhaber einer medizinischen Belichtungserlaubnis verwendeten ionisierenden Strahlungsquelle bestimmt werden, sofern die nicht konformen Ergebnisse eine bestimmte begrenzte Nutzungsart der ionisierenden Strahlungsquelle betreffen, während eine andere begrenzte Betriebsart vorliegt, die für den spezifischen Einsatzzweck und ohne Defekte vollständig gültig ist. In diesem Fall
a) die Person, die den Abnahmetest verwaltet, kann in Zusammenarbeit mit dem klinischen radiologischen Physiker des Arbeitsplatzes, an dem die Quelle verwendet wird, den für diese spezifische eingeschränkte Regelung erfolgreichen Abnahmetest erklären, während gleichzeitig Betriebsbeschränkungen entsprechend den festgestellten Tatsachen vorgesehen sind;
b) die Einschränkung des Betriebs mit seinen Gründen von der Person, die den Abnahmetest verwaltet, zusammen mit einem klinischen radiologischen Physiker schriftlich aufgezeichnet und unverzüglich den Zulassungsinhaber oder den Registranten, der die Quelle ionisierender Strahlung verwendet, übermittelt; und
c) die Einschränkung des Betriebs mit seinen Gründen durch die Person, die die Abnahmeprüfung im Bericht aus der Abnahmeprüfung durchführt, anzugeben ist.
(5) Die Betriebsbeschränkungen können nach dem Entfernen der Ursache für nicht-konforme Ergebnisse und aufgrund der Ergebnisse der erfolgreichen Teilaufnahmeprüfung geändert oder aufgehoben werden.
(6) Die Person, die die Abnahmeprüfung durchführt, muss ihren Anwendungsbereich an den spezifischen Einsatzzweck und die spezifischen Merkmale der ionisierenden Strahlungsquelle und ihres strahlungsschutzrelevanten Zubehörs anpassen.
(7) Der Zulassungsinhaber, der die Abnahmeprüfung durchgeführt hat, übermittelt den Abnahmeprüfbericht dem Zulassungsinhaber oder dem Registranten, der die ionisierende Strahlungsquelle verwendet, spätestens einen Monat nach dem Prüftag.
36. in Ziffer 27 Absatz 1 Buchstabe f wird "a" gestrichen.
37. Absatz 27 (1) (g) wird am Ende des Zeitraums durch die Worte "außer für einen geringfügigen Fehler ohne Auswirkungen auf den Strahlenschutz ersetzt, für die das Protokoll der Langzeitstabilitätsprüfung, bei der der Fehler zuerst festgestellt wurde, anzeigt, dass seine Entfernung durch eine Betriebsstabilitätsprüfung bestätigt werden kann."
38. In Ziffer 27 (1) werden folgende Buchstaben h und i angefügt:
„h) bei der Beseitigung des Grunds für die in Artikel 30 Absatz 3 genannte eingeschränkte Tätigkeit und
(i) eine signifikante Änderung der Art, wie die Quelle der ionisierenden Strahlung verwendet wird, die die durch den Langzeitstabilitätstest getesteten Parameter beeinflußt."
39. in Absatz 28 (1):
"(1) Der Inhalt der Langzeitstabilitätsprüfung ist in Anhang 12 dieses Erlasses aufgeführt."
40. in Ziffer 29 (1) e) werden die Worte "Schutz" und "Schutz" durch "Schutz" ersetzt.
41.In Ziffer 29 Absatz 1 Buchstabe f:
f) Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe g wurde geprüft
1. der bei der vorangegangenen Langzeitstabilitätsprüfung festgestellte Fehler korrigiert wurde; und
2. die Beseitigung dieses Mangels verursachte keinen anderen Mangel, '.
42.In Ziffer 29 (1) werden folgende Punkte (g) und (h) angefügt:
"(g) Absatz 27 Absatz 1 Buchstabe h wurde überprüft, dass der Grund für die begrenzte Operation nach Absatz 30 aufgehoben wurde und
(h) Absatz 27 (1) (i) wurde geprüft, dass die Anlage auch im Ausmaß der neu eingeführten Verwendung den Anforderungen des Langzeitstabilitätstests entspricht."
43.
§ 30
Beurteilung der Langzeitstabilitätsprüfung und Korrektur von Mängeln
[K § 68 (2) (g) und § 69 (2) (g) des Atomgesetzes]
(1) Die in der Langzeitstabilitätsprüfung festgestellten Regeln für die Kategorisierung von sehr schweren und geringfügigen Mängeln sind in Anhang 12 dieses Erlasses festgelegt.
(2) Der Langzeit-Stabilitäts-Testbericht wird vom Zulassungsinhaber übermittelt, der ihn bis spätestens 1 Monat nach dem Prüftag an den Zulassungsinhaber oder an den Registranten unter Verwendung der ionisierenden Strahlungsquelle durchführt.
(3) Bei nicht konformen Ergebnissen bei der Langzeitstabilitätsprüfung kann der begrenzte Betrieb nur bei einer vom Inhaber einer medizinischen Belichtungsgenehmigung verwendeten ionisierenden Strahlungsquelle ermittelt werden, sofern die nicht konformen Ergebnisse nur auf eine bestimmte begrenzte Nutzungsart der ionisierenden Strahlungsquelle bezogen werden, während eine andere begrenzte Betriebsweise vorliegt, die für den spezifischen Einsatzzweck und ohne Fehler vollständig gültig ist. In einem solchen Fall kann die Person, die den Langzeitstabilitätstest verwaltet, in Zusammenarbeit mit dem klinischen radiologischen Physiker des Arbeitsplatzes, an dem die Quelle verwendet wird, den langfristigen Stabilitätstest für dieses bestimmte begrenzte Regime erfolgreich erklären und gleichzeitig Betriebsbeschränkungen vorsehen, die den gefundenen Tatsachen entsprechen.
(4) Die Einschränkung der Operation und deren Gründe müssen von der Person, die den Langzeitstabilitätstest durchführt, zusammen mit dem klinischen radiologischen Physiker schriftlich aufgezeichnet und unverzüglich an den Zulassungsinhaber oder den Registranten mit Quellen ionisierender Strahlung übermittelt werden. Verkehrsbeschränkungen und ihre Gründe müssen auch im Langzeit-Stabilitätstestbericht angegeben werden.
(5) Wenn die in Absatz 29 Absatz 1 Buchstabe g genannte partielle Langzeitstabilitätsprüfung zeigt, dass der Grund für den eingeschränkten Betrieb aufgehoben ist, ist die Betriebsbeschränkung anzuheben.
(6) Wird während des Langzeitstabilitätstests ein sehr schwerwiegender Fehler festgestellt, so unterrichtet der Inhaber der Zulassung, die die Prüfung durchführt, unverzüglich den Zulassungsinhaber oder den Registranten unter Verwendung der ionisierenden Strahlungsquelle und seines klinischen radiologischen Physikers, wenn er nach anderen Rechtsvorschriften verfügbar sein muss, und gibt ihn im Protokoll des Langzeitstabilitätstests an.
(7) Der Zeitraum für die Beseitigung von geringfügigen Mängeln und betrieblichen Beschränkungen, die sich aus solchen Mängeln ergeben, muss durch den Zulassungsinhaber begrenzt werden, der die Langzeitstabilitätsprüfung durchführt.
(a) unmittelbar nach dem Nachweis dieses Defekts, mit dem Inhaber der Zulassung oder dem Registranten unter Verwendung der Quelle ionisierender Strahlung und seinem klinischen radiologischen Physiker, falls sonst erforderlich, kommunizieren und
b) sie im Bericht des Langzeitstabilitätstests angeben.
(8) Bei der Bestimmung der Frist für die Beseitigung eines in Absatz 7 genannten geringfügigen Defekts, der nicht mehr als 3 Monate beträgt und ab dem Zeitpunkt der Langzeitstabilitätsprüfung, an der der Defekt zuerst festgestellt wurde, abläuft, ist die Art des festgestellten geringfügigen Defekts und die Art der Verwendung der ionisierenden Strahlung und ihrer Zubehörteile in normaler Weise, die den Strahlenschutz betrifft, zu berücksichtigen.
44. Der folgende Abschnitt 30a wird nach Abschnitt 30 eingefügt:
§ 30a
Anwendungsbereich und Art der Durchführung der Tätigkeiten von Personen, die die Merkmale der ionisierenden Strahlung verwalten und durchführen
[Paragraph 69 (2) (f) des Atomgesetzes]
(1) Person, die die Bewertung der Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle verwaltet
a) eine methodologische Orientierung für Personen, die Bewertungen der Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle vornehmen, und gegebenenfalls diejenigen, die in diesem Bereich unterstützen, sowie deren berufliche und kontinuierliche Ausbildung in diesem Bereich;
b) sicherzustellen, dass gute Praxis bei der Beurteilung der Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle erhalten bleibt, insbesondere unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Wissensstands und der technologischen Entwicklungen;
c) Methoden, Modellprotokolle und das Konzept der Messung von Mengen zu etablieren und entsprechend den Anforderungen der Guten Praxis, des tatsächlichen Aktivitätszustands und der Anforderungen des Atomrechts aufrechtzuerhalten;
d) für die messtechnische Erbringung der durchgeführten Tätigkeiten und für die Verfügbarkeit und Eignung von Messgeräten verantwortlich sind;
e) im Falle eines Auftretens oder vermuteten Auftretens von Defekten an einer Quelle ionisierender Strahlung, die nicht in radiodiagnostischen Geräten, in der Interventionsradiologie oder bei nicht-medizinischer Exposition verwendet wird, diese in der Kategorie klassifizieren und die Fristen für ihre Entfernung festlegen oder gegebenenfalls operationelle Beschränkungen aufgrund eines geringfügigen Defekts festlegen;
f) im Falle des Auftretens oder vermuteten Auftretens von sehr schweren Mängeln oder atypischen geringfügigen Mängeln an der Quelle ionisierender Strahlung, die in der Radiodiagnostik, interventionellen Radiologie oder nicht-medizinischen Exposition verwendet wird, muss sie die Fristen für ihre Entfernung klassifizieren und gegebenenfalls die operationellen Beschränkungen festlegen, die sich aus einem geringfügigen Mangel ergeben;
g) das Verfahren für den Test bei einer atypischen Quelle ionisierender Strahlung oder dessen Zubehör oder atypischen Befunden während des Tests bestimmt;
(h) bei einem Übernahmetest oder bei einem Langzeitstabilitätstest, bei dem die Untauglichkeit des aktuellen Umfangs oder der Häufigkeit der operationellen Stabilitätstests festgestellt wurde, erstellt es einen Vorschlag für ihre Änderungsanträge oder einen neuen Vorschlag;
(i) prüfen, ob der Arbeitsplatz und die Quelle der ionisierenden Strahlung technisch geeignet sind, um den Test zu beginnen;
(j) gegebenenfalls an der Prüfung persönlich teilnehmen und eine Bewertung der Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle einschließlich der Auswertung der Ergebnisse vornehmen;
(k) bei der Bewertung der Eigenschaften der nicht in der Radiodiagnostik, der Interventionsradiologie oder der nichtmedizinischen Exposition verwendeten ionisierenden Strahlungsquelle die Ergebnisse der Tests bewerten;
(l) in Zusammenarbeit mit dem klinischen radiologischen Physiker des Arbeitsplatzes, der eine Quelle ionisierender Strahlung verwendet, sieht er Betriebsbeschränkungen gemäß den Abschnitten 26 (4) und 30 (3) vor.
(2) Person, die die Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle bewertet
a) eine Bewertung der Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle unter Standardbedingungen vornehmen und die Messwerte erfassen;
b) bei der Beurteilung der Eigenschaften der in der radiodiagnostischen, interventionellen Radiologie oder nichtmedizinischen Exposition verwendeten ionisierenden Strahlungsquelle die Ergebnisse der Versuche bewerten;
c) bei einer Prüfung auf die Übernahme oder Langzeitstabilität, bei der die Unangemessenheit des aktuellen Bereichs oder der Häufigkeit von Betriebsstabilitätstests festgestellt wurde, muss die Person, die die Bewertung der Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle verwaltet, die Belege für die Gestaltung ihrer Änderung oder ihres neuen Designs vorlegen;
d) im Falle eines Auftretens oder vermuteten Auftretens gemeinsamer geringfügiger Fehler an der Quelle ionisierender Strahlung, die in der radiodiagnostischen, interventionellen Radiologie oder nicht-medizinischen Exposition verwendet wird, diese in der Kategorie klassifizieren, die Fristen für ihre Entfernung festlegen oder gegebenenfalls operationelle Beschränkungen aufgrund eines geringfügigen Mangels festlegen; in anderen Fällen muss die Verwaltung eine Bewertung der Eigenschaften der Quelle ionisierender Strahlung vornehmen;
e) bei einer atypischen Quelle ionisierender Strahlung oder deren Zubehör oder atypischen Befunden während der Prüfung ist die methodische Führung von der für die Beurteilung der Eigenschaften der ionisierenden Quelle verantwortlichen Person an der Messstelle zu verlangen.
45. in Paragraph 31 (2) (b) (4) wird "a" gestrichen;
46. am Ende des Absatzes 31 (2) c) (4) wird "a" durch "a" ersetzt.
47. In Artikel 31 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) bei einer Quelle ionisierender Strahlung, die in der Skiographie oder Mammographie verwendet wird, Analyse wiederholter Bilder alle 12 Monate."
48. in § 32 lautet der Hinweis:
"[K § 68 (2) c) bis f) des Atomgesetzes].
49. in § 32 Abs. 1 a) (2):
"2. ein medizinischer Fachmann, der in der klinischen Praxis eine Quelle ionisierender Strahlung verwendet, oder, falls dies die Betriebsbedingungen erfordern, ein radiologischer Physiker oder ein radiologischer Techniker, in Bezug auf einen operationellen Stabilitätstest für eine rechnerische Tomographie, einschließlich einer in der Nuklearmedizin und Strahlentherapie verwendeten rechnerischen Tomographie",
50. In Abschnitt 32 Absatz 2 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "verpflichtend, die Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle durch "die Wörter"-Kontrolle zu überprüfen" und die Worte "kontinuierliche Bewertung der Ergebnisse dieses Tests und bei nichtkonformen Ergebnissen die Durchführung von Korrekturmaßnahmen" gestrichen.
51.Paragraph 32 (3) wird gestrichen.
Die Absätze 4 und 5 werden in den Absätzen 3 und 4 umnummeriert.
52. In Absatz 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Person, die die Betriebsstabilitätsprüfung durchführt
a) sie ist für den Betrieb des Betriebsstabilitätsprüfsystems, die Ausbildung von Personal, das die Betriebsstabilitätsprüfungen durchführt, und die Identifizierung der für ihre Durchführung erforderlichen Beihilfen verantwortlich;
b) für das System der Übermittlung von Informationen über die in den Absätzen 4 und 5 genannten Ergebnisse und Korrekturmaßnahmen verantwortlich sind;
c) die geeignete Art und Weise ihrer Umsetzung und Aufnahme wählen und
d) den Umfang und die Häufigkeit der operationellen Stabilitätsprüfungen des Zulassungsinhabers bestimmen;
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
53.In Paragraph 32 (4) (b) wird "a" durch eine Komma ersetzt.
54. Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c:
„(c) der Person zur Verfügung stehen, die die Betriebsstabilitätsprüfung durchführt;
55. In Absatz 32 (4) wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) bei nicht konformen Ergebnissen unverzüglich an die Person übermittelt, die die Betriebsstabilitätsprüfung durchführt."
56. In Artikel 32 Absatz 5 wird das Wort "verzögert" nach dem Wort "Maßnahmen" eingefügt.
57. In § 33 Abs. 3 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "oder freiwillig einer natürlichen Person unter einer kontrollierten medizinischen Expositionszone" gestrichen.
58. In Ziffer 33 Absatz 3 Buchstabe c werden die Wörter "oder andere eindeutige Kennung" am Ende hinzugefügt;
59.In § 33 Abs. 5 wird "Persönliche Leistungen" durch "Daten über persönliche Leistungen" ersetzt.
60. In Artikel 33 Absatz 7 werden nach dem Wort "Format" die Wörter "sofern erforderlich" eingefügt und am Ende des Textes die Worte "durch den Inhaber der Genehmigung zur persönlichen Dosimetrie" eingefügt.
61. In Ziffer 35 (4) wird das Wort "Modell" durch "Kontenanforderungen" ersetzt.
62. In Paragraph 38 (2) (k) werden die Worte "Atomgesetz" durch die Worte "dieses Dekrets" ersetzt.
63.Paragraph 38 (3) lautet wie folgt:
"(3) Der Abnahmeprüfbericht und die Aufzeichnung der in Artikel 26 Absatz 4 genannten Betriebsbeschränkungen werden vom Zulassungsinhaber oder dem Register unter Verwendung der ionisierenden Strahlungsquelle für die Dauer der Verwendung der ionisierenden Strahlungsquelle aufbewahrt."
64. In Artikel 38 Absatz 4 werden die Worte "durch die Worte " ersetzt" den Inhaber einer Genehmigung oder einen Registranten, der die Quelle der ionisierenden Strahlung verwendet", die Worte "langfristige Stabilität erhalten " durch die Worte" ersetzt durch den Inhaber der Genehmigung oder durch das Register, das die Quelle der ionisierenden Strahlung verwendet" und die Worte "am Ende des Textes" hinzugefügt. Die in Artikel 30 Absatz 3 genannten Betriebsbeschränkungen werden vom Zulassungsinhaber oder dem Register unter Verwendung der ionisierenden Strahlungsquelle während der gesamten Gültigkeitsdauer dieser Beschränkung aufbewahrt."
65.In § 39 lautet der Verweis:
"[Paragraph 25 (1) (h) und Absatz 2 Buchstabe d des Atomgesetzes].
66. In Artikel 39 Absatz 3 werden die Worte "und der Registrar " durch die Worte ersetzt" der Inhaber der Genehmigung für die Zugabe eines radioaktiven Stoffes zum Verbraucherprodukt in seiner Herstellung oder Zubereitung oder für die Einfuhr und Ausfuhr eines solchen Verbraucherproduktes und des Registrars".
67.In Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe l wird das Wort "Test" durch Testkontrolle ersetzt.
68. In Ziffer 43 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Für die Zwecke des effektiven Strahlenschutzes gilt die Zahl der Arbeitsplätze, an denen das beaufsichtigte Unternehmen ständig überwacht wird, als übermäßig, wenn an diesen Arbeitsplätzen mehr als 75 Generatoren und Einrichtungen mit geschlossenen Radionuklidquellen oder mehr als 25 Genehmigungsinhaber eingesetzt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die Bereitstellung einer ständigen Aufsicht durch das Aufsichtsorgan für Inhaber von Zulassungen gemäß § 9 Abs. 2 Buchstaben f und i des Atomgesetzes.
(5) Der Aufsichtsbeamte arbeitet mit einem klinischen radiologischen Physiker zusammen, wenn andere Rechtsvorschriften seine Verfügbarkeit verlangen."
69.Paragraph 46 (7) lautet wie folgt:
"(7) In der kontrollierten Zone kann nur ein Strahlungsarbeiter der Kategorie A Arbeiten im Zusammenhang mit der Strahlungsaktivität durchführen, für die die kontrollierte Zone definiert ist. Eine andere natürliche Person kann nur in begründeten Fällen in die kontrollierte Zone einreisen und dort die erforderliche oder zufällige Tätigkeit ausüben, sofern dies erforderlich ist und unter der Aufsicht eines vom Betreiber der kontrollierten Zone benannten Strahlenarbeiters der Kategorie A, oder wenn es sich um einen Strahlenarbeiter der Kategorie B handelt, eine Tätigkeit, die darin besteht, einer natürlichen Person, die einer medizinischen Exposition unterzogen wird, Hilfe zu gewähren."
70. In § 46 Abs. 8 werden am Ende des Textes die Worte "zum Zwecke der Verwaltung und Kontrolle" angefügt.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 13 / 2026 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 422 / 2016 Coll., zum Strahlenschutz und Sicherheit von Radionuklide Quelle
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.01.2026
In Kraft seit01.02.2026
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf