Gesetz Nr. 111 / 2018 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 159 / 1999 Slg., über bestimmte Geschäftsbedingungen und über die Ausübung bestimmter touristischer Aktivitäten, in der geänderten Fassung, und andere verwandte Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.07.2018
ANHANG
DIE RECHT
vom 29. Mai 2018
zur Änderung des Gesetzes Nr. 159 / 1999 Slg., zu bestimmten Geschäftsbedingungen und zur Verfolgung bestimmter touristischer Aktivitäten, in der geänderten Fassung, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über bestimmte Geschäftsbedingungen und die Verfolgung bestimmter touristischer Aktivitäten
Čl. I
Gesetz Nr. 159 / 1999 Slg., zu bestimmten Geschäftsbedingungen und zu bestimmten Tätigkeiten auf dem Gebiet des Tourismus, geändert durch Gesetz Nr. 37 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 39 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 57 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 214 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 130 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 301 / 2009 Slg., Gesetz Nr.
1. Absatz 1 einschließlich Titel und Fußnote 1 lautet wie folgt:
„§ 1
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz implementiert die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) im Bereich der Reise- und Reisedienstleistungen und sieht Folgendes vor:
a) die Bedingungen für ihr Angebot, Verkauf und Vermittlung;
b) den Umfang des Kundenschutzes bei Insolvenz eines Reisebüros; und
c) die Leistung der staatlichen Verwaltung im Bereich des Tourismus.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Touren oder zugehörige Reiseleistungen
a) für einen Zeitraum von weniger als 24 Stunden, wenn sie nicht über Nacht Unterkunft enthalten;
b) deren Angebot, Verkauf oder Vermittlung keine unternehmerische Tätigkeit ist oder
c) von einer Person im Rahmen eines Rahmenvertrags für die Organisation von Reisen im Zusammenhang mit seinem Geschäft, Geschäft oder Beruf erworben.
(3) Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Ausübung bestimmter anderer touristischer Aktivitäten.
1) Richtlinie (EU) 2015 / 2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und Reisedienstleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011 / 83 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 90 / 314 / EWG des Rates.
Fußnote 2 wird gestrichen.
2. Nach Abschnitt 1 werden folgende Abschnitte 1a bis 1d eingefügt:
„§ 1a
Art der touristischen Dienstleistungen
Tourismus ist ein Service
(a) Kundenbeförderung;
b) nicht zum Transport gehörende Unterkünfte, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind;
c) Vermietung eines Fahrzeugs, eines Motorrads oder eines anderen Kraftfahrzeugs; oder
d) ein weiterer touristischer Service, der von seiner Natur nicht Teil eines der in a), b) oder c) genannten touristischen Dienstleistungen ist, insbesondere der Verkauf von Tickets für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die Organisation von Ausflügen, Führungen, den Verkauf von Skipässen oder die Vermietung von Sportgeräten.
§ 1b
Tour
(1) Die Tour ist eine Reihe von mindestens zwei verschiedenen Arten von Tourismusdienstleistungen gemäß § 1a für die Zwecke der gleichen Reise oder Aufenthalt, sofern:
a) das Paket solcher Dienstleistungen wird von einem einzigen Unternehmer angeboten, oder erforderlichenfalls wird es auf Antrag oder auf Wahl des Kunden vor Abschluss eines einzigen Reisevertrags erstellt; oder
b) unabhängig davon, ob gesonderte Verträge mit einzelnen touristischen Dienstleistern abgeschlossen werden, sind diese Tourismusdienstleistungen:
1. an einem einzigen Verkaufspunkt gekauft und vom Kunden ausgewählt, bevor er sich verpflichtete, ihren Preis zu zahlen;
2. angeboten, verkauft oder zum Gesamtpreis berechnet;
3. mit der Bezeichnung "Trip" oder dergleichen beworben oder verkauft,
4. nach Abschluss eines Vertrags, der den Kunden ermächtigt, aus verschiedenen Arten von touristischen Dienstleistungen zu wählen; oder
5. Von einzelnen touristischen Dienstleistern über ein Online-Reservierungssystem gekauft, bei dem der Unternehmer, mit dem der erste Vertrag abgeschlossen ist, den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse seines Kunden an den nächsten Unternehmer überträgt und dieser innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung des ersten touristischen Dienstes für einen anderen touristischen Dienst beauftragt wird.
(2) Eine Reise ist kein Satz von einer Art Fremdenverkehrsdienst gemäß § 1a (a), (b) oder (c) mit einem oder mehreren der in § 1a (d) genannten Fremdenverkehrsleistungen, sofern diese Dienstleistungen:
a) keinen wesentlichen Teil der Reise darstellen, der als wesentlicher Teil der Reise angesehen wird, wenn sie mindestens 25 % des Gesamtpreises der Reise ausmacht und nicht als wesentlicher Teil der Reise beworben wird und sie nicht anderweitig darstellt; oder
b) erst nach Beginn der Erbringung einer der in Artikel 1a Buchstaben a, b oder c genannten Arten von Fremdenverkehrsleistungen ausgewählt und erworben werden.
(3) Unternehmer, mit denen der erste Vertrag abgeschlossen ist, und die den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse ihrer Kunden an andere Unternehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels übermitteln.
(4) Der Verkauf der Reise bedeutet den Moment, in dem der Vertrag der Reise abgeschlossen ist.
§ 1c
Dienstleistungen für Reisen
(1) Die United Travel Services sind mindestens zwei verschiedene Arten von touristischen Dienstleistungen, die für die Zwecke der gleichen Reise oder Aufenthalt erworben werden, die keine Reise sind und für die separate Verträge mit einzelnen Reisedienstleistern abgeschlossen werden, sofern der Reisevermittler dem Kunden:
a) wenn ein einziger Besuch oder Kontakt mit seinem Verkaufspunkt eine gesonderte Auswahl und Zahlung jedes einzelnen touristischen Dienstes vorsieht oder
b) vermittelt gezielt den Erwerb mindestens eines zusätzlichen Tourismusdienstes eines anderen touristischen Dienstleisters, und wenn der Vertrag mit diesem Anbieter innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Reservierung des ersten Tourismusdienstes abgeschlossen wird.
(2) Der in Artikel 1a, b) oder c) genannte Fremdenverkehrsdienst, der einem oder mehreren der in Artikel 1a Buchstabe d genannten Fremdenverkehrsdienste zugeordnet ist, ist kein gemeinsamer Fremdenverkehrsdienst, sofern die in Artikel 1a Buchstaben a, b oder c genannten Dienstleistungen keine Dienstleistungen im Sinne von Artikel 1a Buchstabe d sind. Ein wesentlicher Teil des Preises ist eine Dienstleistung oder Dienstleistung, deren Preis mindestens 25% des Preises der verlinkten Reisedienste beträgt.
§ 1d
Verkaufsstelle
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ein Verkaufspunkt alle Räumlichkeiten, Website oder Online-Vertriebsanlagen, auch wenn die Website oder Online-Geräte Kunden als ein Gerät, einschließlich Telefondienst, präsentiert werden.
3. Die Überschrift „Agentur" wird unter die Überschrift von Abschnitt 2 eingefügt.
4. Absatz 2 (1), einschließlich Fußnote 4, lautet wie folgt:
"(1) Ein Reisevermittler ist ein Geschäftsmann, der aufgrund einer staatlichen Lizenz zur Durchführung eines Geschäfts (nachfolgend als "Konzession " bezeichnet) 4 berechtigt ist, touristische Dienstleistungen für die Zwecke einer Reise zu erstellen, Touren nach § 1b Abs. 1 anzubieten und zu verkaufen oder assoziierte Reiseleistungen nach § 1c Abs. 1 zu erbringen.
4) Anhang 3 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert.
5. In Artikel 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Reiseagentur ist auch diejenige, die ihren Sitz oder Geschäftsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „der Niederlassungsstaat“ genannt) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reise- oder Vermittlungsvertrags hat und deren Tätigkeit in irgendeiner Weise auf die Tschechische Republik gerichtet ist, einschließlich Online-Verkäufe. Diese Reiseagentur, wenn sie keine Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik errichtet, kann auf dem Gebiet der Tschechischen Republik auf der Grundlage der Genehmigung des Niederlassungsstaats, die Reiseagentur zu betreiben, tätig werden, wenn sie die Bedingungen des Schutzes des Niederlassungsstaats im Falle eines Konkurss erfüllt."
Absatz 2 wird Absatz 3.
6. In Abschnitt 2 Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Radien nach Absatz 1 " durch" Konzessionen ersetzt".
7. Die Rubrik "Reiseagentur" wird unter die Rubrik 3 eingefügt.
8. In Artikel 3 Absatz 1 wird "§ 2 Absatz 2 " durch § 2 Absatz 3" ersetzt.
9. In Artikel 3 Absatz 2 wird der Text "§ 2 Absatz 2 Buchstabe d" durch "§ 2 Absatz 3 Buchstabe d" ersetzt und die Worte "Artikel 2 Absatz 1" gestrichen.
10. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b werden nach dem Wort "Garantie" die Worte "im Falle der Nichterbringung von Dienstleistungen an einen Kunden aufgrund des Konkurss einer Reiseagentur im Rahmen von § 6 bis 7c (im Folgenden "Versicherung der Garantie im Konkurs" genannt)" eingefügt.
11. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben c und d werden die Worte "im Gebiet eines anderen Staates" durch die Worte "gemäß Artikel 2 Absatz 2" ersetzt, die Worte "im Falle des Konkurss" werden nach den Worten "im Falle des Konkurss" eingefügt und die Worte "im Falle des Konkurss" nach den Worten "im Falle des Konkurss" eingefügt.
12. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e werden die Worte "die in Artikel 10 genannten Angaben" durch die Worte "die in Artikel 9a genannten Informationen" ersetzt.
13. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 4 folgender Buchstabe f angefügt:
"(f) bei der Vermittlung des Verkaufs einer Reise die Mitteilungen, Anfragen oder Beschwerden des Kunden bezüglich der Reise, deren Verkauf dem Kunden erleichtert wurde und diese unverzüglich an die Reiseagentur übermittelt, die der Veranstalter der Reise ist."
14. Die Überschrift "Kunden-, Rück- und Reisepreis" wird oberhalb der Bezeichnung von Abschnitt 4 eingefügt.
15.
„§ 4
(1) Der Kunde ist die Person, die mit der Reiseagentur einen Reisevertrag oder damit verbundene Reiseleistungen zu schließen oder zu schließen beabsichtigt, oder die Person, deren Nutzen einer dieser Verträge abgeschlossen ist, oder die Person, der der Vertrag genannt wurde.
(2) Die Rückführung erfolgt im Sinne dieses Gesetzes vom Ort des Wohnsitzes bis zum Ort der Abreise oder zu einem anderen Ort, an dem die Reiseagentur und der Kunde vereinbart haben, sofern diese Beförderung Teil der Reise ist."
16. Die Überschrift des Titels II lautet wie folgt: "Operation von TRAVEL CANCELLAR UND TRAVEL AGENKY."
17.
„§ 5
Zusätzliche Bedingungen für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Reiseagentur
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Reiseagentur oder für ihre Änderung, ausgenommen die im Handelsgesetz (9) vorgesehenen, enthält:
a) die Angabe, ob die Vergabe einer Konzession im Rahmen der Organisation von Touren oder der Vermittlung verknüpfter Reisedienste beantragt wird;
b) eine Kopie des Versicherungsvertrags der Bürgschaft im Falle des Konkurss des Reisevermittlers und der gültigen Versicherungsbedingungen, Nachweis der Zahlung der Versicherungsprämien und Nachweis der Zahlung der Beteiligung, wenn der Versicherungsvertrag ausgehandelt wurde, oder eine Kopie der Bankbürgschaft im Falle des Konkurss gemäß § 8b;
c) eine Kopie der Zahlungsbescheinigung des jährlichen Beitrags zum Garantiefonds der Reisebüros (nachfolgend als Garantiefonds bezeichnet) für das betreffende Kalenderjahr;
d) ein Geschäftsplan, der ausführlichere Informationen über die Tätigkeit des Antragstellers enthält, insbesondere in welchen Bereichen des Fremdenverkehrs, den er durchführen will, ob ein Teil der Touren oder der Vermittlung der verknüpften Reisedienste auch Transport sein wird, für die Dienstleistungen, die Teil der verbrochenen verlinkten Reiseleistungen sind, der Antragsteller die Zahlungen direkt von den Kunden, der erwarteten Anzahl der Kunden und, wenn die Reiseagentur bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung betrieben hat,
e) eine Erklärung des geplanten Startdatums.
(2) Stellt die in § 2 Absatz 2 genannte Reiseagentur einen Zweig in der Tschechischen Republik (14) fest, so können die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Dokumente durch das in § 9 Absatz 4 genannte Dokument ersetzt werden.
(3) Das Ministerium gibt eine verbindliche Stellungnahme gemäß dem Handelsgesetzbuch (8) über den Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Reiseagentur nach Artikel 2 Absatz 1 aus oder ändert sie auf der Grundlage einer Bewertung der in Absatz 1 oder 2 genannten Belege. Er gibt in der Stellungnahme an, ob er sich bereit erklärt, eine Konzession im Rahmen des Geschäfts für die Organisation von Touren oder Vermittlung von verbundenen Reisediensten zu gewähren.
(4) Das Ministerium gibt eine positive Stellungnahme ab, wenn
a) ein jährlicher Beitrag zum Garantiefonds gemäß Absatz 10g gezahlt wird und
1. der für die Versicherung der Garantie bei Konkurs abgeschlossene Vertrag erfüllt die in den Abschnitten 6 bis 7c festgelegten Bedingungen; oder
2. die Bankbürgschaft bei Konkurs erfüllt die Bedingungen des § 8b; oder
b) der Nachweis des Insolvenzschutzes nach Artikel 9 Absatz 4 erfüllt die Bedingungen für den Schutz des Niederlassungsstaats bei Konkurs.
(5) Erfordert eine Reiseagentur eine Änderung einer Konzession, die aus einer Einschränkung des Geltungsbereichs der Konzession für die Organisation von Touren oder für die Vermittlung von verlinkten Reisediensten besteht, so gilt Absatz 1 sinngemäß.
8) Absatz 52 (1) des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg., geändert.
9) § 50 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., geändert.
14) § 503 Zivilgesetzbuch.
18. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
„§ 5a
Liste der Reisebüros
Das Ministerium hält eine Liste der Reisebüros gemäß Artikel 2 Absatz 1 auf, die auf der Website des Ministeriums öffentlich zugänglich ist und Folgendes umfasst:
a) den Namen der Reiseagentur;
b) Sitz der Reiseagentur;
c) die Kennnummer des Reisevermittlers;
d) die in Artikel 9 Absatz 4 genannte gültige Versicherungspolitik der Reiseagentur, des Bankgarantiedokuments oder des Dokuments oder die Angabe, dass die Reiseagentur keine dieser Dokumente dem Ministerium vorgelegt hat;
e) Angabe der Zahlung des jährlichen Beitrags zum Garantiefonds gemäß § 10g;
f) Einzelheiten über den Umfang der Geschäftstätigkeit der Reisebüros gemäß Artikel 2 Absatz 1;
g) Angabe des Verbots des Reisebüros zum Abschluss von Reiseverträgen und zur Ausweitung des Vertragsgegenstands, der bereits abgeschlossen ist, oder Angabe des Verbots des Abschlusses von Reisediensten, die Teil der verknüpften Reiseleistungen sind, und zur Verlängerung des Vertragsgegenstands, der bereits nach Absatz 10a Absatz 2 abgeschlossen ist; wenn das Ereignis gemäß Absatz 10a Absatz 3 auftritt, stößt das Ministerium diese Informationen aus der Liste."
19. Die Überschrift über dem Titel von Abschnitt 6 lautet: "Schutz bei Konkurs."
20. Absatz 6 (1) lautet:
"(1) Die Reiseagentur ist verpflichtet, im Falle eines Konkurss oder einer Bankbürgschaft eine Versicherung für eine Bürgschaft zu vereinbaren, auf deren Grundlage das Leistungsrecht durch den Kunden des Reisevermittlers in Fällen erworben wird, in denen die Reiseagentur aufgrund ihres Konkurss,
a) dem Kunden keine Rückführung gewährt;
b) die Vorauszahlung oder den Preis der Reise an den Kunden zurückgeben, einschließlich des für den Reisegutschein gezahlten Preises bei Ausfall der Reise; oder
c) die Differenz zwischen dem für die Reise gezahlten Preis und dem Preis der teilweise erbrachten Reise nicht an den Kunden zurückgibt, falls die Reise nur teilweise erfolgte."
21. Artikel 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine Reiseagentur, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen anbietet, ist verpflichtet, die Versicherung einer Garantie bei Konkurs oder Bankgarantie sowie die Zahlungen, die vom Kunden eingegangen werden, auszuhandeln. Die Rückführung des Kunden ist von der Reiseagentur nur erforderlich, wenn sie für den Transport zuständig ist."
Die Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
22. Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a
"(a) die Versicherung deckte alle Touren und Reisegutscheine, die für die Dauer der Versicherungsgarantie im Falle des Konkurss verkauft wurden, ab, es sei denn, die Reiseagentur bietet eine neue Versicherungsgarantie im Falle des Konkurss, der solche Touren und Gutscheine im Falle des Konkurss abdeckt und."
23. In Artikel 6 (7) wird "dieses Dokument" durch "diese Dokumente" ersetzt.
24. In Artikel 6 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Anordnung der Versicherungsgarantie im Falle eines Konkurss, der von den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweicht, wird nicht berücksichtigt."
25. Im ersten Satz von Ziffer 7 (1) wird "Transport vom Wohnsitz im Ausland in die Tschechische Republik" durch "Rückführung" ersetzt und "Transport vom Aufenthaltsort in die Tschechische Republik" durch "diese Rückführung" ersetzt.
26. In § 7 Abs. 1 Satz 1 "Das Versicherungsunternehmen kann dem Kunden eine Versicherung in Form der Bezahlung der Dienstleistungen gewähren, auf deren Grundlage der Kunde seine Reise fortsetzt."
ANHANG
„§ 7a
(1) Die Versicherungsgesellschaft stellt dem Kunden die in Artikel 6 genannte Leistung für Tourismusdienstleistungen zur Verfügung, die ihm wegen des Konkurss der Reiseagentur nicht erbracht wurden. Die in Abschnitt 6 dargelegte Leistung wird von der Versicherungsgesellschaft immer an Kunden erbracht.
(2) Hat ein Versicherungsunternehmen mit einer Reiseagentur einen Zeitraum nach § 2869 Zivilgesetzbuch vereinbart, so darf es nicht weniger als 3 Monate betragen und 6 Monate nicht überschreiten.
(3) Die Leistung über der Grenze der Versicherungsprämien wird vom Versicherungsunternehmen auf der Grundlage der vom Garantiefonds erhaltenen Mittel gezahlt.
(4) Die in Artikel 6 genannten Versicherungsansprüche sind innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung der Versicherungsprüfung zu entrichten. Die Erfüllung des Garantiefonds nach Absatz 10i (2) ist binnen 60 Tagen nach Beendigung der Versicherungsforderungsuntersuchung fällig."
28. Nach Abschnitt 7a werden folgende Abschnitte 7b bis 7d eingefügt:
„§ 7b
(1) Die in Abschnitt 6 vorgesehene Versicherung der Konkursgarantie kann nur mit einer Versicherungsgesellschaft verhandelt werden, die nach dem Gesetz über Versicherungsgesellschaften die Garantie innerhalb der Tschechischen Republik betreibt. Das Ministerium kooperiert mit der Tschechischen Nationalbank bei der Prüfung der Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen (im Folgenden „Kontrolle“) im Zusammenhang mit der Überprüfung der Versicherungsbedingungen.
(2) Die Agentur und das Versicherungsunternehmen müssen im Falle eines Konkursversicherungsvertrags diese Versicherung im Rahmen von § 6 verhandeln, so dass die vereinbarte Versicherungsleistungsgrenze mindestens 30 % des jährlichen geplanten Umsatzes der Reisen beträgt oder, falls diese Verkäufe niedriger als die des Vorjahres sein sollen, mindestens 30 % der im Vorjahr getätigten Verkäufe beträgt. Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, die Forderungen des Kunden aus § 6 bis zur vereinbarten Versicherungsleistung zu erfüllen. Wenn die Forderungen der Kunden die vereinbarte Versicherungsleistungsgrenze überschreiten, werden sie nach dem in Abschnitt 10i festgelegten Verfahren vollständig erfüllt.
(3) Die Versicherung der Konkursgarantie muss angemessen voraussehbare Kosten decken. Diese Kosten umfassen Zahlungen, die von oder zum Nutzen des Kunden für eine Reise oder damit verbundene Reiseleistungen gezahlt werden, wobei der Zeitraum zwischen Eingang von Vorschüssen und Zuschlägen und Abschluss einer Reise oder damit verbundener Reiseleistungen sowie die geschätzten Kosten für die Rückführung zu berücksichtigen sind. Die vereinbarte Versicherungsleistungsgrenze berücksichtigt auch die Art der Reise oder die damit verbundenen Reiseleistungen, einschließlich der Route oder des Ziels der Reise oder des Aufenthalts.
(4) Die Agentur ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat Nachweise über:
a) den Verkauf der Fahrten, einschließlich des Umsatzes für diese individuellen Touren und Verkäufe für die Reisegutscheine, bei Konzessionen im Rahmen des Gegenstands der Organisation der Touren;
b) die Erbringung von touristischen Dienstleistungen, die Teil der verknüpften Reiseleistungen sind, und die Höhe der Einnahmen für diese Dienstleistungen, bei Zugeständnissen im Rahmen des Geschäfts der Vermittlung der verknüpften Reisedienste.
(5) Die Ansprüche des Kunden, die infolge der Nichterfüllung des Reisevertrags oder des Vertrags zur Vermittlung der verlinkten Reiseleistungen in den in Abschnitt 6 genannten Fällen gegen den Reisevermittler angefallen sind, werden dem Versicherungsunternehmen bis zum Betrag der ihm vom Versicherungsunternehmen erbrachten Dienstleistung übertragen.
(6) Sofern der Versicherungsvertrag vorsieht, dass der Reisevermittler an der Versicherungsleistung beteiligt ist, kann diese Beteiligung nicht der Haftung des Kunden zugestimmt werden.
§ 7c
Die Reisebüro verhandelt die Versicherungsgarantie im Falle eines Konkurss von touristischen Dienstleistungen, die Teil der verlinkten Reiseleistungen sind und die der Kunde an die Reiseagentur bezahlt hat, bei der Aushandlung der Versicherungsgarantie im Falle des Konkurss der Reiseagentur in der gleichen Weise wie bei der Reiseversicherung nach § 7b.
§ 7d
Die Versicherung der Konkursgarantie gilt für die Kunden, unabhängig von ihrem Wohnort, dem Abgangsort oder dem Verkaufsort, und unabhängig von dem Staat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, das eine Versicherung der Konkursgarantie vorsieht."
Artikel 29 Absatz 8 wird gestrichen.
30. in Absatz 8a (1):
"(1) Die Agentur
a) dem Versicherungsunternehmen vor Abschluss des Konkursgarantievertrags Daten über die Verwaltung des Reisebüros, die Art und Anzahl der Touren, die Anzahl der Fälle des Vermittlungsvorgangs der verknüpften Reisedienste und andere Daten über die Versicherung von Touren oder der vom Versicherungsunternehmen angeforderten verknüpften Reiseleistungen vorzulegen und dem Versicherungsunternehmen auf Anfrage eine Erklärung zu erteilen;
b) während des Versicherungszeitraums ohne unangemessene Verzögerung dem Versicherungsunternehmen die Änderung des Versicherungsrisikos, insbesondere die Erhöhung des Umsatzes von Touren oder die Erhöhung des Umsatzes von verlinkten Reisediensten über dem von der Reiseagentur dem Versicherungsunternehmen mitgeteilten Betrag vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags im Falle eines Konkurss, mitzuteilen."
31. In Absatz 8a wird der Punkt am Ende des Absatzes 3 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
"(e) das Ministerium innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Kündigung des Garantieversicherungsvertrags im Falle des Konkurss der Reiseagentur oder des Versanddatums durch die Reiseagenturversicherungsgesellschaft über die Beendigung des Vertrags unter Angabe des Datums, an dem die Kündigung der Versicherung erfolgen soll."
32. in Absatz 8a (5):
"(5) Die Agentur übermittelt dem Versicherungsunternehmen monatlich, spätestens am 25. Tag des unmittelbar folgenden Kalendermonats, die Daten über die Anzahl der verkauften Passagiere, die Anzahl der Touren und verpflegten verlinkten Reiseleistungen, den Zuschlagspreis für verkaufte Touren und den Gesamtbetrag der Zahlungen der Kunden für verlinkte Reiseleistungen, die Höhe der Vorauszahlungen für Touren, die Höhe der Verkäufe für verwandte Reiseleistungen und die Höhe der Verkäufe für die Verkäufe. Auf Anfrage übermittelt die Reiseagentur diese Informationen unverzüglich dem Ministerium.
33. § 8b, einschließlich des Titels lautet:
„§ 8b
Bankgarantie bei Konkurs
(1) Eine Bank oder eine ausländische Bank, die im Falle des Konkurss eines Reisevermittlers und einer Bankbürgschaft im Falle des Konkurss eines Reisevermittlers und ihrer Verwendung eine Bankbürgschaft erteilt hat, unterliegt den Anforderungen der Artikel 6 Absätze 4 bis 8, 7, 7a Absätze 1 bis 3, 7b Absätze 2 bis 5, 7d und 8a. Absatz 7a (4) gilt entsprechend.
(2) Eine Bankgarantie im Konkurs kann nur mit einer Bank oder einer in der Tschechischen Republik zugelassenen ausländischen Bank ausgehandelt werden.
(3) Wenn eine Bank oder eine ausländische Bank mit einer Reiseagentur eine Frist nach § 2038 des Zivilgesetzbuchs nicht weniger als 3 Monate beträgt und 6 Monate nicht überschreitet."
34. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b:
"(a) verpflichtet ist, wenn nicht eine Reiseagentur, die die Bedingungen des Insolvenzschutzes gemäß Absatz 4 erfüllt, den Betrieb der Reiseagentur während des gesamten Geschäfts zu haben
1. den jährlichen Beitrag zum gezahlten Garantiefonds und
2. die Versicherung der Bürgschaft im Falle des Konkurss oder der Bankbürgschaft bei Konkurs;
b) ist verpflichtet, während des Versicherungslebens eine Obergrenze für die Prämienzahlung in dem Maße aufrechtzuerhalten, dass im Falle eines Versicherungsereignisses alle Forderungen der in Artikel 6 genannten Kunden erfüllt sind,
35. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c wird der Text "Paragraph 2 (2) (d)" durch "Paragraph 2 (3) (d)" ersetzt und die Worte "Artikel 2 Absatz 1" gestrichen.
36. In Artikel 9 Absatz 1 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
"d) ist es erforderlich, die Vorauszahlungen für Touren und die Zahlungstermine vor Beginn der Reise für jedes Ziel oder Aufenthalt in den kommerziellen Bedingungen anzupassen",
Buchstabe d wird unter Buchstabe e umnumeriert.
37. In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte "oder die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Reiseagentur" am Ende des Buchstabens e angefügt.
38. in Absatz 9 Absatz 2 Buchstabe a:
"(a) einen Versicherungsnachweis für die Garantie im Falle eines Konkurss oder der Bankgarantie im Falle eines Konkurss der Reiseagentur oder des in Absatz 4 genannten Dokuments vor Abschluss eines Reisevertrags oder eines Vertrags, der zum Abschluss der verlinkten Reiseleistungen führt;"
39. In § 9 Abs. 3 werden die Worte "Ein Reisebüro, das im Gebiet eines anderen Staates niedergelassen ist, vor Beginn des Reiseverkaufs erforderlich" ersetzt durch die Worte "Ein Reisebüro gemäß § 2 Abs. 2, das keine Niederlassung in der Tschechischen Republik einrichtet, ist vor Beginn des Reiseverkaufs oder durch Vermittlung von verlinkten Reiseleistungen in der Tschechischen Republik erforderlich."
40. In Artikel 9 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Nachweis des Insolvenzschutzes, der von einer Person erteilt wird, die dies im Niederlassungsstaat der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Reiseagentur besitzt, wird als dem Nachweis des Insolvenzschutzes nach diesem Recht gleichwertig anerkannt."
Absatz 4 wird Absatz 5.

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ZitierungGesetz Nr. 111 / 2018 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 159 / 1999 Slg., zu bestimmten Geschäftsbedingungen und zur Verfolgung bestimmter touristischer Aktivitäten, in der geänderten Fassung, und anderen verwandten Gesetzen
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Verkündungsdatum15.06.2018
In Kraft seit01.07.2018
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