Act Nr. 126 / 2024 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg. über den Staatlichen Fonds für Investitionsunterstützung, geändert, Gesetz Nr. 283 / 2021 Slg., Baugesetz, geändert, und Gesetz Nr. 151 / 1997 Slg., über die Bewertung von Vermögenswerten und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Bewertung von Vermögenswerten), geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2024
ANHANG
DIE RECHT
vom 17. April 2024
zur Änderung des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg. über den Staatlichen Fonds für Investitionsunterstützung, geändert, Gesetz Nr. 283 / 2021 Slg., Baugesetz, geändert, und Gesetz Nr. 151 / 1997 Slg., über die Bewertung von Vermögenswerten und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Bewertung von Vermögenswerten), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des staatlichen Investitionsförderungsfondsgesetzes
Čl. I
Act Nr. 211 / 2000 Coll., on the State Fund for Investment Support, in der Fassung des Gesetzes Nr. 391 / 2002 Coll., Act Nr. 482 / 2004 Coll., Act Nr. 61 / 2005 Coll., Act Nr. 179 / 2005 Coll., Act Nr. 71 / 2010 Coll., Act Nr. 239 / 2012 Coll., Act Nr. 276 / 2012 Coll.
1. Absatz 1 (5) lautet wie folgt:
"(5) Der Fonds kann eine juristische Person einrichten oder einen Betrieb in einer juristischen Person erwerben."
2. In Artikel 1 werden am Ende von Absatz 7 die Worte "oder Bucheintragspapiere" angefügt.
3. In Artikel 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Der Fonds kann unter einem mit der Tschechischen Republik geschlossenen öffentlichen Vertrag Kontrolltätigkeiten im Bereich der Einhaltung der Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durchführen, auf die das Ministerium sonst Anspruch hätte. Ein solcher öffentlicher Auftrag erfordert nicht die Genehmigung der übergeordneten Verwaltungsbehörde."
4. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und rückzahlbare finanzielle Unterstützung" nach dem Wort "Unterstützung" eingefügt.
5. In Artikel 2 Absatz 1 werden nach Ziffer i folgende Buchstaben j und k eingefügt:
„(j) Transaktionen im Rahmen öffentlicher Aufträge, die zwischen der Tschechischen Republik und dem Fonds abgeschlossen sind;
c) Einnahmen aus der Beteiligung an juristischen Personen,
Buchstabe j wird unter Buchstabe l umnumeriert.
6. Absatz 3 (1), einschließlich Fußnote 10, lautet wie folgt:
"(1) Die vom Fonds verwalteten Mittel können nur in der Tschechischen Republik zur Unterstützung verwendet werden
a) die Entwicklung des Gehäuses für:
1. Erwerb von unbeweglichen Grundstücken, die für den Bau oder die Modernisierung einer Wohnung oder eines Wohnungsbaus und einer damit verbundenen Wohnungsinfrastruktur bestimmt sind;
2. den Bau, den Erwerb, die Reparatur und die Modernisierung einer Wohnung oder eines Hauses oder eines Familienhauses sowie den Bau oder die Modernisierung der entsprechenden Wohnungsinfrastruktur;
3. Finanzierung der Vergütung an den ausgewählten Lieferanten nach dem Gesetz über öffentliche Beschaffung für den Betrieb und die Instandhaltung von erschwinglichen und sozialen Wohnungsbau;
4. Erwerb eines Betriebs in einer juristischen Person, mit der das Recht auf Miete einer Wohnung oder eines Familienhauses verbunden ist, im Besitz dieser juristischen Person,
5. Erwerb der Wohnungsausstattung,
6. die Bereitstellung einer langfristigen offenen Wohnung zur Miete oder Miete,
b) die Entwicklung der öffentlichen Infrastruktur im Hinblick auf den Bau, die Reparatur oder die Modernisierung;
c) Bau, Reparatur oder Modernisierung von Gebäuden, die für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse verwendet werden, einschließlich des Erwerbs ihrer Ausrüstung;
d) Revitalisierung der Fläche mit einer alten Baulast;
e) Entwicklung der Tourismusregionen;
(f) Stadtplanung, Architektur und Stadtplanung für folgende Zwecke:
1. Bearbeitung von Planungsdokumenten oder Planungsdokumenten;
2. die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus der territorialen Entwicklungspolitik ergeben (10),
3. Durchführung von Architektur- und Stadtwettbewerben;
g) die Vorbereitung des Grundstücks, einschließlich der Beseitigung des Baus oder der Verarbeitung von Dokumentationen für die Genehmigung des Projekts für die in den Buchstaben a) (2) und 3 und b) bis e genannten Projekte;
(h) Rechts-, Fach- oder Wirtschaftsberatung für die Verarbeitung von Vergabebedingungen nach dem öffentlichen Beschaffungsgesetz und für die Organisation von Auftragsvergabeverfahren nach dem öffentlichen Beschaffungsgesetz für Projekte nach den Buchstaben a) (2) und b bis e).
10) § 70 des Gesetzes Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert.
7. In Abschnitt 3 (2) des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort „State" gestrichen.
8. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d:
„d) die Schulden aus der Garantie zu zahlen;“
9. In Artikel 3 Absatz 2 wird nach Buchstabe h folgende Nummer i eingefügt:
„(i) zur Deckung von Transaktionen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Eigentum eines Betriebs einer juristischen Person;“
Buchstabe i wird unter Buchstabe j umnumeriert.
10. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe k angefügt:
„(k) zur Deckung von Raten, Zinsen und sonstigen Ausgaben für Kredite, Darlehen und rückzahlbare finanzielle Unterstützung erhalten."
11. Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen.
Die Absätze 4 bis 8 werden in den Absätzen 3 bis 7 umnummeriert.
12. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "Punkte (a), (f) und (h) bis (o)" gestrichen.
13. In Artikel 3 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.
Die Absätze 6 und 7 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
14. in Absatz 3 (5):
"(5) Beihilfen nach diesem Gesetz können in Form von Zuschüssen, Darlehen oder Garantien gewährt werden. Die Garantieunterstützung kann nur für einen Teil des ausstehenden Darlehensvorteils gewährt werden, der von Kreditinstituten zur Unterstützung nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt wird.
15. In Artikel 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ist es eine rückzahlbare Finanzhilfe, die der Fonds zur Gewährung von Darlehen erhalten hat, so kann der Anbieter in dem Beschluss über die Gewährung der rückzahlbaren Finanzhilfe vorsehen, dass der Fonds zusammen mit der Rückzahlung des Auftraggebers auch die Zinsen, die er für die gewährten Darlehen erhalten hat, auf den Staatshaushalt überträgt.“
16. § 4a, einschließlich des Titels lautet:
„§ 4a
Informationssystem
(1) Das Informationssystem des Staatlichen Investitionsförderungsfonds (im Folgenden „Informationssystem“) ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, der Verwalter des Fonds. Das Informationssystem wird verwendet für:
a) Einreichung von Beihilfeanträgen;
b) Einreichung von Zahlungsanträgen, Änderungsberichte und sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen;
c) Dienststellen von Dokumenten über die Gewährung von Beihilfen nach diesem Gesetz an den Antragsteller oder den Begünstigten;
d) Vorbereitung, Planung, Verwaltung, Überwachung und Berichterstattung und Bewertung der Beihilfe während ihrer Durchführung;
e) Planung und Verwaltung der Kontrolle der gewährten Beihilfen;
f) Informationen über die Verpflichtungen des Begünstigten.
(2) Der Benutzer greift mit einem garantierten Identitätszugriff auf das Informationssystem.
(3) Die Einreichung eines Beihilfeantrags kann nur über ein Informationssystem erfolgen.
(4) Kann das Dokument nicht an das Datenfeld übermittelt werden, so übermittelt der Fonds das Dokument mittels eines Informationssystems, sofern das Dokument gemäß Absatz 1 Buchstaben c und f zu dem Zeitpunkt als empfangen gilt, zu dem der Antragsteller oder die von ihm ermächtigte Person das Informationssystem unter Berücksichtigung des Umfangs seiner Zulassung im Informationssystem Zugang zum Dokument erhält. Ist der Antragsteller oder seine Bevollmächtigte innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Dokuments in das Informationssystem nicht in das Informationssystem eingetragen, gilt das Dokument als am letzten Tag dieses Zeitraums zugestellt; Dies gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften die Ersatzlieferung ausschließen."
17. in Absatz 7 (1):
"(1) Die Ausübung der Funktion eines Mitglieds des Ausschusses oder eines Mitglieds des Aufsichtsrats ist mit der Funktion des Direktors des Fonds, mit einem Beschäftigungsverhältnis oder einem anderen ähnlichen Verhältnis zum Fonds, oder mit der Mitgliedschaft in der Verwaltungs- oder Aufsichtsstelle einer juristischen Person, die vom Fonds unterstützt wurde oder die Unterstützung aus dem Fonds beantragt oder die vertraglich an der Umsetzung des Zwecks beteiligt ist, für den die Beihilfe beantragt oder gewährt wurde, unvereinbar.
18. In Ziffer 9 Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Der Ausschuss entscheidet über die Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe durch den Fonds mit Zustimmung der Regierung. Der Minister legt dem Ausschuss einen Entwurf der Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für die in den Artikeln 3 Absatz 1 und 3 Absatz 2 Buchstaben d und f genannten Zwecke vor. Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe können die Zielvorgabe der Beihilfe beinhalten."
19. in § 9 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung und in § 9 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Nutzung der Mittel" durch die Worte "Hilfe" ersetzt.
20. In Absatz 9 (4) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "in Form" nach den Worten "Bedingungen" eingefügt.
21. In Abschnitt 9a werden die Worte "Mittel" durch die Worte "Beihilfe" ersetzt.
22. In Ziffer 9a Absatz 1 werden der erste und der zweite Satz durch folgendes ersetzt: "Der Fonds veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung eines Antrags auf seiner Website mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung eines Antrags."
23. In Paragraph 9a (2) (a) werden die Worte "permanent address" durch die Worte "place" ersetzt.
24. Absatz 9a Absatz 2 Buchstabe b:
b) Name, Anschrift und Kennnummer des Antragstellers, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist; und
1. die Identifizierung der in seinem Namen handelnden Person, die angibt, ob er als Mitglied der gesetzlichen Stelle oder auf der Grundlage eines Mandats fungiert;
2. Einzelheiten des wohltuenden Eigentümers der juristischen Person nach dem Recht auf Eintragung von nutzbringenden Eigentümern; wenn der Antragsteller eine ausländische juristische Person ist, gibt er Beweise für seinen tatsächlichen Eigentümer;
3. Identifizierung aller Personen, in denen er einen Betrieb und den Betrag dieses Betriebs hat;
25. In Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "oder Reichweite" nach dem Wort "Betrag" eingefügt.
26. Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe f
„(f) die Identifizierung des Anrufs, auf dessen Grundlage der Antrag gestellt wird;“
27. In Absatz 9a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines zwischen dem Fonds und dem Antragsteller geschlossenen Vertrages gewährt."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
28. In Artikel 9a Absatz 4 werden die Worte "Granat, Darlehen oder Garantie " durch die Worte" der Beihilfe ersetzt" und die Worte "Paragraph 3 (5) " durch die Worte" Absatz 3 ersetzt.
29. In Artikel 9a Absatz 5 werden die Worte "die in Artikel 3 Absatz 5 genannten Mittel" durch die Worte "die in Absatz 3 genannte Beihilfe" ersetzt.
30. In Ziffer 9a werden die Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Im Rahmen der Gewährung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Beihilfe beantragt der Fonds vom Antragsteller die zur Beurteilung seiner Kapazität erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die Beihilfe wirtschaftlich für den Zweck zu nutzen, für den er gewährt werden soll.
(7) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Beihilfen.
31. In Artikel 11 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung und in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g wird das Wort "finanzielle" durch "Schlag" ersetzt.
32. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 11 Absatz 2 wird das Wort "Mittel" durch "Beihilfe" ersetzt.
33. In Artikel 11 Absatz 2 wird das Wort "Entzug" durch die Absätze ersetzt".
34. Die folgenden Abschnitte 11a bis 11e werden nach Abschnitt 11 einschließlich der Überschriften eingefügt:
„§ 11a
Verfügbare Mietwohnung
Für die Zwecke dieses Gesetzes, erschwingliche Miete Unterkunft bedeutet Miete einer Wohnung zu erschwinglichen Miete.
§ 11b
Verfügbare Miete
(1) Die zur Verfügung stehende Miete übersteigt 90 % der an einem bestimmten Ort üblichen vergleichbaren Miete oder normalen Mietwohnungen an einem bestimmten Ort, der vom Finanzministerium durch die Mitteilung in der Sammlung von Gesetzen und internationalen Verträgen zum Zeitpunkt der ersten Bereitstellung einer Wohnung für erschwingliche Mietwohnung erklärt wird.
(2) Ist das von der Tschechischen Republik zur Verfügung gestellte Mietgehäuse, seine beitragsmäßige Organisation, Region, Gemeinde oder etablierte oder etablierte juristische Person zur Verfügung gestellt, darf die verfügbare Miete die Miete nicht überschreiten, die aus den Kosten berechnet wird, die mit dem Bau oder Erwerb und Betrieb der zur Verfügung stehenden Mietwohnung im ersten Jahr ihrer Tätigkeit verbunden sind, sondern muss niedriger sein als die vergleichbare Miete, die am Standort üblich ist, oder die normale Vermietung von ähnlichen Wohnungen an dem vom Ministerium für die erste Wohnung erklärt
(3) Der Höchstbetrag der in den Absätzen 1 und 2 genannten verfügbaren Miete kann jährlich, jedoch nicht früher als 12 Monate nach der ersten Bereitstellung einer Wohnung für bezahlbare Mietwohnungen, durch die Inflationsrate, ausgedrückt durch die Addition des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für die 12 Monate des letzten Kalenderjahres, gegen den Durchschnitt der 12 Monate vor dem letzten Kalenderjahr und veröffentlicht vom tschechischen Statistischen Amt, aber nicht mehr als 4%, auch in der Summe von mehreren Jahren, in denen eine jährliche Erhöhung verwendet wird, angepasst werden.
(4) Das Verfahren zur Berechnung der in Absatz 2 genannten Miete wird vom Ministerium durch Erlass festgelegt.
§ 11c
Zielgruppen der verfügbaren Mietwohnung
(1) Verfügbare Mietwohnungen können privaten Haushalten zur Verfügung gestellt werden, deren Mitglieder nicht Eigentümer oder Miteigentümer von Immobilien sind, die für Wohnen oder einen Anteil an einer juristischen Person bestimmt sind, mit der das Recht auf Nutzung einer Wohnung verbunden ist und deren durchschnittliches Nettoeinkommen das Einkommen der in
a) in der achten Empfangsentscheidung aller Haushalte; oder
b) in der 9. Empfangsentscheidung aller Haushalte und Haushaltsmitglieder das Alter von bis zu 35 Jahren individuell erreicht haben.
(2) Darüber hinaus kann den Haushalten, deren Mitglieder nicht in der Region sind, in der das verfügbare Mietgehäuse zur Verfügung gestellt wird, den Eigentümern oder Miteigentümern von Immobilien, die zum Wohnen oder Teilen an der juristischen Person bestimmt sind, mit der das Recht auf Nutzung der Wohnung verbunden ist, und deren Mitglied ein Angestellter ist oder Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Bildung, öffentliche Sicherheit, ein integriertes Rettungssystem, die Bereitstellung von sozialen Dienstleistungen oder die Ausübung der öffentlichen Verwaltung durchführt, zur Verfügung gestellt werden.
(3) Verfügbare Mietwohnungen können auch für Haushalte bereitgestellt werden, deren Mitglied
(a) leben mit einer Person, die die Straftat des Missbrauchs der betrauten Person, der in einem gemeinsamen Wohnsitz lebenden Person, gefährlicher Bedrohungen oder gefährlicher Verfolgung begangen hat; und
b) es ist nicht der Eigentümer oder Miteigentümer eines unbeweglichen Vermögens zum Wohnen oder Halten in einer juristischen Person, mit der das Recht auf Nutzung einer Wohnung verbunden ist oder, obwohl es der Miteigentümer ist, das Eigentum zusammen mit der Person besitzt, die einen Akt der in Buchstabe a genannten Art begangen hat.
§ 11d
Mietvertrag für günstige Mietwohnung
(1) Ein Mietvertrag über die Bereitstellung von Mietwohnungen wird für einen festgelegten Zeitraum von mindestens 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre abgeschlossen. Wird die Mietdauer verlängert oder der neue Mietvertrag mit demselben Leasingnehmer abgeschlossen, so beträgt die Mietdauer für einen Zeitraum von 2 Jahren.
(2) Die in Artikel 11c Absatz 3 genannten Haushalte können für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vorgesehen sein.
(3) Sind alle Haushaltsmitglieder über 70 Jahre alt, so kann ein Mietvertrag für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 2 Jahren oder für einen unbestimmten Zeitraum abgeschlossen werden.
(4) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Einladungsschreibens weist der Leasingnehmer dem Leasinggeber nach, dass er die Bedingungen für die Bereitstellung von Mietwohnungen gemäß § 11c erfüllt. Eine schriftliche Mitteilung wird dem Mieter mindestens 6 Monate vor Ablauf der Mietdauer übermittelt.
§ 11e
Bestimmung der Ausnahmeregelungsbedingungen
Unter den Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe durch den Fonds gemäß Artikel 9
a) die Palette der Personen, die verpflichtet sind, die verfügbare Miete bis zu einem Höchstbetrag gemäß Absatz 11b (2) zu erbringen;
b) den Höchstbetrag der verfügbaren Miete nach Absatz 11b (2), für den der Fonds Beihilfen gewährt;
c) die größtmögliche Anpassung der Mieten verringern;
d) keinen Vertrag mehr als die verfügbare Miete für eine einzelne Wohnung zuzulassen; oder
e) die Zielgruppen der verfügbaren Mietwohnung einschränken.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zugang nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 111/2009 Slg. über die Grundregister in der geänderten Fassung geändert wird, ist der Fonds berechtigt, die Daten, die in Grundregistern oder Tagesordnungen von Informationssystemen gehalten werden, soweit und unter den Bedingungen, unter denen er berechtigt war, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf sie zuzugreifen.
2. Rechtliche Beziehungen, die sich aus dem Gesetz Nr. 211/2000 Slg. ergeben, wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, und die daraus resultierenden Rechtshandlungen und Konsequenzen werden nach dem Gesetz Nr. 211/2000 Slg. als wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewertet.
3. Die Bedingungen für die Verwendung von Geldern, die in den gemäß dem Gesetz Nr. 211/2000 Slg. erlassenen Regierungsverordnungen vorgesehen sind, gelten als die Bedingungen für die Gewährung der nach dem Verfahren dieses Gesetzes vorgesehenen Beihilfe, bis sie durch das in Abschnitt 9 des Gesetzes Nr. 211/2000 Slg. vorgesehene Verfahren ersetzt werden, das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam ist. Die Änderung der Nutzungsbedingungen der Mittel nach dem ersten Satz kann nur dadurch erfolgen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes neue Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe gemäß dem Verfahren gemäß § 9 des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg. erlassen werden; die neuen Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe gelten für Rechtsbeziehungen, die durch die Nutzungsbedingungen der Mittel nach dem ersten Satz geregelt werden.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Baurechts
Čl. III
Gesetz Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert durch Gesetz Nr. 195 / 2022 Coll., Gesetz Nr. 152 / 2023 Coll. und Gesetz Nr. 465 / 2023 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Am Ende des § 13 wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt (q) angefügt:
"(q) ein Haus für erschwingliche Mietwohnungen, für die ein Planungsvertrag für erschwingliche Mietwohnungen abgeschlossen ist, oder das als Haus für erschwingliche Mietwohnung in einem von der Gemeinde ausgestellten Regelungsplan definiert ist, der ein Bauherr ist."
2. In Artikel 34a Absatz 2 werden die Worte "Haus des Wohnsitzes" "und Wasser" durch die Worte "Wasser", die Worte "inklusive Gebäude, die eine Reihe von Gebäuden mit ihnen bilden" ersetzt durch die Worte "und eine Reihe von Gebäuden, von denen diese Projekte Teil sind" und die Worte "sind am Ende des Textes des Absatzes hinzuzufügen; Artikel 37 Absatz 3 gilt nicht für die Bestimmung der Zuständigkeit des Gebäudeamts."
3. In Absatz 86 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Der Regulierungsplan kann den Bau eines Hauses für erschwingliche Mietwohnungen definieren, einschließlich der Bestimmung des Anteils der Wohnungen für erschwingliche Mietwohnungen.
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
4. In Absatz 101 (2) werden am Ende des ersten Satzes die Worte "gemäß Absatz 1 " angefügt.
5. Im zweiten Satz von § 101 Abs. 2 wird das Wort "Zeitlimit " ersetzt durch" Keine Änderung des zonierenden Plans".
6. In Ziffer 101 (2) wird der letzte Satz gestrichen.
7. In Absatz 101 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Hat die übergeordnete Behörde innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums die Stellungnahme im ersten Satz oder im verlängerten Zeitraum nicht angewandt, so können die Grundsätze der territorialen Entwicklung oder des territorialen Plans ohne ihre Stellungnahme erlassen werden."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
8. Im ersten Satz von Ziffer 103 (3) wird "100 " durch" 99" ersetzt.
9. Absatz 103 (5) lautet wie folgt:
"(5) Innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der wiederholten öffentlichen Konsultation wird die Stellungnahme abgegeben durch:
a) die zuständige Behörde für die wesentliche Änderung des Entwurfs des territorialen Entwicklungsplans, der Grundsätze der territorialen Entwicklung und des territorialen Plans; für ihren Inhalt wird das Verfahren für seine Nichtveröffentlichung innerhalb der Frist und für die Bestimmung der Ausgleichsmaßnahmen entsprechend Artikel 100 Absätze 2 bis 4 behandelt; und
b) eine übergeordnete Behörde, die wesentliche Anpassungen an die Entwürfe der Grundsätze der territorialen Entwicklung und des zonierenden Plans vorzunehmen; für ihren Inhalt wird das Verfahren für seine Nichtveröffentlichung innerhalb der festgelegten Frist und im Falle einer Mangelwarnung entsprechend Artikel 101 Absätze 2 bis 4 behandelt.
10. In Artikel 130 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Gemeinde, die Gemeinde der Hauptstadt Prags oder die Region senden unverzüglich einen geschlossenen Planungsvertrag an die zuständige zoning Authority, um sicherzustellen, dass sie in das nationale zoning geoportal eingefügt wird. Ist der Planungsvertrag beendet, so teilt die Gemeinde, die Gemeinde der Hauptstadt Prag oder die Region diese Tatsache der zonierenden Behörde mit, die sicherstellt, dass sie vom nationalen zoning Geo-Portal freigegeben wird.
11. In Teil 6 Titel III Teil 2 wird nach Teil 1 einschließlich der Überschriften eingefügt:

„Díl 2

Sonderbestimmungen zum Verfahren zur Genehmigung des Entwurfs des Hauses für erschwingliche Mietwohnungen
§ 201
Antrag auf Zulassung von Hausdesign für verfügbare Mietwohnungen
(1) Ist die Baufirma keine Gemeinde, wird der Planungsvertrag für erschwingliche Mietwohnungen auch in den Antrag auf Genehmigung der Absicht des Hauses zu erschwinglichen Mietwohnungen enthalten, die Gemeinde, in deren Gebiet das Projekt durchgeführt werden soll, umfasst:
a) eine Verpflichtung des Bauherrn, von der Rechtskraft eines Haushaltsbeschlusses zur Genehmigung der Verwendung eines Hauses für erschwingliche Mietwohnungen für mindestens 20 Jahre mindestens 80 % des Bodenraums für erschwingliche Mietwohnungen im Rahmen des State Investment Support Fund Act zur Verfügung zu stellen;
b) ein Unternehmen des Bauherrn, das für die Dauer des Planungsvertrags für die zur Verfügung stehende Wohnung ohne Zustimmung der Gemeinde die Wohnung nicht belastet oder fremd ist;
c) die Aushandlung der zur Verfügung stehenden Miete und die Art und Weise, wie sie gemäß dem Gesetz über den staatlichen Fonds für Investitionsförderung erhöht wird;
d) eine Vereinbarung über die Dauer eines Planungsvertrags, die vor 20 Jahren nach der Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung, die die Nutzung eines Hauses für preisgünstige Mietwohnungen genehmigt, nicht abläuft;
e) ein Unternehmen des Bauherrn, das die Kontrolle der sich aus dem Planungsvertrag ergebenden Verpflichtungen für das preisgünstige Wohnen ermöglicht;
f) ein Unternehmen des Auftragnehmers, eine vertragliche Geldbuße in Höhe des 12-fachen der monatlich verfügbaren Miete pro m2 zu zahlen, multipliziert mit der Anzahl m2 der Bodenfläche des Hauses für verfügbare Mietwohnungen, für die Verletzung der Verpflichtungen aus dem Planungsvertrag in Bezug auf die Bereitstellung verfügbarer Mietwohnungen, für jede Einzelverletzung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren eine höhere Geldbuße.
(2) Die Baustelle prüft, ob der Planungsvertrag die in Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Regelungen enthält.
§ 202
Beurteilung der Hausgestaltung für erschwingliche Mietwohnung
Die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 187 zum Zweck des Hauses ist nicht erforderlich. "
12. In Artikel 316 Absatz 4 werden die Worte "das Ministerium oder" durch die Worte "das Ministerium, das Regionalbüro" ersetzt, und die Worte "Planung" werden nach dem Wort "das Gemeindeamt" oder im Gemeindeamt gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 183 / 2006 Slg. " eingefügt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 126 / 2024 Coll., zur Änderung von Gesetz Nr. 211 / 2000 Coll., über den staatlichen Fonds für Investitionsunterstützung, geändert, Gesetz Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert, und Gesetz Nr. 151 / 1997 Coll., über die Bewertung von Vermögenswerten und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Bewertung von Vermögenswerten), geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.05.2024
In Kraft seit01.07.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 564

Öffentliche Verträge 5

110 767 929 CZK
17.12.2025
Kupní smlouva - část pozemku v k.ú. Chrudim
Armádní Servisní, příspěvková organizace K2 invest s.r.o.
6 520 751 CZK
21.11.2025
Benachrichtigungen
104 073 CZK
24.10.2024
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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