Gesetz Nr. 119 / 2020 Coll.
Gesetz zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften über die Regulierung von Unternehmen auf dem Finanzmarkt
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.05.2020
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 34
§ 35
„§ 73m
„§ 129b
„§ 149b
„§ 159a
„§ 161b
„§ 183
ČÁST DRUHÁ
Čl. II
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. IV
ČÁST PÁTÁ
Čl. V
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VI
„Díl 3
§ 388a
§ 388b
§ 388c
ČÁST SEDMÁ
Čl. VII
„HLAVA I
§ 74
§ 75
§ 75a
§ 76
HLAVA II
Díl 1
§ 77
§ 77a
§ 77b
§ 77c
§ 77d
§ 77e
§ 77f
§ 77g
§ 77h
Díl 2
§ 78
§ 78a
§ 78b
§ 78c
§ 78d
§ 78e
§ 78f
§ 78g
§ 78h
„HLAVA III
§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
„§ 154
„§ 165a
Čl. VIII
ČÁST OSMÁ
Čl. IX
„§ 100
„§ 113
„§ 169a
„§ 188
„§ 362a
§ 362b
§ 362c
§ 362d
„HLAVA XIX
§ 531
Čl. X
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XI
„§ 108
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XII
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119.
DIE RECHT
vom 10. März 2020
zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften über die Regelung von Geschäften auf dem Finanzmarkt
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Kapitalmarktunternehmensgesetzes
Gesetz Nr. 635 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 100 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 100 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 120 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 156 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 160 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 62 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 70 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 126 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 216 / 2008 Coll.
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Komma nach dem Wort "Markt " ersetzt" a" und die Worte "und das öffentliche Angebot von Wertpapieren" gestrichen.
2. In Fußnote 1 wird der vierte Satz gestrichen.
3. In Fußnote 2 wird der erste Satz gestrichen und am Ende der Fußnote 2 der Satz "Verordnung (EU) 2017 / 1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der im öffentlichen Ausschreibung oder Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt veröffentlicht wird, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003 / 71 / EG der gesonderten Zeile hinzugefügt."
4. In Absatz 1 Absatz 3 wird am Ende des Buchstabens i "a " ersetzt durch" a"; am Ende des Absatzes wird der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über den Prospekt, der veröffentlicht wird, wenn Wertpapiere der Öffentlichkeit angeboten oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden66).
66) Verordnung (EU) 2017 / 1129 des Europäischen Parlaments und des Rates.
5. In Absatz 2 (1) wird am Ende von Buchstabe w das Wort "a ' gestrichen; am Ende von Punkt (x) wird der Punkt durch das Wort ersetzt" a' und der folgende Punkt (y) angefügt:
„(y) durch Vermittlung von Transaktionen in Investitionsfahrzeugen, einer unternehmerischen Tätigkeit, bestehend aus
1. die Möglichkeit bietet, eine Transaktion in Investitionsfahrzeugen auszuhandeln oder einen Investitionsdienst im Auftrag eines Investmentdienstleisters oder im Auftrag eines Kunden zu erbringen;
2. die Einreichung von Vorschlägen zur Aushandlung des Handels mit Investitionsfahrzeugen oder die Bereitstellung von Investitionsdienstleistungen im Namen eines Investitionsdienstleisters oder im Namen eines Auftraggebers;
3. Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Aushandlung des Handels mit Investitionsfahrzeugen oder zur Erbringung von Investitionsdienstleistungen im Auftrag eines Investitionsdienstleisters oder im Auftrag eines Auftraggebers, einschließlich Empfehlungen zur Aushandlung einer solchen Transaktion oder Dienstleistung;
4. die Aushandlung des Handels mit Investitionsfahrzeugen oder die Aushandlung der Bereitstellung eines Investitionsdienstes im Auftrag eines Investitionsdienstleisters oder im Auftrag eines Auftraggebers; oder
5. Unterstützung bei der Ausübung von Rechten und Erfüllung von Verpflichtungen bei der Aushandlung des Handels mit Investitionsinstrumenten oder bei der Erbringung von Investitionsdienstleistungen im Namen eines Investitionsdienstleisters oder im Namen eines Auftraggebers;
6. Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe i:
„(i) eine andere Person, die auf dem Finanzmarkt auf der Grundlage einer von einer Finanzaufsichtsbehörde erteilten Genehmigung tätig ist, mit Ausnahme von:
1. der gebundene Agent nach diesem Gesetz,
2. den gebundenen Agenten und Verbraucherkreditvermittler gemäß dem Gesetz über Verbraucherkredite,
3. einen gebundenen Bevollmächtigten nach dem Gesetz über zusätzliche Rentenersparnisse und
4. der gebundene Vermittler und Zusatzversicherungsvermittler nach dem Gesetz über die Verteilung von Versicherung und Rückversicherung, "
7. Im ersten Satz von Artikel 2a Absatz 3 werden die Worte "Paragraphen 1 und " durch die Worte" Absätze 1 oder" ersetzt, und im zweiten Satz werden die Worte "zweites " durch die Worte" zuerst ersetzt".
8. Absatz 4 (4) lautet wie folgt:
„(4) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt die Bereitstellung eines Investitionsdienstes für die Annahme und Übertragung von Aufträgen in Bezug auf Anlageinstrumente gemäß Absatz 2 Buchstabe a als Broker von Transaktionen mit Anlageinstrumenten.“
9. In § 10 Abs. 1 des Satzes hinter dem Semikolon werden die Worte "als" durch die Worte ersetzt, die " bilden".
10. In Artikel 10d Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "50" das Wort "Arbeiten" eingefügt.
11. In Artikel 14a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht für eine Person, die sich im Rahmen der Erbringung von Anlagedienstleistungen ausschließlich mit den in § 2a Abs. 1 oder 2 oder § 2b genannten Personen beschäftigt."
12. In § 15 Abs. 4 des einleitenden Teils der Bestimmung sind die Worte "durch die Worte ersetzt" nur nach Absatz 3 zulässig.
13. In Artikel 15d Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe d das Wort "a" durch ein Komma ersetzt, am Ende des Absatzes wird der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) die Vergütungsregelung für Kunden und die Schadensversicherung im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des Kunden, einschließlich des Betrags und des Umfanges der Deckung durch die Entschädigungsregelung des Kunden; der Wertpapierhändler unterrichtet den Kunden auf seine Anfrage über die Schadensersatzbedingungen, das Verfahren zur Geltendmachung des Entschädigungsrechts und dessen Zahlung."
14. Im ersten Satz von Artikel 17 Absatz 2 werden die Worte "die den Empfang, die Übermittlung oder die Ausführung eines Kundenauftrags beinhalten " durch die Worte" des Kunden ersetzt".
15. In Artikel 24 Absatz 5 wird am Ende von Buchstabe d das Wort "a" durch ein Komma ersetzt, am Ende des Absatzes wird der Punkt durch das Wort "a" ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) die in Artikel 14a Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen."
16. in Absatz 25 (1):
"(1) Eine von einer Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befugte ausländische Person, Investitionsdienstleistungen zu erbringen, kann im Einklang mit dem EU-Recht Investitionsdienstleistungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ohne Standort einer Zweigniederlassung eines Investitionsdienstes erbringen, für die die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats vorübergehend oder gelegentlich nicht für Anlagedienstleistungen zugelassen ist, die Berufskunden nach Abschnitt 2a erbracht werden, die auch dauerhaft erbracht werden können. Die Tschechische Nationalbank unterrichtet diese Person unverzüglich darüber, dass sie von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats Daten über die beabsichtigte Erbringung von Investitionsdienstleistungen dieser Person in der Tschechischen Republik erhalten hat."
17. in § 28a (1) (g) (3):
3. sicherzustellen, dass die Personen, mit denen sie die Tätigkeiten dieses Zweiges ausüben, vollständig kompetent, vertrauenswürdig sind und die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben;
18. In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 3 werden die Worte "professionell qualifiziert" durch die Worte "erhalten das notwendige Wissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung".
19. Absatz 30 Absatz 2 Buchstabe f:
f) hat diese Person ein vom Unternehmen eingerichtetes Datenfeld; im Falle eines Antrags einer natürlichen Person, die noch kein Unternehmer ist, ersucht diese Person die Einrichtung eines Datenfelds der natürlichen Person des Unternehmens spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Gewährung der Genehmigung des Investitionsintermediärs endgültig wird; und
20. Absatz 30b (4) lautet:
"(4) Die Zulassung für die Tätigkeit eines Investitionsintermediärs entfällt:
a) das Ablaufen der in Absatz 1 genannten Zulassungsfrist, wenn keine Verlängerung gemäß Absatz 2 erfolgt;
b) den Tod einer natürlichen Person;
c) das Verschwinden einer juristischen Person;
d) die Erteilung einer Genehmigung für einen Investmentintermediär für die Tätigkeiten eines Wertpapierhändlers; oder
e) Rücknahme der Zulassung für die Tätigkeit eines Investitionsintermediärs (Abschnitt 145).
21. In Absatz 32 gilt der Satz "Paragraph 14a (2) nicht für eine Person, die sich im Rahmen der Erbringung von Investitionsdienstleistungen ausschließlich mit den in § 2a Abs. 1 oder 2 oder § 2b genannten Personen beschäftigt."
22. Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a, "h" wird durch "i" ersetzt.
23. Die Überschrift von Teil Vier lautet: "ZERTAIN PROVISIONEN ÜBER DAS PROSPEKT."
24. In Teil Vier werden Titel und Titel I gestrichen.
25.
Haftung für den Inhalt des Prospekts
(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Informationen obliegt der Person, die den Prospekt und den Garantiegeber erstellt hat, sofern sie im Prospekt angegeben ist und die Richtigkeit der Daten gewährleistet. Wurde ein Prospekt von mehreren Personen gemeinsam erstellt, so ist jede Person für den Inhalt des Prospekts verantwortlich. Der Prospekt enthält Einzelheiten der Personen, die für die korrekte Erstellung des Prospekts verantwortlich sind, und deren Erklärung, dass die im Prospekt enthaltenen Informationen am besten korrekt sind und keine Tatsachen, die die Bedeutung des Prospekts verändern könnten, weggelassen wurden.
(2) Die Richtigkeit der in der Zusammenfassung des Prospekts genannten Informationen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Prospekt, der veröffentlicht wird, wenn Wertpapiere der Öffentlichkeit angeboten oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden66) ist die Verantwortung der in Absatz 1 genannten Person nur dann, wenn die Zusammenfassung des Prospekts in ihrer gemeinsamen Interpretation mit anderen Teilen des Prospekts irreführend oder ungenau ist, die in der gemeinsamen Interpretation des Prospekts erforderlich ist,
(3) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Registrierungsdokument enthaltenen Informationen oder des allgemeinen Registrierungsdokuments ist für die in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, wenn ein solches Dokument integraler Bestandteil des genehmigten Prospekts ist.
(4) Verwendet das Gesetz den Begriff "Prospekt", so bedeutet es einen Prospekt gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Prospekt, der veröffentlicht wird, wenn Wertpapiere der Öffentlichkeit angeboten werden oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden66).
Meldemechanismus
Eine Person, die Verpflichtungen oder Verbote nach dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union für einen Prospekt unterliegt, der veröffentlicht wird, wenn Wertpapiere der Öffentlichkeit angeboten werden oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden 66), in Ermangelung eines Wertpapierhändlers, eines regulierten Marktbetreibers oder eines Datenberichterstattungsdienstleisters, einen Mechanismus zur Meldung eines Verstoßes oder unmittelbaren Verstoßes gegen diese unmittelbar anwendbare Verordnung in Analogie zu § 12i Absatz 1 festlegt, ."
(26) Fußnote 7 wird gestrichen.
27. § 35a und 35b werden gestrichen, einschließlich des Titels.
28. In Teil Vier wird Titel II, einschließlich Titel und Fußnote 8, gestrichen.
29. In Ziffer 39 (8) des einleitenden Teils der Vorschrift wird "4 " ersetzt durch" 2".
30. In Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer 3 werden die Worte "in Absatz 57" durch die Worte "in § 1 festgelegt" ersetzt und am Ende des Wortlauts der Nummer die Worte "und in dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über den im öffentlichen Ausschreibung oder Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt (66) zu veröffentlichenden Prospekt" angefügt.
31. in § 50c (2) wird der Text "§ 63a" durch "§ 73m" ersetzt.
32. In Artikel 56 Absatz 5 werden der zweite und der letzte Satz gestrichen.
33. Absatz 57 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
34. § 63a wird gestrichen.
35. in Ziffer 65 Absatz 1 Buchstabe a) wird die Nummer "57" durch die Worte "unter der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Prospekt, der veröffentlicht wird, wenn Wertpapiere der Öffentlichkeit angeboten oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden" ersetzt.
36. In Ziffer 69 (6) wird der zweite Satz gestrichen.
37. In Artikel 71 wird der Satz "Der multilaterale Handelssystembetreiber teilt der Tschechischen Nationalbank den Inhalt der in Artikel 50g Absatz 1 genannten Verträge mit."
38. Die Überschrift von Abschnitt 73 wird gestrichen.
39. In Ziffer 73 wird der aktuelle Text Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Für multilaterale Handelssystembetreiber gelten die Abschnitte 50a bis 50e, die Abschnitte 50f (1) und (2) und die Abschnitte 50g entsprechend.
(3) Der Betreiber eines multilateralen Handelsplatzes prüft und erzwingt die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 50g Absatz 1 durch Wertpapierhändler.
40. In § 73f wird am Ende von Absatz 6 der Satz "Der organisierte Handelsplatzbetreiber informiert die Tschechische Nationalbank über den Inhalt der Verträge gemäß § 50g (1)."
41. In Absatz 73g Absatz 6 Satz 1 werden die Worte, die zum Handel auf einem europäischen geregelten Markt zugelassen wurden, gestrichen.
42.In § 73g (6) wird der zweite Satz gestrichen.
43. Die Überschrift von Abschnitt 73h wird gestrichen.
44. In Ziffer 73h wird der aktuelle Text Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Für Betreiber eines organisierten Handelsplatzes gelten die Abschnitte 50a bis 50e, die Abschnitte 50f (1) und (2) und die Abschnitte 50g entsprechend.
(3) Der Betreiber eines organisierten Handelsplatzes prüft und erzwingt die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 50g Absatz 1 durch Wertpapierhändler.
45. In Teil 5 wird nach Abschnitt 73l folgender Abschnitt 73m eingefügt:
Die Teilnehmer des Handelsplatzes müssen geeignete Algorithmentests durchführen, um sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine Handelsbedingungen schaffen können, die untergraben oder zur Schaffung solcher Bedingungen beitragen."
46. In Ziffer 91 werden die Worte "Sicherheiten im Register des Ministeriums " durch die Worte" Staatsanleihen ersetzt".
47. In Artikel 116 Absatz 1 werden die Worte "gemäß Artikel 3 Absatz 1 (25) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates "nach den Worten" Befugnisse eingefügt".
48. In Artikel 118 wird der Satz "Der Emittent erstellt einen Jahresbericht und ein konsolidierter Jahresbericht für das Haushaltsjahr ab 2020 oder später gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Änderung des einheitlichen elektronischen Formats für die Vorlage des Berichts 67) zu Beginn des Absatzes 2 eingefügt."
Fußnote 67 lautet:
"(67) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/09/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Regulierungsstandards für die Spezifikation des einheitlichen elektronischen Berichtsformats."
49. In Artikel 119c Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "durch dieses Gesetz oder durch ein vergleichbares Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union" durch die Worte "direkt anwendbares Recht der Europäischen Union für den Prospekt, der veröffentlicht wird, wenn Wertpapiere der Öffentlichkeit angeboten oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden" ersetzt.
50. In Artikel 122a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Zifferblatt " ersetzt" § 122 (2)".
51. In Artikel 127d Absatz 2 werden die Worte "die Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt und die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Transparenzanforderungen an Emittenteninformationen" durch die Worte "die Einführung eines Mechanismus zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der von Emittenten von Wertpapieren aus Drittländern verwendeten Rechnungslegungsstandards" ersetzt.
52. Der folgende Abschnitt 129b wird nach Abschnitt 129a oberhalb des Abschnitts 130 eingefügt:
(1) Spätestens bis zum Ende des Kalendermonats nach Ende des Kalenderjahres übermittelt der Wertpapierhändler dem Garantiefonds Informationen über den Betrag der Vermögenswerte des Kunden am Ende des letzten Arbeitstags des betreffenden Jahres, für den der Garantiefonds eine gemäß Absatz 130 (9) berechnete Entschädigung erbringen würde, wenn er nicht vom Wertpapierhändler ausgegeben wird. Der Garantiefonds übermittelt dem Ministerium diese Informationen unverzüglich nach Erhalt dieser Informationen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt auch für eine Wertpapierfirma und eine in Artikel 132a Absatz 1 genannte ausländische Person sowie für eine ausländische Person mit Sitz oder Sitz in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, der Investitionsdienstleistungen in der Tschechischen Republik erbringt.
(3) Die Einzelheiten, Form, Art und Struktur der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Informationspflicht sind vom Ministerialorden festgelegt."
53.In Artikel 135 Absatz 1 werden die Buchstaben h und i gestrichen.
Die Punkte (j) bis (zb) werden als Buchstaben (h) bis (z) umnumeriert.
54. In Absatz 135 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (nach) angefügt:
"(za) eine Person, die Verpflichtungen oder Verbote nach dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union für einen im öffentlichen Ausschreibung oder Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichenden Prospekt unterliegt66)."
55. In Artikel 135a Absatz 6 Buchstaben c und d und Absatz 7 wird "9" durch "5" ersetzt.
56. In Artikel 135b Absatz 2 wird "14" durch "15" ersetzt.
57. in Absatz 136 (1) (m):
"(m) Maßnahmen aufzuerlegen
1. Gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,
2. gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2015 / 2365 des Europäischen Parlaments und des Rates,
3. gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a, b oder d der Verordnung (EU) Nr. 1286 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,
4. gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016 / 1011 des Europäischen Parlaments und des Rates,
5. gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017 / 2402 des Europäischen Parlaments und des Rates,
6. gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, d bis h und j bis m der Verordnung (EU) 2017 / 1129 des Europäischen Parlaments und des Rates,
58. In Artikel 137 Absatz 4 werden nach den Worten "575 / 2013" die Worte "Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates" eingefügt.
59. In Artikel 146 Absatz 7 werden die Worte "gemäß Artikel 157" gestrichen.
60. Absatz 149b, einschließlich des Titels, lautet:
Übertragung von Befugnissen gemäß der Verordnung der Europäischen Union über einen Prospekt, der veröffentlicht wird, wenn Wertpapiere angeboten oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden
Die Verantwortlichkeit für Schäden, die durch eine Entscheidung oder Missstände der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Ausübung der Aufsicht anstelle der Tschechischen Nationalbank in dem Gebiet des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts, das den im öffentlichen Ausschreibung oder Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt (66) zu veröffentlichenden Prospekt regelt, verursacht wird, wird als die Verantwortung des Staates nach dem Gesetz über die Haftung für Schäden, die durch die Ausübung der öffentlichen Behörde verursacht werden.
61.Paragraph 149e (3) wird gestrichen.
62. In Ziffer 151 (1) (za) werden die Worte "für die Zwecke dieses Gesetzes" gestrichen.
63.In Absatz 152 (5) wird die Bezugnahme auf die Fußnote 37 gestrichen.
64. In Absatz 154 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Personen, die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 4 Absatz 1 (16) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind, die einen Wertpapierhändler, einen ausländischen Wertpapierhändler, eine ausländische Kontrollbank, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholding Person oder eine gemischte Holdinggesellschaft betreiben und die nicht auch konsolidiert zur Aufsicht gehören."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
65. In Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte "regulierter Markt" durch die Worte "Handelssystem" ersetzt und die Worte "§ 63a" durch "§ 73m" ersetzt.
66. Absatz 157 (3) lautet wie folgt:
"(3) Eine natürliche Person begeht eine Straftat, indem sie einen Meldemechanismus gemäß § 124 und § 12i Abs. 1 nicht einführt, aufrechterhält oder anwendet."
67. In Artikel 159 Absatz 1 werden die Worte "Artikel 8b" gestrichen und die Worte "in der durch das Europäische Parlament und den Rat (EU) Nr. 462 / 2013 geänderten Fassung" durch "in der geänderten Fassung" ersetzt.
68. In den Artikeln 159 (2) bis (4), 161 (1), 174 (2) und (3), 175 (1), 176 (1) und 178 (1) werden die Worte "direkt anwendbar" durch die Worte "direkt anwendbar" ersetzt.
69. Absatz 159 (4) wird gestrichen.
Absatz 5 wird zu Absatz 4.
70. In Artikel 159 Absatz 4 werden "3 oder 4" durch" oder 3 ersetzt.
71. Der folgende Abschnitt 159a wird nach Abschnitt 159 eingefügt:
Übertragungen von natürlichen Personen, die aus Verletzungen der Verordnung der Europäischen Union über die Verbesserung der Wertpapierabwicklung in der Europäischen Union und Zentralverwahrern bestehen
(1) Eine natürliche Person begeht eine Straftat, indem sie einer der Verpflichtungen nicht nachkommt oder indem sie eines der im unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union zur Verbesserung der Wertpapierabwicklung in der Europäischen Union und den Zentralverwahrern 51 festgelegten Verbote verletzt.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Straftat kann eine Geldbuße verhängt werden, bis
a) 140 000 000 CZK oder
b) die doppelte Höhe der rechtswidrigen Leistung, die durch die Begehung einer Straftat erzielt wird, wenn die Höhe der rechtswidrigen Leistung festgestellt werden kann."
72. In Artikel 161 am Ende des Textes von Absatz 1 und in Artikel 178 am Ende des Textes von Absatz 1 werden die Worte "oder gegen eine gemäß Artikel 40 bis 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassene Maßnahme" ergänzt.
73. In Teil 10 Titel III Teil 2 wird nach Abschnitt 161a folgender Abschnitt 161b eingefügt:
Übertragungen von natürlichen Personen, die aus einer Verletzung der Verordnung der Europäischen Union über einen im öffentlichen Ausschreibung oder Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichenden Prospekt bestehen
(1) Eine natürliche Person begeht eine Straftat, indem sie keine Verpflichtungen oder Verstöße gegen die in den Artikeln 3, 5, 6, 7 (1) bis 11, 8, 9, 10, 11 (1) oder (3), 14 (1) oder (2), 15 (1) bis (3), 17, 18, 19 (1) bis (3), 20 (1), 21 (1) bis (4) oder 7), 22 (2) bis (5), 23 (1) bis (3) oder 27 der Verordnung (EU) 2017 / 1129 der Verordnung (EU) Nr.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Straftat kann eine Geldbuße verhängt werden, bis
a) 18 228 000 CZK oder
b) die doppelte Höhe des ungerechtfertigten Vorteils, der durch die Begehung der Straftat erzielt wird, wenn der Betrag des unrechtmäßigen Vorteils durch den Betrag der so ermittelten Geldbuße ermittelt und überschritten werden kann, 18 228 000 CZK.
74. Absatz 162 (3) lautet wie folgt:
"(3) Rechtliche oder geschäftliche natürliche Person begeht eine Straftat, indem sie keinen Berichterstattungsmechanismus gemäß § 124 und § 12i (1) einführt, aufrecht erhält oder anwendet.
75. In Artikel 163 Absatz 6 wird "10 000" durch "5 000 000" ersetzt.
76. In § 166 Absatz 1 Buchstabe f wird das Wort "Tagebuch" durch die Worte "Registrierung von empfangenen und übertragenen Bestellungen oder Registrierung von Aufträgen" ersetzt.
77.In Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe j wird "7" durch "4" ersetzt.
78.In Paragraph 168 (1) (f), "2" wird durch "3" ersetzt.
79.In Artikel 168 Absatz 2 werden nach Buchstabe k folgende Punkte (l bis (r) eingefügt:
„(l) stellt nicht sicher, dass ihre Systeme den Anforderungen der Abschnitte 73 (2) und 50a entsprechen;
(m) die Verpflichtung zur Aussetzung oder Beschränkung des Handels gemäß den Artikeln 73 Absätze 2 und 50b nicht erfüllt;
(n) die Verpflichtungen aus den Abschnitten 73 (2) und 50c im algorithmischen Handel nicht erfüllt;
(o) die Verpflichtungen bei der Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs gemäß den Abschnitten 73 (2) und 50d nicht erfüllt;
p) stellt nicht sicher, dass die von ihr festgesetzte Vergütung den Anforderungen der Artikel 73 Absätze 2 und 50e entspricht;
(2) und § 50f.
(r) die Verfahren nach den Artikeln 73 Absatz 2 und 50g Absatz 2 nicht festlegt, pflegt oder anzuwenden,
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
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Díl 1
§ 77
§ 77a
§ 77b
§ 77c
§ 77d
§ 77e
§ 77f
§ 77g
§ 77h
Díl 2
§ 78
§ 78a
§ 78b
§ 78c
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 119 / 2020 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze über die Regulierung von Geschäften auf dem Finanzmarkt |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 24.03.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.05.2020 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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