Gesetz Nr. 105 / 2013 Coll.
Gesetz über die Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.01.2014
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 76a
„§ 350h
„§ 364a
ČÁST DRUHÁ
Čl. II
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. IV
ČÁST PÁTÁ
Čl. V
„§ 4
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VI
ČÁST SEDMÁ
Čl. VII
ČÁST OSMÁ
Čl. VIII
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. IX
ČÁST DESÁTÁ
Čl. X
„§ 34a
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XI
„§ 405a
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XII
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XIII
„§ 42
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XIV
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ANHANG
Recht
vom 20. März 2013
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Strafverfahrens
Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, 2006 Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006
1. In Ziffer 11 Absatz 1 wird das Wort "oder " am Ende von Ziffer i gestrichen.
2. In Artikel 11 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe k angefügt:
"k) gegen die Person, für die das Strafverfahren für die gleiche Straftat in einen fremden Staat gebracht worden ist, wo ihm eine Straftat oder eine Schutzmaßnahme, die er durchgeführt hat oder die er zu diesem Zweck bereits durchgeführt hat, durch ein ausländisches Gericht auferlegt wurde oder nicht nach dem Recht dieses Staates durchsetzbar ist, oder das ausländische Gericht endgültig aufgegeben wurde oder eine endgültige Entscheidung, ihn zu erpressen."
3. In Artikel 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Strafverfolgung kann nicht eingeleitet werden, und wenn sie bereits eingeleitet wurde, kann sie nicht fortgesetzt werden, und sie muss auch beendet werden, wenn eine Entscheidung durch ein Gericht oder eine andere Justizbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, der mit einem internationalen Vertrag zur Durchführung der Schengen-Bestimmungen für denselben Rechtsakt in Verbindung steht, getroffen wurde —
a) eine Person ist befohlen worden, einen endgültigen Satz oder eine Sicherungsmaßnahme zu erleiden, die sie bereits durchgeführt hat oder die nicht nach dem Recht dieses Staates ausgeführt werden kann oder die endgültig aufgegeben wurde, oder
b) die Person wurde endgültig freigestellt oder hat die Wirkung, die endgültige Einstellung der Strafverfolgung zu haben, es sei denn,
1. nicht in dem Staat geschaffen wird, in dem es ein endgültiges Hindernis für die Angelegenheit geschaffen wurde,
2. Ausgestellt nur aus dem Grund, dass ein Strafverfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Straftat in einen anderen Staat gebracht worden ist,
3. Ausgestellt nur aus dem Grund, dass der Rechtsakt keine Straftat ist oder nicht in die Zuständigkeit der Behörden des Staates fällt, der die Entscheidung erlassen hat, oder
4. Ausgestellt nur aus einem der in Absatz 1 Buchstaben a, c bis e, i oder j genannten Gründe;
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
4. In Artikel 11 Absatz 3 werden die Worte "oder 2" nach den Wörtern" Absatz 1 eingefügt.
5. Absatz 11 (5) lautet wie folgt:
"(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs, des Internationalen Strafgerichtshofs oder gegebenenfalls einer ähnlichen internationalen Justizbehörde, die in Strafsachen zuständig ist, die mindestens eine der in Absatz 145 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegten Bedingungen erfüllen, nicht wegen mangelnder Zuständigkeit oder wegen mangelnder Schwere der Straftat."
6. In Artikel 12 Absatz 10 werden die Worte "und das Gesetz über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" nach den Worten eingefügt", so wird das Verfahren nach diesem Gesetz wie folgt verstanden."
7. In Absatz 28 wird der Satz "Wenn der Beklagte das in Absatz 2 (14) genannte Recht ausübt, so wird der Dolmetscher auf Antrag und in seiner Anhörung mit dem Anwalt während des Verfahrensverfahrens am Ende von Absatz 1 hinzugefügt."
8. Im ersten Satz von § 28 Abs. 2 werden die Worte ", Ordnung in der Reihenfolge der Beobachtung des Angeklagten in der medizinischen Institution 'soll nach dem Wort eingefügt werden' Sorge.
9. In Artikel 28 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Gemäß den in Absatz 1 genannten Bedingungen wird auch ein anderes Dokument als das in Absatz 2 genannte schriftlich übersetzt, um einen fairen Prozess, insbesondere für die ordnungsgemäße Ausübung des Verteidigungsrechts, in dem von der Strafverfahrensbehörde festgelegten Umfang zu gewährleisten, der für die Bekanntgabe des Beklagten mit den ihm vorgeworfenen Tatsachen unbedingt erforderlich ist; Wird der begründete Antrag des Beklagten, der das in Artikel 2 (14) genannte Recht ausgeübt hat, nicht erfüllt, um eine Übersetzung eines solchen Dokuments zu erhalten, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde durch eine Entschließung. Anstelle einer schriftlichen Übersetzung gemäß dem ersten Satz kann das Dokument oder sein wesentlicher Inhalt übersetzt werden; die Bestimmungen des ersten Satzes gelten nicht, wenn das Dokument oder sein wesentlicher Inhalt bereits in die Sprache des Angeklagten übersetzt wurde oder wenn der Angeklagte informiert wurde, erklärt, dass er die Übersetzung des Dokuments nicht verlangt. Eine Beschwerde ist gegen eine Entscheidung nach dem ersten Satz zulässig. Die Beschaffung der Übersetzung und deren Lieferung erfolgt durch die Strafverfolgungsbehörde, die das Verfahren durchführt.
(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Rechte gehören auch zum Verdächtigen."
10. In § 30 Abs. 2 werden die Worte "Absichtsbefehl " nach den ausgegebenen Wörtern" eingefügt.
11. In Artikel 36 Absatz 4 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe a angefügt.
12. In Absatz 36 Absatz 4 wird das Komma durch einen Punkt am Ende von Buchstabe b ersetzt und die Buchstaben c bis f werden gestrichen.
13. In Artikel 51b Absatz 2 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "und eine Kopie davon spätestens 30 Tage nach dem Tag der Anweisung an die nationale Sicherheitsbehörde" gesendet.
14. In Artikel 65 Absatz 4 werden die Worte "und das nationale Mitglied von Eurojust" nach den Worten "die Institutionen" eingefügt.
15. Artikel 72a Absatz 5:
"(5) Die Dauer des Strafverfahrens (Artikel 265l Absatz 4 und Artikel 265o Absatz 2), die Verletzungsbeschwerde (Artikel 275 Absatz 3), der Antrag auf Verlängerung (Artikel 282 Absatz 2 und Artikel 287) wird nach Aufhebung des Urteils durch das Verfassungsgericht (Artikel 314k Absatz 1) oder das Vollstreckungsverfahren (Artikel 350c Absatz 1) getrennt und unabhängig von der Haft im Ausgangsverfahren geprüft. Der erste Satz gilt sinngemäß für Verbindungen in Verfahren nach dem Recht auf internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
16. In Artikel 73a Absatz 1 werden die Worte "Aggression (Artikel 405a des Strafgesetzbuches)" nach den Worten "Apartheid und Diskriminierung gegen eine Gruppe von Menschen (Artikel 402 des Strafgesetzbuches)" eingefügt.
17. Nach Abschnitt 76 wird folgender Abschnitt 76a eingefügt:
Aufbewahrungsauftrag
(1) Wird einer der Haftgründe gegeben und der Verdächtige der Begehung der Straftat nicht in der Lage ist, eine Kopie der Ordnung zu liefern, die die Strafverfolgung in Gang setzt, und diese Person kann nicht unverzüglich nachgeladen, demonstriert oder inhaftiert werden, so stellt der Richter auf Vorschlag des Staatsanwalts einen Haftbefehl aus.
(2) Der Haftbefehl enthält neben den Daten, die sicherstellen, dass die inhaftierte Person nicht mit einer anderen Person verwechselt wird, eine genaue Beschreibung der Gründe, aus denen sie ausgestellt wird. Er wird von einer Kopie der Entschließung begleitet, in der die Strafverfolgung eingeleitet wird.
(3) Die Inhaftierung erfolgt auf der Grundlage eines Befehls der Polizeibehörden, der gegebenenfalls auch erforderlich ist, um den Aufenthaltsort des Verdächtigen zu verfolgen.
(4) Die Polizeibehörde, die den Verdächtigen auf der Grundlage eines Befehls inhaftiert hat, muss ihm sofort eine Kopie des Befehls zur Einleitung der Strafverfolgung übermitteln, ihn hören und mit einem Protokoll über seine Fragen und andere Beweise an den Staatsanwalt weiterleiten, so dass er gegebenenfalls innerhalb von 48 Stunden nach der Inhaftierung einen Antrag auf seine Inhaftierung stellen kann; andernfalls muss eine solche Person freigelassen werden.
(5) Der Richter, dem die inhaftierte Person geliefert worden ist, ergeht entsprechend Absatz 77 (2).
18. In Artikel 83c Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "Bestimmungsordnung" nach den Worten "ausgelegt" eingefügt.
19. In Absatz 87b wird Absatz 3 gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
20. In Artikel 87b Absatz 3 wird der Teil des Satzes des zweiten Satzes einschließlich des Semikolons gestrichen;
21. In Absatz 158e wird Absatz 8 gestrichen.
22. In den Artikeln 159a Absatz 2, 172 Absatz 1 Buchstabe d, 179c Absatz 2 Buchstabe e und 223 Absatz 1 werden die Worte "Ziffer 1" gestrichen.
23. In Absatz 166 wird der Satz "Der Angeklagte, der das in Absatz 2 (14) genannte Recht ausgeübt hat, am Ende des Absatzes 1 angefügt und gleichzeitig aufgefordert, zu erklären, ob er die Übersetzung bestimmter Dokumente gemäß Absatz 28 (4) beantragt."
24. In Artikel 172 Absatz 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "das Amt" die Worte "oder durch ein internationales Strafgericht, ein internationales Strafgericht oder gegebenenfalls eine ähnliche internationale Justizbehörde, die in Strafsachen zuständig ist, auch dann eingefügt, wenn sie nicht einer der in Artikel 145 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegten Bedingungen entsprechen.
25. In Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "soweit die Übertragung einer strafrechtlichen Verfolgung im Ausland vorgeschlagen wird oder" gestrichen.
26. In Absatz 227 wird "3 " durch" 4" ersetzt.
27. in Absatz 327 (1):
"(1) Das Gericht kann auf die Vollstreckung des Satzes oder den Rest des Satzes verzichten, wenn die verurteilte Person gewesen oder sein soll:
(a) einem ausländischen Staat zugeteilt oder gemäß Teil Fünf, Titel II, des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen an einen ausländischen Staat übertragen; oder
b) ausgetreten.
28. Absatz 327 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 2 bis 4 umnummeriert.
29. In Absatz 327 Absatz 2 werden die Worte "gemäß Absatz 1 oder zur Ausweisung gemäß Absatz 2 " durch die Worte" oder zur Ausweisung gemäß Absatz 1 ersetzt.
30. In Absatz 327 Absatz 4 wird "Ziffer 4" Absatz 3" ersetzt.
31. Absatz 334f (1):
"(1) Das Gericht kann auf die Vollstreckung des Satzes der Hausarrest oder den Rest davon verzichten, wenn der Angeklagte gewesen oder sein soll
(a) einem ausländischen Staat zugeteilt oder gemäß Teil Fünf, Titel II, des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen an einen ausländischen Staat übertragen; oder
b) ausgetreten.
32. Artikel 334f Absatz 2 wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 2 bis 4 umnummeriert.
33.In Artikel 334f Absatz 2 werden die Worte "gemäß Absatz 1 oder zur Vertreibung nach Absatz 2 "durch die Worte" oder für die Vertreibung nach Absatz 1 ersetzt."
34. In Artikel 334f Absatz 4 wird "Paragraph 4" durch "Paragraph 3" ersetzt.
35. § 350h, einschließlich des Titels lautet:
Aussetzung der Ausweisung und Ausweisung der Ausweisung
(1) Der Präsident der Kammer kann aus wichtigen Gründen die Ausführung des Ausweisungsurteils für die erforderliche Zeit aussetzen. Werden die Gründe für die Unterbrechung weggelassen, so zieht der Kammerpräsident die Unterbrechung zurück.
(2) Der Zeitraum, in dem die Vollstreckung des Ausweisungsurteils ausgesetzt ist, wird nicht gegen die Dauer der Vollstreckung des Satzes gezählt.
(3) Eine Beschwerde ist gegen die in Absatz 1 genannte Entscheidung zulässig.
(4) Die Vollstreckung des Vertreibungsurteils oder des sonstigen Satzes wird vom Gericht aufgehoben, wenn nach dem Urteil, das diesen Satz erhängt, die Tatsachen aufgetreten sind, für die die Vertreibungsstrafe nicht verhängt werden kann. Ist die verurteilte Person in Haft oder bei der Vollstreckung einer Gefängnisstrafe, so unterrichtet der Präsident der Kammer das zuständige Gefängnis über die endgültige Befreiung des Vertreibungsurteils.
(5) Gegen die in Absatz 4 genannte Entscheidung ist eine Beschwerde mit Vorwürfe zulässig.
36. in Absatz 356 (2):
"(2) Das Gericht kann auf die Erfüllung einer Sicherheitshaft verzichten, in der der Angeklagte gewesen oder sein soll
(a) einem ausländischen Staat zugeteilt oder gemäß Teil Fünf, Titel II, des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen an einen ausländischen Staat übertragen; oder
b) ausgetreten.
37.Paragraph 356 (3) wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
38. In Absatz 356 Absatz 3 werden die Worte "gemäß Absatz 2 oder zur Vertreibung nach Absatz 3 " durch die Worte" oder zur Vertreibung nach Absatz 2" ersetzt.
Absatz 364a lautet:
Der in Absatz 364 Absatz 1 genannte Präsident der Kammer des Bezirksgerichts entscheidet auch über:
a) die Vernichtung einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, ein internationales Strafgericht, ein internationales Strafgericht oder eine ähnliche internationale Justizbehörde, die in Strafsachen zuständig ist, die im Register des Strafregisters auf der Grundlage der Anerkennung einer Entscheidung des ausländischen Gerichts oder einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach einem besonderen Recht aufgezeichnet wird, oder auf der gemäß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach einem besonderen Recht als Verurteilung eines Gerichts der Tschechischen Republik behandelt wird;
b) die Vernichtung von Verurteilungen, die in der Aufzeichnung des Strafregisters gemäß dem Vertrag zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik über den Austausch von Daten aus den in der Strafakte enthaltenen Informationsmitteln festgestellt wurden;
Eine solche Entscheidung kann nur dann Auswirkungen im Ausland haben, wenn der internationale Vertrag dies vorsieht."
40. In Artikel 460y Absatz 1 wird das Wort "regional" gestrichen.
41. In Teil 4 wird Titel fünfundzwanzig, einschließlich Titel und Fußnoten 6 bis 8c, gestrichen.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 6, Nr. 6, Nr
1. In den Artikeln 3 Absatz 4 Buchstabe d und 18 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "freundliche Beilegung einer Angelegenheit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" durch die Worte "Bestimmung einer Angelegenheit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf der Grundlage einer erträglichen oder einseitigen Erklärung der Regierung" ersetzt.
2. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe i angefügt:
"(i) Einnahmen aus Entschädigungen eines internationalen Strafgerichtshofs, eines internationalen Strafgerichtshofs oder gegebenenfalls einer ähnlichen internationalen Justizbehörde, die mindestens eine der in Abschnitt 145 Absatz 1 des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegten Bedingungen erfüllt."
Änderung des Gesetzes über den Staatsanwalt
Gesetz Nr. 283 / 1993 Slg., über Staatsanwalt, geändert durch Gesetz Nr. 261 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 201 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 169 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 14 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 151 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 310 / 2002 Slg.
1. In Abschnitt 12i wird das Wort "Processing " durch" Processing" ersetzt.
2. In Artikel 12i wird am Ende von Absatz 1 folgender Satz angefügt: "Um die Aufgaben von Eurojust wahrzunehmen, hat ein nationales Mitglied von Eurojust auch Zugang zu den zentralen Aufzeichnungen der Staatsanwälte. Zur Durchführung von Aufgaben im Rahmen des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen können dem Justizministerium auf Anfrage auch Daten aus den zentralen Aufzeichnungen von Staatsanwälten zur Verfügung gestellt werden.
3. Im ersten Satz von Ziffer 19a (1) wird nach den Worten "außerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik für die längste Zeit" die Zahl "3" durch "5" ersetzt.
4. In Artikel 19a Absatz 2 wird der Justizminister am Ende des dritten Satzes die Worte "im Falle einer vorübergehenden Abordnung auf Eurojust auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts "zufügen sein.
Änderung des Gesetzes über die Durchsetzung
In Artikel 14 des Gesetzes Nr. 293 / 1993 Slg. über die Vollstreckung des Link, geändert durch Gesetz Nr. 208 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 52 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 539 / 2004 Slg., Absatz 3 lautet:
"(3) Für Personen, die nach dem Recht auf internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen inhaftiert sind, legt der Kammerpräsident die Bedingungen für die Durchführung eines Besuchs fest, insbesondere das Datum des Besuchs, die Zahl der Personen und das Vorhandensein einer in Strafverfahren tätigen Behörde. Ist eine Person zur Durchführung des Vorbereitungsverfahrens in Vor- oder Zwischenhaft, so werden diese Bedingungen vom Staatsanwalt festgelegt.
Änderung des Strafregistergesetzes
Gesetz Nr. 269 / 1994 Slg., im Strafregister, geändert durch Gesetz Nr. 126 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 253 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 342 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 269 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 345 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2008 Sl., Nr.
ANHANG
(1) Daten über Verurteilungen werden auch im Strafregister eingetragen
a) durch das ausländische Gericht, wenn das Gericht beschlossen hat, die Entscheidung eines solchen Gerichts nach einem besonderen Recht anzuerkennen, und die anerkannte Entscheidung wurde vom ausländischen Gericht für die Straftat und nach dem Recht der Tschechischen Republik gegeben,
b) von einem internationalen Strafgerichtshof, einem internationalen Strafgerichtshof oder gegebenenfalls einer ähnlichen internationalen Justizbehörde (nachstehend als "internationales Gericht" bezeichnet), die mindestens eine der in Paragraph 145 (1) (b) oder (c) des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegten Bedingungen erfüllt, wenn die Anerkennung ihrer Entscheidung vom Gericht nach dem Recht auf internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen beschlossen worden ist;
c) ein internationales Gericht, das mindestens eine der Bedingungen gemäß Absatz 145 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen hinsichtlich der Überzeugung eines Bürgers der Tschechischen Republik erfüllt, eine staatslose Person, die in ihrem Hoheitsgebiet wohnen darf, eine juristische Person, die sein Sitz in der Tschechischen Republik hat oder ein Unternehmen oder eine Organisationskomponente in der Tschechischen Republik hat, oder zumindest seine Vermögenswerte dort ausübt, oder eine andere Person
(2) Der Oberste Gerichtshof beschließt auf Vorschlag des Justizministeriums, im Strafregister jede andere Verurteilung eines Bürgers der Tschechischen Republik durch ein anderes Gericht als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder durch ein internationales Gericht aufzuzeichnen, das mindestens eine der Bedingungen erfüllt, die in § 145 Absatz 1 Buchstabe b oder c des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen niedergelegt sind, auch wenn diese Verurteilung sich auf eine strafrechtliche Verurteilung bezieht.
(3) Der Oberste Gerichtshof beschließt auf Vorschlag des Justizministeriums, im Strafregister jede andere Verurteilung einer staatslosen Person, die im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik wohnen darf, oder einer juristischen Person, die sein Sitz in der Tschechischen Republik hat oder eine im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ansässige Verpflichtung oder Organisationskomponente hat, oder zumindest die dort niedergelegte Tätigkeit ausübt oder ihr Eigentum besitzt, wenn die Verurteilung durch ein solches internationales Recht gegeben ist,
(4) Wurden Informationen über die Verurteilung eines Bürgers der Tschechischen Republik in das Strafregister eingetragen, so entscheidet das Gericht nach dem Recht auf internationale gerichtliche Zusammenarbeit in Strafsachen später über die Anerkennung einer solchen Entscheidung, so erhebt das Oberste Gericht auf Initiative dieses Gerichts seine vorläufige Entscheidung über die Erfassung der Daten über das Gericht; In diesen Fällen wird der Strafregister nur die Anerkennungsentscheidung aufzeichnen.
(5) Das Urteil des in den Absätzen 1 bis 3 genannten ausländischen Gerichts oder des internationalen Gerichts wird vom Gericht der Tschechischen Republik als Verurteilung behandelt."
2. Fußnoten 2 und 2a werden gestrichen.
3. In Absatz 4a (3) wird das Wort "kann gestrichen werden.
4. In Ziffer 4a Absatz 3 wird das Wort "Entscheidung " durch" Beschluß ersetzt".
5. Am Ende des § 5 wird der Satz "Das Justizministerium sendet das Strafregister unverzüglich die in § 3 Abs. 3 genannten Informationen über die in § 4 Abs. 1 Buchstabe c, § 4 Abs. 2 und 3 und § 4a Abs. 3 genannten Schlußurteile."
6. Absatz 10 (1) (d) wird gestrichen.
Die Buchstaben e und f werden als Buchstaben d und e umnumeriert.
7. In § 10 Abs. 1 des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "kriminelles Verfahren, wenn sie nach einem Sondergesetz "ersetzt werden" sind, wenn sie nach dem Recht auf internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständig sind".
8. In Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und Personen" nach den Wörtern" Institutionen eingefügt.
9. In Artikel 10 Absatz 3 wird der Satz "Das Strafregister erhebt auch auf Antrag eines internationalen Gerichts eine Kopie, die mindestens eine der in Abschnitt 145 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und seinen Institutionen festgelegten Bedingungen erfüllt."
10. In Artikel 10 Absatz 5 wird nach dem Wort "Verurteilungen" das Wort "ausländischer" und die Worte" ausländischer und internationaler Gerichte eingefügt.
11. In Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "ausländische Gerichte" gestrichen und die Worte "ausländische und internationale Gerichte" nach den Worten "Kondemie" eingefügt;
12. In Artikel 16a Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "oder das nationale Mitglied von Eurojust" nach den Worten "kriminelles Verfahren" eingefügt.
Änderung des Gesetzes über die Haftung für Schäden bei der Durchsetzung öffentlicher Gewalt durch Entscheidung oder durch Missstände
Gesetz Nr. 82 / 1998 Slg., über die Haftung für Schäden, die bei der Ausübung der öffentlichen Gewalt durch eine Entscheidung oder Missstände und Änderungsgesetz Nr. 358 / 1992 Slg., über Notare und ihre Tätigkeiten (nichtarische Ordnung), geändert durch Gesetz Nr. 120 / 2001 Slg., das Verfassungsgericht gemäß Gesetz Nr. 234 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 539 / 2004 Slg., Gesetz Nr.
1. In Artikel 3 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Im Sinne dieses Gesetzes gilt die offizielle Person eines ausländischen Staates auch als offizielle Person für die Dauer seiner Aufgaben als gemeinsames Ermittlungsteam auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, wenn sie die in § 127 des Strafgesetzbuches festgelegten Bedingungen erfüllt."
2. In Artikel 4 Absatz 1 wird "§ 3 Buchstabe b" durch § 3 Abs. 1 b) ersetzt.
Änderung des Asylgesetzes
Gesetz Nr. 325 / 1999 Slg., über Asyl und zur Änderung von Gesetz Nr. 217 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 519 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 140 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 501 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 41 / 2009 Sl., Gesetz Nr. 2006ll.
1. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Eine Erklärung des internationalen Schutzes gilt nicht als Manifestation des Willens eines Fremden nach Absatz 1, wenn der Ausländer eine solche Erklärung abgegeben hat, nachdem die Tschechische Republik einen Antrag auf Übermittlung an ein internationales Strafgericht, an ein internationales Strafgericht oder gegebenenfalls an eine ähnliche internationale Justizbehörde erhalten hat, die mindestens eine der Bedingungen des § 145 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt."
2. In Absatz 3f, am Ende des Absatzes 2, wird der Satz "Dies darf nicht verhindern, dass ein Fremder an ein internationales Strafgericht, an ein internationales Strafgericht oder gegebenenfalls an eine ähnliche internationale Justizbehörde übergeht, die mindestens eine der in § 145 Abs. 1 des Internationalen Strafkooperationsgesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt."
Änderung des Reisedokumentgesetzes
Gesetz Nr. 329 / 1999 Slg., über Reisedokumente und Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 1991 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik, geändert, (Gesetz über Reisedokumente), geändert, geändert, Gesetz Nr. 217 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 539 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 559 / 2007 Sl.
1. In Artikel 6 am Ende des Absatzes 1 kann der Satz "Eine Bürgersignatur darf kein Reisedokument enthalten, wenn er gemäß Artikel 17 (11) ausgestellt wird."
2. In § 15 Abs. 1 wird der Satz "Ein Reisedokument wird auch einem Bürger ausgestellt, der kein anderes Reisedokument hat, wenn es sich um einen Bürger handelt, der von einem fremden Staat in die Tschechische Republik ausgestellt oder übergeben wird, oder um einen aus einem fremden Staat auszutretenden Bürger, auf den in der Tschechischen Republik ein Haftbefehl, Haftbefehl, Lieferauftrag zur Vollstreckung des Satzes, Haftbefehls oder europäischer Haftbefehl ausgestellt worden ist."
3. In Artikel 17 Absatz 11 werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "oder in den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Fällen" angefügt.
Änderung des Gesetzes über den besonderen Schutz von Zeugen und anderen im Zusammenhang mit Strafverfahren
In Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 137/2001 Slg., über den besonderen Schutz von Zeugen und anderen Personen im Zusammenhang mit Strafverfahren und über die Änderung des Gesetzes Nr. 99/63 Slg., des Zivilgesetzbuchs, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert durch das Gesetz Nr. 349/2005 Slg., die Worte "ein Gericht oder ein Gericht, das auf der Grundlage eines erklärten internationalen Vertrags festgelegt ist,
Änderung des Polizeigesetzes der Tschechischen Republik
Gesetz Nr. 273 / 2008 Coll., auf der Polizei der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 41 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 153 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 150 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 341 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 375 / 2011 Coll. und Gesetz Nr. 459 / 2011 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 26 Absatz 1 Buchstabe g wird das Wort "oder" gestrichen.
2. In Absatz 26 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe i angefügt:
"(i) wurde auf der Grundlage der Verfolgung erwischt, die ein Mitglied einer ausländischen Sicherheitskraft gemäß § 92 durchgeführt hat."
3. In Absatz 26 werden die Worte "die in Absatz 1 Buchstabe i genannte Sicherheit nicht mehr als 6 Stunden dauern, es sei denn, die zuständige Behörde eines ausländischen Staates beantragt die Beschränkung einer Person, die zur Auslieferung oder Auslieferung befugt ist, die Stunden zwischen Mitternacht und 9 Uhrzeit nicht gezählt."
4. In Absatz 34 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wird der Fall für weitere Verfahren nicht ausgestellt oder zurückgezogen, so stellt der Beamte ihn einer Person aus, deren Recht auf den Fall nicht zweifelhaft ist, andernfalls an die Person zurück, die ihn ausgestellt hat oder die weggenommen wurde."
5. Der folgende Abschnitt 34a wird nach Abschnitt 34 eingefügt:
Vorabsicherung des Gehäuses
(1) Ein Polizist ist berechtigt, eine Person einzuladen, einen Fall zu erteilen, wenn auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen davon auszugehen ist, dass ein ausländischer Staat die Inhaftierung oder Übergabe eines solchen Falles beantragen kann.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 76a
„§ 350h
„§ 364a
ČÁST DRUHÁ
Čl. II
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. IV
ČÁST PÁTÁ
Čl. V
„§ 4
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VI
ČÁST SEDMÁ
Čl. VII
ČÁST OSMÁ
Čl. VIII
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. IX
ČÁST DESÁTÁ
Čl. X
„§ 34a
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XI
„§ 405a
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XII
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XIII
„§ 42
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XIV
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 105 / 2013 Slg. über die Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.04.2013 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2014 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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