Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Nr. 10 / 1991 Coll.

Erlass des Bundesministeriums für Verkehr über die Betriebsbedingungen von Kraftfahrzeugen, die mit Druckgas betrieben werden

Gültig In Kraft seit 01.02.1991
10.
Ordnung
Bundesministerium für Verkehr
vom 21. Dezember 1990
über die Betriebsbedingungen von mit Druckgas betriebenen Kraftfahrzeugen
Das Bundesministerium für Verkehr hat im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Erlasses Nr. 54 / 1953 Slg. auf dem Straßenverkehr, geändert durch die gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 13 / 1956 Slg.:
§ 1
Anwendungsbereich
In diesem Erlass sind die Bedingungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen festgelegt, bei denen der Kraftstoff Erdgas oder Biogas mit einem Methangehalt von mehr als 85 Vol.-% oder andere Kohlenwasserstoffgemische mit kritischen Temperaturen unter 263 K (-10 ° C) (nachstehend "komprimierte Gasfahrzeuge" genannt) und Bedingungen für die Ausführung, den Betrieb und die Wartung ihrer Gaseinrichtungen komprimiert wird.

ČÁST PRVNÍ

Bedingungen der Betriebsfahrzeuge, die durch Druckluft betrieben werden
§ 2
Druckluftfahrzeuge
(1) Fahrzeuge, die mit Druckgas betrieben werden, müssen die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße durch besondere Vorschriften (1) und die Bedingungen für die Ausführung der Gasausrüstung und deren Montage im Fahrzeug gemäß Teil 2 dieser Regelung erfüllen. Das Fahrzeug muss auch
(a) mit einem Feuerlöscher eines zugelassenen Typs ausgestattet, (2) Sicherheitshinweise und Anweisungen für das Verfahren bei einem Unfall;
b) mit einer leicht zugänglichen Batterietrennung versehen, damit alle elektrischen Schaltungen ohne Werkzeug unterbrochen werden können;
c) deutlich nach Sondervorschriften gekennzeichnet, (3) in der Kabine des Fahrzeugs, so dass die Markierung vom Fahrerplatz, an den Außenseiten der Karosserie und an der Rückseite des Fahrzeugs zu erkennen ist; die Markierung muss so angebracht sein, dass sie die Sicht nicht von der Position des Fahrers einschränkt,
d) regelmäßig einer technischen Kontrolle nach bestimmten Vorschriften unterzogen; (4) die erste technische Prüfung ist spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme des Fahrzeugs oder von der Genehmigung der technischen Kapazität des Fahrzeugs bis zur Änderung des Triebwerks durchzuführen, wobei jede nachfolgende Inspektion spätestens ein Jahr nach dem vorherigen durchgeführt wird.
(2) Die Emissionen von Abgasschadstoffen in Fahrzeugen, die mit Druckgas betrieben werden, dürfen die durch besondere Bestimmungen festgelegten Werte nicht überschreiten. 5) Bei Fahrzeugen mit konvertiertem Motorantrieb gelten die in dieser Regelung festgelegten Werte für den Motor vor seiner Umrüstung.
(3) Bei Fahrzeugen mit klassischer Antriebsart kann eine Änderung des Antriebs durch Druckgas nur mit Zustimmung des Herstellers oder Sachverständigen oder der im Verfahren zur Genehmigung der technischen Kapazität des Fahrzeugs bei der Änderung eines wesentlichen Teils desselben benannten Verwaltung vorgenommen werden. 6) Die Anlage muss dem in der technischen Dokumentation der Gasanlage beschriebenen Verfahren folgen. Die Fahrzeugmodifikationsgesellschaft muss eine technische Beschreibung der Gaseinrichtungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Sicherheitshinweise und Nachweise für die Prüfergebnisse der Gaseinrichtungen und Druckbehälter an das Fahrzeug liefern.
(4) Die Vorschriften über die Genehmigung der technischen Kapazität von mit Druckgas betriebenen Fahrzeugen gelten sinngemäß für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen für den Straßenverkehr. 7)
§ 3
Betrieb von Druckgasfahrzeugen
(1) Im Betrieb und Betrieb von mit Druckgas betriebenen Fahrzeugen sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) bei Leckage und Ausfall der Gasanlage müssen die Schließventile der Druckbehälter sofort geschlossen werden; die Schließventile müssen auch nach Beendigung der Arbeitsverschiebung des Fahrzeugs geschlossen werden;
b) in der Kabine des Fahrzeugs, bei der Befüllung von Druckbehältern, der Behandlung und Wartung des Fahrzeugs, dem Rauchen und dem Umgang mit offenem Feuer verboten sind;
c) der Gehalt an Gasbehältern darf nur in den Freiraum abgegeben werden, wenn zu diesem Zweck keine Zündung des ausgesandten Gases beabsichtigt oder beabsichtigt ist;
d) es ist untersagt, in geschlossenen Lager-, Garagen- und ähnlichen Räumen einzusteigen, in denen Fahrzeuge, die mit Druckgas betrieben werden, nicht ausdrücklich zugelassen sind;
e) vor dem Eintritt in eine Werkstatt oder eine gemeinsame Garage wird der zuständige Beamte dieses Gebäudes darüber informiert, dass das Fahrzeug mit Druckgas betrieben wird;
f) Druckbehälter am Fahrzeug dürfen nicht externen Wärmequellen ausgesetzt werden;
g) wenn während der Fahrt (Betrieb) des Fahrzeugs der in Absatz 12 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannte Defekt auftritt, das Fahrzeug unverzüglich entladen und Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.
(2) Der gasbetriebene Fahrzeugbetreiber stellt sicher, dass Fahrer und andere Personen, die Fahrzeuge bedienen, den in Absatz 1 genannten Bedingungen mit den Sicherheitshinweisen und den Anweisungen für das Verfahren bei einem Unfall vertraut sind.

ČÁST DRUHÁ

Implementierung von Gasgerät
§ 4
Gasdruckbehälter und ihre Geräte
(1) Als Gastanks können nur Druckbehälter (im Folgenden "Container") verwendet werden, die bestimmten Vorschriften entsprechen. 8)
(2) Die Behälter können mit den Batterien verbunden sein, wobei jeder Behälter mit einem separaten Strömungsventil (d.h. "Überstromventil") und einem Schließventil ausgestattet ist.
(3) Der Behälter bzw. die Batterie von Behältern ist so fest mit dem Fahrzeugaufbau verbunden, dass bei einer Verzögerung von 20 g in Längsrichtung und 8 g in vertikaler oder querer Richtung die Festigkeit der Befestigung der Gefäße und der angebrachten Armaturen und Rohre nicht gestört wird. Die Festigkeit der Verbindung kann durch Berechnung nachgewiesen werden.
(4) Die Absperrventile, Armaturen und Verbindungsgasleitungen zwischen einzelnen Behältern müssen vor Beschädigungen geschützt werden. Die Behälter, ihre Armaturen, Verbindungsgasleitungen und Anschlüsse müssen so angeordnet sein, dass sie nicht durch die Konturen des Fahrzeugs ragen und vor Aufprall, Strahlungswärme und Sonnenlicht geschützt sind.
(5) Die Verbindung zum Befüllen der Behälter muss mit einem Schließventil und einem Schließstopfen versehen sein. Die Stopfen müssen gegen Verlust gesichert sein, z.B. durch eine Kette, die fest mit der Struktur verbunden ist. Die Füllung muss durch ein am Fahrzeug befindliches Manometer steuerbar sein, das auch als Indikator für die Gasmenge in den Behältern dienen kann.
(6) Das zusätzliche Verschweißen von Stütz- oder Hilfsstrukturen auf Gefäße ist nicht gestattet.
§ 5
Druckregler
(1) Der Druckregler muss dem größtmöglichen Eingangsdruck standhalten.
(2) Das zur Herstellung von Reduktionsventilen verwendete Material muss widerstandsfähig gegen die Wirkung des für den Antrieb des Fahrzeugs verwendeten Gases sein, muss den Betriebs- und Prüfdrücken und Betriebsbedingungen am Fahrzeug sicher standhalten.
(3) Die Druckentlastungsventile und -regler müssen in einem Abstand zu den Teilen des Fahrzeugs angeordnet sein, die Wärme abgeben (insbesondere das Abgasrohr) oder so geschützt sind, dass die von ihren Herstellern für die Reduktion von Ventilen und Reglern vorgegebenen Höchsttemperaturen nicht überschritten werden.
(4) Die Regler müssen so ausgebildet sein, dass der Gasstrom zum Motor verhindert wird, wenn der Motor des Fahrzeugs ruht. Die Kontrollen und Kontrollen werden vom Hersteller eingestellt, um eine unerwünschte Handhabung zu vermeiden, mit Ausnahme der Leerlaufelemente.
§ 6
Gasverteiler und Rohre
(1) Gasverteiler und Leitungen einschließlich aller Anschlüsse müssen beständig gegen die Wirkung des verwendeten Gases sein. Er muss mechanisch den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs und dem maximalen Betriebs- und Prüfdruck entsprechen.
(2) Bei Niederdruckanschlüssen (bis 100 kPa) dürfen nur Standardschläuche verwendet werden, die für Druckgas gemäß § 1 oder anderer Standard Hadic9 bestimmt sind. Die Schlauchverbindungen müssen perfekt dicht sein, und jede Verbindung muss mit mindestens zwei Schnallen ausgestattet sein, wenn Gurtschnallen für die Anschlüsse verwendet werden.
(3) Stahlrohre müssen ganz oder durch Schweißen verbunden sein. Gewindeverbindungen mit Schneidringen 10) sind nur für Armaturen und abnehmbare Teile der Verteilung zulässig.
(4) Die Rohre und Schläuche müssen so angeordnet und gesichert sein, daß sie nicht durch Vibration oder Reibung der Bauteile selbst beschädigt werden und vor Korrosion und Strahlungswärme geschützt werden müssen. Die Räume, durch die die Gasleitung geführt wird, sind gasdicht von der Fahrerkabine, dem Fahrgastraum oder dem geschlossenen Laderaum zu trennen und müssen sicher in den Freiraum gelüftet werden. Der Krümmungsradius von gebogenen Stahlrohren muss größer als das Fünffache ihres Außendurchmessers sein. Die Griffe und Kanäle des Gasrohrs müssen so beschaffen sein, dass die Rohre durch Kontakt mit den starren Teilen des Fahrzeugs nicht mechanisch beschädigt werden können. Die Außenfläche des Metallrohrs muss gelb sein.
(5) Direktes Verschweißen von Rohren und Rohren an die Struktur von Behältern oder Fahrzeugen ist nicht gestattet. Alle Anschlüsse und Leitungen sind zugänglich und steuerbar. Die Gasrohre und -schläuche müssen in einem Abstand vom Heizgerät angeordnet sein, um die Funktion der Gasanlage nicht zu stören. Gegebenenfalls ist eine wirksame Abschirmung gegen thermische Strahlung und eine sichere Off-Board-Gas-Extraktion durchzuführen.
(6) Rohre müssen eine einfache Entleerung von Behältern oder Batterien ermöglichen.
§ 7
Mischgeräte und Steuerungselemente
(1) Die Mischvorrichtung muss sicher fixiert und nicht vor Luftreinigern platziert werden.
(2) Ein mit Druckgas betriebenes Fahrzeug, das auch für alternative Antriebe durch flüssigen Kraftstoff (automotorisches Benzin oder Diesel) modifiziert ist, muss so ausgelegt sein, dass es nicht gleichzeitig auf gasförmigen und flüssigen Kraftstoff betrieben werden kann, mit Ausnahme der Zündladung für Dieselmotoren.
§ 8
Armaturen
(1) Die Räume, in denen Hochdruckarmaturen, Hochdruckgasverteiler und Reduktionseinrichtungen angeordnet sind, sind gasdicht vom Fahrerhaus, Fahrgastraum oder dem umschlossenen Laderaum des Fahrzeugs zu trennen. Die Belüftungsleitung ist an einer Stelle zu öffnen, an der Teile des Fahrzeugs nicht vorhanden sind, die dazu führen könnten, dass das Leckgas entzündet und in den Kabinen- und Fahrgastraum gelangt. Alle Armaturen sind leicht zugänglich.
(2) Die Verbrennungs- oder Zündanlage in der Ansaugleitung ist bei Gasbetrieb automatisch zu deaktivieren.
§ 9
Genehmigung der technischen Kapazität von Gasanlagen
(1) Die technische Kapazität von Gasanlagen, die in Schüttgütern hergestellt oder eingeführt werden, muss gemäß den besonderen Vorschriften genehmigt werden. 11) Die Herstellung einer einzigen Gasanlage ist verboten.
(2) Die technischen Unterlagen der Gasausrüstung, die Betriebs- und Wartungsanleitungen, Sicherheitshinweise, maximale Druckdaten, Nachweise für die Eignung für das Gas und Nachweise, dass die Elemente der Gasausrüstung, die einer Genehmigung nach den staatlichen Prüfvorschriften unterliegen, vom zuständigen zugelassenen Prüflabor genehmigt worden sind, sind in der Dokumentation zur Genehmigung der technischen Eignung der Gasausrüstung vorzulegen.
§ 10
Physikalische Kontrollen von Gasanlagen
(1) Nach dem Einbau am Fahrzeug und nach Reparatur oder Rekonstruktion muss das Gasgerät einer technischen Inspektion unterzogen werden. Im Falle von In-Service-Fahrzeugen sind regelmäßige technische Kontrollen der Gasausrüstung spätestens innerhalb eines Jahres der vorherigen Überprüfung und danach vorzunehmen, wenn das Fahrzeug seit mehr als drei Monaten außer Betrieb ist. Die technischen Kontrollen sind nach dem technologischen Verfahren des Herstellers von Gasanlagen durchzuführen; eine Leck- und Festigkeitsprüfung ist immer Teil der technischen Inspektion.
(2) Der Hersteller der Gasausrüstung oder des Unternehmens, das seine Installation im Fahrzeug durchführt, ist ermächtigt, die technischen Kontrollen durchzuführen. Der gasbetriebene Fahrzeugbetreiber hält die technischen Kontrollen auf. Besondere Vorschriften gelten für periodische Prüfungen von Gasdruckbehältern. 12)
§ 11
Wartung von Gasanlagen
Die Wartung der Gasausrüstung erfolgt nach den Anweisungen des Herstellers.
§ 12
Technische Inkompetenz von Gasanlagen
(1) Bei Ausfall der Gasanlage muss der Antrieb sofort durch Druckgas deaktiviert werden.
(2) Insbesondere gilt Folgendes als Mängel gemäß Absatz 1:
a) Leckage von Gas aus jedem Teil der Gasanlage und Ausfall des Belüftungssystems;
b) permanente Gasentnahme mittels Sicherheitsventilen;
c) einen Riß oder eine Beschädigung, die zu einer Gasleckage führen könnte;
d) Versagen der Reduzierung von Geräten, Druckregler, Mischer, Druckmesser, Schließventile und Befestigung von Behältern;
e) den Gasstrom zum Mischer am abgeschalteten Motor zu nehmen;
f) die zulässigen Grenzwerte für die schädliche Ausatmung in Abgasen überschreiten.
(3) Die Verdrängung durch Druckgas ist auch zu stören, wenn die periodischen Druckbehälter die Prüfung oder technische Kontrolle der Gaseinrichtungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wird.

ČÁST TŘETÍ

Schlussbestimmungen
§ 13
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.
Minister:
Ing.
1) Dekret des Bundesministeriums für Verkehr Nr. 41 / 1984 Coll., über die Bedingungen der Verwendung von Fahrzeugen auf der Straße.
2) § 78 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 41 / 1984 Slg.
ČSN 018014 Etikettiertische für Gasdruckbehälter.
4) § 83 der Verordnung des Innenministeriums Nr. 145 / 1956 Ú. l. (Ú. v.) auf dem Straßenverkehr.
5) § 39 des Erlasses Nr. 41 / 1984 Coll.
6) § 77 des Erlasses Nr. 145 / 1956 des Innenministeriums Ú. l. (Ú. v.).
7) § 3 Dekret des Bundesministeriums für Verkehr Nr. 41 / 1984 Sl. § 75 Dekret des Innenministeriums Nr. 145 / 1956 Ú. l. (Ú. v.). § 77 der Verordnung des Innenministeriums Nr. 145 / 1956 Ú. l. (Ú. v.).
8) Dekret des tschechischen Amtes für Arbeitssicherheit und des tschechischen Bergbauamtes Nr. 18 / 1979 Slg., das dedizierte Druckgeräte bezeichnet und bestimmte Bedingungen festlegt, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, geändert durch Dekret Nr. 97 / 1982 Slg. Verordnung der Slowakischen Arbeitsschutzbehörde und der Slowakischen Bergbaubehörde Nr. 23 / 1979 Slg., die reservierte Druckgeräte festlegt und bestimmte Bedingungen festlegt, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, geändert durch Verordnung Nr. 84 / 1982 Slg. ČSN 07 8304 - Druckbehälter für den Gastransport. Betriebsregeln. ČSN 07 8305 - Druckbehälter für den Gastransport. Technische Vorschriften.
9) ČSN 63 5384 Schlauch. Gas und Ölschläuche. Arbeitsdruck statisch 1,0 MPa. ČSN 63 5387 Schlauch. Ölschlauch. Arbeitsdruck statische 0,3 MPa. ČSN 63 5388 Schlauch. Ölschlauch. Arbeitsdruck statisch 0,5 MPa bis 2,0 MPa.
10) ČSN 23 7656 Strojárske skrutkovanie. Verschiedene Kreuze. Konstruktion und Grundmaße (mit ST SEV 2635-80). ČSN 13 7658 Strojárske skrutkovanie. Tessering Stifte. Konstruktion und Grundmaße (enthält ST SEV 2636-80).
11) § 4 des Gesetzes Nr. 41 / 1984 Coll.
12) ČSN 07 8305 Druckbehälter für den Gastransport. Technische Vorschriften.

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ZitierungDekret des Bundesministeriums für Verkehr Nr. 10 / 1991 Slg., über die Betriebsbedingungen von Kraftfahrzeugen mit Druckgas
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Verkündungsdatum01.02.1991
In Kraft seit01.02.1991
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