Verordnung des Finanzministeriums Nr. 125/1993

Erlass des Finanzministeriums zur Festlegung der Bedingungen und Tarifen der gesetzlichen Versicherung der Haftung des Arbeitgebers für Schäden durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheit

Gültig In Kraft seit 22.04.1993
125
Ordnung
Finanzministerium
vom 5. April 1993
zur Festlegung der Bedingungen und Tarifen der gesetzlichen Versicherung der Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verursacht werden
Das Finanzministerium sieht gemäß § 205d (7) des Gesetzes Nr. 65 / 1965 Slg., Arbeitsgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 37 / 1993 Slg.:

ČÁST PRVNÍ

Versicherungsbedingungen
§ 1
(1) Die gesetzliche Versicherung im Falle einer Haftung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ("Statutory Insurance") ist unter:
a) die Tschechische Versicherungsgesellschaft, a. s., die Arbeitgeber (1), die mit ihr am 31. Dezember 1992 vereinbart hatten; Arbeitgeber, die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis bei der Bildung des Rechtsnachfolgers dieser Arbeitgeber übertragen haben, sind auf diese Weise ebenfalls versichert;
(b) für Kooperativa, Versicherungsunternehmen, a. s., andere Arbeitgeber 1)
(2) Wenn es keinen Rechtsnachfolger des Arbeitgebers gibt, der nicht mehr existiert hat
a) vor dem 1. Januar 1993 ist der Verletzte Anspruch auf die in Artikel 2 genannte Leistung auf Schadensersatz, der erst nach dem 31. Dezember 1992 angemeldet wurde und noch nicht direkt gegen Kooperativa, Versicherungsgesellschaft, a. s. gezahlt wurde,
b) nach dem 31. Dezember 1992 hat der Verletzte, der einen Arbeitsunfall erlitten hat oder nach der Schaffung einer Rechtsversicherung eine Berufskrankheit diagnostiziert hat, das in Artikel 2 vorgesehene Leistungsrecht unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen, in dem sein Arbeitgeber vor seinem Tod versichert war.
(3) Die gesetzliche Versicherung wird zum Zeitpunkt der Gründung der ersten Beschäftigungsbeziehung mit dem Arbeitgeber gegründet und hält für die Dauer des Bestehens des Arbeitgebers.
§ 2
(1) Der Arbeitgeber hat das Recht, das nach Absatz 1 (nachfolgend als "Versicherungsunternehmen" bezeichnete) Versicherungsunternehmen zu verantworten, alle Schäden, die dem Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht werden, soweit er für ihn nach dem Arbeitsgesetzbuch verantwortlich ist. (3) Der Schadensersatzanspruch für eine Veranstaltung, die das Erfüllungsrecht eines Versicherungsunternehmens (nachstehend „Malicious event“ genannt) hervorrufen könnte, muss während der Versicherungszeit vom Arbeitgeber zum ersten Mal erhoben werden, außer wenn der Verletzte das Recht hat, unmittelbar gegen das betreffende Versicherungsunternehmen zu handeln.
(2) Der Versicherungsfall ist die Schaffung einer Verpflichtung des Arbeitgebers, den in Absatz 1 genannten Schaden gut zu machen. Entscheidet das Gericht, diesen Schaden zu kompensieren, so trat das Versicherungsereignis an dem Tag auf, an dem die Entscheidung, nach der das Versicherungsunternehmen die Leistung erbringen soll, rechtskräftig wurde.
§ 3
Das Versicherungsunternehmen erstattet die Kosten des gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit einem schädlichen Ereignis nur, wenn es sich verpflichtet hat, diese schriftlich zu bezahlen.
§ 4
Das Versicherungsunternehmen zahlt keinen Schaden, den der Arbeitgeber verpflichtet hat, über den in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Umfang hinaus zu zahlen.
§ 5
(1) Versicherungsleistungen werden von der Versicherungsgesellschaft im Inland-Rechtsgeld erbracht.
(2) Hat der Arbeitgeber die geschädigte Person oder einen Teil von ihm direkt ersetzt, so hat die Versicherungsgesellschaft das Recht, nach Abzug einer Entschädigung nach § 9 bis 12 dieser Ordnung ihm zu geben, was er sonst dem Verletzten getan hätte.
§ 6
Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen, die erforderlich ist, um den Umfang seiner Verpflichtung zu bestimmen, die Leistung spätestens 15 Tage nach Ende der Untersuchung bereitzustellen. Die Untersuchung wird beendet, wenn der Ausgleichsbetrag vereinbart wurde oder wenn das Versicherungsunternehmen eine endgültige Entscheidung über den Ausgleichsbetrag erhalten hat. Dies gilt auch für Fälle, die unter Abschnitt 5 Absatz 2 fallen.
§ 7
(1) Hat der Arbeitgeber ein Recht auf Rückzahlung, Kürzung oder Zahlungsabwicklung des dem Verletzten oder einer anderen Person gezahlten Betrags, so geht dieses Recht an das Versicherungsunternehmen weiter, sofern er für diesen Betrag eine Erstattung gezahlt oder gezahlt hat.
(2) Das Recht des Arbeitgebers, die Kosten nach § 3 zu decken, die dem Arbeitgeber gegen den Einsprechenden gezahlt worden sind, geht auch an das Versicherungsunternehmen weiter, wenn das Versicherungsunternehmen sie für den Arbeitgeber bezahlt hat.
Interaktivität des Arbeitgebers
§ 8
Der Arbeitgeber hat
(a) sicherstellen, dass kein schädliches Ereignis auftritt. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Verletzung von Verpflichtungen Dritter, die ihr durch oder auf der Grundlage von Rechtsvorschriften auferlegten Risiken abzuwenden oder zu verringern. Ist ein schädliches Ereignis bereits aufgetreten, so müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um den Schaden zu minimieren;
b) die Organisationseinheit des Versicherungsunternehmens, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitgeber seinen Sitz hat (permanent residence) unverzüglich mitteilen;
1. jede Erhöhung des Risikos, das der Arbeitgeber weiß, was nach der Versicherung aufgetreten ist;
2. dass es ein böswilliges Ereignis gab, um die beantragte Erstattung und ihren Betrag zu kommentieren, möglicherweise um das Versicherungsunternehmen zu befähigen, für sie zu handeln,
3. dass Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer eines Arbeitgebers oder eines Dritten im Rahmen eines schädlichen Ereignisses eingeleitet worden sind und das Versicherungsunternehmen über den Fortschritt und das Ergebnis des Verfahrens informieren;
4. dass die verletzte Partei das Recht auf Entschädigung vor Gericht ausübt;
c) die Anweisungen des Versicherungsunternehmens im Schadensfall einhalten, insbesondere ohne die Zustimmung des Versicherungsunternehmens zur Nichterfüllung einer Schuldenbegrenzung;
d) nicht ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens zum Abschluss einer gerichtlichen Regelung beitreten.
§ 9
(1) Verstoßt der Arbeitgeber gegen die in den Absätzen 8 (a), 8 (b) und 8 (c) genannten Verpflichtungen und erschwert dadurch die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Leistung, den Umfang oder den Umfang des Schadens, so hat das Versicherungsunternehmen das Recht auf angemessene Entschädigung gegen ihn, insbesondere die durch die Zuwiderhandlung entstehenden Kosten, bis zu maximal der Hälfte der vom Versicherungsfall gezahlten Beträge.
(2) Widerspricht der Arbeitgeber nicht, ohne die Zustimmung des Versicherungsunternehmens, der Verjährungsfrist (§ 8 Buchstabe c) oder verpflichtet sich, ohne diese Zustimmung eine Verschuldung zu zahlen, ist das Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet, nachzukommen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht verpflichtet, selbst wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens eine gerichtliche Regelung eingeht [§ 8 Buchstabe d].
§ 10
(1) Das Versicherungsunternehmen hat das Recht auf Entschädigung gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe der erbrachten Leistung:
a) wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer des Arbeitgebers unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen süchtig machenden Stoffen vorsätzlich schaden kann;
b) wenn der Arbeitgeber oder sein Personal einen besonders schweren Verstoß gegen die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz begangen hat und diese Verletzung auf das Auftreten von Schäden zurückzuführen war;
c) wenn Schäden im direkten Zusammenhang mit der Leistung einer ohne Recht durchgeführten Tätigkeit verursacht wurden.
(2) Das gleiche Recht wird von der Versicherungsgesellschaft gegen den Arbeitgeber genossen, wenn der Schaden durch die angebliche Verletzung von Beschäftigungsverpflichtungen in Beschäftigungsverhältnissen verursacht wurde, aber nur bis zu dem Betrag, den der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern nach dem Arbeitsrecht verlangen kann.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat das Recht, gegen einen Arbeitgeber zu erstatten, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsprämien bis zum Betrag der gezahlten Leistungen aufgrund von Ansprüchen verspätet war, die zum Zeitpunkt der Nichtzahlung der Versicherung entstehen.
§ 11
(1) Hat das Versicherungsunternehmen den vom Arbeitgeber erlittenen Schaden entschädigt, so wird ihm das Entschädigungsrecht des Arbeitgebers übertragen, der für diesen Schaden verantwortlich ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieses Recht gegen ein anderes zu gewährleisten. Wenn der Arbeitgeber diese Verpflichtung verletzt, ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, bis zu dem Betrag der Zahlung Entschädigung zu verlangen.
§ 12
Versicherung
(1) Die Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsprämien wird vom Arbeitgeber übernommen, wenn er mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Tatsache wird vom Arbeitgeber schriftlich an die Organisationseinheit des Versicherungsunternehmens, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitgeber seinen Sitz hat (permanent residence) ohne unangemessene Verzögerung notifiziert und weist die Identifikationsnummer seines Arbeitgebers oder jedes andere sie ersetzende Zeichen auf.
(2) Die Versicherungsprämie wird vom Arbeitgeber auf der Grundlage berechnet, die im Einvernehmen mit dem Verfahren zur Bestimmung der Bewertungsgrundlage von Sozialversicherungsprämien und dem Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik nach einem besonderen Gesetz festgelegt wurde. 4) Grundlage für die Berechnung der Prämien ist die Summe der Bewertungsgrundlagen für das vorausgegangene Kalenderquartal aller vom Arbeitgeber während dieses Zeitraums beschäftigten Arbeitnehmer. Für die Berechnung wird der im Anhang dieser Verordnung ausgewiesene Satz für die betreffende Kategorie verwendet, der nach der überwiegenden Kerntätigkeit des Arbeitgebers bestimmt ist.
(3) Die Prämie für das erste Quartal jedes Kalenderjahres ist bis 31. Januar, das zweite Quartal bis 30. April, das dritte Quartal bis 31. Juli und das vierte Quartal bis 31. Oktober fällig. Die Prämien für das erste und zweite Quartal 1993 sind bis zum 31. Mai 1993 fällig.
(4) Hat ein Arbeitgeber, der im Vorquartal keinen Mitarbeiter beschäftigt hat, eine Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämien übernommen, so zahlt der Arbeitgeber die auf der Grundlage von Absatz 2 berechnete erste Prämie im Nachhinein spätestens am Ende des ersten Monats des Folgequartals.
(5) Versicherungsprämien sind:
a) Arbeitgeber für die tschechische Versicherungsgesellschaft, a. s., für Kontonummer 90034-17433-021 / 0100 Handelsbank, Prager Stadt, konstantes Symbol 3558,
b) für Kooperativa, Versicherungsgesellschaft, a. s., für Rechnung Nr. 40002- 50404-011 / 0100 Handelsbank, a. s., Prag 1.
Bei allen Prämienzahlungen ist die Identifikationsnummer des Arbeitgebers oder jedes andere Zeichen, das diese ersetzt, als variables Symbol anzugeben.
(6) Nicht genutzte Prämien werden nicht zurückerstattet.
(7) Die Zahlung von Versicherungsprämien für die gesamte Versicherungsdauer und die Richtigkeit ihrer Berechnung wird vom Arbeitgeber nachgewiesen. Andernfalls gilt die Prämie als nicht gezahlt worden.
(8) Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt oder hat er dem Versicherungsunternehmen falsche oder unvollständige Informationen übermittelt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die zusätzlichen Kosten zu verlangen, die dem Versicherungsunternehmen unter Verstoß gegen diese Verpflichtungen entstehen.
(9) Wurde die Versicherung nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig gezahlt, so wird sie für jeden Monat um 10% erhöht.

ČÁST DRUHÁ

Gemeinsame und endgültige Bestimmungen
§ 13
Sofern in diesem Erlass nichts anderes vorgesehen ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sinngemäß.
§ 14
Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, die Informationen über Versicherungsprämien und die für die Abwicklung des Versicherungsanspruchs erforderlichen Daten zu überprüfen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen diese Überprüfung zu ermöglichen.
§ 15
Die Forderung kann nach den Bestimmungen der Abschnitte 9 (1), 10, 11 (2) und 12 (8) und 12 (9) zurückgewonnen werden. Übersteigt der Anspruch 250.000 CZK, kann er dies nur mit Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde tun. 5)
§ 17
Sie werden gestrichen:
1. die Ordnung des Ministeriums für Finanzen, Preise und Löhne der Tschechischen Republik Nr. 138 / 1990 Slg., zur Festlegung der Bedingungen für die gesetzliche Versicherung der Haftung des Unternehmers für Schäden, die dem Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen,
2. den Orden des Finanzministeriums Nr. 49 / 1964 Coll., über die Versicherungsbedingungen für Personen, geändert durch den Orden des Finanzministeriums der Tschechischen Republik Nr. 55 / 1979 Coll. und den Orden des Finanzministeriums der Tschechischen Republik Nr. 337 / 1991 Coll.,
3. Ordnung des Finanzministeriums der Tschechischen Republik Nr. 11 / 1983 Coll., über Versicherungsbedingungen für die Vermögensversicherung, geändert durch den Orden des Finanzministeriums der Tschechischen Republik Nr. 337 / 1991 Coll.,
4. Ordnung des Finanzministeriums der Tschechischen Republik Nr. 12 / 1983 Coll., über Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung für Schäden, geändert durch Dekret des Finanzministeriums der Tschechischen Republik Nr. 337 / 1991 Coll.
§ 18
(1) Die nach den in den Abschnitten 17 (3) und 17 (4) vor dem 1. Januar 1993 aufgehobenen Regelungen vereinbarte Versicherung unterliegt den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Tschechischen Versicherungsbehörde, a. s., genehmigt gemäß Nr. 103 / 45904 / 1992 / I des Finanzministeriums der Tschechischen Republik als staatliches Versicherungsaufsichtsorgan gemäß § 788 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, geändert. Der vereinbarte Versicherungsumfang ändert sich nicht.
(2) Die Einrichtung der in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen und die sich daraus vor dem 1. Januar 1993 ergebenden Verpflichtungen werden nach den geltenden Vorschriften bewertet.
§ 19
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Coachman CSc. v. r.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Gesetzes Nr. 125/1993 Slg.
Prämiensätze unter der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitgebers
OKEČ-kódEkonomická činnost (OKEČ-název)Z vyměřovacího základu v ‰
10.1Dobývání černého uhlí včetně výroby černouhelných briket50,4
12Dobývání a úprava uranových a thoriových rud
13Dobývání rud
15.1Výroba masa a masných výrobků (vč. drůbeže)9,8
15.2Zpracování ryb a rybích výrobků (vč. konzervování)
15.4Výroba rostlinných a živočišných olejů a tuků
20.1Výroba pilařská a impregnace dřeva
24.11Výroba technických plynů
26.11Výroba plochého skla
26.7Zpracování přírodního kamene
27.5Odlévání kovů (slévárenství)
37.1Zpracování kovového odpadu a šrotu
45Stavebnictví
75.25Protipožární ochrana a ostatní záchranné práce
02Lesnictví, těžba dřeva a přidružené služby8,4
10.2Dobývání hnědého uhlí včetně výroby hnědouhelných briket
11Dobývání ropy a zemního plynu a související služby
14.1Dobývání a úprava kameniva
15.5Úprava a zpracování mléka
15.83Výroba cukru
15.9Výroba nápojů
17.14Úprava a spřádání lnářských vláken
17.25.4Tkaní jutařských tkanin
17.53Výroba netkaných textilií a výrobků z nich (kromě oděvů)
20.2Výroba dýh, překližkových výrobků a aglomerovaných dřevařských výrobků
20.3Výroba stavebně truhlářská a tesařská
20.4Výroba dřevěných obalů
21.1Výroba vlákniny, papíru a lepenky
24.3Výroba nátěrových hmot, laků a podobných ochranných vrstev, tiskařských černí a tmelů
24.64Výroba chemických výrobků pro fotografické účely
24.7Výroba chemických vláken
25.11Výroba pryžových pneumatik
24.12Protektorování a opravy pryžových pneumatik
26.13Výroba dutého skla
26.26Výroba žáruvzdorných keramických výrobků
26.3Výroba keramických obkládaček a dlaždic
26.5Výroba cementu, vápna a sádry
26.6Výroba výrobků z betonu, cementu a sádry
26.81Výroba brusiv
27.1-27.4Výroba kovů (kromě slévárenství)
28Výroba kovových konstrukcí a kovodělných výrobků kromě výroby strojů a nářadí
29Výroba strojů a přístrojů
31.3Výroba kabelů a vodičů
35.1Stavba lodí a člunů (vč. oprav)8,4
36.1Výroba nábytku
37.2Zpracování nekovového starého materiálu a zbytkového materiálu
60.2Pozemní doprava (mimo potrubní a železniční) vč. MHD
85.2Veterinární činnosti
90Odstraňování odpadu a odvod odpadních vod
01Zemědělství7
16Zpracování tabáku4,2
17.23Tkaní česaných vlnařských tkanin
17.24Tkaní hedvábnických tkanin
17.25.3Tkaní lnářských tkanin
17.25.5Tkaní vigoňových tkanin
17.4Výroba konfekčního textilního zboží (kromě oděvů) - koberce, ložní prádlo aj.
17.52.1Výroba provaznická
17.54.1Výroba stuh a prýmků
17.54.2Výroba tylů, krajek, záclon a výšivek
17.6Výroba pletených materiálů
17.7Výroba pleteného zboží
18Oděvní průmysl, zpracování a barvení kožešin
19Výroba usní a úprava kůží; výroba brašnářského a sedlářského zboží a obuvi
26.21Výroba keramických a porcelánových výrobků pro domácnost a ozdobných předmětů
26.22Výroba keramických výrobků pro sanitární účely
30.02Výroba počítačů aj. přístrojů a zařízení na zpracování dat
32Výroba rádiových, televizních a spojovacích zařízení a přístrojů
33Výroba zdravotnických, přesných a optických přístrojů a hodin
35.3Výroba letadel a kosmických lodí
36.2Výroba zlatnických a šperkařských předmětů
41Výroba a rozvod vody
55Pohostinství a ubytování
60.3Potrubní doprava
61.11Námořní doprava
62Letecká doprava
63.3Cestovní kanceláře, průvodcovská činnost
64.2Telekomunikace
70Činnosti v oblasti nemovitostí (nákup, prodej, pronájem, správa, realitní agentury)
73.1Výzkum a vývoj v oblasti přírodních a technických věd
74.1Právní, daňové a podnikatelské poradenství; Účetnictví a jeho revize; Výzkum trhu a veřejného mínění; Správa cenných papírů
74.2Architektonické a inženýrské poradenství a podobné technické služby
75
(kromě 75.25)
Veřejná správa; Obrana; Povinné sociální pojištění (kromě protipožární ochrany a ostatních záchranářských prací)
80Školství
85.1Zdravotnictví
85.3Sociální činnosti
91Činnosti organizací společenských
92.2Provoz rozhlasu a televize
22.1Vydavatelské činnosti2,8
65Peněžnictví
66Pojišťovnictví kromě povinného sociálního zabezpečení
67Činnosti související s úvěry a pojišťovnictvím2,8
72Zpracování dat a související činnosti (poradenská činnost, opravy, databanky aj.)
73.2Výzkum a vývoj v oblasti humanitních, společenských věd a nauk o literatuře
74.4Reklamní činnosti
74.81Fotografické služby
92.1Výroba, půjčování a distribuce filmů a videa
92.5 (kromě 92.53)Činnosti knihoven, veřejných archivů muzeí a jiných kulturních zařízení (kromě činnosti botanických a zoologických zahrad a přírodních rezervací)
93.02Kadeřnické a jiné služby pro ošetření těla (manikura, pedikura, kosmetické úkony)
Činnosti nezařazené do jiných sazbových skupin (s výjimkou skupiny „Ostatní ekonomické činnosti“), ve kterých se zejména pracuje s výbušninami, radioaktivními látkami, radonem, infekčním materiálem, jedy, činnosti ve velkých výškách nebo hloubkách10,5
Ostatní ekonomické činnosti5,6
Die Mindestprämie pro Kalenderquartal beträgt CZK 100.
Die Aufgliederung der Wirtschaftstätigkeiten erfolgte aus der sektoralen Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten (NACE), die vom tschechischen Statistischen Amt erstellt wurde.
1) Abschnitte 8 und 205d des Arbeitsgesetzbuches.
3) § 190 ff. Arbeitsgesetzbuch.
4) Ziffer 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 589 / 1992 Slg., über Sozialversicherung und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik.
5) § 8 Abs. 1 des ČNR-Gesetzes Nr. 185 / 1991 Slg., über die Versicherung.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums Nr. 125 / 1993 Slg., zur Festlegung der Bedingungen und Tarifen der gesetzlichen Versicherung der Haftung des Arbeitgebers für Arbeits- oder Berufskrankheiten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.04.1993
In Kraft seit22.04.1993
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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