Dekret Nr. 100 / 2012 Coll.

Verordnung zur Vorbestellung und Handhabung von medizinischen Geräten

Gültig In Kraft seit 01.04.2012
100 %
Ordnung
vom 22. März 2012
über die Verschreibung und Handhabung von medizinischen Geräten
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 123 / 2000 Slg., über Medizinprodukte und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 130 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 375 / 2011 Slg.:
§ 1
Methode zur Vorbestellung von medizinischen Geräten
(1) Für die Verschreibung eines medizinischen Geräts verwendet ein Arzt (nachfolgend "Präscribing Arzt ') medizinische Verschreibungen, die Gutscheine und Bestellungen sind.
(2) Der Gutschein sollte verwendet werden, wenn ein medizinisches Gerät einem bestimmten Patienten bei der Bereitstellung der ambulanten Versorgung vorschreibt,
a) wenn das medizinische Gerät ganz oder teilweise durch eine öffentliche Krankenversicherung abgedeckt ist oder
b) bei einem medizinischen Gerät, das unmittelbar oder mittelbar die menschliche Gesundheit gefährdet (1).
(3) Die Bestellung ist zu verwenden, wenn medizinische Geräte einer unbestimmten Patientengruppe zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen bei medizinischen Geräten, die die menschliche Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährden können, vorschreiben.
(4) Nur Zeichen oder Elemente, die die Lesbarkeit der ausgefüllten Daten nicht einschränken und die keine Daten über andere Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen enthalten, können auf das Rezept gesetzt werden.
(5) Das medizinische Rezept kann gegen seinen Missbrauch mit Schutzmerkmalen versehen sein.
(6) Nur fertiggestellte ärztliche Verschreibungsformulare können durch Druck des Stempels des Gesundheitsdienstleisters (2) erhalten werden.
§ 2
Formulare des Gutscheins für ein abgedecktes medizinisches Gerät
(1) Bei der Verschreibung eines medizinischen Geräts, das ganz oder teilweise durch eine öffentliche Krankenversicherung abgedeckt ist, sind folgende Angaben auf dem Gutschein zu machen:
a) die Bezeichnung des Krankenversicherungsunternehmens durch eine Codenummer;
b) Name und gegebenenfalls Name des Patienten, Anschrift des Aufenthaltsortes des Patienten, Telefonnummer des Patienten, wenn der Patient einverstanden ist; die Zahl der Versicherten, falls zugeordnet; wenn die Zahl der Versicherten nicht zugewiesen ist, das Geburtsdatum; im Falle des Gefängnisdienstes der Tschechischen Republik, der Name und die Anschrift des Versicherten, die Anschrift und die Anschrift des Verhafteten
c) das vorgeschriebene medizinische Gerät, den Namen, unter dem das medizinische Gerät auf den Markt gebracht wird, den Code, unter dem das medizinische Gerät von dem betreffenden Krankenversicherungsunternehmen registriert wird, und die Anzahl der Pakete bei einem Massenmedizingerät;
d) eine individuelle Auslegung der Merkmale des medizinischen Geräts und des Codes, unter dem das medizinische Gerät vom betreffenden Krankenversicherungsunternehmen registriert wird, wenn es sich um ein benutzerdefiniertes medizinisches Gerät handelt;
e) die Diagnose des Patienten, für den das medizinische Gerät vorgeschrieben ist; die Diagnose erfolgt mit dem Internationalen Krankheitsklassifikationscode;
f) den Stempel des Gesundheitsdienstleisters, der Folgendes enthält:
1. wenn es sich um eine natürliche Person, Name und Nachname des Gesundheitsdienstleisters, die Anschrift des Orts der Erbringung der Gesundheitsdienste, die Identifikationsnummer des Arbeitsplatzes der Gesundheitseinrichtung, wenn sie vom Krankenversicherungsunternehmen zugewiesen wird, und die Telefonnummer; oder
2. wenn es sich um eine juristische Person, einen Namen oder einen Geschäftsnamen, einen Sitz, einen Ort des Gesundheitsdienstes, eine Identifikationsnummer des Arbeitsplatzes der Gesundheitseinrichtung, wenn sie von der Krankenversicherungsgesellschaft zugewiesen wird, und eine Telefonnummer,
g) den Namen und gegebenenfalls die Namen des Verwalters, in Blockbuchstaben oder Namen geschrieben; der auf Antrag eines Patienten ausgestellte Gutschein, der ihn in einem anderen Mitgliedstaat verwenden will, zeigt auch die fachlichen Qualifikationen und Kontaktdaten, die E-Mails, Telefon oder Fax sind, die die internationale Wahl und die Angabe "Tschechische Republik" angeben; und
(h) die Unterschrift des Verwalters und das Datum der Ausgabe des Gutscheins.
(2) Ist die Rückzahlung des medizinischen Geräts mit der Genehmigung des medizinischen Prüfers des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens verbunden, so ist der medizinische Prüfer
a) die Bestätigung "Angenehmigt durch den Revisionsarzt", das Datum der Genehmigung, die Unterschrift und den Stempel des ermächtigten Inspektors angeben; oder
b) schriftliche Zustimmung zur wiederholten Verschreibung medizinischer Geräte; die schriftliche Zustimmung ist spätestens innerhalb von 14 Tagen in die Krankenakte des Patienten einzutragen. Auf der Vorderseite des Gutscheins, der unter der schriftlichen Zustimmung des medizinischen Prüfers ausgestellt wurde, wird der Beauftragte "Angenehmigt durch den medizinischen Prüfer" angegeben.
(3) Ist es ein medizinisches Gerät, dessen Zahlung durch den medizinischen Prüfer des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens genehmigt wird und der Präscribing Arzt des tschechischen Gefängnisdienstes ist, wird das medizinische Zertifikat an den medizinischen Prüfer des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens zur Bestätigung durch diesen Arzt übermittelt. Ansonsten ist Absatz 2 Buchstabe b zu beachten.
§ 3
Formen des Gutscheins auf einem medizinischen Gerät, das die menschliche Gesundheit direkt oder indirekt gefährden kann
(1) Bei der Verschreibung eines medizinischen Geräts, das die Gesundheit einer Person, die auch vollständig oder teilweise durch eine öffentliche Krankenversicherung abgedeckt ist, unmittelbar oder mittelbar gefährden kann, werden die in Abschnitt 2 genannten Informationen auf dem Gutschein bereitgestellt.
(2) Bei der Verschreibung eines medizinischen Geräts, das die Gesundheit einer nicht unter die Krankenversicherung fallenden Person unmittelbar oder mittelbar gefährden kann, sind folgende Angaben auf dem Gutschein zu machen:
a) Name und gegebenenfalls Name des Patienten, Anschrift des Aufenthaltsorts des Patienten, Telefonnummer des Patienten, wenn der Patient einverstanden ist; Geburtsdatum des Patienten; im Falle des Gefängnisdienstes der Tschechischen Republik, Name und Anschrift des Gefangenen, Anschrift und Anschrift des für die Straftat verurteilten Patienten und des Namens des Gefängnisses und der für die Haftpflicht zuständigen Person,
b) das vorgeschriebene medizinische Gerät, den Namen, unter dem das medizinische Gerät auf den Markt gebracht wird, die detaillierte Identifizierung und die Anzahl der Stücke;
(c) die Worte "Castle Patient",
d) die Diagnose des Patienten, für den das medizinische Gerät vorgeschrieben ist; die Diagnose erfolgt mit dem Internationalen Krankheitsklassifikationscode;
e) der Stempel des Gesundheitsdienstleisters mit:
1. wenn es sich um eine natürliche Person, Name und Nachname des Gesundheitsdienstleisters, die Anschrift des Orts der Erbringung der Gesundheitsdienste, die Identifikationsnummer des Arbeitsplatzes der Gesundheitseinrichtung, wenn sie vom Krankenversicherungsunternehmen zugewiesen wird, und die Telefonnummer; oder
2. wenn es sich um eine juristische Person, einen Namen oder einen Geschäftsnamen, einen Sitz, einen Ort des Gesundheitsdienstes, eine Identifikationsnummer des Arbeitsplatzes der Gesundheitseinrichtung, wenn sie von der Krankenversicherungsgesellschaft zugewiesen wird, und eine Telefonnummer,
f) den Namen und gegebenenfalls die Namen des Präscribing Arztes, der in Blockbuchstaben oder Namen geschrieben ist; der auf Antrag eines Patienten ausgestellte Gutschein, der ihn in einem anderen Mitgliedstaat verwenden will, zeigt auch die fachlichen Qualifikationen und Kontaktdaten, die E-Mails, Telefon oder Fax sind und die die internationale Wahl und die Angabe "Tschechische Republik" angeben; und
(g) die Unterschrift des Präscribers und das Datum der Ausgabe des Gutscheins.
§ 4
Details zur Bestellung
(1) Die Bestellung eines medizinischen Geräts enthält folgende Informationen:
a) das vorgeschriebene medizinische Gerät, den Namen, unter dem das medizinische Gerät auf den Markt gebracht wird, die detaillierte Identifizierung und die Anzahl der Stücke;
b) den Stempel des Gesundheitsdienstleisters, der Folgendes enthält:
1. wenn es sich um eine natürliche Person, Name und Nachname des Gesundheitsdienstleisters, die Anschrift des Orts der Erbringung der Gesundheitsdienste, die Identifikationsnummer des Arbeitsplatzes der Gesundheitseinrichtung, wenn sie vom Krankenversicherungsunternehmen zugewiesen wird, und die Telefonnummer; oder
2. wenn es sich um eine juristische Person, einen Namen oder einen Geschäftsnamen, einen Sitz, einen Ort des Gesundheitsdienstes, eine Identifikationsnummer des Arbeitsplatzes der Gesundheitseinrichtung, wenn sie von der Krankenversicherungsgesellschaft zugewiesen wird, und eine Telefonnummer,
c) den Namen und gegebenenfalls die Namen des Präskribierenden Arztes, in Blockbuchstaben oder einem Namen geschrieben, es sei denn, der Präskribierende Arzt ist der Anbieter von Gesundheitsdiensten gemäß Buchstabe b (1) und
d) die Unterschrift des Bearbeiters und das Datum der Ausstellung der Bestellung.
(2) Die Bestellung kann in elektronischer Form erteilt werden. Wird der Auftrag vom Gesundheitsdienstleister an eine an ihr lokales Computernetz angeschlossene Apotheke gesendet, so wird er nur mit dem Zertifizierungscode des Gesundheitsdienstleisters geliefert. Wird der Auftrag vom Gesundheitsdienstleister an eine Apotheke übermittelt, die nicht an ihr lokales Computernetz angeschlossen ist, so wird ihm eine garantierte elektronische Signatur des Gesundheitsdienstleisters beigefügt. Der Auftrag enthält die in Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme des Stempels des Gesundheitsdienstleisters und der Unterschrift des Bearbeiters.
§ 5
Dauer der medizinischen Verschreibung
(1) Ein Gutschein, der das vorgeschriebene medizinische Gerät enthält, kann innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum seiner Ausgabe verwendet werden, es sei denn, der vorschreibende Arzt entscheidet anders über den medizinischen Zustand des Patienten oder die Art des medizinischen Geräts.
(2) Eine Bestellung für ein vorgeschriebenes medizinisches Gerät kann innerhalb von 1 Jahr des Ausstellungsdatums erfolgen.
§ 6
Informieren des Patienten
Die Person, die das medizinische Gerät ausgibt, muss dem Patienten die für die korrekte und sichere Verwendung und die grundlegende Wartung des medizinischen Geräts erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
§ 7
Medizinischer Gutschein
(1) Das auf dem Gutschein vorgeschriebene medizinische Gerät wird von einer Apotheke (3) oder von einer Person ausgestellt, die dies aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der Krankenversicherung (4) zu tun hat.
(2) Ist die vorgeschriebene Menge oder Art von medizinischen Geräten für die Person, die das medizinische Gerät ausstellen darf, nicht verfügbar, so stellt diese Person einen Auszug des Gutscheins mit dem Namen "Auszug " auf das fehlende medizinische Gerät aus. Der Gutschein-Extrakt enthält die Original-Gutschein-Angaben; der Original-Gutschein ist mit dem Wort "Extrakt" gekennzeichnet. Absatz 5 Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer des Extrakts.
(3) In Ermangelung eines vorgeschriebenen medizinischen Geräts für die Person, die für die Abgabe des medizinischen Geräts befugt ist und dessen unmittelbare Frage im Hinblick auf den medizinischen Zustand des Patienten erforderlich ist, kann der ausstellende Apotheker oder pharmazeutische Assistent für medizinische Geräte (5) das vorgeschriebene medizinische Gerät durch ein anderes medizinisches Gerät ersetzen, sofern der Patient einverstanden ist und das Ersatz-medizinische Gerät auswechselbar ist. Der Emittent gibt die Änderung des Gutscheins an. Nach den ersten und zweiten Sätzen ist es nicht möglich, die "Verwirren Sie nicht 'Anmerkung, wenn der Verschreibunger ist, den Gutschein zu liefern.
§ 8
Bestellnummer
Bei der Ausstellung eines für eine Bestellung vorgeschriebenen medizinischen Geräts bestätigt der Arzt, der die Bestellung ausgestellt hat, den Eingang oder, soweit er geeignet ist, den medizinischen Beruf ohne professionelle Aufsicht zu verfolgen, von einem zugelassenen Gesundheitsberuf (5).
§ 9
Übergangsbestimmungen
Wurde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses eine ärztliche Verordnung erlassen, so wird ein medizinisches Gerät gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erlassen.
§ 10
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Minister:
Dok. MUDr. Heger, CSc., v. r.
1) Erlass der Regierung Nr. 342 / 2000 Coll., Einrichtung von medizinischen Geräten, die die menschliche Gesundheit gefährden können.
2) § 2 des Gesetzes Nr. 372 / 2011 Slg., über die Gesundheitsdienste und die Bedingungen für ihre Bestimmung (Gesundheitsgesetz).
3) Gesetz Nr. 372 / 2011 Slg., über Gesundheitsdienste und die Bedingungen für ihre Bestimmung (Gesundheitsgesetz).
4) Artikel 17 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 48 / 1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 369 / 2011 Slg.
5) Gesetz Nr. 95/2004 Slg., über die Bedingungen für die berufliche Kompetenz und Fachkompetenz für die Ausübung des Arztes, Zahnarzt und Apotheker in der geänderten Fassung. Gesetz Nr. 96/2004 Slg. über die Bedingungen für den Erwerb und die Anerkennung der Zuständigkeit für die Ausübung nichtmedizinischer Berufe und die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsfürsorge und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische Gesundheitsberufe), geändert.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 100 / 2012 Coll., zur Vorbestellung und Handhabung von medizinischen Geräten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.03.2012
In Kraft seit01.04.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf