Dekret Nr. 119 / 2023 Coll.
Verordnung über die Art und Weise, wie die Kosten von Gesundheitsdienstleistungen für die Zwecke der Umsiedlung von öffentlichen Krankenversicherungsprämien zu messen
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 30.04.2023
Textfassungen:
30.04.2023
28.04.2023
119.
ERKLÄRUNG
vom 25. April 2023
über die Art und Weise, wie die Kosten für die Gesundheitsversorgung für die Zwecke der Verlagerung von Prämien der öffentlichen Krankenversicherung gemessen werden sollen
Nach § 21f (d) Gesetz Nr. 592 / 1992 Slg., über die Versicherung für die öffentliche Krankenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 145 / 2017 Slg.:
Gegenstand
Diese Verordnung regelt für die Zwecke der Umverteilung die Methode zur Messung der Kosten für Gesundheitsdienste, die im Jahr 2022 gemeldet wurden.
Methode der Preisgestaltung der Kosten für Gesundheitsdienste
Für die Zwecke der Umverteilung messen die Krankenversicherungsunternehmen die Kosten der im Jahr 2022 nach anderen Rechtsvorschriften der öffentlichen Krankenversicherung gemäß den Artikeln 3 bis 9.
(1) Die Kosten für die Notbettversorgung werden gemäß den Absätzen 2 bis 5 bewertet.
(2) Fälle der Spitalisierung von Patienten, die 2021 abgeschlossen waren und in denen vor 2022 keine Gesundheitsversorgung gemeldet wurde, werden durch das Produkt der Grundrate von CZK 57 297 und die relativen Gewichte, die den nach der tschechischen Statistischen Office-Kommunikation Nr. 385 / 2020 Coll. ermittelten Spitalisierungsfällen zugeordnet wurden, bei der Aktualisierung der Klassifikation von krankhaften Patienten von CZK-DRG (nachfolgend "CZ- DRG-K-K-K-K-K-K-K-K-K-K-K-K-K-K-DRG-Klassifikation 2021"), bewertet. Patientenkrankenhäuser werden auf der Grundlage der im Jahr 2022 gemeldeten Pflege erstellt. Bei der Beurteilung von Patientenkrankenhäusern gemäß dem ersten Satz werden die in Anhang 12 des Erlasses Nr. 428 / 2020 Slg. aufgeführten Arzneimittel zur Bestimmung des Wertes der Punkte, die Höhe der Zahlungen der gezahlten Leistungen und die regulatorischen Beschränkungen für 2021 nicht berücksichtigt; die Arzneimittel werden gemäß Abschnitt 9 bewertet.
(3) Fälle der Krankenhausisierung von Patienten, die 2022 abgeschlossen waren und für die vor 2022 keine Gesundheitsversorgung gemeldet wurde, werden durch das Produkt einer Grundrate von CZK 62 236 und relativen Gewichten, die den nach dem Tschechischen Statistischen Amt Nr. 385 / 2021 Coll ermittelten Krankenhausaufenthalten zugeordnet wurden, bei der Aktualisierung der Klassifizierung von Krankenhauspatienten von CZK-DRG (nachfolgend "CZ- DRG 2022") bewertet. Patientenkrankenhäuser werden auf der Grundlage der im Jahr 2022 gemeldeten Pflege erstellt. Bei der Beurteilung von Patientenkrankenhäusern gemäß dem ersten Satz werden die in Anhang 12 des Erlasses Nr. 396 / 2021 Slg. aufgeführten Arzneimittel bei der Bestimmung des Wertes der Punkte, die Höhe der Zahlungen der gezahlten Leistungen und die regulatorischen Beschränkungen für 2022 nicht berücksichtigt; die Arzneimittel werden gemäß Abschnitt 9 bewertet.
(4) stationäre Krankenhausaufenthalte, in denen mindestens ein Teil der Gesundheitsversorgung vor 2022 erklärt worden ist, werden durch das Produkt eines Punktwertes von CZK 1.56 und die Anzahl der Punkte mit einem Punktwert (nachfolgend als "Leistung " bezeichnet) nach dem Dekret Nr. 134 / 1998 Coll., die eine Liste der Gesundheitsleistungen mit Punkten, in der geänderten (nachfolgend als "Leistungsliste" bezeichnet), für die entsprechenden Gesundheitsleistungen im Jahr ausgestellt.
(5) Die im Jahr 2022 angemeldete Pflege, die im Rahmen der Krankenhausisierung von Patienten vorgesehen ist, die auf der Grundlage der im Jahr 2022 unter der CZ- DRG 2021 oder der CZ- DRG 2022 angemeldeten Pflege nicht zusammengestellt werden kann und für die keine Gesundheitsversorgung vor 2022 angemeldet wurde, wird im Jahr 2022 nicht als für die Zwecke dieses Erlasses angemeldet.
Die Kosten für die außerschulische Betreuung in Bezug auf Fälle von Krankenhausaufenthalten, die gemäß § 3 Abs. 2, 3 oder 5 bewertet werden, sind in der Bewertung nach § 3 enthalten und werden nicht mehr bewertet. Die Kosten für die extramurale Pflege im Zusammenhang mit Patientenkrankenhäusern, die gemäß § 3 (4) bewertet werden, werden gemäß § 7 bis 9 bewertet. Extramurale Pflege bedeutet extramurale Pflege gemäß Anhang 1 des Dekrets Nr. 428 / 2020 Coll. und Anhang 1 des Dekrets Nr. 396 / 2021 Coll.
Die Kosten für Gesundheitsleistungen, die von speziellen Bettpflegeanbietern und späteren und langfristigen Bettpflegeanbietern erbracht werden, mit Ausnahme der Kosten für Gesundheitsleistungen der Nachsorge, der Nachsorge für die Belüftung, der Nachverfolgung einer umfassenden Intensivbehandlung und der Langzeitpflege, werden gemäß dem Anhang dieses Erlasses bewertet.
Die Kosten für Gesundheitsleistungen, die in der Kapitalisierungszahlung für Anbieter im Bereich der allgemeinen ärztlichen Praxis und Anbieter im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche enthalten sind, werden in Höhe des Grundkapitalisierungssatzes für die umgerechnete Zahl der versicherten Personen gemäß Anhang 2, Teil A Nummer 1 des Erlasses Nr. 396 / 2021 Coll. über die Bestimmung der Werte des Punktes, der Höhe der Vergütung für die gezahlten Leistungen und der gesetzlichen Beschränkungen für 2022, bewertet. Die in der aggregierten Vergütung für Zahnpflegeanbieter enthaltenen Kosten für Gesundheitsdienstleistungen werden auf CZK 16 pro registrierter Versicherter und Monat geschätzt.
Die Kosten für Gesundheitsdienste, deren Höhe in der Ordnung Nr. 396 / 2021 Coll. in tschechischen Kronen festgelegt ist und deren Preise nicht unter § 3 bis 6 fallen, werden mit dem in der Ordnung Nr. 396 / 2021 Coll.
Die Kosten für Gesundheitsdienste, die nicht unter die Abschnitte 3 bis 7 fallen, werden vom Wert des in Abschnitt 10 genannten Punktes und der Anzahl der Leistungspunkte bewertet, die gemäß der Leistungsliste des Jahres, in dem die Gesundheitsdienste erbracht wurden, ermittelt werden, wenn sie auf diese Weise bewertet werden können.
Die Kosten für Gesundheitsdienste, die nicht der Bewertung der Absätze 3 bis 8 unterliegen, werden auf die Höhe der für die erbrachten Leistungen beantragten Vergütung geschätzt.
Die Bewertung gemäß § 8 gilt für:
(a) Ambulanz, die nach dem Leistungslistenwert eines Punktes von CZK 1.13 in den Fachgebieten 603 und 604 erklärt wurde
b) Hämodialysepflegewert eines Punktes von CZK 1.04,
c) Gesundheitsdienste, die vom Wert eines Punktes von CZK 1.31 gemeldet werden; derselbe Wert des Punktes wird auch für die Bewertung von Gesundheitsdiensten verwendet, die von Patiententransportanbietern der Notfallversorgung erbracht werden;
d) Gesundheitsdienste, die im medizinischen Notdienstwert eines Punktes von CZK 1.05 ausgewiesen sind,
e) besonderer ambulanter Pflegewert eines Punktes von CZK 1.23,
(f) von den Anbietern im Bereich der allgemeinen praktischen Medizin und der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche erklärten Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich der Leistung des Transports der von diesen Fachleuten erklärten Gesundheitsarbeiter, Wert des Punktes CZK 1.20,
g) ambulante Betreuung in Sachkenntnis 809 und 810 nach der Leistungsliste einschließlich Magnetresonanz, Computertomographie und Denzitometriewert von 1.03 CZK,
h) ambulante Betreuung in Sachkenntnis 222, 403, 801, 802, 807, 812 bis 819 und 823 gemäß Leistungsliste mit Ausnahme der Cervical Screening, der Wert des Punktes 0,78 CZK,
i) ambulante Betreuung in der Kompetenzliste 911, 914, 916, 921, 925 und 926, einschließlich der Leistung des Transports von von von diesen Spezialisten gemeldeten Gesundheitsarbeitern, Wert des Punktes CZK 1.09,
j) ambulante Betreuung in der Kompetenz 902 und 917 nach der Leistungsliste, einschließlich der Leistung des Transports von von diesen Fachleuten erklärten Gesundheitsarbeitern, der Wert des Punktes CZK 0.85,
k) Gesundheitsdienstleistungen, die vom Gesundheitsdienstleister als Wertpunkt CZK 1.23,
l) Gesundheitsleistungen der Nachsorge, Nachsorge für die Belüftung, Nachsorge komplexer intensiver Rehabilitation und langfristiger intensiver Pflege, die von den Anbietern der Nach- und Langzeitbettpflege für den Behandlungstag 00015, 1.31 CZK für den Behandlungstag 00017, 1.30 CZK für den Behandlungstag 00020 und 1.09 CZK für den Behandlungstag 00033 und den Behandlungstag 00035 erklärt wurden
m) ambulante Pflege, die nicht in den Punkten (a) bis (l) des Punktes CZK 1.08 erwähnt wird.
Aufhebung
Erlass Nr. 98 / 2022 Slg., über die Methode zur Messung der Kosten für die Gesundheitsdienste für die Zwecke der Umverteilung der Prämien für die öffentliche Krankenversicherung, wird aufgehoben.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 30. April 2023 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
Finanzminister:
Ing. Stanjura v. r.
Anhang zum Erlass Nr. 119 / 2023 Coll.
Bewertung der Kosten von Gesundheitsdienstleistungen, die von speziellen Bettbetreuern und der anschließenden und langfristigen Bettbetreuung erklärt werden, mit Ausnahme der Kosten von Gesundheitsdienstleistungen der Nachsorge, der Nachbelüftungsversorgung, der Nachbetreuung einer umfassenden Rehabilitationsbehandlung und der Langzeitpflege
Die von speziellen Bettpflegeanbietern und der anschließenden und langfristigen Bettbetreuung angegebenen Kosten für Gesundheitsleistungen mit Ausnahme der Kosten für die Pflege von Pflegeleistungen, die Nachsorge für die Belüftung, die Nachbereitung umfassender Rehabilitations- und Langzeitpflegeleistungen werden nach der Art des Tages und der Patientenkategorie nach der Leistungsliste wie folgt bewertet:
| Ošetřovací den | Pro kategorii pacienta 1 podle seznamu výkonů | Pro kategorii pacienta 2 podle seznamu výkonů | Pro kategorii pacienta 3 podle seznamu výkonů | Pro kategorii pacienta 4 podle seznamu výkonů | Pro kategorii pacienta 5 podle seznamu výkonů |
|---|---|---|---|---|---|
| 00005 | 1 784,11 | 1 929,93 | 2 155,31 | 2 330,67 | 2 605,72 |
| 00021 | 2 505,40 | 2 699,09 | 2 946,07 | 3 145,77 | 3 255,84 |
| 00022 | 2 094,97 | 2 251,88 | 3 064,26 | 3 293,86 | 3 505,00 |
| 00023 | 2 008,35 | 2 358,86 | 2 591,12 | 2 785,60 | 3 172,15 |
| 00024 | 2 127,93 | 2 305,38 | 2 530,48 | 2 702,15 | 2 871,36 |
| 00025 | 5 749,48 | 6 065,74 | 6 477,90 | 6 622,73 | 6 778,73 |
| 00026 | 3 250,58 | 3 633,35 | 3 946,00 | 4 164,86 | 4 582,35 |
| 00027 | 2 335,75 | 2 601,43 | 3 328,51 | 3 579,80 | 3 682,77 |
| 00028 | 2 587,10 | 2 709,50 | 2 955,04 | 3 270,40 | 3 496,28 |
| 00029 | 2 281,16 | 2 434,72 | 2 637,38 | 2 884,62 | 3 117,27 |
| 00030 | 2 169,86 | 2 279,23 | 2 450,64 | 2 563,11 | 2 675,57 |
| 00031 | 592,13 | - | - | - | - |
| 00032 | 592,13 | - | - | - | - |
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 119 / 2023 Slg., über die Methode zur Messung der Kosten für die Gesundheitsdienste für die Zwecke der Umsiedlung von Krankenversicherungsprämien |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 28.04.2023 |
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| In Kraft seit | 30.04.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Banking, Geld
Finanzen
Zivilrecht
Zivilrecht substantiell
Verwaltungsrecht
Gesundheit
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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