Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 12 / 2000 Coll.

Verordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Definition der in der Artenliste aufgeführten Pflanzenarten, deren Verbreitungsmaterial als Handelsmaterial und dessen Merkmale und Kontrollmethoden in Verkehr gebracht werden kann

Gültig In Kraft seit 28.01.2000
12
ERKLÄRUNG
Ministerium für Landwirtschaft
vom 13. Januar 2000
Definition der in der Artenliste aufgeführten Pflanzenarten, deren Ausbreitungsmaterial als Handelsmaterial und seine Eigenschaften und Kontrollmethoden in Umlauf gebracht werden kann
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 92/1996 Slg. über Sorten, Samen und Pflanzen, nachstehend "Gesetz" genannt, sieht das Landwirtschaftsministerium vor:
§ 1
Propagierendes Material von Roggen, sofern es nicht mehr als 12 Ergot in einer Probe von 1 000 Gramm enthält und andernfalls den allgemeinen Anforderungen des Gesetzes und der Durchführungsvorschriften für zertifiziertes Vermehrungsmaterial entspricht, kann im Jahr 2000 als kommerziell in Verkehr gebracht werden.
§ 2
Propagierendes Material von Roggen muss eine Marke tragen, von der es dem Käufer klar ist, dass es kommerzielle propagierendes Material nach diesem Dekret ist.
§ 3
Die Kontrolle der Eigenschaften des Vermehrungsmaterials von Roggen erfolgt in gleicher Weise wie die Kontrolle der Eigenschaften des zertifizierten Vermehrungsmaterials von Roggen. 1)
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing.
1) Dekret Nr. 191 / 1996 Coll., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über Sorten, Samen und Propagierende Pflanzen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 12 / 2000 Coll. zur Definition der in der Artenliste aufgeführten Pflanzenarten, deren Ausbreitungsmaterial als kommerzielle und seine Merkmale und Kontrollmethoden in Verkehr gebracht werden kann
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.01.2000
In Kraft seit28.01.2000
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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