Mitteilung des Verfassungsgerichts Nr. 117 / 2013 Coll.
Mitteilung des Verfassungsgerichts vom 30. April 2013 Nr. Org. 23 / 13 über die Auswirkungen der Feststellung des Verfassungsgerichts sp. zn. Pl. ÚS 25 / 12 vom 17. April 2013 auf Forderungen aus dem Erlass Nr. 484 / 2000 Coll., Festlegung pauschaler Vergütungssätze für die Vertretung durch einen Anwalt oder Notar in Entscheidungen über die Erstattung der Kosten im Zivilverfahren und zur Änderung des Erlasses Nr. 177 / 1996 Coll.
Gültig
Mitteilung des Verfassungsgerichts
Textfassungen:
07.05.2013
117.
Kommunikation
Das Verfassungsgericht
vom 30. April 2013
über die Auswirkungen der Feststellung des Verfassungsgerichts sp. zn. Pl. ÚS 25 / 12 vom 17.4.2013 auf die Ansprüche aus dem Dekret Nr. 484 / 2000 Coll., zur Festlegung pauschaler Vergütungssätze für die Vertretung eines Teilnehmers durch einen Rechtsanwalt oder Notar bei der Entscheidung über die Erstattung von Kosten im Zivilprozess und zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1996 Coll., über die Vergütung von Rechtsanwälten und die Entschädigung von Rechtsanwälten
In Anbetracht der möglichen mehrfachen Auslegung von Artikel 71 Absätze 2 und 4 des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht in Bezug auf die Auswirkungen der Feststellung des Verfassungsgerichts, sp. zn.
1. Gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts [vgl. z.B. die Feststellungen von sp. zn. Pl. ÚS 38 / 06 vom 6.2.2007 (N 23 / 44 von SbNU 279; 84 / 2007 Coll.) und sp. zn. IV / 07 vom 18.12.2007 (N 228 / 47 von SbNU 983) oder die Stellungnahme des sp. zn. Pl. Úst. In solchen Fällen sind die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 Satzes nach dem Semikolon des Gesetzes über das Verfassungsgericht nicht anwendbar und die Ansprüche aus diesen Entscheidungen können Gegenstand der Vollstreckung oder Vollstreckung sein. In der Tat würde die gegenteilige Interpretation bedeuten, dass durch die Feststellung des Verfassungsgerichts die Verweigerung, die im Rahmen dieser Ordnung gewährten Kosten zu zahlen, zu einer weiteren Vertiefung der Rechte der Parteien führen würde, anstatt die verfassungswidrige Einmischung in die Grundrechte der Parteien zu eliminieren.
2. Dies gilt jedoch nicht für Fälle, in denen das Verfassungsgericht auf der Grundlage einer rechtzeitigen und ordnungsgemäß eingereichten Verfassungsbeschwerde den Betrag der Pauschalvergütung der Verfassungswidrigkeit und die Entscheidung des Gerichts für nichtig erklärt.
Zur Untersuchung der Rechtssicherheit der von der durch das Urteil des Verfassungsgerichts aufgehobenen Rechtsvorschriften betroffenen Rechtspersonen hat Pl. ÚS 25 / 12 vom 17. April 2013 beschlossen, dass diese gemäß Nr. Org. 23 / 13 angenommene Mitteilung in der Rechtssammlung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b) des Gesetzes Nr. 309 / 1999 Coll., über die Sammlung von Rechten und über die Sammlung internationaler Verträge veröffentlicht wird.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr. Rychetský v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Mitteilung des Verfassungsgerichts Nr. 117 / 2013 Slg. über die Auswirkungen des Urteils des Verfassungsgerichts von S. zn. Pl. ÚS 25 / 12 vom 17.4.2013 über Forderungen aus dem Erlass Nr. 484 / 2000 Slg., zur Festlegung pauschaler Vergütungssätze für die Vertretung durch einen Anwalt oder Notar in Entscheidungen über die Erstattung der Kosten im Zivilverfahren und zur Änderung des Erlasses Nr. 177 / 1996 Slg., |
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| Art der Vorschrift | Mitteilung des Verfassungsgerichts |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 07.05.2013 |
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| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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