Dekret Nr. 100 / 2022 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 242 / 2021 Slg., zur Festlegung der Art der Entschädigung in Höhe der Entschädigung für Dienstleistungen, die 2021 erbracht werden
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 30.04.2022
Textfassungen:
30.04.2022
29.04.2022
100 %
ERKLÄRUNG
vom 22. April 2022
zur Änderung des Erlasses Nr. 242 / 2021 Slg., zur Festlegung der Methode der Entschädigung in Höhe der Entschädigung für Dienstleistungen, die 2021 erbracht werden
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 160 / 2021 Slg. sieht das Gesundheitsministerium eine Entschädigung für Personen vor, die medizinische Leistungen erbringen, die unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Krankheitsepidemie COVID-19 2021 erfasst werden:
Verordnung Nr. 242 / 2021 Slg., zur Festlegung der Methode zur Eindämmung der Entschädigung für 2021 gezahlte Leistungen, wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 15 Absatz 1 Buchstabe a wird "1,13" durch "1,23" ersetzt.
2. in Paragraph 15 (1) (b), "0,92" wird durch "1,00" ersetzt.
3. In Ziffer 15 (2) wird "1,02" ersetzt durch" 1,11".
4. Absatz 17 (1) und (2) lautet wie folgt:
"(1) Für eine umfassende Kur-Rehabilitierung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die in den Gesundheitseinrichtungen des Kur-Rehabilitierungsanbieters vorgesehen ist, wird eine Zahlung von 107,7% der vertraglich vereinbarten Vergütung für den 1 Tag des Aufenthaltes für 2019 multipliziert mit dem CompenzaceDPKCOVID festgesetzt. Wurde die Zahlung für einen Tagesaufenthalt für 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 nicht vereinbart, so wird die Zahlung für einen Tagesaufenthalt für 2019 auf den Satz der Vergütung an vergleichbare Anbieter festgesetzt. Die Zahlung für die Unterkunft und das Essen des Führers des Versicherten wird auf den gleichen Betrag wie die Zahlung für diese Komponenten für Versicherte, die mit einer umfassenden Wellness-Rehabilitation für Erwachsene zur Verfügung gestellt werden. Der Ausgleichskoeffizient DPKCOVID wird für die Bestimmung der Gesamtvergütung für 2021 wie folgt berechnet:
CompenzaceDPKCOVID = max1; 0,93 * PDPK2019PDPK2021 * minPDK20210,705 * PDPK20193; 1
Wo:
CompenzaceDPKCOVID ist der Ausgleichskoeffizient für den angegebenen Anbieter und das Krankenversicherungsunternehmen hat die Aufenthaltstage der umfassenden Kur-Rehabilitationsanlage für Erwachsene, Kinder und Jugendliche während der Bewertungsperiode anerkannt.
PDPK2021 ist die Anzahl der Aufenthaltstage im Rahmen einer umfassenden Kursanierung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die in der Bewertungsperiode vorgesehen sind, vom bis zum 31. März 2022 angemeldeten Anbieter und von einem bis zum 31. Mai 2022 anerkannten Krankenversicherungsunternehmen.
PDPK2019 ist die Anzahl der Aufenthaltstage im Rahmen einer umfassenden Kursanierung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die im Bezugszeitraum vorgesehen sind, vom bis zum 31. März 2020 angemeldeten Anbieter und von einem bis zum 31. Mai 2020 anerkannten Krankenversicherungsunternehmen.
(2) Für die in den Gesundheitseinrichtungen des Kurrehabilitierungsanbieters vorgesehene Kurrehabilitierung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche wird eine Vergütung von 107,7% der vertraglich vereinbarten Vergütung für den 1 Tag des Aufenthaltes für 2019, multipliziert mit dem CompenzaceDPCOVID, festgesetzt. Wurde die Zahlung für einen Tagesaufenthalt für 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 nicht vereinbart, so wird die Zahlung für einen Tagesaufenthalt für 2019 auf den Satz der Vergütung an vergleichbare Anbieter festgesetzt. Der Ausgleichskoeffizient DPCOVID wird für die Bestimmung der Gesamtvergütung für 2021 wie folgt berechnet:
CompenzaceDPCOVID = max1; 0,93 * PDPP2019PDP2021 * minPDP20210,538 * PDP20193; 1
Wo:
CompenzaceDPCOVID ist der Ausgleichskoeffizient für den angegebenen Anbieter und das Krankenversicherungsunternehmen erkannte die Aufenthaltstage der beitragsfähigen Kur-Rehabilitationsanlage für Erwachsene, Kinder und Jugendliche während der Bewertung.
PDP2021 ist die Zahl der Aufenthaltstage im Rahmen des in der Bewertungsperiode vorgesehenen Alters-, Kinder- und Jugendrehabilitations- und Rehabilitationsbeihilfe, des bis zum 31. März 2022 angemeldeten Anbieters und des bis zum 31. Mai 2022 anerkannten Krankenversicherungsunternehmens.
PDPP2019 ist die Zahl der Aufenthaltstage im Rahmen der im Bezugszeitraum vorgesehenen Alters-, Kinder- und Jugendrehabilitations- und Rehabilitationsbeihilfe, des bis zum 31. März 2020 angemeldeten Anbieters und des bis zum 31. Mai 2020 anerkannten Krankenversicherungsunternehmens."
5. Anhang 1 Teil A Nummer 2.5 lautet wie folgt:
"2.5. Bei Krankenhausaufenthalten mit einer Diagnose von U07.1 gemäß der internationalen Klassifikation von Krankheiten durch den Anbieter von anerkannter und gesundheitlicher Versicherung, die in der Bewertungsperiode abgeschlossen sind, nach den Klassifikationsregeln klassifiziert, wird die Zahlung an den Anbieter um CZK 1 000 für jeden OD erhöht, außer für OD Nr. 00051 bis 00078 nach der Leistungsliste, die innerhalb von 20 Tagen nach der ersten Bereitstellung von Leistung Nr. 82301 nach der Leistungsliste angegeben ist. Diese Erhöhung der Vergütung wird nicht in die in den Nummern 3 bis 6 genannte Vergütung einbezogen.
6. In Anhang Nr. 1, Teil A, Nummer 7.2, werden die Worte "und C " nach den Wörtern eingefügt" Teil A, Nummern 1 und 2".
7. In Anhang Nr. 1, Teil A Nummer 8 wird folgender Nummer 8,5 angefügt:
"8.5. Die Zahlung wird um den Betrag erhöht, der wie folgt dem Anbieter berechnet wird, der nach § 8 des Health Services Act Kindertagesdienstleistungen erbringt:
Entschädigung JP = 0,75 * max1,02 * Rückerstattung 2019, JPM1-4-Reimburse2021, JPM1-4; 0
Wo:
Die Erstattung 2019, JPM1-4 ist die Vergütung für den angegebenen Anbieter und die Krankenversicherungsgesellschaft, die in den ersten 4 Monaten des Bezugszeitraums als Tagesversorgungsleistungen anerkannt ist.
Die Erstattung 2021, JPM1-4 ist die Vergütung für den angegebenen Anbieter und das Krankenversicherungsunternehmen, das in den ersten 4 Monaten des Bewertungszeitraums als Tagespflegeleistungen anerkannt ist.
8. In Anhang 1, Teil B Nummer 1, einschließlich des Titels:
"1. Rückzahlung der späteren Bettpflege, Langzeitbettpflege, Pflegetag 00005 und spezielle Bettpflege des Hospiztyps nach § 22a des Gesetzes
a) Der Betrag der Vergütung für die von 00031 00032 00098 und 00099 geleisteten Leistungen wird durch das Erzeugnis der Anzahl der gemeldeten OD und der Pauschalsatz pro Tag der Krankenhausaufenthalte gemäß den Buchstaben b und h bestimmt. Die Vergütung für die von 00005 und 00021 bis 00030 gemeldeten Dienstleistungen beträgt wie folgt:
Erstattung = Sejj = 15OD2021, ij * PSOD, 2021, ij
Wo:
Die Vergütung ist die Vergütung für den angegebenen Anbieter und das von OD des Typs im Bewertungszeitraum anerkannte Krankenversicherungsunternehmen.
i stellt die vom Anbieter während des Bewertungszeitraums gemeldeten Typen OD 00005 und 00021 bis 00030 dar.
PSOD, 2021, ij ist die pauschale Rate pro Tag der Spitalisierung in der Bewertungsperiode für OD-Typ i und Patientenkategorie j gemäß den Buchstaben b bis g und l.
d ist 1 bis 5.
OD2021, ij ist die Zahl der von OD-Typ i und Kategorie j im Bewertungszeitraum anerkannten Anbieter und Krankenversicherungsunternehmen.
b) Die pauschale Rate pro Tag der Krankenhausaufenthalte wird für jede Patientenkategorie und die Art des Behandlungstages getrennt bestimmt und umfasst den Wert der entsprechenden OD einschließlich der dem Behandlungstag und der Patientenkategorie nach der Leistungsliste zugewiesenen Richtung, die zu zahlende pauschale Summe für die in Artikel 17 Absatz 6 des Gesetzes genannten Arzneimittel, die als Einkommens- und Entladungstests zu meldenden Leistungen und die gemäß der Leistungsliste dem Behandlungstag aggregierte Leistung.
c) Der Pauschalsatz für einen Tag der Krankenhausaufenthalte in der Bewertungsperiode für OD-Typ i und Patiententyp j, mit Ausnahme der Krankenhausaufenthalte OD 00021, 00026, 00031, 00032, 00098 und 00099, ist festzusetzen mit:
PSOD, 2021, ij = CN * PSOD, 2020, ij * CompenzaceOdi, COVID
Wo:
Die PSOD, 2020, ij ist eine pauschale Rate pro Tag der Krankenhausaufenthalte im Jahr 2020 für den OD-Typ i und den Patiententyp j, einschließlich einer Erhöhung der Vergütung von nichtmedizinischen Gesundheitsberufen ohne professionelle Aufsicht in abwechselnd dreischichtigen oder kontinuierlichen Arbeitsvereinbarungen für Bettpflegeanbieter für den Behandlungstag und ohne Erhöhung der Vergütung aufgrund der Erfüllung von Qualitätskriterien im Jahr 2020.
Die CN ist der in den Buchstaben d und e genannte Erhöhungskoeffizient.
CompenzaceODi, COVID ist der Kompensationskoeffizient des OD-Typs i, der wie folgt bestimmt wird:
Wo:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Coefiprop stellt den Produktionsrückgangskoeffizient für OD-Typ i gemäß der folgenden Tabelle dar:
| Typ OD | Hodnota |
|---|---|
| 00005 | 0,85 |
| 00021 | 0,84 |
| 00022 | 0,87 |
| 00023 | 0,89 |
| 00024 | 0,86 |
| 00025 | 0,95 |
| 00026 | 0,86 |
| 00027 | 1,00 |
| 00028 | 0,58 |
| 00029 | 0,78 |
| 00030 | 0,95 |
d) die CN für jede Patientenkategorie gemäß der Leistungsliste separat bestimmt wird, wie folgt:
i. Für die Patientenkategorie 1 gemäß der Leistungsliste wird das CN auf 1,08 gesetzt,
ii. Für die Patientenkategorie 2 gemäß der Leistungsliste wird das CN auf 1,08 gesetzt,
iii. Für die Patientenkategorie 3 beträgt die CN 1,09,
IV. Für die Patientenkategorie 4 wird das CN auf 1,09 eingestellt.
v. Für Patienten der Kategorie 5 gemäß der Leistungsliste wird das CN bei 1,09 fixiert.
e) die CN gemäß Buchstabe d wird für den betreffenden OD-Typ für jedes Kriterium, das der Anbieter während des Bewertungszeitraums erfüllt, um 0,003 weiter erhöht. Das Krankenversicherungsunternehmen bewertet die Einhaltung des qualitativen Kriteriums nach Ablauf des Bewertungszeitraums. Dies sind die folgenden Kriterien, die mit dem OD-Typ verknüpft sind:
i. Personalsicherheit (bezogen auf die Auszeit am überwachten Arbeitsplatz):
(1) Schwester des Wundheilungsspezialisten - im Durchschnitt mindestens 0,4 Buchten pro 120 Betten für OD 00005, 00022, 00023, 00024 und 00030,
(2) Ernährungstherapeut - durchschnittlich mindestens 0,4 Betten pro 120 Betten für OD 00005, 00022, 00024, 00027, 00028 und 00030,
(3) Ergotherapie - im Durchschnitt mindestens 1 Mal pro 120 Betten, für OD 00024 und 00005,
(4) Logoped - im Durchschnitt mindestens 1 Mal pro 120 Betten für OD 00024,
(5) Gesundheitspsychologe - im Durchschnitt mindestens 0,4 pro 120 Betten für OD 00005, 00022, 00024 und 00030.
ii. Technische Ausrüstung:
(1) Durchschnittliche Anzahl der Betten pro Zimmer - maximal 2,5 Betten pro Zimmer bei OD 00005, 00022, 00023 und 00024,
(2) Ausrüstung für die Trennung von elektrisch verstellbaren Betten - mindestens 75 % der elektrisch verstellbaren Betten, unterstützt durch das Protokoll über die Sicherheitstechnische Kontrolle bei OD 00005, 00022, 00023 und 00024.
f) Der Pauschalsatz pro Tag der Krankenhausaufenthalte von OD 00021 und 00026 wird gemäß Buchstabe c für die Patientenkategorien 1, 2, 3 und 4 gemäß der Leistungsliste bestimmt, der KN-Wert beträgt 1,12 bis zum 24. Tag der Krankenhausaufenthalte und 1,08 ab dem 24. Tag der Krankenhausaufenthalte. Die Anzahl der Tage wird ab dem ersten Tag der Zulassung zum Bett des Anbieters berechnet, einschließlich der Entlassungen. Für den Fall, dass die Krankenhausaufenthalte vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, wird die Dauer der Krankenhausaufenthalte ab dem 1. Januar 2021 berechnet. Für die Patientenkategorie 5 gemäß der Leistungsliste beträgt der CN-Wert 1,09.
g) Die Bestimmung des Pauschalsatzes von OD 00021 und OD 00026 gemäß Buchstabe f unterliegt der Erfüllung des Transformationsplans für die Umstrukturierung von Betten im Rahmen der vom Gesundheitsministerium genehmigten psychiatrischen Pflegereform. Bei Nichteinhaltung dieses Plans wird der Pauschalsatz gemäß Buchstabe c festgesetzt.
h) Der Pauschalsatz für einen Tag der Krankenhausaufenthalte von 00031, 00032, 00098 und 00099 wird auf dem Bewertungszeitraum des für 2020 vereinbarten Betrags plus 4% festgesetzt.
i) Die Höhe der Vergütung wird um 1.000 CZK für jeden Tag der Hospitalisierung erhöht, wobei eine versicherte Person, die mit U07.1 nach der internationalen Klassifikation von Krankheiten diagnostiziert wird, die in der Bewertungsperiode vorgesehen und von der Krankenversicherungsgesellschaft anerkannt wird, innerhalb von 20 Tagen nach der ersten Bereitstellung der Leistung Nr. 82301 nach der Liste der Leistung oder Screening-Tests COVID-19 durch eine PCR-Methode mit einem positiven Ergebnis oder Leistung auf dem SARS-Kalender Nr.
j) Die Vorauszahlung wird dem Anbieter monatlich innerhalb des zwanzigsten Tages des Monats, an dem der Vorschuss berechnet wird, gewährt. Der monatliche Vorschuss wird wie folgt festgesetzt:
Wo:
Backup-Kompensation, m ist der Fortschritt bei der Entschädigung im Monat der Bewertungsperiode.
i ist 1 bis n, wobei n die Gesamtzahl der Kombinationen des Patienten- und OD-Typs ist, die der Anbieter im Bewertungszeitraum gemeldet hat.
PSOD, 2021, i ist die pauschale Rate pro Tag der Spitalisierung in der Bewertungsperiode für die Kombination von Patient und OD-Typ i, wie in den Buchstaben b bis h genannt.
j für Monate des Jahres und nimmt Werte von 1 bis m, wobei m der Monat ist, für den die Vorauszahlung berechnet wird.
OD2019, ij ist die Anzahl der gemeldeten Anbieter und das Krankenversicherungsunternehmen von anerkannten Behandlungstagen des Typs und der Kategorie im Monat j des Bezugszeitraums.
OD2021, ij ist die Anzahl der gemeldeten Anbieter und der Krankenversicherungsgesellschaft von anerkannten Behandlungstagen des Typs und der Kategorie im Monat j des Bewertungszeitraums.
k stellt Monate des Jahres dar und nimmt Werte von 1 bis m-1, wobei m der Monat ist, für den die Vorauszahlung berechnet wird.
Backup-Kompensation, k ist der Fortschritt bei der Entschädigung in einem Monat bis zur Periode der Bewertung.
k) Der Vorschuss für die Entschädigung gemäß Buchstabe j für den Juli 2021 wird durch die Vergütung gemäß Ziffer i in Bezug auf die Spitalisierungstermine des vor dem 31. Juli 2021 angemeldeten Anbieters und das anerkannte Krankenversicherungsunternehmen erhöht.
(l) Bei der Erbringung von bezahlten Dienstleistungen an ausländische Versicherte gilt der in den Buchstaben e, f und g genannte Anstieg der KN nicht und der Pauschalsatz für OD 00021, 00026 wird gemäß Buchstabe c festgesetzt.
(m) Die in Anhang 12 dieser Verordnung aufgeführten Arzneimittel werden vom Krankenversicherungsunternehmen dem Anbieter auf der Ebene ihres angegebenen Einheitspreises erstattet.
9. In Anhang Nr. 1, Teil B Nummer 2 Buchstabe a, "1,22 " ersetzt durch" 1,46" und "1,19 " ersetzt durch" 1,47".
10. In Anhang 1 (B) (2) (g):
"(g) Für jeden angemeldeten Anbieter und das von OD 00015, 00020, 00033 und 00035 nach der Leistungsliste anerkannte Krankenversicherungsunternehmen, das in der Bewertungsperiode für Patienten mit einer Diagnose von U07.1 gemäß der internationalen Klassifikation von Krankheiten innerhalb von 20 Tagen nach der ersten Bereitstellung von Leistung 82301 nach der COVID-Screening- oder Screening-Testliste 19 unter Verwendung der PCR-Methode mit einem positiven Ergebnis oder Ergebnis auf der SARSCoV-2 Antigenkarte 1 angegeben ist,
11. In Anhang 3 Teil Der erste Satz von Nummer 2 erhält folgende Fassung: "Für Anbieter von kostenpflichtigen Dienstleistungen, die eine spezielle ambulante Betreuung bieten, die nicht unter Nummer 1 genannt ist, wird der Vergütungsbetrag auf der Grundlage der Leistungsliste bestimmt, die durch Vergütung mit einem Wert von CZK 1.05 erbracht wird, mit Ausnahme der Sachkenntnis der Leistungsliste, für die der Wert des Punktes in Teil C bestimmt wird, und mit Ausnahme der Leistung Nr. 89312 nach der Liste der Leistungen, für die der Wert des Punktes von CZK 1.06 bestimmt wird."
12. Am Ende von Anhang 3 wird folgender Teil C angefügt:
"(C) Wert nach Sachkenntnis
1. Für die folgenden Kompetenzen gemäß der Leistungsliste wird der Wert des Punktes bestimmt:
| Odbornost podle seznamu výkonů | Hodnota bodu |
|---|---|
| 106 | 1,37 |
| 203 | 1,17 |
| 208 | 1,09 |
| 301 | 1,24 |
| 402 | 1,06 |
| 501 | 1,06 |
| 502 | 1,11 |
| 504 | 1,14 |
| 506 | 1,07 |
| 601 | 1,09 |
| 607 | 1,14 |
| 704 | 1,42 |
| 708 | 1,24 |
| 780 | 1,25 |
"
13. In Anhang Nr. 8 wird Teil A Nummer 1, "0,95 " ersetzt durch" 0,97" und "0,79 " ersetzt durch" 0,81".
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 100 / 2022 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 242 / 2021 Slg., zur Festlegung der Methode zur Eindämmung der Entschädigung in Höhe der Entschädigung für die in 2021 gezahlten Leistungen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.04.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 30.04.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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