Verordnung des Finanzministeriums Nr. 125 / 1999 Coll.

Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 136 / 1998 Slg., über die Befreiung von Waren von den Einfuhrzöllen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.1999
125
Ordnung
Finanzministerium
vom 14. Juni 1999
zur Änderung des Erlasses Nr. 136/1998 des Finanzministeriums, über die Befreiung von den Einfuhrabgaben
Das Finanzministerium sieht gemäß § 191 und § 237 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 13/1993 Slg. das Zollgesetz und im Einvernehmen mit dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß § 237 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13/1993 Slg., Zollgesetz, geändert durch Gesetz Nr. 113/1997 Slg., nachstehend als "Gesetz" bezeichnet:
Čl. I
Verordnung Nr. 136/1998 Slg. über die Befreiung von den Einfuhrzöllen wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 1 (2) (g):
"g) durch den innerbetrieblichen Transport von Personen, die in das Hoheitsgebiet des Landes einreisen, das Land zu verlassen, oder durch den Transport von Gütern, die im Hoheitsgebiet des Landes beladen sind, um entladen zu werden."
2. in Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe k wird das Wort "persönlich" gestrichen.
3. In Artikel 6 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Persönliches Eigentum kann gleichzeitig oder schrittweise innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums eingeführt werden."
4. In Absatz 11 wird in Absatz 2 das Wort "eigenes "nach den Wörtern eingefügt" dessen nicht überschreiten".
5. In Ziffer 21 a) wird das Wort "sollte" durch das Wort "has" ersetzt.
6. In Artikel 23 wird das Wort "nach den Wörtern" und bei Haushaltsgeräten" eingefügt.
7. Im Titel des Titels VII werden die Worte "WHICH HAS A TRADE SAFETY " gelöscht.
8. In Ziffer 29 werden die Worte "die kommerzieller Natur sind " gestrichen und das Wort" Zoll" durch das Wort "eigen" ersetzt.
9. Die Überschrift des Titels VIII lautet wie folgt: "Goods BETWEEN PHYSICAL PERSONS."
10. In Absatz 32 wird in Absatz 1 das Wort "Kunden" selbst ersetzt.
11. In Paragraph 32 wird das Wort "eigen" nach dem Wort "Aggregation" eingefügt.
12. Am Ende von Paragraph 35 (a): "für mindestens 12 Monate" wird Folgendes angefügt:
13. in § 48 Abs. 1, (2), (3) und (5) wird "Zoll" durch "eigenes" ersetzt.
14. In Absatz 50 Absatz 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Bei der Einfuhr von in Anhang 2 Teil B dieses Erlasses aufgeführten Waren kann die in Absatz 1 genannte Person nicht der Anmelder sein."
15. In Artikel 59 Absatz 3 werden die Worte "frei gesendet" nach den Worten "nicht produziert" eingefügt.
16. in Ziffer 67 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "frei" nach dem Wort "wichtig" eingefügt.
17. In Ziffer 93 Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Worten "Waren" die Worte "wichtig von den Streitkräften" eingefügt.
18. In Ziffer 93 Absatz 1 Buchstabe b wird die Komma am Ende des Textes durch einen Punkt ersetzt.
19. In Artikel 93 Absatz 1 werden die Buchstaben c bis f gestrichen.
20. Absatz 158, 159, 160, 161 und 162, einschließlich der Überschriften,
"Road Transportmittel
§ 158
(1) Absatz 157 gilt nur, wenn die Beförderungsmittel für den gewerblichen Gebrauch:
a) von oder im Namen einer ausländischen Person eingeführt; oder
b) von oder im Namen einer ausländischen Person verwendet wird;
c) sie ist im Ausland im Namen einer ausländischen Person registriert, die im Ausland Geschäfte macht; wenn die Beförderungsmittel auf dem Straßenweg nicht registriert werden müssen, gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn sie das Eigentum einer im Ausland tätigen ausländischen Person ist; und
(d) wird ausschließlich für die Beförderung verwendet, die im Ausland beginnt oder endet.
(2) Das im Ausland registrierte und an einem im Land eingetragenen Straßenfahrzeug angebrachte Etikett oder Anhänger wird unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit einer Gesamtbefreiung des Zolls gestellt, auch wenn die in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
(3) Unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen dürfen Verkehrsmittel für den gewerblichen Gebrauch nur für den Zeitraum, der für die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten erforderlich ist, wie Transport, Be- und Entladen von Fahrgästen, Be- und Entladen von Fracht, Transport und Wartung sowie Fristen zwischen den Betrieben im Hoheitsgebiet des Landes verbleiben.
(4) Eine Person, die dies durch eine von einer ausländischen Person ausgestellte schriftliche Delegation nachweisen kann, gilt als im Namen einer ausländischen Person gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b).
(5) Unter den Bedingungen des Absatzes 4 können die Beförderungsmittel für den gewerblichen Gebrauch von einer tschechischen natürlichen Person verwaltet werden.
(6) Aus Gründen der gebührenden Berücksichtigung können die Transportmittel für den gewerblichen Gebrauch unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Zollbefreiung gestellt werden, mit Zustimmung der Zollstelle, auch wenn sie für kommerzielle Zwecke von der tschechischen Person für einen von der Zollstelle festgesetzten Zeitraum verwendet wird.
(7) Eine tschechische natürliche Person, die von einer ausländischen Person beschäftigt wird, kann unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit voller Zollbefreiung gestellt werden, sofern er Eigentümer einer ausländischen Person ist, für den gewerblichen Gebrauch auf der Straße. Ein Transportmittel für den gewerblichen Gebrauch, das unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Zollbefreiung gestellt wird, kann für den privaten Gebrauch verwendet werden, wenn er nur gelegentlich, wesentlich weniger als für den gewerblichen Gebrauch verwendet wird, und der Arbeitsvertrag einer tschechischen natürlichen Person mit einer ausländischen Person kann diese Verwendung beinhalten.
(8) Die Beförderungsmittel für den gewerblichen Gebrauch können mit Zustimmung der Zollstelle im innerbetrieblichen Verkehr verwendet werden. Dies gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen über die Verwendung von im Ausland zugelassenen Straßenfahrzeugen.
§ 159
(1) Absatz 157 gilt nur, wenn die Beförderungsmittel für den privaten Gebrauch
(a) von einer ausländischen Person eingeführt oder
b) von einer ausländischen Person verwendet wird, und
c) im Ausland im Namen einer ausländischen Person registriert; Müssen die Beförderungsmittel auf der Straße nicht registriert werden, gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn sie das Eigentum einer ausländischen Person ist.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 wird auch ein Beförderungsmittel für die private Nutzung auf dem Straßenweg unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Zollbefreiung gestellt, wenn
a) nur vorübergehend im Namen einer ausländischen Person im Land eingetragen ist und aus dem Land in ein anderes Land exportiert werden soll;
b) sie wird im Ausland im Namen einer ausländischen Person und im Ausland in einer Tätigkeit registriert und wird mit Zustimmung der Zollstelle im Land von einer tschechischen natürlichen Person verwendet, die von dieser ausländischen Person im Rahmen des Arbeitsvertrags dieser ausländischen Person beschäftigt wird, in Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die jedoch nicht als kommerzieller Gebrauch angesehen wird;
c) sie wird im Ausland registriert und nur bei Reisen ins Ausland und aus der Beschäftigung im Land verwendet; die Verwendung ist nicht zeitbegrenzt; oder
d) wird im Ausland registriert und von einem ausländischen Studenten in der Tschechischen Republik für die Dauer seines Studiums verwendet.
(3) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, können die Straßentransportmittel für den privaten Gebrauch unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen für einen Zeitraum von 6 Monaten ab 12 aufeinanderfolgenden Monaten, kontinuierlich oder zeitweilig, ab dem Zeitpunkt der Freigabe der Beförderungsmittel für den privaten Gebrauch im Rahmen des vorübergehenden Einfuhrverfahrens mit vollständiger Zollbefreiung im Land bleiben.
(4) Absatz 2 Buchstabe c gilt sinngemäß für den Straßenverkehr für den privaten Gebrauch, der von der Person, die sie im Inlandsgebiet bei der Erfüllung der zeitlich begrenzten Aufgaben verwendet, eingeführt wird.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Beförderungsmittel für den privaten Gebrauch im Rahmen des vorübergehenden Einfuhrverfahrens mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrzöllen gestellt, sofern sie nach der Einfuhr nicht gemietet, geliehen oder zur Verfügung gestellt werden; wenn die betreffenden Transportmittel zum Zeitpunkt der Einfuhr vermietet, geliehen oder einer anderen Person als zur sofortigen Wiederausfuhr im Land zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die im Besitz einer ausländischen Autovermietung befindlichen Straßenmittel werden auch unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Zollbefreiung gestellt, wenn sie an eine fremde natürliche Person gemietet und anschließend innerhalb einer von der Ausfuhrzollstelle zu bestimmenden Frist aus dem Land ausgeführt wird und im Zuge der Erfüllung des Mietvertrags liegt.
(7) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 5 können die im Rahmen des vorübergehenden Einfuhrverfahrens mit vollständiger Zollbefreiung eingeführten Beförderungsmittel auf dem Straßenverkehr:
a) den Ehegatten und die direkten Verwandten einer ausländischen natürlichen Person in aufsteigenden und absteigenden Linien, die auch ausländische Personen sind;
b) die gelegentliche Verwendung einer tschechischen natürlichen Person, wenn er sie im Namen und in Übereinstimmung mit den Anweisungen einer Person verwendet, die auch im Hoheitsgebiet des Landes ist und die unter dieses Schema gesetzt wurde.
(8) Absatz 5 gilt sinngemäß für die Verwendung von Straßentransportmitteln für den privaten Gebrauch durch eine tschechische natürliche Person; die Beförderungsmittel auf der Straße können auch von einem Arbeitnehmer einer inländischen Autovermietung in das Land eingeführt werden.
(9) Die tschechische natürliche Person kann für die Rückkehr in das Land ein im Ausland registriertes privates Verkehrsmittel mieten oder mieten; die Wiederausfuhrzeit wird von der Zollstelle bestimmt.
(10) Das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Zollbefreiung mit Zustimmung der Zollstelle wird unter den in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Bedingungen einer tschechischen natürlichen Person, die ins Ausland reisen wird, freigegeben, die
a) den Nachweis einer Änderung des Wohnorts;
b) die Beförderungsmittel auf dem Straßenverkehr innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung ausführen.
§ 160
(1) Absatz 159 gilt sinngemäß für in das Hoheitsgebiet des Landes eintretende Haulage- und Haulagetiere und Haulagefahrzeuge.
(2) Die von ihnen gemäß Absatz 1 getragenen Tiere und Waggons werden während eines Zeitraums von 3 Monaten unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit Gesamterleichterung gestellt.
§ 161
Bahntransportausrüstung
(1) Absatz 157 gilt nur, wenn die Mittel des Schienenverkehrs:
a) im Besitz einer ausländischen Person, die im Ausland Geschäfte durchführt, und
b) bei ausländischen Eisenbahnunternehmen registriert.
(2) Die Beförderungsmittel der Eisenbahn werden im Rahmen des vorübergehenden Einfuhrverfahrens mit vollständiger Befreiung für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
(3) Die Beförderungsmittel der Eisenbahn können von einer tschechischen Person in der Tschechischen Republik verwendet werden, wenn sie eine gemeinsame Flotte sind, die im Rahmen einer Vereinbarung errichtet wurde, wobei alle Eisenbahnunternehmen die Flotte anderer Eisenbahnunternehmen als ihre eigenen nutzen können.
(4) Aus Gründen der gebührenden Berücksichtigung werden Wagen, die für die Beförderung von Gütern im Binnenverkehr bestimmt sind, für den von dieser Zollstelle bestimmten Zeitraum mit vollständiger Zollbefreiung in das vorübergehende Einfuhrverfahren überführt.
§ 162
Luftverkehr
(1) Die Luftverkehrsmittel werden für den Zeitraum, der für die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten erforderlich ist, wie Transport, Be- und Entladen von Fahrgästen, Be- und Entladen von Gütern, Transport und Wartung sowie Fristen zwischen den Betrieben unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Zollbefreiung gestellt.
(2) Absatz 158 Absätze 4 bis 8 gilt entsprechend für gewerbliche Luftfahrzeuge. Aus gebührenden Gründen wird das Luftfahrzeug für das vorübergehende Einfuhrverfahren mit voller Zollbefreiung an die tschechische Person mit Zustimmung der Zollstelle für den von dieser Zollstelle festgesetzten Zeitraum freigegeben.
(3) Die in Absatz 1 genannten Transportmittel werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorübergehenden Einfuhrverfahrens mit vollständiger Zollbefreiung für einen Zeitraum von 6 Monaten von 12 aufeinander folgenden Monaten kontinuierlich oder zeitweilig ab dem Zeitpunkt des Eingangs in das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Zollbefreiung eingesetzt.
(4) Absatz 159 (1), (5), (6), (7), (8), (9) und (10) gilt sinngemäß für die Freigabe von Luftfahrzeugen für den privaten Gebrauch."
21. Nach Abschnitt 162 werden folgende Abschnitte 162a bis 162e eingefügt:
„§ 162a
Verkehr
(1) Die Beförderungsmittel auf dem Fluss (nachfolgend "das Schiff" genannt) werden für den Zeitraum, der für die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten erforderlich ist, unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Zollbefreiung gestellt, wie z. B. Transport, Be- und Entladen von Fahrgästen, Be- und Entladen von Gütern, Transport und Wartung und Fristen zwischen den Betrieben.
(2) Absatz 158 Absätze 4 bis 8 gilt sinngemäß für Schiffe zur kommerziellen Nutzung im Flussverkehr.
(3) Die in Absatz 1 genannten Schiffe werden ab dem Zeitpunkt, an dem das Schiff im Rahmen des vorübergehenden Einfuhrverfahrens mit vollständiger Zollbefreiung für einen Zeitraum von 6 Monaten von 12 Monaten kontinuierlich oder zeitweilig gestellt wird, kontinuierlich oder intermittierend eingesetzt.
(4) Die Absätze 159 (1), (5), (6), (7), (8), (9) und (10) gelten entsprechend für die Freisetzung von Schiffen für den privaten Gebrauch.
Ersatzteile, Zubehör und übliche Ausrüstung von Transportgeräten
§ 162b
(1) Das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Zollbefreiung unterliegt der Freilassung von Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstung, einschließlich der Anforderungen an die Hinterlegung, Sicherheit oder den Schutz von Waren, die gleichzeitig eingeführt werden, wie die Transportmittel, mit denen sie verwendet werden oder getrennt eingeführt werden.
(2) Die gleichzeitig eingeführten Ersatzteile als Transportmittel, für die sie gesondert bestimmt oder eingeführt werden, können ausschließlich für kleinere Reparaturen und routinemäßige Wartung der Transportmittel verwendet werden.
(3) Die normale Wartung und Reparatur von Transportmitteln, deren Notwendigkeit während der Reise in oder aus dem Gebiet des Landes aufgetreten ist, gilt nicht als eine Änderung des Zustands der betreffenden Transportmittel.
§ 162c
Andere zollgenehmigte Behandlungen sind den zur Reparatur oder Wartung der Transportmittel ausgetauschten Bauteilen und neuen Ersatzteilen zuzuordnen, die beschädigt oder defekt sind und die unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Zollbefreiung gestellt wurden.
Beendigung der vollständigen Befreiung
§ 162d
Die vollständige Befreiung wird eingestellt, wenn
(a) die Beförderungsmittel für die gewerbliche Nutzung auf dem Straßenverkehr wurden ohne Zustimmung der Zollstelle im innerbetrieblichen Verkehr verwendet;
b) Straßenfahrzeuge für den privaten Gebrauch wurden für kommerzielle Zwecke im innerbetrieblichen Verkehr verwendet;
c) Transportmittel wurden einer Person nach der Einfuhr in das Land zu anderen Zwecken als ihrer unmittelbaren Wiederausfuhr vermietet, geliehen oder zur Verfügung gestellt, sofern in diesem Dekret nichts anderes vorgesehen ist.
§ 162e
Für die in § 161 genannten Eisenbahnverkehrsmittel, die gemeinsam im Rahmen des Abkommens verwendet werden, wird auch die volle Zollbefreiung beendet, wenn anderen zollbewilligten Zielen solche Eisenbahnfahrzeuge zugewiesen werden, die der tschechischen Person zur Verfügung gestellt wurden.
22. In Teil 2 wird folgender Titel XIII angefügt:

„HLAVA XIII

Waren, die von fremden Streitkräften importiert werden, Zivile Falter Begleitung von Streitkräften und Personen abhängig von den Mitgliedern der Streitkräfte oder Zivile Falter
§ 165a
(1) Das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Entlastung wird freigegeben:
a) Dienstfahrzeuge der auswärtigen Streitkräfte oder zivilen Bestandteile, die von ihrer eigenen Achse eingeführt werden oder anderweitig;
b) persönliches Eigentum von Mitgliedern der Streitkräfte oder der zivilen Komponente bei der Ankunft in dem Land oder
c) persönliches Eigentum von Personen, die von Mitgliedern der Streitkräfte oder der zivilen Komponente abhängig sind, wenn sie im Hoheitsgebiet des Landes ankommen, um sich ihnen anzuschließen.
(2) Das in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte persönliche Eigentum, ausgenommen Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, wird nur bei der ersten Ankunft im Land unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit voller Zollbefreiung gestellt.
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Waren werden unter das vorübergehende Einfuhrverfahren mit vollständiger Zollbefreiung gestellt, sofern
a) nur Mitglieder der Streitkräfte oder der von ihnen abhängigen zivilen Komponente oder Personen werden im Land eingesetzt; und
b) vor der zollrechtlich freien Veräußerung nicht ohne Zustimmung der Zollstelle verkauft oder gespendet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sowohl für Waren, die direkt aus dem Ausland eingeführt und im Rahmen des vorübergehenden Einfuhrverfahrens mit vollständiger Zollbefreiung eingeführt werden, als auch für Waren, die im Rahmen des vorübergehenden Einfuhrverfahrens mit vollständiger Zollbefreiung im Rahmen des Zolllagerverfahrens, des innerbetrieblichen Verarbeitungsverfahrens im Rahmen des Aussetzungssystems oder in einer Freizone oder in einem Freilager verbracht wurden."
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Minister:
Mgr. Svoboda v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums Nr. 125 / 1999 Slg., zur Änderung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 136 / 1998 Slg., über die Befreiung von Waren von den Einfuhrzöllen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.06.1999
In Kraft seit01.07.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Zollrecht Finanzen
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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