Dekret Nr. 108 / 2024 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 67/2018 Slg. über bestimmte Anforderungen an das System der internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollmaßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert durch das Erlass Nr. 235 / 2021 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.05.2024
Inhalt
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 25. März 2024
zur Änderung des Erlasses Nr. 67/2018 Slg. über bestimmte Anforderungen an das System der internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollmaßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert durch das Erlass Nr. 235/2021 Slg.
Gemäß Artikel 21 Absatz 10 des Gesetzes Nr. 253 / 2008 Slg. über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert durch Gesetz Nr. 368 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 527 / 2020 Slg. und Gesetz Nr. 107 / 2024 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 67/2018 Slg. über bestimmte Anforderungen an das System der internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollmaßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert durch die Verordnung Nr. 235/2021 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "8 und 10 und Absatz 2 Buchstaben a und b" durch die Worte "10 und h) (5) und (2) a) ersetzt.
2. in Absatz 3 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
3. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe n wird das Wort "Eigenschaft" durch das Wort "Hauptstadt" ersetzt.
4. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe r angefügt:
"(r) negative Informationen über den Kunden oder seinen nützlichen Eigentümer aus den Medien oder anderen relevanten Informationsquellen."
5. In Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte "ein Staat, der keine Maßnahmen nicht ausreichend oder überhaupt trifft" durch die Worte "ein Drittland, das strategische Mängel im Kampf hat", ersetzt durch die Worte "und in der unmittelbar anwendbaren Verordnung so bezeichnet wird" durch die Worte "oder als so bezeichnet" eine hohe Risikozuständigkeit, die einer Handlungsaufforderung unterliegt, "und die Worte" ersetzt oder als ein hoher Risikotext betrachtet werden soll.
6. In Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte "ein Staat, der keine Maßnahmen trifft oder nicht" durch die Worte "ein Drittland, das strategische Kämpfe hat", ersetzt, die Worte "und damit in einer unmittelbar anwendbaren Verordnung bezeichnet wird" werden durch die Worte "direkt anwendbare Verordnung" oder die Worte "oder so bezeichnet durch den Finanzausschuss" ersetzt, die durch die Worte "oder die als eine hohe Risikozuständigkeit bezeichnet werden müssen, die Gegenstand eines Aufrufs ist".
7. In Artikel 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ein Institut legt im Rahmen des Systems der internen Grundsätze die Verfahren und Regeln für die Beurteilung fest, ob die Durchführung einer Inspektion oder eines Teils davon zur Zerstörung oder Bedrohung einer verdächtigen Transaktionsuntersuchung gemäß § 9b des Gesetzes führen könnte. Diese Vorschriften umfassen mindestens ein Verfahren, um den Grund für die Nichtdurchführung der Inspektion des Kunden, seine Bewertung und das Verfahren für die Durchführung der Transaktion und die Notifizierung der verdächtigen Transaktion in solchen Fällen festzulegen, einschließlich der Formalitäten für die Notifizierung gemäß Artikel 18 Absatz 7 des Gesetzes. In diesen Fällen nimmt das Institut die Gründe und Umstände fest, aus denen die Überprüfung oder ein Teil davon nicht durchgeführt wird."
8. Im zweiten Satz von Artikel 12 Absatz 2 wird das Wort "Zeitlich "nach den Worten" Verfahren eingefügt".
9. In Abschnitt 14 werden die Wörter "und Remote-Identifizierung " hinzugefügt.
10. In Artikel 14 Satz 2 werden die Worte "für geeignete Risikomanagementmaßnahmen im Zusammenhang mit der Möglichkeit bewiesen, ein mit einem ausländischen Kreditinstitut gehaltenes Zahlungskonto zur Fernerkennung gemäß Artikel 11 Absatz 7 des Gesetzes zu verwenden", und "Übernahme" durch die Worte "Übernahme" ersetzt.
11. In Artikel 16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine Einrichtung im Rahmen des Internen Prinzipsystems stellt eine Position des Compliance Officers auf dem Gebiet der Verhütung der Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung fest, es sei denn, dies ist proportional zur Größe und Art ihrer Geschäfte."
Absatz 2 wird Absatz 3.
12. In Artikel 16 Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "und 2 " nach den Worten" Absatz 1 eingefügt.
13. In Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c werden nach dem Wort "Staff" die Worte "und Personen, die an dem Gegenstand eines anderen Organs beteiligt sind als in einem grundlegenden Beschäftigungsverhältnis" eingefügt.
14. In Artikel 16 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) Verfahren, Grundsätze und Regeln für die Auswahl eines Compliance Officers im Bereich der Verhütung der Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung und der Definition seiner Verantwortung und Befugnisse."
15. In Artikel 17 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Verdächtige Transaktionen" durch die Worte "möglicher Verdacht auf die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung" ersetzt.
16. In Artikel 19 Absatz 2 wird der dritte Satz durch folgendes ersetzt: „Wo eine Einrichtung einen Compliance-Beauftragten auf dem Gebiet der Verhütung der Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung eingerichtet hat, erstellt diese einen Bewertungsbericht oder drückt sich zumindest der Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Bewertungsberichts aus. Ist die Stelle des Verantwortlichen auf dem Gebiet der Verhütung der Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nicht von der Einrichtung festgelegt, so wird der Bewertungsbericht von der Kontaktperson gemäß Artikel 22 des Gesetzes erstellt oder der Bewertungsbericht enthält zumindest die Erklärung der Kontaktperson zur Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Bewertungsberichts.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gouverneur:
Michl, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 108 / 2024 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 67 / 2018 Coll., zu bestimmten Anforderungen an das System der internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollmaßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, geändert durch Dekret Nr. 235 / 2021 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.2024
In Kraft seit01.05.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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