Dekret Nr. 115 / 2022 Coll.

Verordnung zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über eine paneuropäische persönliche Rente und zur Änderung der damit zusammenhängenden Regelungen über die berufliche Kompetenz

Gültig Ordnung In Kraft seit 11.05.2022
115.
ERKLÄRUNG
vom 5. Mai 2022
zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über eine paneuropäische persönliche Rente und zur Änderung der damit zusammenhängenden fachlichen Kompetenzvorschriften
Die Tschechische Nationalbank bestimmt nach § 3 Abs. 3 Abs. 2 Abs. 2 § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 6 Abs. 2 und § 22 des Gesetzes Nr. 91 / 2022 Sl., zu der paneuropäischen Personalrente und zu der Änderung der entsprechenden Gesetze (nachfolgend "Gesetz") gemäß § 14h (a) und § 199 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 256 / 2004 Sl.

ČÁST PRVNÍ

UMSETZUNG DER BESTIMMTEN BESTIMMUNGEN DES PANEUROPÄISCHEN PERSONALPENSIONSPRODUKTS
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Angaben, des Formats und anderer technischer Einzelheiten des Antrags auf
a) die Registrierung eines europaweiten persönlichen Rentenprodukts gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes; und
b) die Erteilung einer Einwilligung gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes über Rechtshandlungen, durch die Verträge für ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt auf einen anderen Anbieter Bezug genommen werden sollen.
(2) Diese Verordnung regelt auch das Format und andere technische Details des Antrags auf Aufhebung der Registrierung eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes.
(3) Der Auftrag sieht auch vor
a) das Ausmaß der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Verteilung der paneuropäischen Rentenprodukte nach Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes; und
b) Umfang, Form, Fristen und Verfahren zur Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes.
§ 2
Angaben zur Identifizierung
Für die Zwecke dieser Bestellung sind die Identifizierungsdaten:
(a) juristische Personen und natürliche Personen, die angestellt sind, Name, Sitz, tatsächliche Anschrift, wenn sie von ihrem Sitz abweichen, und die Identifikationsnummer der Person oder einer ähnlichen Zahl im Ausland;
b) eine natürliche Person, die kein Unternehmer, ein Name und eine Geburtsnummer ist, oder, wenn nicht, das Datum der Geburt und des Wohnsitzes.
§ 3
Antrag auf Eintragung eines paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukts
(K § 3 Abs. 3 des Gesetzes)
(1) Einzelheiten des Antrags auf Eintragung eines paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukts sind die Identifizierungsdaten des Antragstellers und des Anhangs gemäß Absatz 2 mit den Informationen über die Einhaltung der Bedingungen für die Registrierung eines paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukts gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019 / 1238 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Verordnung").
(2) Die Anhänge zum Antrag auf Eintragung eines paneuropäischen Rentenprodukts sind:
a) Vertragsentwurf für ein europaweites persönliches Rentenprodukt gemäß Artikel 4 der Verordnung;
b) eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verwaltung des Vermögensportfolios, des Risikomanagements und des Personals, der technischen und organisatorischen Annahmen im Zusammenhang mit dem paneuropäischen persönlichen Rentenprodukt, einschließlich der in den Artikeln 19 Absatz 2, 42 Absatz 5 und 49 Absatz 3 der Verordnung genannten Maßnahmen,
1. einen Vorschlag für die Personal- und Organisationssicherheit der einzelnen Tätigkeiten, die der Antragsteller in Bezug auf ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt durchführt, mit mindestens einer Beschreibung der Sicherheit des Interessenkonflikts und der ordnungsgemäßen Verwaltungs- und Rechnungsverfahren in Bezug auf ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt, der erwarteten Zahl der Arbeitnehmer, die Tätigkeiten in Bezug auf ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt durchführen möchten, und die Identifizierungsdaten der Person, die für die Verteilung der paneuropäischen persönlichen Leistung verantwortlich ist,
2. einen Vorschlag für die technische Sicherheit der einzelnen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den einzelnen Tätigkeiten, die der Antragsteller in Bezug auf ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt durchführt, mit mindestens einem angemessenen Informationssystem, um den Erwerb, die Verarbeitung, die Weitergabe, den Austausch und die Speicherung von Informationen und ein Rechnungswesen zu gewährleisten;
3. Informationen über die geplante Zusammensetzung des Portfolios von Vermögenswerten in Bezug auf das paneuropäische persönliche Pensionsprodukt, wie das Portfolio verwaltet wird und gegebenenfalls die Trennung dieses Portfolios von anderen von Portfolios verwalteten Bewerbern und eigenen Vermögenswerten, einschließlich Informationen über Verfahren, die einen vorsichtigen Anlageansatz in Bezug auf die Verwaltung des Portfolios von Vermögenswerten sicherstellen, um die langfristige Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des gesamten Portfolios von Vermögenswerten zu gewährleisten, und
4. eine Analyse der Auswirkungen der Bereitstellung eines europaweiten persönlichen Pensionsprodukts auf die Tätigkeiten des Antragstellers, einschließlich der Auswirkungen auf den Geschäftsplan des Antragstellers, wobei die erwarteten Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die Solvenz des Antragstellers und eine Schätzung der erwarteten Einnahmen und Kosten, aufgeschlüsselt nach den Kosten, die mit der Einführung der Tätigkeit und den laufenden Kosten verbunden sind, insbesondere über Kopf- und Vergütungskosten für Händler des europaweiten persönlichen Pensionsprodukts,
5. Beabsichtigt der Antragsteller, eine Partnerschaft mit einem anderen registrierten Anbieter eines paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukts gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung zu etablieren, um den Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung, den Identifikationsdaten dieses Anbieters und einer Vereinbarung mit diesem Anbieter hinsichtlich der ihm übertragenen Funktionen und gegebenenfalls seinem Vorschlag zusammen mit einer schriftlichen Zusage seines Abschlusses zu entsprechen; der Antragsteller legt auch gesonderte Vertragsbedingungen für Beiträge und Rücktritte Vertragsbedingungen vor;
6. wenn ein Antragsteller, der ein Wertpapierhändler, eine Investmentgesellschaft oder ein selbstverwaltender Investmentfonds ist, ein europaweites persönliches Pensionsprodukt mit einer Garantie, einem Vertrag mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen zum Abschluss einer solchen Garantie oder einem Vorschlag davon zusammen mit der Verheißung seines Abschlusses durch ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen und
7. Beabsichtigt ein Antragsteller, der kein Versicherungsunternehmen ist, ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt anzubieten, das biometrische Risiken abdeckt, so wird der Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen, das diese Risiken abdeckt, detailliert über diese Abdeckung oder gegebenenfalls ihren Vorschlag mit der Verheißung seines Abschlusses durch das Versicherungsunternehmen detailliert erläutert;
c) die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben d bis g der Verordnung genannten Dokumente.
§ 4
Meldung der Datenänderung
(Paragraph 13 (2) des Gesetzes)
Die Mitteilung eines Anbieters eines paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukts an eine wesentliche Änderung der im Antrag auf Eintragung eines paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukts und seiner Anhänge gemäß Artikel 3 dargelegten Tatsachen enthält die Identifikationsdaten des Anbieters, eine Beschreibung der vorgenommenen Änderungen und einen Hinweis auf die Änderungen der eingereichten Unterlagen, die der Änderung unterliegen.
§ 6
Antrag auf Einverständnis mit einem Gerichtsverfahren, das an einen anderen Anbieter für ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt verwiesen wird
(Paragraph 8 (6) des Gesetzes)
Die Einzelheiten des Antrags auf Genehmigung der Tschechischen Nationalbank für ein Gerichtsverfahren, das einem anderen Anbieter für ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt zuzuordnen ist, sind:
a) eine Beschreibung des Verfahrens zum Schutz der Interessen der Teilnehmer und Empfänger von Transaktionen aus dem paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukt des Anbieters, auf den Verträge Bezug genommen werden sollen (im Folgenden „neuer Anbieter“), einschließlich:
1. den Zeitplan für die Überweisung von Verträgen für ein europaweites persönliches Rentenprodukt an den neuen Anbieter und den Zeitpunkt, an dem die Überweisung erfolgen soll;
2. die Gründe für die Übertragung von Verträgen für ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt an einen neuen Anbieter, einschließlich der Angabe des Grunds für die Auswahl dieses Anbieters;
3. eine Beschreibung der Bedingungen für die Übertragung von Verträgen für ein paneuropäisches persönliches Pensionsprodukt an einen neuen Anbieter, einschließlich einer Angabe des Betrags von Vermögenswerten des übertragenden Anbieters in Bezug auf Verträge für ein im Zusammenhang mit der Übertragung zu übertragendes paneuropäisches persönliches Pensionsprodukt, der Anzahl der Teilnehmer, die am paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukt beteiligt sind, und einer Übersicht über die Vermögenswerte, die zur Verrechnung der Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Verträgen bestimmt sind;
4. Vertrag über die Vergabe von Verträgen für ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt,
5. eine Beschreibung der erwarteten Änderungen in der Verwaltung des neuen Anbieters infolge der Zuweisung, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf die Erfüllung der Kapitalanforderungen in den ersten drei Geschäftsjahren nach der Übertragung und gegebenenfalls der erwarteten Kosten des neuen Anbieters auf die materiellen, personellen und organisatorischen Annahmen und die Art und Weise, in der diese Kosten erfasst werden;
6. eine Beschreibung der potenziellen Auswirkungen der Übertragung auf die Rechte und Pflichten von Teilnehmern und Empfängern der Dienstleistungen eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts, einschließlich einer Beschreibung einer Entschädigung;
7. die Position des Depositars zusammen mit dem Versprechen des Depositars, seine Tätigkeiten fortzusetzen und mit dem neuen Anbieter oder dem Versprechen des neuen Depositars zusammenzuarbeiten, die Mittel zu übernehmen, wenn der Antragsteller ein Investmentunternehmen oder ein selbstständiger Investmentfonds ist;
8. eine Beschreibung des Verfahrens zur Unterrichtung der Teilnehmer des paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukts über die geplante Übertragung von Verträgen an den neuen Anbieter; die Mitteilung enthält die Mitteilung der Identifikationsdaten des neuen Anbieters und andere notwendige Informationen über die Vergabe und Weiterführung von Verträgen für ein paneuropäisches persönliches Pensionsprodukt; und
9. die Konten jedes teilnehmenden Anbieters und Informationen über den aktuellen Betrag, die Struktur und Liquidität des im Rahmen von Verträgen verwalteten Portfolios für ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt sowie die Anzahl der Teilnehmer und Empfänger von Leistungen für ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt; und
b) die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Anlagen, die durch Änderungen des neuen Anbieters im Zusammenhang mit dem Verkauf von Verträgen für ein europaweites persönliches Rentenprodukt beeinträchtigt werden, wenn die Tschechische Nationalbank nicht bereits verfügbar ist.
§ 7
Formate und andere technische Details von Anwendungen und Benachrichtigungen
(1) Anträge und Mitteilungen unter dieser Bestellung werden in einem im elektronischen Kontakt verbreiteten Datenformat eingereicht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Anmeldung von Versicherungsvermittlern, die über die elektronische Anmeldung der Tschechischen Nationalbank zur Eintragung eingereicht werden.
§ 8
Gemeinsame Vorschriften für Anträge
(1) Ausschließt die Art des Falles die Übermittlung der Informationen oder Unterlagen für den Antrag nach diesem Erlass und ist aus dem Antrag nicht hinreichend ersichtlich, so rechtfertigt der Antragsteller die Nichteinreichung der Informationen oder Unterlagen in einem gesonderten Anhang des Antrags und gibt Hinweise auf diese Gründe.
(2) Der Anmelder ist nicht verpflichtet, die durch diesen Erlass erforderlichen Daten oder Unterlagen einzureichen, wenn er in der aktuellen Form in den Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung öffentlich zugänglich ist oder die Tschechische Nationalbank in der aktuellen Form zur Verfügung steht. Der Grund, diese Daten oder Dokumente nicht einzureichen, wird vom Antragsteller der Tschechischen Nationalbank dokumentiert.
§ 9
Informationspflichten des Anbieters
(Paragraph 13 (2) des Gesetzes)
Der Anbieter eines europaweiten persönlichen Rentenprodukts legt der Tschechischen Nationalbank am Ende des Geschäftsjahres binnen 16 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, auf das sie sich bezieht, Angaben zu Inhalten, Formaten und Vorlagen vor, von denen die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union im Bereich der europaweiten persönlichen Rentenproduktion1).
§ 11
Methode und Form der Berichterstattung
(Paragraph 13 (2) des Gesetzes)
(1) Der Anbieter eines paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukts übermittelt der Tschechischen Nationalbank die in Abschnitt 9 genannten Aussagen in elektronischer Form als Datentelegramme im Format und Aufbau der Datendateien.
(2) Die in Absatz 1 genannten Datennachrichten werden über Mittel übertragen, die einen Fernzugriff über die Internetanwendung oder Benutzeroberfläche des Erfassungssystems der Tschechischen Nationalbank ermöglichen.
(3) Der in Absatz 1 genannte Datenbericht wird durch eine anerkannte elektronische Unterschrift der Kontaktperson vom Anbieter des paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts unterzeichnet.
(4) Der Anbieter eines paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukts informiert die Tschechische Nationalbank über den Namen, die Adresse des Arbeitsplatzes, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Kontaktperson. Der Berichtspflichtige unterrichtet die Tschechische Nationalbank unverzüglich über Änderungen dieser Daten.
§ 12
Korrekturen und Änderungen der Konten
(Paragraph 13 (2) des Gesetzes)
(1) Stellt der Berichterstattungsteilnehmer fest, dass die Tschechische Nationalbank nach Übermittlung der Erklärungen an die Tschechische Nationalbank einen Fehler gemacht hat oder wenn er die Daten des Statements ändert, übermittelt er der Tschechischen Nationalbank den korrigierten Bericht unverzüglich; der Berichterstattungsbeauftragte ist derselbe, wenn die Tschechische Nationalbank es über einen Fehler in den vorgelegten Daten informiert. Beeinträchtigt die Korrektur Daten in anderen Aussagen oder Aussagen für weitere Zeiträume, so korrigiert der Berichtspflichtige auch alle nachfolgenden Aussagen.
(2) Werden im Rahmen der Überprüfung des Rechnungsabschlusses des Berichtspflichtigen durch den Rechnungsprüfer Änderungen an den am 31. Dezember erstellten Aussagen vorgenommen, so übermittelt das meldende Unternehmen diese Aussagen innerhalb von 15 Tagen nach den entsprechenden Änderungen seiner Konten wieder mit angepassten Werten. Beeinträchtigt die Korrektur Daten in anderen Aussagen oder Aussagen für weitere Zeiträume, so korrigiert der Berichtspflichtige auch alle nachfolgenden Aussagen.
(3) Die korrigierten Aussagen werden in der in Abschnitt 11 beschriebenen Weise zusammen mit Informationen über den Inhalt und den Grund für die Korrektur vorgelegt.
§ 13
Umfang der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Verteilung von paneuropäischen persönlichen Rentenprodukten, die keine Versicherungs- oder Investitionsdienstleistungen umfassen
(K § 5 Abs. 3 des Gesetzes)
(1) Das Ausmaß der Sachkenntnis von Personen, die unmittelbar an oder für die Verteilung eines europaweiten persönlichen Rentenprodukts beteiligt sind, ist für die materielle Tätigkeit dieser Personen für die Verteilung eines europaweiten persönlichen Rentenprodukts verantwortlich, um seine qualifizierte Leistung zu gewährleisten.
(2) Der Kompetenzbereich ist in Anhang 3 dieses Erlasses festgelegt.
(3) Personen, die direkt an oder für die Verteilung eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts verantwortlich sind, müssen fachliche Kompetenzen für die Verteilung eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts haben
a) Informationen des Kunden über seine Anforderungen, Ziele, Bedürfnisse, finanzielle Lage, Wissen und Erfahrung, Risikotoleranz, die Fähigkeit, Verluste und das Bewusstsein für die Risiken, denen er ausgesetzt sein kann, für die Dauer des Engagements für ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt zu erhalten, um eine ordnungsgemäße Beratung, persönliche Beratung und personalisierte Projektion von Rentenleistungen zu gewährleisten;
b) Informationen in qualifizierter und verständlicher Weise bei der Kommunikation mit dem Kunden so zu übermitteln, dass der Kunde selbst beurteilen kann, ob das angebotene paneuropäische persönliche Pensionsprodukt seinen Anforderungen, Zielen, Bedürfnissen, Finanzlage, Wissen und Erfahrung, Risikotoleranz, Verlustleistung entspricht und die Risiken, denen es für die Dauer des Engagements des paneuropäischen persönlichen Pensionsproduktvertrags ausgesetzt sein kann;
c) die Anforderungen, Ziele, Bedürfnisse, finanzielle Lage, Wissen und Erfahrung und Risikotoleranz des Kunden, die Fähigkeit des Kunden, die Verluste und Rechtsbeziehungen anderer Finanzmarktprodukte zu tragen, die Risiken zu berücksichtigen, denen der Kunde für die Dauer des Engagements für ein europaweites persönliches Rentenprodukt ausgesetzt sein kann und ihm ein geeignetes paneuropäisches persönliches Rentenprodukt anzubieten;
d) ordnungsgemäße Verträge für ein europaweites persönliches Rentenprodukt abzuschließen; und
e) dem Kunden während der Laufzeit des Engagements des Produktvertrags für die paneuropäische persönliche Pension qualifizierte und verständliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die fachliche Kompetenz eines Anbieters oder Vertreibers eines europaweiten persönlichen Rentenprodukts, dessen berufliche Kompetenz durch das Gesetz über die Verteilung von Versicherung und Rückversicherung oder durch das auf dem Kapitalmarkt herrschende Recht geregelt wird.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Beschlusses über die fachliche Kompetenz für den Kapitalmarkt
§ 14
Verordnung Nr. 319 / 2017 Slg., über die fachliche Kompetenz für den Vertrieb auf dem Kapitalmarkt, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 werden am Ende des Textes (a) die Worte "im Falle eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts, um professionelle Betreuungsberatung, persönliche Empfehlungen und personalisierte Projektionen von Rentenleistungen zu erbringen" hinzugefügt.
2. In Artikel 3 wird am Ende von Buchstabe c das Wort "a" durch ein Komma ersetzt.
3. In Artikel 3 wird der Punkt am Ende von Buchstabe d durch "a" ersetzt und folgende Buchstaben e und f angefügt:
„(e) ordnungsgemäße Verträge für ein europaweites persönliches Rentenprodukt abzuschließen; und
f) den Kunden während der Dauer des Engagements für einen europaweiten persönlichen Rentenvertrag qualifiziert und verständlich zu informieren.
4. Im Anhang wird Nummer II Buchstabe c folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Struktur, die Körperschaften und das Funktionieren des paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts
4.1 Anbieter eines europaweiten persönlichen Rentenprodukts, Vertreiber eines europaweiten persönlichen Rentenprodukts,
4.2. Vertrag für ein europaweites persönliches Rentenprodukt,
4.3. Grundlegende Informationen über die Registrierung eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
4.4. Grundlegende Informationen über die grenzüberschreitende Bereitstellung von paneuropäischem persönlichem Rentenprodukt,
4.5 Die Portabilität des paneuropäischen Rentenprodukts,
4.6 Vorschriften für die Verteilung der europaweiten persönlichen Altersversorgung,
4.7. Vorvertragliche Informationen über die Verteilung des europaweiten persönlichen Rentenprodukts,
4.8 Beratung über die Verteilung des europaweiten persönlichen Rentenprodukts,
4.9 die Bereitstellung von Informationen während der Dauer des Engagements für ein europaweites persönliches Rentenprodukt,
4.10 grundlegende Informationen über Investitionsregeln für Anbieter von paneuropäischen persönlichen Rentenprodukten,
4.11 Investitionsmöglichkeiten für Kunden des paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
4.12 Anlegerschutz,
4.13 Änderung des Anbieters eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
4.14. Regeln für die Zahlungsphase, '.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Ordens zur fachlichen Kompetenz für die Versicherungsverteilung
§ 15
Dekret Nr. 195 / 2018 Coll., über die fachliche Kompetenz für die Versicherungsverteilung, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 3 werden am Ende des Textes unter Buchstabe a die Worte "und bieten professionelle Pflegeberatung, persönliche Empfehlungen und personalisierte Projektionen von Rentenleistungen im Fall von paneuropäischen persönlichen Rentenprodukten" hinzugefügt.
2. In Artikel 3 werden am Ende des Textes in Buchstabe d die Worte "und Verträge für ein paneuropäisches persönliches Rentenprodukt" angefügt.
3. In Artikel 3 wird am Ende des Buchstabens d der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) dem Kunden während der Laufzeit des Engagements des Produktvertrags für die paneuropäische persönliche Rente qualifiziert und verständlich Informationen zur Verfügung zu stellen."
4. Im Anhang wird unter Nummer II Buchstabe a folgende Nummer 2 angefügt:
"2. die Struktur, die Körperschaften und der Betrieb des paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts
2.1 Anbieter eines europaweiten persönlichen Rentenprodukts, Vertreiber eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
2.2. Vertrag für ein europaweites persönliches Rentenprodukt,
2.3 Grundlegende Informationen zur Registrierung eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
2.4. Grundlegende Informationen über die grenzüberschreitende Bereitstellung eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
2.5 Übertragbarkeit des paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
2.6 Regeln für die Verteilung des europaweiten persönlichen Rentenprodukts,
2.7 vorvertragliche Informationen über die Verteilung des europaweiten persönlichen Rentenprodukts,
2.8 Beratung über die Verteilung des europaweiten persönlichen Rentenprodukts,
2.9 Bereitstellung von Informationen während der Dauer des Engagements für ein europaweites persönliches Rentenprodukt,
2.10 grundlegende Informationen über Investitionsregeln für Anbieter von paneuropäischen persönlichen Rentenprodukten,
2.11 Investitionsmöglichkeiten für Kunden des paneuropäischen Rentenprodukts,
2.12 Anlegerschutz,
2.13 Änderung des Anbieters eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
2.14 Regeln für die Zahlungsphase, '.

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
§ 16
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2022 in Kraft.
Gouverneur:
Ing. Rusnok v. r.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 115 / 2022 Coll.
Kompetenzumfang
Die Kenntnis der Verordnung über die europaweite persönliche Altersversorgung umfasst insbesondere:
(a) technisches Minimum auf dem Finanzmarkt, soweit
1. den Finanzmarkt, seine Definitionen, Rolle und Bedeutung;
2. die Grundlagen der Finanztheorie (Zeitwert des Geldes, Beziehung zwischen Ertrag, Risiko und Liquidität),
3. Finanzmathematik (Interest),
4. Finanzmarktstruktur (Primär- und Sekundärmärkte, Geld- und Kapitalmärkte, Aktienmarkt, Anleihemarkt, Finanzderivatemarkt, Warenderivatemarkt);
5. Finanzmarktteilnehmer (genehmigt und erforderlich durch eine Verpflichtungsbeziehung, Emittenten, Investoren, Finanzintermediäre),
6. Regulierung und Überwachung des Finanzmarktes,
b) Kenntnis der Struktur, der Körperschaften und des Funktionierens des paneuropäischen Rentenprodukts, soweit:
1. Anbieter eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts, Vertreiber eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
2. Vertrag für ein europaweites persönliches Rentenprodukt,
3. grundlegende Informationen über die Registrierung eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
4. grundlegende Informationen über die grenzüberschreitende Bereitstellung von paneuropäischem persönlichem Rentenprodukt,
5. Übertragbarkeit des paneuropäischen Rentenprodukts,
6. Vorschriften für die Verteilung des europaweiten persönlichen Rentenprodukts,
7. vorvertragliche Informationen über die Verteilung der europaweiten persönlichen Altersversorgung,
8. Beratung über die Verteilung des europaweiten persönlichen Rentenprodukts,
9. Bereitstellung von Informationen während der Dauer des Engagements für ein europaweites persönliches Rentenprodukt;
10. grundlegende Informationen über Investitionsregeln für Anbieter von paneuropäischen persönlichen Rentenprodukten,
11. Anlageoptionen für Kunden des paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
12. Anlegerschutz,
13. Änderung des Anbieters eines paneuropäischen persönlichen Rentenprodukts,
14. Regeln für die Zahlungsphase,
15. Die Grundlagen des verwandten Privatrechts und des Verbraucherschutzes,
c) Kenntnis der Struktur und Funktionsweise des paneuropäischen Rentenprodukts, das die Hinterlegung enthält, soweit
1. die Grundsätze der Einlagenbeziehung, die grundlegenden Parameter und Pflichten der Vertragsparteien (Depositorien und Schuldner),
2. Einlagenrisiken;
3. verwandte Bankenregeln;
4. Arten von paneuropäischen persönlichen Pensionsprodukten, die keine Einlagen enthalten (einschließlich Versicherungen oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Anlagedienstleistungen),
5. die Grundsätze des Privatrechts,
d) Kenntnis der Struktur und des Funktionierens eines europaweiten persönlichen Pensionsprodukts, das Wertpapiere der IF enthält, soweit:
1. Investmentfonds (offen und geschlossen, mit Rechtspersönlichkeit, Gegenseitigkeitsfonds, Standardfonds, Sonderfonds, qualifizierte Investorfonds wie Sicherungsfonds, Private Equity, Risikokapitalfonds, Immobilienfonds, Börsenhandelsfonds),
2. Investmentfondsmanager (Investitionsgesellschaft), Investmentfondsadministrator,
3. Anlagestrategie, Risikoprofil des Investmentfonds, Methode der Verteilung der Einnahmen,
4. Grundregeln für die Tätigkeiten von Investmentfonds, förderfähigen Vermögenswerten, Risikodiversifizierung, Portfoliomanagement, Portfolioleistung und Risikomessung;
5. die Satzung des Investitionsfonds, zentrales Informationsdokument für Investoren, periodische Informationspflicht für Investoren,
6. Wertpapiere, die von IFs (Aktien, Anteile, Anteile), dem Mechanismus für die Emission und Tilgung von Anteilen und Wertpapieranteilen ausgegeben werden;

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 115 / 2022 Coll., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über eine paneuropäische persönliche Rente Produkt und zur Änderung des damit zusammenhängenden Berufsqualifikationsdekrets
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.05.2022
In Kraft seit11.05.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Banking, Geld Finanzen
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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