Gesetz Nr. 120 / 2007 Coll.

Gesetz über die Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Festlegung von Kapitalanforderungen für Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften, Wertpapierhändler und elektronische Geldinstitute

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2007
KAPITEL
Recht
vom 24. April 2007
zur Änderung bestimmter Gesetze über die Festlegung von Kapitalanforderungen an Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften, Wertpapierhändler und elektronische Geldinstitute
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Bankengesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 21 / 1992 Slg., über Banken, geändert durch Gesetz Nr. 264 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 292 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 156 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 83 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 84 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 70 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 309 / 1997 Slg., 2006
1. In der ersten Satzung von Absatz 1 werden die Worte "die Einbeziehung der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft 1) und "nach den Worten" das Gesetz eingefügt."
Fußnote 1:
"(1) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme. Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Umstrukturierung und Liquidation von Kreditinstituten. Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung des Geschäfts von Kreditinstituten (Neufassung). Richtlinie 2006 / 49 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Kapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung).
Die Fußnoten 1 und 1a werden mit den Fußnoten 1a und 1b, einschließlich der Fußnoten, umnummeriert.
2. In Artikel 4 Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder ein anderer Staat, der den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend als "der Mitgliedstaat" bezeichnet) bildet, nach dem Wort "Union" eingefügt.
3. Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a, b und c, Artikel 5a Absätze 1 und 3, Artikel 5c Absatz 1, Artikel 16a Absatz 2, Artikel 30 Absätze 3 und 5, Artikel 38e, Artikel 38f Absätze 1 und 2, Artikel 38g und Artikel 41m Absatz 3 werden die Worte "Europäische Union" gestrichen.
4. In den Artikeln 4 (5) e und 5 (4) d) wird das Wort "Management" durch "Management" ersetzt.
5. In den Artikeln 4 Absatz 5 Buchstabe e und 5 Absatz 4 Buchstabe d werden die Worte "einschließlich des Risikomanagementsystems" gestrichen.
6. In Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c werden die Worte "oder andere Personen" nach dem Wort "Person" eingefügt.
7. In Absatz 5 (2) wird das Wort "ausgeführt" durch das Wort "ausgeführt" ersetzt.
8. In den Artikeln 5a Absätze 4 und 6 wird "Artikel 11 Absatz 5" durch Artikel 11 Absätze 3 und 5 ersetzt".
9. In Abschnitt 5m werden die Worte "in der Europäischen Union " durch die Worte" in den Mitgliedstaaten ersetzt".
10. Am Ende des Textes § 7 werden die Worte "und die Tschechische Nationalbank veröffentlicht es in einer Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht".
11. In den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstaben a und b, 17 Absätze 1 und 2 und 17 Absatz 5 wird das Wort „Banking“ gestrichen.
12. In Artikel 8 werden die Absätze 6 bis 8 gestrichen.
13. Nach Abschnitt 8a wird folgender Abschnitt 8b eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 8b
Steuerung und Steuerung
(1) Eine Bank und Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, die nicht von einer einzigen Lizenz nach dem Gemeinschaftsrecht profitiert, muss ein Verwaltungs- und Kontrollsystem haben, das Folgendes umfasst:
(a) die Annahmen der Schallleitung und des Managements des Unternehmens zu jeder Zeit;
1. die Grundsätze und Verfahren für die Verwaltung der Bank;
2. eine Organisationsanordnung mit einer soliden, transparenten und kohärenten Definition von Umfang und Entscheidungskraft, bei der die Funktionen, deren Leistung unvereinbar ist und Verfahren zur Vermeidung eines potenziellen Interessenkonflikts festgelegt sind,
3. Gute Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
b) Risikomanagement, das immer Folgendes umfasst:
1. Vorschriften über den Zugang der Bank zu den Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden kann, einschließlich derjenigen, die sich aus dem Umwelt- und Liquiditätsrisiko ergeben;
2. wirksame Verfahren zur Identifizierung, Bewertung, Messung, Überwachung und Berichterstattung von Risiken;
3. wirksame Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung potenzieller Risiken und
c) ein internes Regelsystem, das immer Teil eines
1. interne Prüfung und
2. Ständige Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Bank.
(2) Das Management- und Kontrollsystem muss kohärent und proportional zu Art, Umfang und Komplexität der Aktivitäten der Bank sein.
(3) Eine Bank und Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, die die Vorteile einer einzigen Lizenz nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht genießt, ist verpflichtet, ein Management- und Kontrollsystem auf individueller Basis zu etablieren und zu pflegen. Die Bank hat diese Verpflichtungen auch auf konsolidierter Basis, wenn
a) eine inländische Steuerbank [§ 26d (1) (k)],
b) die Kontrollbank, ist jedoch keine inländische Kontrollbank oder eine zuständige Bank in der Gruppe der Finanzholdinggesellschaften (§ 26d (1) (b), (k) und (o)), die ausländische Bank oder das Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der Mitglied ihrer Konsolidierungseinheit ist;
c) durch die zuständige Bank in der Gruppe der Finanzholding Person (Artikel 26d Absatz 1 Buchstabe o) oder
d) durch die zuständige Bank in der Gruppe der ausländischen Banken (§ 26d (1) (p)).
(4) Die Bank, die verpflichtet ist, ein Management- und Kontrollsystem auf konsolidierter Basis zu etablieren und aufrechtzuerhalten, stellt auch sicher, dass die Grundsätze und Verfahren der Verwaltung, Organisationsvereinbarungen, Verfahren und Mechanismen, die von den Mitgliedern der Konsolidierungseinheit gemäß Absatz 1 verwendet werden, untereinander konsistent und miteinander verbunden sind und alle für die Zwecke der Entscheidungsprozesse innerhalb der Konsolidierungseinheit und zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Informationen hervorruft.
(5) Die Tschechische Nationalbank legt im Dekret ausführlichere Anforderungen an das Management- und Kontrollsystem von Banken auf individueller und konsolidierter Basis innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen fest.
(6) Die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, die die Vorteile einer einzigen Lizenz nach dem Gemeinschaftsrecht nicht genießt, unterliegt den Anforderungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems entsprechend."
14. In Ziffer 9 (1) (d) wird das Wort "intern" durch die Worte "Management und".
15. Absatz 11 (3) lautet:
"(3) Die Bank oder Zweigniederlassung einer ausländischen Bank stellt auf Antrag einer juristischen Person oder einer natürlichen Person im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit unverzüglich eine schriftliche Erklärung der Bonitätsbeurteilung dieser Person zur Beurteilung der ihr gewährten Gutschrift oder ihres Kreditantrags vor. Die Bank und die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank sind berechtigt, dem Antragsteller die angemessenen Kosten für die Begründung der Bonitätsbeurteilung auszugleichen."
16. Artikel 11a, einschließlich des Titels und der Fußnoten Nr. 3a und 3b, lautet:
„§ 11a
Angaben
(1) Eine Bank und eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, die die Vorteile einer einzigen Lizenz nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht genießt, veröffentlicht grundlegende Daten über sich selbst, über die Zusammensetzung der Aktionäre, über die Struktur der Konsolidierungseinheit, von der sie Teil ist, und über ihre Tätigkeiten und über die finanzielle Situation.
(2) Eine Bank und eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, die nicht den Vorteil einer einzigen Lizenz nach dem Gemeinschaftsrecht genießt, veröffentlichen auch Informationen über die Einhaltung der Aufsichtsvorschriften auf einer individuellen Grundlage, wenn
a) keine Kontrollbank ist [§ 26d (1) b];
b) kein kontrolliertes Unternehmen in einer Gruppe europäischer Kontrollbanken [§ 26d (1) (l)] oder in einer Gruppe europäischer Finanzholdingsangehöriger [§ 26d (1) (n)];
c) keine zuständige Bank in einer Gruppe ausländischer Banken (§ 26d (1) (p)) oder einer anderen Bank in einer solchen Gruppe;
d) ein kontrolliertes Unternehmen in einer Gruppe der Europäischen Kontrollbank (Artikel 26d (1) (l)) oder in einer Gruppe europäischer Finanzholdinggesellschaften (Artikel 26d (1) (n)), aber die Europäische Kontrollbank oder die zuständige Bank in einer Gruppe der Europäischen Finanzholding Person (Artikel 26d (1) (l) und (o)) berücksichtigt sie nicht bei der Veröffentlichung von Daten auf konsolidierter Basis; oder
e) von der Konsolidierungseinheit ausgeschlossen ist.
(3) Die Bank veröffentlicht auch Daten über die Einhaltung der umsichtigen Geschäftsregeln auf konsolidierter Basis, wenn
a) eine europäische Kontrollbank (§ 26d (1) (l) oder
b) durch die zuständige Bank in der Gruppe der europäischen Finanzholding Person (Artikel 26d Absatz 1 Buchstabe o).
(4) Eine Bank, die eine wesentliche Position auf dem Finanzmarkt der Tschechischen Republik hat, die jedoch nicht den in Absatz 2 oder 3 genannten Verpflichtungen unterliegt, veröffentlicht Daten über die Umsetzung von Aufsichtsgeschäftsvorschriften in einem verstrichenen Ausmaß. Die Position der Bank wird auf dem Finanzmarkt der Tschechischen Republik als relevant angesehen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) die durchschnittliche Bilanzsumme der Bank beläuft sich auf mindestens 500 000 000 EUR, wobei die durchschnittliche Bilanzsumme als arithmetisches Mittel der Bilanzsumme der Bank wie in den letzten drei durch das Gesetz oder gegebenenfalls durch die natürliche Person, die die Prüfungstätigkeit im Rahmen des Prüfungsakts durchführt (3a) (nachfolgend "Auditor" genannt) ermittelt wird;
b) die Bank ein Emittent börsennotierter Wertpapiere;
c) die Bank ein Einlagen eines kollektiven Investmentfonds oder eines Pensionsfonds ist oder
d) die Stellung der Bank auf dem Finanzmarkt der Tschechischen Republik in einem bestimmten Geschäftsbereich ist in Bezug auf andere Personen des Finanzmarktes der Tschechischen Republik dominant.
(5) Eine Bank und eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, die nicht die Vorteile einer einzigen Lizenz nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften genießt, die den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht unterliegen, geben Auskunft darüber, wer und wie sie Daten auf konsolidierter Basis für eine europäische Kontrollbankgruppe oder für eine europäische Finanzholding Person, der sie Mitglied ist, veröffentlicht.
(6) Eine Bank und eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, die die Vorteile einer einzigen Lizenz nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht genießt, müssen keine Informationen über die Einhaltung der Aufsichtsregeln offenlegen, die
a) nicht signifikant ist; die Informationen sind relevant, wenn Versäumnisse oder Missstände die Bewertung oder Entscheidung von Personen beeinflussen könnten, die sich auf diese Informationen in ihren Entscheidungen verlassen; Diese Option gilt nicht für Informationen über Kapitalanforderungen (§ 12a),
b) ist empfindlich; die Informationen sind empfindlich, wenn ihre Veröffentlichung die Position der Bank im Wettbewerbsumfeld beschädigen könnte, insbesondere wenn es sich um Informationen über Produkte oder Systeme handelt, die durch den Austausch mit anderen Wettbewerbern die Investitionen der Bank in diese Produkte oder Systeme untergraben könnten;
c) ist vertraulich; die Informationen sind vertraulich, wenn die Bank verpflichtet ist, ihre Vertraulichkeit gegenüber Kunden oder anderen Gegenparteien zu wahren.
(7) Verwendet eine Bank und eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, die die Vorteile einer einzigen Lizenz nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht genießt, sensible oder vertrauliche Informationen nicht offenzulegen, so veröffentlicht sie, welche der Offenlegungsanforderungen betroffen sind und warum sie die Informationen nicht offengelegt haben. Eine Bank und eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, die die Vorteile einer einzigen Lizenz nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht genießt, übermitteln jedoch mindestens allgemeine Informationen über die Tatsachen, die sie veröffentlicht haben sollten, es sei denn, diese allgemeinen Informationen sind empfindlich oder vertraulich.
(8) Der Wirtschaftsprüfer überprüft die Kapitaldaten, Kapitalanforderungen und -verhältnisse der Bank.
(9) Die Tschechische Nationalbank gibt Dekret
a) den Inhalt der für die Veröffentlichung bestimmten Daten auf individueller und konsolidierter Basis, einschließlich des verkürzten Umfanges der Daten über die Einhaltung der Aufsichtsregeln sowie der Form, Art, Struktur, Periodizität und Fristen für die Veröffentlichung der Daten;
b) den Inhalt der vom Prüfer überprüften Daten; und
c) den Inhalt der in a) und b) genannten Informationen, die von einer Zweigniederlassung einer ausländischen Bank veröffentlicht werden sollen, die nicht von einer einzigen Lizenz nach dem Gemeinschaftsrecht profitiert.
(10) Die Bank wird interne Verfahren und Grundsätze für die Erfüllung der in oder auf der Grundlage dieses Gesetzes festgelegten Offenlegungsanforderungen und für die Bewertung der Angemessenheit der veröffentlichten Daten, einschließlich ihrer Überprüfung und Häufigkeit der Veröffentlichung, festlegen.
3a) Gesetz Nr. 254 / 2000 Slg., über Rechnungsprüfer und Änderungsgesetz Nr. 165 / 1998 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 209 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 169 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 284 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 56 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 57 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 70 / 2006 Slg.
3b) § 10 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 143 / 2001 Slg., zum Schutz des Wettbewerbs.
17. in der ersten und zweiten Satzung des Absatzes 12 (1) werden die Worte "oder Zweig einer ausländischen Bank" nach den Worten "Bank" eingefügt.
18. Im ersten Satz von Artikel 12 Absatz 2 werden die Worte "oder Zweig einer ausländischen Bank "nach dem Wort" Bank" eingefügt.
19. In Artikel 12 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
20. Nach Abschnitt 12 werden folgende Abschnitte 12a bis 12c eingefügt:
„§ 12a
Kapital
(1) Eine Bank und eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, die die Vorteile einer einzigen Lizenz nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht genießt, hält Kapital auf individueller Basis mindestens gleich der Summe der individuellen Kapitalanforderungen für die Risikodeckung ("Kapitaladäquität"). Gleichzeitig darf das Kapital der Bank nicht unter das in Absatz 4 Absatz 1 genannte Mindest-Kernkapital fallen.
(2) Die Bank hält die Eigenkapitalangemessenheit auf konsolidierter Basis kontinuierlich fest, wenn
a) eine inländische Steuerbank [§ 26d (1) (k)],
b) die Kontrollbank, ist jedoch keine inländische Kontrollbank oder eine zuständige Bank in der Gruppe der Finanzholdinggesellschaften (§ 26d (1) (b), (k) und (o)), die ausländische Bank oder das Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der Mitglied ihrer Konsolidierungseinheit ist;
c) durch die zuständige Bank in der Gruppe der Finanzholding Person (Artikel 26d Absatz 1 Buchstabe o) oder
d) durch die zuständige Bank in der Gruppe der ausländischen Banken (§ 26d (1) (p)).
(3) Die Bank nutzt grundlegende oder spezielle Ansätze, um einzelne Kapitalanforderungen zu berechnen.
(4) Beabsichtigt die Bank, einen besonderen Ansatz zu nutzen oder den verwendeten besonderen Ansatz oder die Bedingungen für ihre Verwendung zu ändern, ist sie verpflichtet, die Tschechische Nationalbank zu bitten, ihre vorherige Zustimmung zu geben. Die Tschechische Nationalbank entscheidet binnen 6 Monaten über den Antrag der Bank. Die Tschechische Nationalbank kann verbindliche Bedingungen für die Zustimmungsbewilligung festlegen, nach der die Bank Anspruch auf Verwendung eines besonderen Ansatzes hat.
(5) Eine Bank, die Mitglied einer Gruppe europäischer Kontrollbanken ist [§ 26d (1) (l)] oder einer Gruppe europäischer Finanzholdinggesellschaften [§ 26d (1) (n)] oder von einem europäischen Wertpapierhändler unter einer besonderen Regelungsvorschrift (1b) kontrolliert wird, ist berechtigt, eine der besonderen Ansätze für die Berechnung des Kapitalbedarfs oder eines solchen speziellen Ansatzes zu verwenden, der bereits verwendet wurde, auch wenn sie der gemeinsamen Anwendung der europäischen Kontrollbank und ihrer kontrollierten Personen beigetreten ist,
(6) Die Tschechische Nationalbank ist für die Entscheidung über einen gemeinsamen Antrag nach Absatz 5 verantwortlich, wenn sie die Bankenaufsicht auf konsolidierter Basis über eine Gruppe europäischer Kontrollbanken oder eine Gruppe europäischer Finanzholdinggesellschaften ausübt. Andernfalls wird der gemeinsame Antrag von der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats entschieden, der die Aufsicht über die betreffende Konsolidierungssumme konsolidiert ausübt. Die Bank wendet den besonderen Ansatz oder den von der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats beschlossenen besonderen Ansatz an, den gemeinsamen Antrag auf vorherige Zustimmung zur Verwendung des besonderen Ansatzes oder seiner Änderung gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zu ändern.
(7) Die Tschechische Nationalbank entscheidet binnen 6 Monaten über den in Absatz 5 genannten gemeinsamen Antrag. Die Tschechische Nationalbank übermittelt den Aufsichtsbehörden der Mitglieder der Konsolidierungseinheit, die den Antrag gestellt haben, unverzüglich einen vollständigen Antrag und koordiniert ihre Bewertung mit diesen Aufsichtsbehörden. Die Tschechische Nationalbank bemüht sich, im Einvernehmen mit allen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Entscheidung zu treffen und eine in den Entscheidungsgründen ordnungsgemäß vorgesehene Einigung zu erzielen. Wird keine Einigung zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden erzielt, um innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums zu entscheiden, berücksichtigt die Tschechische Nationalbank die Stellungnahmen und Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über den gemeinsamen Antrag innerhalb dieses Zeitraums. Die Tschechische Nationalbank kann verbindliche Bedingungen in der Entscheidung über die Erteilung einer Einwilligung festlegen, nach der die Bank oder ein anderer Promotor einer gemeinsamen Anmeldung berechtigt ist, einen besonderen Ansatz zu verwenden. Der Beschluss über die Erteilung einer Einwilligung wird auch von der Tschechischen Nationalbank an alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt.
(8) Die Tschechische Nationalbank gibt einen Dekret
a) Vorschriften für die Berechnung der Kapitalangemessenheit, die die von der Bank bei der Berechnung der Kapitalangemessenheit angewandten Verfahren umfassen, die Regeln für die Kapitalmessung, die Bestimmung der individuellen Kapitalanforderungen und die Definition der Ansätze für ihre Berechnung, einschließlich der Festlegung der Bedingungen für die Verwendung grundlegender und besonderer Ansätze bei der Berechnung der Kapitalanforderungen;
b) die Identifizierung spezieller Ansätze, für die die Verwendung und Änderung die in Absatz 4 oder 5 genannte Zustimmung erfordern;
c) die Einzelheiten des Antrags auf vorherige Zustimmung zur Verwendung des Sonderansatzes und der Änderung des Sonderansatzes, der der Tschechischen Nationalbank vorgelegt wird.
§ 12b
(1) Für die Berechnung der Kapitalanforderungen ist die Bank berechtigt, eine Bonitätsberechtigung eines von oder auf der Grundlage einer Person, die die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt und in die Liste der von der Tschechischen Nationalbank gehaltenen Ratingagenturen aufgenommen wird, zu verwenden.
(2) Die Liste der Ratingagenturen umfasst ein Wirtschaftsunternehmen, ein eingetragenes Amt, eine Rechtsform der registrierten Person, ihre Identifikationsnummer, falls zugewiesen, den Anwendungsbereich der von dieser Person verwendeten Bonitätsbeurteilungen, die Zuordnung solcher Bonitätsbeurteilungen zu Bonitätsstufen und das Datum, ab dem die Bonitätsbeurteilung dieser Person verwendet werden kann. Wird eine Person aus der Liste der Ratingagenturen (Absatz 5) gestrichen, so gibt die Tschechische Nationalbank in dieser Liste das Datum an, ab dem die Bonitätsbewertung dieser Person nicht herangezogen werden kann.
(3) Die Person, die die Bonitätsbeurteilung vornimmt, kann die Tschechische Nationalbank auffordern, in die Liste der Ratingagenturen aufgenommen zu werden, wenn sie beweist, dass ihre Bonitätsbeurteilung beabsichtigt, mindestens eine Bank, Sparen und kooperative oder nichtbankfähige Wertpapierhändler zur Berechnung der Kapitalanforderungen zu verwenden. Die Tschechische Nationalbank entscheidet über die Aufnahme dieser Person in diese Liste, nachdem sie bestätigt hat, dass ihre Bewertungsmethoden den Anforderungen an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden und dass ihre daraus resultierenden Bonitätsbewertungen die Anforderungen an Glaubwürdigkeit und Transparenz erfüllen.
(4) Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, von einer in der Liste der Ratingagenturen enthaltenen Person die Informationen und Belege zu verlangen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob diese Person weiterhin mit oder auf der Grundlage der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen betraut ist.
(5) Die Tschechische Nationalbank entscheidet über die Streichung einer Person aus der Liste der Ratingagenturen, wenn diese Person die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für die Registrierung nicht erfüllt oder die Löschung beantragt hat.
(6) Die Tschechische Nationalbank entscheidet über die Registrierung, Änderung der Registrierung oder Verweigerung des Antrags auf Eintragung in die Liste der Ratingagenturen gemäß Absatz 3 oder die Streichung aus dieser Liste gemäß Absatz 5 binnen 4 Monaten nach Einleitung des Verwaltungsverfahrens.
(7) Die Tschechische Nationalbank kann in die Liste der Ratingagenturen eine Person eintragen, die bereits von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats in einer ähnlichen Liste der von dieser Behörde gehaltenen Ratingagenturen eingetragen worden ist und nach diesem Recht in die Liste der Ratingagenturen aufgenommen wurde. In diesem Fall ist die Tschechische Nationalbank nicht verpflichtet, die in Absatz 3 genannten Tatsachen zu prüfen. Bei der Registrierung einer solchen Person kann die Tschechische Nationalbank die Zuordnung der von dieser Person verwendeten Bonitätsbeurteilungen zu den von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats durchgeführten Qualitätsstufen verwenden. Die Fristen für die in Absatz 6 vorgesehene Entscheidung gelten entsprechend.
(8) Die Tschechische Nationalbank gibt einen Dekret
a) Form und Inhalt des Antrags auf Aufnahme in die Liste der Ratingagenturen;
b) Anforderungen an Bewertungsmethoden, Glaubwürdigkeit und Transparenz der Bonitätsbewertung der in die Liste der Ratingagenturen aufzunehmenden Person.
§ 12c
(1) Die Bank erlässt und wendet zuverlässige, wirksame und vollständige Strategien und Verfahren für die Einrichtung, kontinuierliche Bewertung und Aufrechterhaltung des internen Kapitals in Höhe, Struktur und Verteilung an, die ausreichen, um die Risiken abzudecken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Dies gilt unbeschadet der in § 12a genannten Verpflichtungen.
(2) Die Bank prüft regelmäßig die in Absatz 1 genannten Strategien und Verfahren, um sicherzustellen, dass sie funktionsfähig, wirksam und verhältnismäßig zu den Tätigkeiten der Bank sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen sind auf eine Bank, die
a) wird nicht von einer inländischen Steuerbank [§ 26d (1) (k)] oder einer inländischen Finanzholdinggesellschaft [§ 26d (1) (m)] kontrolliert;
b) keine zuständige Bank in einer Gruppe ausländischer Banken (§ 26d (1) (p)) oder einer anderen Bank in einer solchen Gruppe;
c) eine andere Bank, eine ausländische Bank, ein Finanzinstitut oder ein Gesellschaftsunternehmen nicht kontrolliert; oder
d) von der Konsolidierungseinheit ausgeschlossen.
(4) Nur eine Bank, die
a) eine inländische Steuerbank [§ 26d (1) (k)],
b) die Kontrollbank, ist jedoch keine inländische Kontrollbank oder eine zuständige Bank in der Gruppe der Finanzholdinggesellschaften (§ 26d (1) (b), (k) und (o)), die ausländische Bank oder das Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der Mitglied ihrer Konsolidierungseinheit ist;
c) durch die zuständige Bank in der Gruppe der Finanzholding Person (Artikel 26d Absatz 1 Buchstabe o) oder
d) durch die in der Gruppe der ausländischen Banken zuständige Bank (§ 26d (1) (p)).
21.
„§ 13
Eine Bank und eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, die nicht den Vorteil einer einzigen Lizenz nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht genießt, erfüllen Vorschriften, die den Betrag von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten je nach Kapital einer Person oder Gruppe von Personen begrenzen (nachstehend „die Regeln des Engagements“ genannt). Die Bank erfüllt auch die Vorschriften für konsolidierte Forderungen, wenn
a) eine inländische Kontrollbank;
b) die Kontrollbank, ist jedoch keine inländische Kontrollbank oder eine zuständige Bank in der Gruppe der Finanzholdinggesellschaften (§ 26d (1) (b), (k) und (o)), die ausländische Bank oder das Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der Mitglied ihrer Konsolidierungseinheit ist;
c) durch die zuständige Bank in der Gruppe der Finanzholding Person (Artikel 26d Absatz 1 Buchstabe o) oder
d) durch die in der Gruppe der ausländischen Banken zuständige Bank (§ 26d (1) (p)).
22. In Ziffer 14 wird der erste Satz durch den Satz "Die Bank und die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank ersetzt, die die Vorteile einer einzigen Lizenz nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht genießen, wird ihre Solvabilität beibehalten."
23. Im zweiten Satz von Ziffer 14 werden die Worte "Zu diesem Zweck sind sie verpflichtet, "durch die Worte ersetzt" Die Bank ist verpflichtet.
24. In Artikel 14 Buchstabe a werden die Worte "diese Verpflichtung kann auch durch die Beibehaltung eines bestimmten Teils der Mittel mit der Tschechischen Nationalbank erfüllt werden" gestrichen.
25. Absatz 14 Buchstabe c:
c) Erwerb, Finanzierung und Bewertung von Vermögenswerten;
26. In Ziffer 14 Buchstabe d wird "ungesicherter Devisenaustausch" durch "Monetär" ersetzt.
ANHANG
„§ 15
Die in den Artikeln 13 und 14 Buchstabe c vorgesehenen Regeln werden von der Tschechischen Nationalbank durch Dekret festgelegt. Die in den Abschnitten 12 und 14 (a), (b) und (d) für Banken und Zweigniederlassungen ausländischer Banken vorgesehenen Regeln werden durch die im Bulletin der Tschechischen Nationalbank (2) veröffentlichten Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank festgelegt.
28. Absatz 17 (1), einschließlich Fußnote 4a, lautet wie folgt:
"(1) Die Bank darf keine Kontrolle über eine andere Person ausüben, die keine Bank, eine ausländische Bank, ein Finanzinstitut, ein Hilfsdienstunternehmen oder eine Immobiliengesellschaft nach Sondervorschriften ist4a), über die die Bank die Kontrolle über einen Sondervermögensfonds oder einen Sonderfonds qualifizierter Investoren ausübt.
4a) Gesetz Nr. 189 / 2004 Slg.
29. In § 17 Abs. 2 werden im einleitenden Teil des Satzes die Worte "ausländische Bank " nach dem Wort"-Gesetz" eingefügt.
30. In Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b werden die Worte "auf individueller und konsolidierter Basis" gestrichen.
31. In Artikel 17 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Die in Absatz 2 genannte Verpflichtung beschränkt sich auf eine Bank, die
a) wird nicht von einer inländischen Steuerbank [§ 26d (1) (k)] oder einer inländischen Finanzholdinggesellschaft [§ 26d (1) (m)] kontrolliert;
b) keine zuständige Bank in einer Gruppe ausländischer Banken (§ 26d (1) (p)) oder einer anderen Bank in einer solchen Gruppe;
c) eine andere Bank, ein Finanzinstitut oder ein Nebendienstleistungenunternehmen nicht kontrolliert; oder
d) von der Konsolidierungseinheit ausgeschlossen.
(4) Die in Absatz 2 genannte Verpflichtung wird nur von einer Bank konsolidiert ausgeübt, die
a) eine inländische Kontrollbank;
b) die Kontrollbank, ist jedoch keine inländische Kontrollbank oder eine zuständige Bank in der Gruppe der Finanzholdinggesellschaften (§ 26d (1) (b), (k) und (o)), die ausländische Bank oder das Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der Mitglied ihrer Konsolidierungseinheit ist;
c) durch die zuständige Bank in der Gruppe der Finanzholding Person (Artikel 26d Absatz 1 Buchstabe o) oder
d) durch die in der Gruppe der ausländischen Banken zuständige Bank (§ 26d (1) (p).
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 5 bis 7 umnummeriert.
32. In Absatz 17 werden am Ende des Absatzes 6 die Worte "oder aufgrund des Anteils, der von der Bank im Namen einer anderen Person gehalten wird, hinzugefügt.
33. In Artikel 17a Absatz 3 werden die Worte "eine andere Person als eine Bank nach diesem Gesetz" durch die Worte "eine Person, die weder eine Bank noch eine ausländische Bank ist und" ersetzt.
34. In Artikel 17a werden die Worte "oder ausländische Banken" am Ende des Absatzes 5 angefügt.
35. In Artikel 20 Absatz 6 werden die Worte "der Gründer der Bank" durch die Worte "eine Person mit qualifizierter Beteiligung an der Bank" ersetzt.
36. In Ziffer 20a (2) wird "6" durch "5" ersetzt und "8" durch "7" ersetzt.
37. In § 22 Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "Rechts- oder gegebenenfalls natürliche Person, die eine Prüfungstätigkeit nach Sondergesetzen durchführt (6d) (nachfolgend "Auditgesellschaft ")" durchgeführt worden sind, durch "den Abschlussprüfer hat die Prüfung durchgeführt."
Fußnote 6d wird gestrichen.
38. Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c:
„b) Überprüfung des Verwaltungs- und Kontrollsystems der Bank, wobei die Bank des Rechnungsprüfers einen Überblick über die internen Kontrollen über diese Überprüfung gewährleistet;
c) Erstellung von Konten und Verwaltungs- und Kontrollberichten; die Bank legt diese Berichte innerhalb der festgelegten Fristen der Tschechischen Nationalbank vor.
39. In Absatz 22 wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Überprüfung der veröffentlichten Daten gemäß § 11a in dem Umfang, der durch den Orden der Tschechischen Nationalbank gemäß § 11a Absatz 9 Buchstabe b vorgesehen ist."
40 in Absatz 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Durch Erlass bestimmt die Tschechische Nationalbank den Inhalt des Berichts über die Überprüfung des Verwaltungs- und Kontrollsystems der Bank gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c, Art, Struktur und Periodizität ihrer Verarbeitung und Frist für ihre Einreichung."
Die Absätze 3 bis 6 werden in den Absätzen 4 bis 7 umnummeriert.
41.Paragraph 22 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Tschechische Nationalbank kann die Prüfungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b auf bestimmte Bestandteile davon verzichten oder beschränken. Die Verwaltungsvorschriften gelten nicht für Verfahren zur Rückübernahme oder Beschränkung der Prüfpflicht. Die Tschechische Nationalbank teilt der Bank bis zum 30. April des betreffenden Kalenderjahres ihre Absicht mit, die Überprüfungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b zu verzeihen oder zu begrenzen. Die Bank kann innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Tschechischen Nationalbank mit Gründen versehene Bemerkungen zur Absicht der Tschechischen Nationalbank abgeben. Die Tschechische Nationalbank erörtert die innerhalb der festgelegten Frist bei der Bank eingegangenen Bemerkungen und teilt der Bank bis zum 30. Juni des betreffenden Kalenderjahres mit, ob die Überprüfung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Systems durch die Durchführung der Überprüfung weggelassen oder eingeschränkt werden soll.
42. Im ersten Satz von § 22 Abs. 4 wird "Ausgewählte Prüfungsgesellschaft " durch" Ausgewählter Abschlussprüfer" ersetzt.
43. In Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Auditfirma " durch die Worte" ersetzt.
44. Im zweiten Satz von Ziffer 22 (4) werden die Worte "eine neue Prüfungsfirma " durch die Worte ersetzt" einen neuen Abschlußprüfer.
45. Im ersten Satz von § 22 Abs. 5 werden die Worte "eine Prüfungsgesellschaft, die" ersetzt durch "einen Abschlussprüfer, der".
46. In Artikel 22 Absatz 5 Satz 2 wird "Auditfirma " ersetzt durch" Auditor".

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 120/2007 Slg. über die Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Festlegung von Kapitalanforderungen für Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften, Wertpapierhändler und elektronische Geldinstitute
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.05.2007
In Kraft seit01.07.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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