Act Nr. 121 / 2021 Coll.

Das Gesetz über außergewöhnliche Beiträge zum Personal in der bestellten Quarantäne

Gültig Recht In Kraft seit 05.03.2021
ANHANG
DIE RECHT
vom 4. März 2021
über den außergewöhnlichen Beitrag der Mitarbeiter zur Quarantäne bestellt
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz sieht vor:
a) die Gewährung eines außerordentlichen Beitrags an die bestellte Quarantäne (im Folgenden „Beitrag“) durch ihren Arbeitgeber;
b) die Zahlung durch den Arbeitgeber der Sozialversicherungsprämien und den Beitrag zur nationalen Beschäftigungspolitik (nachfolgend "Versicherung") in Bezug auf die Gewährung des Beitrags.
(2) Der Anspruch auf die Zulage dauert bis zum 30. Juni 2021.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet Quarantäne auch eine Isolation nach dem Gesetz über den Gesundheitsschutz (1).
Außergewöhnlicher Beitrag des Personals im Quarantäneverfahren
§ 2
(1) Bedienstete, die im Rahmen des Nichtarbeitsvertrags, nachstehend als "Einkommensausgleich" bezeichnet, nach den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen nach § 192 bis 194 des Arbeitsgesetzbuches Anspruch auf eine Zulage haben.
(2) Der Beitrag des Bediensteten ist nicht fällig, wenn die Quarantäne innerhalb von 5 Tagen ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr aus dem Ausland bestellt worden ist, außer für Arbeit oder Geschäftsreisen.
§ 3
(1) Die Mitglieder des Personals sind berechtigt, für jeden Kalendertag, aber für die ersten 14 Kalendertage der bestellten Quarantäne CZK 370 zuzurechnen.
(2) Übersteigt die Summe des Beitrags und des Einkommensausgleichs 90 % des Durchschnittseinkommens für die entsprechende Anzahl der versäumten Stunden, so wird der Beitrag um diesen Unterschied verringert.
§ 4
(1) Die Zulage wird vom Arbeitgeber zusammen mit dem Einkommensausgleich für den betreffenden Zeitraum an den Bediensteten gezahlt.
(2) In der monatlichen Abrechnung von Gehalt, Gehalt oder Vergütung aus dem Arbeitsvertrag außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses (2) stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Dokument aus, das auch den zu klärenden Beitrag enthält.
§ 5
Andere Personen, die an der Krankenversicherung als Arbeitnehmer (3) beteiligt sind und zum Zeitpunkt der Quarantäne nach einem anderen Gesetz (4) zu einem reduzierten Gehalt oder zu einer verminderten Vergütung berechtigt sind, haben Anspruch auf die in den Abschnitten 1 bis 4 vorgesehene Beihilfe.
Zahlung von Sozialabgaben und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik des Arbeitgebers
§ 6
(1) Der Arbeitgeber entzieht dem Betrag der Versicherungsprämien pro Kalendermonat den Betrag, den er dem Bediensteten für die Zulage berechnet hat.
(2) Der Arbeitgeber hat Anspruch auf den in Absatz 1 vorgesehenen Abzug nur dann, wenn er den Beitrag nach diesem Gesetz spätestens am Ende des zweiten Kalendermonats nach dem Kalendermonat gezahlt hat, in dem er den Beitrag aus den Prämien abgezogen hat.
(3) Das Recht auf Abzug gemäß Absatz 1 kann innerhalb von drei Kalendermonaten nach Beendigung der Quarantäne ausgeübt werden.
(4) Der Arbeitgeber wendet den in Absatz 1 vorgesehenen Abzug auf das vorgeschriebene Formular gemäß § 9 Abs. 2 des Sozialversicherungsgesetzes und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik an; In diesem Formular ist auch die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, für die dieser Abzug gilt, und die Summe der Beiträge, die er von Versicherungsprämien abgezogen hat.
(5) Ist der vom Arbeitgeber im Kalendermonat von den in Absatz 1 genannten Versicherungsprämien abgezogene Betrag größer als die Prämie für diesen Kalendermonat, so gilt diese Differenz als Prämienprämie. Der Antrag auf Erstattung dieser Differenz gilt als Vorlage eines Formulars gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Sozialversicherungsgesetzes und des Beitrags zur staatlichen Beschäftigungspolitik.
(6) Wurde ein Prämienbetrag von der Höhe der Prämien abgezogen, die höher sind als die, die gemäß Absatz 1 abgezogen werden sollten, oder hat der Arbeitgeber ohne die Bedingungen für diesen Abzug abgezogen, so gilt der Betrag, um den die Prämien gekürzt wurden, als Versicherungsschuld. Wurde ein Prämienbetrag von dem Prämienbetrag abzüglich des gemäß Absatz 1 zu entrichtenden Betrags abgezogen, so gilt der verbleibende Betrag, der von den Prämien abgezogen wird, als Überschuss der Prämie.
§ 7
Sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, werden Versicherungssachen nach dem Sozialversicherungs- und Beitragsgesetz und dem Gesetz über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit behandelt.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8
(1) Der Beitrag ist von der Einkommensteuer auf natürliche Personen befreit.
(2) Wird der Einkommensbetrag für die Zwecke anderer Rechtsvorschriften ermittelt (5), so wird die Beihilfe nicht berücksichtigt.
(3) Der Beitrag wird nicht durch die Durchführung der Entscheidung oder Durchführung beeinträchtigt.
(4) Der Beitrag ist Einnahmen gemäß § 304d Abs. 1 BGB.
§ 9
(1) Ein Arbeitnehmer oder ehemaliger Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Betrag des in Artikel 6 vorgesehenen Abzugs zu zahlen, wenn der Arbeitgeber den Abzug aufgrund der Tätigkeit des Arbeitnehmers verfälscht hat.
(2) Zusätzlich zu den anderen in Abschnitt 147 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs genannten Fällen kann der Arbeitgeber auch den nach diesem Gesetz zur Erstattung nach Absatz 1 vorgesehenen Beitrag verringern.
§ 10
Die tschechische Sozialversicherungsverwaltung übermittelt dem Arbeitgeber auf Antrag unverzüglich Informationen, die er vom behandelnden Arzt über den Quarantäneauftrag und dessen Dauer oder Beendigung erhalten hat; Artikel 116a des Krankenversicherungsgesetzes gilt sinngemäß für die Einreichung von Anträgen und Informationen. Ein nach § 116a des Krankenversicherungsgesetzes bereits eingereichter Antrag auf vorübergehende Erwerbsunfähigkeit gilt auch als Antrag des Arbeitgebers nach dem ersten Satz.
§ 11
Übergangsbestimmungen
Diese Mittel dienen der Deckung folgender Ausgaben:
§ 12
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
1) § 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
2) Paragraph 142 (5) des Arbeitsgesetzbuches.
3) § 5 a) Gesetz Nr. 187 / 2006 Slg., über Krankenversicherung, geändert.
4) Artikel 128 des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Slg., über den öffentlichen Dienst, geändert. Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 236/1995 Slg. über das Gehalt und andere Formalitäten, die mit der Erfüllung der Aufgaben der Vertreter der staatlichen Behörde und bestimmter Gremien und Richter und Mitglieder des Europäischen Parlaments in der geänderten Fassung verbunden sind. § 72 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 128 / 2000 Slg., über Gemeinde (Gemeinde), geändert. § 47 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 129/2000 Slg., über die Gräfin (Regionalbetrieb), geändert. § 53 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 131/2000 Slg. über die Hauptstadt Prag, geändert.
5) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 117 / 1995 Slg., über staatliche Sozialhilfe, geändert, und Gesetz Nr. 111 / 2006 Slg., über Beihilfen im materiellen Notstand, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 121 / 2021 Coll., über den außerordentlichen Beitrag des Personals während der bestellten Quarantäne
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.03.2021
In Kraft seit05.03.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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