Gesetz Nr. 126 / 2008 Coll.
Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Umwandlung von Handelsunternehmen und Genossenschaften
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.07.2008
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
Čl. V
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VIII
ČÁST SEDMÁ
Čl. IX
„§ 32c
§ 32d
Čl. X
ČÁST OSMÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIV
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVIII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XX
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXI
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XXII
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXIII
„§ 12
„§ 18a
ČÁST DVACÁTÁ
Čl. XXIV
ČÁST DVACÁTÁ PRVNÍ
Čl. XXV
ČÁST DVACÁTÁ DRUHÁ
Čl. XXVI
„§ 19
„§ 99a
ČÁST DVACÁTÁ ČTVRTÁ
Čl. XXVIII
ČÁST DVACÁTÁ PÁTÁ
Čl. XXIX
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ANHANG
Recht
vom 19. März 2008
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Umwandlung von Handelsunternehmen und Genossenschaften
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Zivilgesetzbuchs
Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006
1. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe w angefügt:
„(w) das Verfahren zur Umwandlung von Unternehmen und Genossenschaften nach den besonderen Rechtsvorschriften 53c).
53c) Gesetz Nr. 125 / 2008 Coll., über Transformationen von Handelsunternehmen und Genossenschaften.
2. In Artikel 200da wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Wird ein Antrag auf Eintragung einer nationalen Fusion eines begrenzten Unternehmens oder einer öffentlichen Gesellschaft oder einer Genossenschaft gestellt, so prüft das Registergericht auch, ob das begrenzte Unternehmen oder Genossenschaft innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung des nationalen Fusionsvorhabens nicht an der grenzüberschreitenden Fusion teilgenommen hat und, falls ja, ob die Bedingungen des Sondergesetzes 53c (c) über die Beteiligung der Arbeitnehmer an dem Erwerber mit beschränkter Haftung oder gemeinsamem Risiko nach der Eintragung des nationalen Unternehmens erfüllt sind.
Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8 umnummeriert.
3. In Artikel 200db wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Registrierung der grenzüberschreitenden Verschmelzung übermittelt das Registergericht der Person, die das Außenhandelsregister beibehält, eine Mitteilung über diese Eintragung und Informationen über dessen Inhalt.
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
4. In Artikel 200e Absatz 1 werden "§ 9 Absatz 3 Buchstabe b, d), e, f und g " ersetzt durch" § 9 Absatz 3 Buchstabe b, d) bis g und w".
5. in § 200e (4) werden "§ 9 Abs. 3 b), d), e und f" durch "§ 9 Abs. 3 b, d) bis f und w" ersetzt;
Änderung des Rechnungslegungsgesetzes
Gesetz Nr. 563 / 1991 Slg., über die Rechnungslegung, geändert durch Gesetz Nr. 117 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 227 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 492 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 353 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 575 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 437 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 257 / 2004 Sl., Nr.
1. Im sechsten Satz von Absatz 3 (2) werden die Wörter "oder Aufspaltungseinheit "nach den Wörtern eingefügt" eine Einheit".
2. In Absatz 17 Absatz 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die Nachfolgegesellschaft hat die Rechnungsabschlüsse der am Tag der Eintragung der Umwandlung des Unternehmens (11c) beteiligten Unternehmen mit Wirkung vom jeweiligen Datum anzupassen; im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird nach diesem Recht eine Berichtigung vorgenommen.“
Fußnote 11c lautet:
"11c) Gesetz Nr. 125 / 2008 Coll., über Transformationen von Handelsunternehmen und Genossenschaften.
3. In Absatz 17 wird am Ende von Absatz 3 folgender Satz angefügt: "Die Jahresabschlüsse werden von den Verschmelzungsunternehmen nicht am letzten Tag des Geschäftsjahres nach dem entsprechenden Datum erstellt, sofern das Datum der Eintragung der Umwandlung des Unternehmens erst im folgenden Geschäftsjahr abgeschlossen ist. Die Umrechnungsmethode, einschließlich der Möglichkeit, die Bewertungsmethode gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a Absatz 1 im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung anzuwenden, oder der Verpflichtung zur Eröffnung und Schließung ausländischer Personen, die aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in der Tschechischen Republik andere Tätigkeiten im Rahmen spezifischer Rechtsvorschriften ausüben oder anschließen werden, kann die Durchführungsvorschriften anpassen."
4. In Ziffer 27 (3) werden die Worte "der Handelskodex " durch die Worte" das Gesetz über die Umwandlung von Handelsunternehmen und Genossenschaften in 11c" ersetzt.
Übergangsbestimmungen
In Fällen, in denen das Gesetz Nr. 125 / 2008 Coll., über die Transformationen von Unternehmen und Genossenschaften, eine Verpflichtung zur Vervollständigung der Umwandlung nach den geltenden Rechtsvorschriften auferlegt, gilt § 27 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Coll. über die Rechnungslegung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam ist.
Änderung des Bankengesetzes
Gesetz Nr. 21 / 1992 Slg., über Banken, geändert durch Gesetz Nr. 264 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 292 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 156 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 83 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 84 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 70 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 159 / 1997 Slg.
1. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a:
„a) den Abschluss eines Vertrages, bei dem dem Unternehmen oder einem Teil davon ein Vertrag zur Verfügung gestellt wird;“
2. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "oder die Spaltung "nach den Wörtern eingefügt"
Änderung der notariellen Bestellung
Gesetz Nr. 358 / 1992 Slg., über Notare und ihre Tätigkeiten (notariale Ordnung), geändert durch Gesetz Nr. 82 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 30 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 370 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 120 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 70 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 81 / 2001 Slg.
1. In Absatz 72 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Buchstabe k angefügt:
"(k) die Erfüllung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in einem Handelsregister oder einem Außenhandelsregister."
2. in Absatz 72 (4) werden "(d), (i) und (j) " ersetzt durch" (d) und (i) bis (k)".
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004
1. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort "oben 70a" durch "oben 131" ersetzt;
Fußnote 70a wird gestrichen.
Fußnote 131 lautet:
"131) Gesetz Nr. 125 / 2008 Coll., über Transformationen von Handelsunternehmen und Genossenschaften.
2. in Absatz 4 (1) (zh) wird das Wort "Verordnung, 70a)" durch das Wort "Verordnung 131) ersetzt;
3. In den Artikeln 10 (1) (j) und 23c (3) wird das Wort "Verordnung, 70" durch "Verordnung 131)," ersetzt.
4. In Artikel 20 Absatz 3 wird das Wort "Verordnung 70" durch die Verordnung 131 ersetzt."
5. in § 23 (3) c) (5), § 24 (2) (i), § 24 (2) (t), § 24 (2) (v) (1) und § 25 (1) (zi), das Wort "Transformation70" durch das Wort "Transformation131" ersetzt werden;
6. In Artikel 23 wird folgender Absatz 17 angefügt:
"(17) Im Falle des Erwerbs durch einen Steuerzahler der Aktiva und Passiva gemäß § 17 Abs. 3 oder einer ständigen Einrichtung eines Steuerzahlers nach § 17 Abs. 4 im Gebiet der Tschechischen Republik durch Übertragung eines Unternehmens oder seines separaten Teils, durch die Fusion von Unternehmen oder durch die Aufteilung eines Unternehmens von einem in § 17 Abs. 4 genannten Steuerzahler oder durch Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine von der Tschechischen Nationalbank festgelegte Passiva Derselbe Satz gilt für die Umrechnung des Wertes der angewandten Abschreibungen, Anpassungen, Steuerverluste, Bestimmungen, abzugsfähige Gegenstände und ähnliche Gegenstände, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften im Ausland angewandt werden. Der neu berechnete ausländische Preis gilt auch für die in Absatz 24 (11) genannten Zwecke.
7. In Artikel 23a Absatz 4 werden die Worte "und immaterielle Vermögenswerte, die nach diesem Gesetz amortisiert werden können [Paragraph 30 (10) (m)] " durch die Worte" ersetzt, Vermögenswerte und immaterielle Vermögenswerte, die nach diesem Gesetz amortisiert werden können. Handelt es sich bei dem übertragenden Unternehmen um einen in § 17 Abs. 4 genannten Steuerzahler, der dieses materielle Eigentum und immaterielles Eigentum nicht an einer dauerhaften Niederlassung in der Tschechischen Republik gehört, so gelten die Bestimmungen des § 32c sinngemäß für die Bestimmung der Abschreibung mit dem empfangenden Unternehmen."
8. In Artikel 23a Absatz 5 werden am Ende des Buchstabens a die Worte "und nach den besonderen Rechtsvorschriften 22a weiter hergestellt" hinzugefügt; wenn es sich bei dem übertragenden Unternehmen um einen Steuerzahler gemäß § 17 Absatz 4 handelt, der keine dauerhafte Niederlassung in der Tschechischen Republik hat, so können die in den einschlägigen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats niedergelegten Vorbehalte und Anpassungen des übertragenen Unternehmens nach den besonderen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, jedoch bis zu einem Höchstbetrag des festgelegten Betrags gemäß den Bestimmungen des Absatzes bestimmt sind."
9. Absatz 23a Absatz 5 wird am Ende des Textes in Buchstabe b angefügt: "Wenn das übertragende Unternehmen ein in Artikel 17 Absatz 4 genannter Steuerzahler ist, der keine dauerhafte Niederlassung in der Tschechischen Republik hat, der Steuerverlust, den das übertragende Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat verursacht hat und der nicht in einem anderen Mitgliedstaat als eine den steuerpflichtigen Betrag des übertragenden Unternehmens oder eines anderen Unternehmens verminderte, sondern bis zu dem Betrag, zu dem der der Steuerverlust für die Gesellschaft bestimmt worden wäre,
10. In Artikel 23a Absatz 5 können die Worte "wenn das übertragende Unternehmen ein in Artikel 17 Absatz 4 genannter Steuerzahler ist, der keine feste Niederlassung in der Tschechischen Republik hat, nur Gegenstände gleicher Art wie die nach diesem Gesetz, das noch nicht im Ausland angewandt worden ist, übernommen werden, jedoch bis zu dem in diesem Gesetz festgelegten Höchstbetrag und den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen."
11. In Artikel 23c Absatz 7 wird nach dem Wort "Material" das Wort "Eigenschaft" und "[Paragraph 30 (10) (m)]" eingefügt;
12. In Ziffer 23c wird am Ende des Absatzes 7 der Satz "Wenn das erworbene oder verteilte Unternehmen ein Steuerzahler gemäß Absatz 17 (4) ist und dieses materielle Eigentum und immaterielles Eigentum nicht Teil einer dauerhaften Niederlassung in der Tschechischen Republik war, gelten die Bestimmungen des Absatzes 32c sinngemäß für die Bestimmung der Abschreibung des erwerbenden Unternehmens."
13. In Artikel 23c Absatz 8 werden die Worte "und sie nach den besonderen Rechtsvorschriften 22a weiter herstellen" am Ende des Wortlauts von Buchstabe a angefügt; wenn das Unternehmen erworben oder vertrieben wird, ist ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 17 Absatz 4, der keine dauerhafte Niederlassung in der Tschechischen Republik hat, Gegenstände ähnlicher Art wie Reserven und Anpassungen im Zusammenhang mit den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschaffen werden,
14. In Artikel 23c (8) sind die Worte "wenn das Unternehmen erworben oder vertrieben wird, ein Steuerzahler gemäß Artikel 17 Absatz 4, der keine dauerhafte Niederlassung im Gebiet der Tschechischen Republik hat, der Steuerverlust, den das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat erworben oder verteilt hat und der in einem anderen Mitgliedstaat nicht als eine die steuerpflichtige Basis des erworbenen, verteilten oder anderweitigen Unternehmens herabgesetzt worden ist, auf den in Artikel 17 genannten Steuerbetrag angewandt worden wäre,
15. In Absatz 23c (8) können die Worte "wenn das Unternehmen erworben oder vertrieben wird, ein Steuerzahler gemäß Absatz 17 (4), der keine dauerhafte Niederlassung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik hat, nur von Gegenständen gleicher Art übernommen werden wie die nach diesem Gesetz, das noch nicht im Ausland angewandt wurde, bis zu dem in diesem Gesetz festgelegten Höchstbetrag und den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen."
16. In Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben y und Artikel 38na Absatz 4 wird das Wort "social70" durch das Wort "social131" ersetzt.
17. In Artikel 24 Absatz 7 wird das Wort "kooperative" durch "kooperative" 131 ersetzt.
18. In Ziffer 24 (7) wird das Wort "Verordnung, 70a" durch "Verordnung 131" ersetzt.
19. In Artikel 24 Absatz 9 werden die Worte "Umsetzung eines Unternehmens (70)" durch die Worte "Umbildung 131)" ersetzt und die Worte "Handelsunternehmen oder Genossenschaft" durch "Unternehmen" ersetzt.
20. In Artikel 24 Absatz 11 werden nach dem Wort "Verordnung 70" die Wörter "oder ähnliche Rechtsvorschriften im Ausland" eingefügt, das Wort "Wert 20" durch das Wort "Wert" ersetzt und die Worte "Verbrauch nach bestimmten Rechtsvorschriften" durch "Verbrauch" ersetzt.
21. Artikel 24 Absatz 11 und Artikel 38a Absatz 10 wird das Wort "Umwandlung, 70" durch "Umwandlung 131) ersetzt.
22. In Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer 3 wird " Genossenschaften, 70" durch " Genossenschaften, 131), ersetzt.
23. In Artikel 27 wird am Ende von (ch) der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe i angefügt:
"(i) angemietete Sachimmobilien, einschließlich Sachanlagen, die Gegenstand eines Finanzierungsleasingvertrags sind, gefolgt von dem Kauf von angemieteten Sachanlagen oder ähnlichem im Ausland abgeschlossenen Vertrag, sofern eine andere Person als der Eigentümer eine Abschreibung oder ähnliche Gegenstände beantragt."
24. in Absatz 28 Absatz 1 wird das Wort "Gesetz 70" durch das Wort "Gesetzgebung 131" ersetzt;
25. In Artikel 29 Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe f durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"g) neu berechneter ausländischer Preis (§ 23 (17)).
26. Artikel 29 Absatz 9 Buchstabe a wird das Wort „Verordnung 70" durch „Verordnung 131" ersetzt.
27. in Artikel 30 Absatz 10 des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach dem Wort "Eigentümer" die Worte "das ist ein Steuerzahler gemäß § 2 oder § 17 Absatz 3 oder ein in § 17 Absatz 4 im Gebiet der Tschechischen Republik bezeichneter Dauerbetreiber".
28. Artikel 30 Absatz 10 Buchstabe a) wird das Wort "Kooperative, 70" durch "Kooperative, 131), ersetzt.
29. Artikel 30 Absatz 10 Buchstabe b, Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 32a Absatz 4 wird das Wort "Umsetzung, 70" durch "Übertragung 131), ersetzt.
30. In Absatz 30 (10) wird die Komma am Ende von Buchstabe l durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe m wird gestrichen.
31. nach Artikel 32b werden folgende Abschnitte 32c und 32d eingefügt:
Nichtmonetäre Einlagen aus dem Ausland
(1) Bei Erwerb von Sachvermögen und immateriellem Vermögen, das nicht Teil einer ständigen Niederlassung im Gebiet der Tschechischen Republik war, wird ein Beitrag des Steuerzahlers gemäß § 2 Abs. 3 oder § 17 Abs. 4 durch eine Handelsgesellschaft oder eine Genossenschaft oder ständige Einrichtung des Steuerzahlers nach § 17 Abs. 4 im Gebiet der Tschechischen Republik bei der Abschreibung dieses Sachvermögens und des immateriellen Vermögens von der zurückgerechneten Fremdsteuer weitergeführt.
a) Die Sachanlagen werden in die Abschreibungsgruppe gemäß Anhang 1 dieses Gesetzes klassifiziert und mit dem entsprechenden Satz nach Abschnitt 31 in der Spalte „in späteren Abschreibungen“ amortisiert.
b) Die immateriellen Vermögenswerte werden für die verbleibenden in Absatz 32a vorgesehenen Monate amortisiert.
(2) Die Abzüge in der Tschechischen Republik können in Summe bis zur Differenz zwischen dem übersetzten Fremdpreis und den Abschreibungs- oder Abzugspositionen ähnlicher Art angewandt werden, die der Einleger im Ausland gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anwendet.
(3) Sind die immateriellen Vermögenswerte und immateriellen Vermögenswerte bereits zum Zeitpunkt der Einlage von dem Einlagennehmer für einen Zeitraum, der bereits als Mindestabschreibungsfrist in Paragraph 30 (1) angegeben ist, abgebucht worden, so kann der Unterschied zwischen dem übersetzten Fremdpreis und Abschreibungen oder Abzugsgegenständen ähnlicher Art, der vom Einlagennehmer im Ausland angewandt wird, als Kosten (Ausschreibungen) in der Steuerperiode oder in der Zeit für die Einlagen erworben werden.
(4) Für immaterielle Vermögenswerte und immaterielle Vermögenswerte, die nach diesem Gesetz amortisiert werden können, aus denen jedoch Abschreibungen oder Abzugspositionen ähnlicher Art nicht an den Einleger im Ausland vorgenommen werden konnten, kann der Erwerber aus dem in Absatz 29 Absatz 1 Buchstabe d genannten übersetzten Fremdpreis amortisiert werden.
Für Sach- und Sachgüter, die aus dem Ausland in eine ständige Einrichtung eines Steuerzahlers gemäß § 2 Abs. 3 oder § 17 Abs. 4 im Gebiet der Tschechischen Republik überführt und von diesem Steuerzahler im Ausland abgeschafft worden sind, wird der Steuerzahler das Vermögen entsprechend dem Erwerber des Vermögens gemäß § 32c ausschreiben."
32. in § 35ba (2), § 38g (2) und § 38h (12) wird "(a)" durch "(b)" ersetzt.
33.In den Artikeln 38a (10) und 38m (8) (c) wird das Wort "Übertragung 70" durch Übertragung 131 ersetzt.
34. In § 38a (10) wird das Wort "Merger 70" durch "Merger 131" ersetzt und das Wort "Sozial 70" durch das Wort "Sozial 131" ersetzt.
35. in Absatz 38a (10) die Worte "mit Ausnahme der Umrechnung von 131), in denen das erwerbende Unternehmen ein Steuerzahler gemäß Absatz 17 (4) ist, der keine dauerhafte Niederlassung in der Tschechischen Republik hat, und ";
36. In § 38n ist am Ende der Absätze 4 und 6 der Satz "ähnlicherweise ein Steuerverlust eines Steuerzahlers nach § 17 (4), der keine feste Niederlassung in der Tschechischen Republik besitzt, zu übernehmen."
37 in Absatz 38na (7) werden die Worte "vor einer wesentlichen Änderung" und "nach einer wesentlichen Änderung" gestrichen.
38. in Artikel 38na (7) (b) und Artikel 38na (9) werden die Worte "oder in denen sie ihren Ursprung hat, nach den gemessenen Worten" eingefügt:
Übergangsbestimmungen
1. Die geltenden Rechtsvorschriften gelten für die Steuerpflichten für die Jahre 1993 bis 2007 und für den Zeitraum 2007 bis 2007. Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg. gelten als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erstmals für die im Jahr 2008 begonnene Steuerperiode, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
2. § 23a (4) und (5), § 23c (7) und (8), § 32c und 32d des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, gelten zum ersten Mal für durch die Übertragung eines Unternehmens oder seines eigenen Teils erworbene Vermögen oder für eine dauerhafte Niederlassung in der Tschechischen Republik nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3. Der Steuerverlust des Steuerzahlers gemäß Absatz 17 (4), der keine dauerhafte Niederlassung in der Tschechischen Republik besitzt, kann zum ersten Mal für den während der Steuerperiode entstandenen Steuerverlust oder für den Zeitraum, für den die Steuererklärung eingereicht wird, übernommen werden, in dem der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union in Kraft getreten ist.
4. Die Bestimmungen des § 35ba (2), § 38g (2) und § 38h (12) des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Coll. gelten als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zum ersten Mal für den Kalendermonat, der dem Kalendermonat folgt, in dem das Gesetz wirksam wurde. Bei der jährlichen Begleichung von Steuervorschüssen und Steuervorteilen sind diese Bestimmungen bereits für den Zeitraum ab 2008 anwendbar.
Änderung des Reservegesetzes zur Bestimmung der Einkommensteuergrundlage
Gesetz Nr. 593 / 1992 Slg., über Bestimmungen zur Bestimmung der Einkommensteuerbasis, geändert durch Gesetz Nr. 157 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 323 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 244 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 132 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 211 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 333 / 1998 Slg.
1. In Ziffer 3 Absatz 3 wird der Satz "ähnlich bei der Umwandlung nach Sondergesetzen 1e)" nach dem dritten Satz eingefügt.
Anmerkung 1e:
"(1e) Gesetz Nr. 125 / 2008 Coll., über Transformationen von Handelsunternehmen und Genossenschaften.
2. In Artikel 3 gilt am Ende von Absatz 3 der Satz "ähnlicherweise gilt dies bei der Umwandlung nach Sondergesetzen (1e).
3. Im vierten Satz von Ziffer 4 (1) wird das Wort "Sozial21" durch das Wort "Sozial" ersetzt.
4. In Ziffer 4 Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung: "Bei der Umrechnung von 1e kann das erwerbende Unternehmen weiterhin Reserven und Anpassungen erstellen, die von dem erworbenen oder vertriebenen Unternehmen unter Bedingungen getätigt werden, die für das nach diesem Gesetz erworbene oder vertriebene Unternehmen gelten, wenn die Umrechnung nicht stattgefunden hat und nur in dem Maße, in dem sie sich auf einen Teil des gewerblichen Eigentums 21 beziehen, der auf das erwerbende Unternehmen übertragen wird, aber bis zu dem durch dieses Gesetz festgelegten Höchstbetrag ".
5. In Artikel 7 Absatz 11 wird das Wort "Transformation21" durch "Transformation" ersetzt.
Übergangsbestimmungen
1. Die geltenden Rechtsvorschriften gelten für die Steuerpflichten für die Jahre 1993 bis 2007 und für den Zeitraum 2007 bis 2007. Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 593/1992 Slg. gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstmals für den Steuerzeitraum oder für den Zeitraum, für den die Steuererklärung eingereicht wird, ab 2008.
2. Die Absätze 3 und 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 593/1992 Slg. gelten als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstmals für die Umwandlung, die während des Steuerzeitraums oder des Zeitraums, für den die Steuererklärung eingereicht wird, im Jahr 2008 erfolgte.
Änderung des Rentenversicherungsgesetzes mit staatlichem Beitrag
Gesetz Nr. 42 / 1994 Slg., über Pensionszulassung mit einem staatlichen Beitrag und über Änderungen an bestimmten Gesetzen im Zusammenhang mit seiner Umsetzung, geändert durch Gesetz Nr. 15 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 61 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 170 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 353 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 309 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 36 / 2006 Sl., Gesetz Nr. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte „Gesundheitsversicherer 1a“ gestrichen und die Fußnote 1a wird gestrichen.
2. Im zweiten Satz von § 39 Abs. 3 wird das Wort "Merger " durch Fusion" ersetzt.
Änderung des Gesetzes über Spar- und Kreditgenossenschaften
In Artikel 1 des Gesetzes Nr. 87/1995 Slg. über Spar- und Kreditgenossenschaften und bestimmte damit verbundene Maßnahmen sowie über die Ergänzung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert, geändert, geändert, geändert, Gesetz Nr. 100/2000 Slg., Gesetz Nr. 280/2004 Slg., Gesetz Nr. 57/2006 Slg. und Gesetz Nr. 120/2007 Coll., Satz "Die Genossenschaftsreserve ist verpflichtet, die vorherige Genehmigung der Tschechischen Nationalbank zu erhalten, um einen Vertrag zu schließen, auf dessen Grundlage jeder Vertrag mit dem Unternehmen oder Teilen davon zur Verfügung steht."
Änderung des Verpackungsgesetzes
Gesetz Nr. 477 / 2001 Slg., über Verpackung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Verpackung), geändert durch Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 94 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 237 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 257 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 444 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 66 / 2006 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 20 Absatz 10 werden die Worte "die Zusammenführung eines zugelassenen Unternehmens mit einer anderen juristischen Person oder einer anderen Geschäftseinheit " durch die Worte ersetzt" die Genehmigung eines Fusionsprojekts eines zugelassenen Unternehmens mit einer anderen juristischen Person oder die Genehmigung eines Teilungsvorhabens".
2. In Ziffer 32 Buchstabe e werden die Worte "mit einer Fusion" durch "mit einer Fusion" ersetzt.
Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
In den Abschnitten 94 (4) und 95 (4) des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über Mehrwertsteuer, in der Fassung des Gesetzes Nr. 635/2004 Slg. und des Gesetzes Nr. 545/2005 Slg. werden die Worte "oder in einem anderen Mitgliedstaat" in den ersten Satz nach den Worten" in der Tschechischen Republik eingefügt.
Änderung des Kapitalmarktunternehmensgesetzes
§ 19 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 1 und 2 und § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 256 / 2004 S., über Kapitalmarktgeschäft, geändert durch Gesetz Nr. 57 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 120 / 2007 Coll., das Wort "kommerzielle ' wird gelöscht.
Änderung des Bildungsgesetzes
Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 383 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 112 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 158 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 161 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 165 / 2006 Slg., Gesetz Nr. Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 124 (4) lautet wie folgt:
"(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Gründung, Errichtung, Errichtung, Beendigung und Beendigung von Handelsunternehmen sinngemäß für die Einrichtung, Einrichtung, Aufhebung und Beendigung einer Schulrechtsperson."
2. In Artikel 124 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen über nationale Zusammenschlüsse und Spaltungen, die im Gesetz über die Umwandlung von Unternehmen und Genossenschaften enthalten sind, sinngemäß für die Verschmelzung, Verschmelzung und Aufteilung einer juristischen Person."
Änderung des Europäischen Gesellschaftsrechts
Gesetz Nr. 627 / 2004 Slg. über die Europäische Gesellschaft, geändert durch Gesetz Nr. 264 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 296 / 2007 Slg., wird wie folgt geändert:
ANHANG
Aktionäre, die gegen die Übertragung des Sitzes eines europäischen Unternehmens gestimmt haben, werden im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 geschützt. Verordnung des Rates im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Umwandlung von Handelsunternehmen und Genossenschaften zum Obligatorischen Kauf von Aktien durch das erwerbende Unternehmen in der Fusion. Der öffentliche Vertragsentwurf wird von der europäischen Gesellschaft innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag der Hauptversammlung, die den Vorschlag für die Übertragung des Sitzes genehmigt hat, erstellt.
Fußnote 9 wird gestrichen.
2. In den Artikeln 13 und 21 (2) werden die Worte "der Handelskodex " durch die Worte" das Gesetz über die Umwandlung von Handelsunternehmen und Genossenschaften" ersetzt.
3. In den Absätzen 15, 19 und 45 werden die Worte "der Fusionskodex für die Fusion und der Sachverständigenbericht über die Fusion 10" durch die Worte "das Gesetz über die Transformation von Handelsunternehmen und Genossenschaften über den Sachverständigen für die Fusion und den Sachverständigenbericht über die Fusion" ersetzt.
Fußnote 10 wird gestrichen.
4. In § 17 Abs. 1 werden die Worte "Handelsrecht (11)" durch das Wort "Gesetz über die Umwandlung von Gesellschaften und Genossenschaften" ersetzt.
Fußnote 11 wird gestrichen.
5. Absatz 17 (3) lautet wie folgt:
"(3) Der Schutz der Minderheitsaktionäre eines im Gebiet der Tschechischen Republik ansässigen beteiligten Unternehmens, der gegen die Genehmigung des Fusionsvertrags gestimmt hat, unterliegt den Regelungen für den Erwerb von Aktien durch das Erwerberunternehmen nach dem Gesetz über die Umwandlung von Gesellschaften und Genossenschaften angemessen, und die notarielle Aufzeichnung der Entscheidung der Hauptversammlung zur Genehmigung der Fusionsvertragsentwurf muss die Namen der Aktionäre enthalten, die gegen die Genehmigung der Fusionsentwurfsklauseln gestimmt haben.
Fußnote 12 wird gestrichen.
6. Absatz 18 (1) wird gestrichen und Absatz 2 gestrichen.
7. Der folgende Abschnitt 18a wird nach Abschnitt 18 eingefügt:
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
Čl. V
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VIII
ČÁST SEDMÁ
Čl. IX
„§ 32c
§ 32d
Čl. X
ČÁST OSMÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIV
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVIII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XX
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXI
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XXII
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXIII
„§ 12
„§ 18a
ČÁST DVACÁTÁ
Čl. XXIV
ČÁST DVACÁTÁ PRVNÍ
Čl. XXV
ČÁST DVACÁTÁ DRUHÁ
Čl. XXVI
„§ 19
„§ 99a
ČÁST DVACÁTÁ ČTVRTÁ
Čl. XXVIII
ČÁST DVACÁTÁ PÁTÁ
Čl. XXIX
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 126/2008 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Umwandlung von Handelsunternehmen und Genossenschaften |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 16.04.2008 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2008 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Banking, Geld
Wertpapiere
Steuern
Sozialleistungen
Genossenschaften (Handelsrecht)
Europäisches Recht
Europäische Gemeinschaft
Finanzen
Wirtschaft (Staat)
Informationen, Daten, Daten
Integrationsrichtlinien
Löhne, Gehälter, Löhne, Entschädigung
Zivilrecht
Zivilrecht substantiell
Zivilrecht
Handelsrecht
Handelsregister
Handelsunternehmen
Unternehmen, Unternehmen
Arbeitsrecht
Sozialschutzrecht
Selbstverwaltung
Bildung, Bildung, Bildung
Verträge im Handelsrecht
Justiz- und Staatsanwaltschaft
Verwaltungsrecht
Rechnungslegung
Verfassungsrecht
Gesundheit
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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