Ordnung des tschechischen Amtes für Geodätische und Kartographische Nr. 10 / 1974 Coll.

Dekret des tschechischen Büros für Geodätische und Kartographische Arbeiten im Bauwesen

Gültig In Kraft seit 01.03.1974
10.
Ordnung
Tschechisches Geodätisches und kartographisches Amt
vom 31. Januar 1974
auf geodätischen Arbeiten im Bau
Das tschechische Amt für Geodätische und Kartografie bietet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Technische und Investitionsentwicklung und mit anderen teilnehmenden Zentralorganen gemäß § 22 a) Gesetz Nr. 46 / 1971 Slg., über Geodäsie und Kartographie:

ČÁST PRVNÍ

Einführung und allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck und Umfang der Bestellung
Das Dekret regelt den Prozess der Behörden und Organisationen des tschechischen Geodätischen und Kartographischen Amtes sowie Investoren, Generaldesigner und Lieferantenorganisationen ("Bauteilnehmer") 1) bei der Umsetzung von geodätischen Bauwerken.
§ 2
Geodätische Arbeiten im Bau
(1) Geodätische Arbeiten bilden eine geodätische Basis oder ein Teil der Vorbereitungs- und Projektdokumentation von Gebäuden. Geodätische Arbeiten sind auch Arbeit von Aufwand, Arbeit der Kontrolle und geodätische Arbeit, die Teil der Dokumentation der tatsächlichen Konstruktion Implementierung. 2)
(2) Die Ergebnisse der verifizierten geodätischen Arbeit3) können nach ihrer Art auch als Grundlage für die Anpassung von Eigentumsverhältnissen, für staatliche Karten und für Karten der Oberflächensituation gemäß der oberen Gesetzgebung verwendet werden.4)

ČÁST DRUHÁ

Pflichten der Bauteilnehmer
§ 3
Sicherstellung der professionellen Leistung von geodätischen Arbeiten
(1) Die Bauteilnehmer sind verpflichtet (§ 4-6), die Leistung der geodätischen Arbeit durch verantwortliche Geoden sicherzustellen. Im Falle von Gebäuden, die nur eine einfache geodätische Arbeit erfordern, kann das regionale geodätische und kartographische Management (5) nach vorheriger Ausprägung durch die Baustelle entscheiden, dass die professionelle Leistung der geodätischen Arbeit durch qualifiziertes Personal ohne die Ernennung der verantwortlichen Vermessungspersonen gewährleistet werden kann.
(2) Die verantwortliche Geodäsie kann nur einen Arbeiter mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung in geographischer Richtung mit sechs Jahren Erfahrung ernennen, von denen mindestens drei Jahre Erfahrung im Bau, die den Test für verantwortliche Geodäsie erfolgreich bestanden. Für den Aufbau der in § 37 Abs. 1 des Bergbaugesetzes (6) genannten Tätigkeiten von Organisationen können die verantwortlichen Vermessungspersonen auch unter ähnlichen Bedingungen von Mitarbeitern mit abgeschlossener Hochschulbildung an der Bergbau-, Bergbau- oder Technischen Universität ernannt werden. Ausnahmen, insbesondere im Hinblick auf Praxis und Prüfung, sind vom tschechischen Amt für Geodätische und Kartografie gestattet. Die Prüfungen werden vor einer vom Vorsitzenden des tschechischen Geodätischen und Kartographischen Amtes bestellten Kommission abgehalten.
(3) Bauteilnehmer können die Leistung einer verantwortlichen Geodette durch eine andere Organisation gewährleisten. Für mehrere Teilnehmer oder für alle Teilnehmer am Bau kann die Funktion der verantwortlichen Geodette von einer Organisation erbracht werden. Ein Mitarbeiter der Lieferantenorganisation kann jedoch nicht gleichzeitig die Funktion eines verantwortlichen Investors oder General Designers erfüllen.
§ 4
Verpflichtungen des Investors
Der Investor ist verpflichtet
1. bei der Bearbeitung der Vor- und Projektdokumentation:
a) geodätische Nachweise liefern;
b) die Vollständigkeit der geodätischen Arbeiten zu überprüfen, die Teil des Dossiers sind;
c) rechtzeitige und kostengünstige Vorbereitung von geodätischen Materialien für die Entfernung von Land aus Landfonds und für die Anpassung der Eigentumsverhältnisse; 7)
2. bei der Realisierung des Aufbaus:
a) die Errichtung, den Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung und die Kontrolle gegen die Lieferung von Bauwerken im Vorfeld ihrer Übertragung zu gewährleisten;
b) die Beteiligung der verantwortlichen Geodäsie an der Protokollübertragung der Website an den Lieferanten sicherzustellen;
c) an der vom Auftragnehmer bei der Übernahme der Website durchgeführten Feldsteuerungsmessung teilnehmen;
d) die frühzeitige Einrichtung der räumlichen Lage der Objekte (Hauptpositionslinien oder Hauptachsen und Hauptpunkte der Routen, Haupthöhenpunkte) (8) und die Markierung bestehender Grundlinien auf der Oberfläche sicherstellen, wenn die Bautätigkeit beeinträchtigt werden kann;
e) die Zusammenarbeit des verantwortlichen Vermessungsträgers mit dem technischen Aufsichtsbeamten des Investors bei der Überwachung der Einhaltung der räumlichen Lage der Objekte; Überprüfen Sie die Position und Höhenorientierung der unterirdischen Linien und Objekte, bevor sie abgedeckt werden; überprüfen Sie die Orientierung der durchgeführten Feldänderungen; überprüfen Sie die geodätische Dokumentation der tatsächlichen Umsetzung der von den Lieferanten der Konstruktion übernommenen Konstruktion;
3. bei der Bearbeitung der Dokumentation des eigentlichen Baus: 9)
a) die umfassende Verarbeitung und Archivierung der Dokumentation von geodätischen Werken, die Teil der Dokumentation der tatsächlichen Ausführung des gesamten Bauwerks sind, nach dem Nachweis der verantwortlichen Geodäsie des Lieferanten für den Bau und den Ergebnissen seiner eigenen Kontrolle oder ergänzenden Messungen;
b) sicherzustellen, dass die Dokumentation für die in Artikel 2 Absatz 2 dieses Erlasses genannten Zwecke verwendet werden kann.
§ 5
Pflichten des Generaldirektors
Der Generalgestalter ist verpflichtet
1. bei der Bearbeitung der vorbereitenden Unterlagen:
Beurteilung der Vollständigkeit, Genauigkeit und Eignung des geodätischen Materials und seiner wirksamen Verwendung;
2. bei der Bearbeitung der Projektdokumentation:
a) die wirtschaftliche Nutzung der zuvor durchgeführten geodätischen Arbeiten und die notwendige Hinzufügung von geodätischen Materialien für die Projektaktivitäten;
b) Ausarbeitung, Stabilisierung und Gewährleistung des Haushaltsentwurfs für diese Arbeiten;
c) die Stabilisierung und Zielsetzung aller für Designzwecke verwendeten Punkte sicherzustellen und bei der Festlegung, Kontrolle und Dokumentation von geodätischen Arbeiten und deren Übermittlung an den Investor verwendet werden können;
d) die Zusammenarbeit der verantwortlichen Geodäsie auf den verschiedenen Teilen des Projekts, insbesondere bei der Bearbeitung von Aufwandszeichnungen des einzelnen Objekts10 sicherzustellen;
e) die Verarbeitung der Koordinierungszeichnung (Bau) 11 und die Koordinierung der räumlichen Lage von Boden, Boden und über Bodenobjekte und -ausrüstung sicherstellen;
f) Koordinierung und Kontrolle von geodätischen Arbeiten, die Teil der von einer anderen Organisation bearbeiteten Projekte sind;
3. bei der Ausführung der Konstruktion:
die Teilnahme des verantwortlichen Vermessungsleiters an der autoritären Aufsicht des Generaldesigners bei Bedarf sicherzustellen.
§ 6
Pflichten der Lieferantenorganisation
(1) Die Lieferantenorganisation ist
a) geodätische Zusammenarbeit bei der Übernahme des Standorts und der Durchführung von Kontrollmessungen des Geländes mit dem Investor;
b) während der Bauzeit Punkte des Netzes vom Investor oder andere nutzbare Punkte des Punktefelds übernehmen und aufrecht erhalten;
c) vom Investor die Einstellung der räumlichen Lage der Objekte übernehmen;
d) nach der Projektdokumentation eine detaillierte Identifizierung der Baustelleneinrichtungen und eine detaillierte Identifizierung des Gebäudes und anderer Gebäude sicherstellen;
e) die Anordnung der räumlichen Lage des Objekts und der Belege zur detaillierten Identifizierung des Objekts seiner Versorgung an einen anderen Lieferanten zu übermitteln;
f) die geodätische Kontrolle im Umfang der eigenen Lieferungen und Lieferungen durchzuführen;
g) geodätische Methoden der Positionierung und Höhenorientierung der tatsächlichen Ausführung von fertigen Objekten oder Teilen davon, einschließlich Feldänderungen am Gitter durch das Projekt (bei unterirdischen Linien und Objekten vor der Abdeckung);
(h) die numerische und grafische Kennzeichnung der tatsächlichen Ausführung der Arbeit sicherzustellen, damit die Dokumentation bei der Übergabe und Lieferung an den Investor übermittelt werden kann; 12)
(i) die Archivierung von Messprotokollen und Skizzen für die geleistete Arbeit sicherzustellen, so dass der Investor diese Materialien gegebenenfalls prüfen kann, um Auszüge und Kopien zu erhalten und dem Investor oder Benutzer vor dem Zerkleinern anzubieten.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben d, f, g genannten Verpflichtungen werden von ihren Lieferanten erfüllt.
(3) Wenn die Lieferantenorganisation Projektdokumente für die Gebäude liefert, hat sie auch Verpflichtungen nach Abschnitt 5.

ČÁST TŘETÍ

Verfahren zur Durchführung von geodätischen Arbeiten
§ 7
Koordinaten- und Höhensystem
(1) Geodätische Arbeiten nach diesem Dekret werden im Koordinatensystem des Single Trigonometric Catastral Network (S-JTSK-System) durchgeführt. Bei einer Erweiterung der bisher in einem anderen Koordinatensystem durchgeführten geodätischen Arbeit können Messungen in diesem System vorgenommen werden. Werden bestimmte geodätische Arbeiten für den Bau eines anderen Koordinatensystems verwendet, so sind die Ergebnisse dieser Arbeiten mit dem S-JTSK-System zu verbinden. Im Koordinatensystem von 1942 (S-42) sind Messungen außergewöhnlich für die Ausdehnung der in diesem System durchgeführten geodätischen Arbeiten durchzuführen, nur mit Zustimmung der Geodäsie- und Kartographiebehörden, die die Stellungnahme des Bundesministeriums für nationale Verteidigung im Voraus suchen. Wird die Arbeit nicht für staatliche Karten und Dokumentationen von Geodäsie- und Kartographieeinrichtungen oder für nach dem Obergesetz vorgeschriebene Oberflächenkarten übernommen oder genutzt, so kann die zuständige Geodäsie des Investors im Einvernehmen mit der verantwortlichen Geodäsie des Generaldesigners und unter ähnlichen Bedingungen ein lokales Koordinatensystem verwenden, wenn die Verbindung zum S-JTSK-System im Hinblick auf den Umfang und die Funktion der Konstruktion kostenaufwendig wäre. Das verwendete Koordinatensystem ist stets sowohl in grafischer als auch in schriftlicher Dokumentation zu kennzeichnen.
(2) Der Aufbau eines Punktfeldes richtet sich nach den einschlägigen Regeln. 15)
(3) Für geodätische Arbeiten unter diesem Dekret wird das baltische Hochrisikosystem - nach der Siedlung (Bpv) verwendet. Ist eine Erweiterung der Konstruktion oder Anlage bereits mit einem anderen Höhensystem verbunden, so ist dieses System normalerweise anzuwenden. In Absprache mit der verantwortlichen Geodäsie des Investors und unter ähnlichen Bedingungen kann die verantwortliche Geodäsie des Generaldesigners mit Zustimmung der Regionalen Geodätischen und Kartographischen Verwaltung das lokale Höhensystem 14 verwenden, wenn die Verbindung zum Richtnetz im Hinblick auf den Umfang und die Funktion des Baus kostenaufwendig wäre. Das verwendete Höhensystem ist sowohl in grafischer als auch in schriftlicher Dokumentation zu kennzeichnen.
(4) Die Verbindungen zum Tschechoslowakischen Einteilungsnetz sind nach besonderen Vorschriften vorzunehmen. 16)
§ 8
Karten- und Anzeigematerialien
(1) Die Anforderungen an die Art, den Umfang, den Umfang, die Inhalte und die Genauigkeit von Karten- und Layoutmaterialien, sofern sie nicht aus technischen Normen und einschlägigen Vorschriften resultieren, werden durch Vereinbarung zwischen den Bauteilnehmern festgelegt. Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die für den Arbeitsort zuständige Regionale Geodätische und Kartographische Verwaltung. Die grafische Darstellung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften und technischen Normen. 17)
(2) Wenn geodätische Materialien auf eine größere Skala übertragen werden müssen, muss die Erweiterung deutlich mit einer Note gekennzeichnet werden: "Halboskopie (Altimeter) abgeleitet von....... auf einer Skala von....... ".
(3) Die Punkte des Rasters, einschließlich der Haupthöhenpunkte, sind so, dass sie während des gesamten Baus verwendet werden können und sich auf den eigentlichen Bau konzentrieren.
§ 9
Dokumentation von geodätischen Arbeiten, die Teil der Dokumentation des tatsächlichen Baus sind
(1) Die Dokumentation über geodätische Arbeiten, die Teil der Dokumentation über die tatsächliche Ausführung der Konstruktion sind, umfasst die numerische und grafische Markierung der Ergebnisse der Orientierung der tatsächlichen Lage und Höhe der Boden, Boden und über Bodenobjekte und Ausrüstung an den Stellen des Rasters; die Lage und Höhenorientierung aller unterirdischen Linien und Ausrüstungen müssen für diese Dokumentation immer vor ihrer Abdeckung gerichtet werden. Die Dokumentation der geodätischen Arbeiten bedeutet eine Situation im allgemeinen auf einer Skala von 1: 1000 oder 1: 500 mit einer Zeichnung aller neu gebauten Objekte und Ausrüstung, Setznetze, Zeichnungen mit Figuren, einer Liste von Koordinaten und Punkten und einem technischen Bericht.
(2) Erkennt eine Organisation während ihrer Tätigkeiten unbekannte oder ungenau dokumentierte Objekte und Ausrüstungen, so unterrichtet sie unverzüglich den Investor, der dafür sorgt, dass sie zielgerichtet und nach Bedarf dokumentiert werden.
§ 10
Dokumentation von geodätischen Werken
Die Dokumentation von geodätischen Arbeiten, die Teil der Vorbereitungs- und Projektdokumentation und Dokumentation der tatsächlichen Umsetzung des Baus sind, wird von einem verantwortlichen geodätischen oder qualifizierten Arbeitnehmer unterzeichnet, der die professionelle Leistung der geodätischen Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 gewährleistet.

ČÁST ČTVRTÁ

Schlussbestimmungen
§ 11
Das Dekret umfasst auch geodätische Bauarbeiten auf dem Gebiet des Bundesministeriums für nationale Verteidigung, es sei denn, sie werden für die Zwecke der staatlichen Verteidigung gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 46 / 1971 Coll., über Geodäsie und Kartographie durchgeführt.
§ 12
Die Richtlinien der Zentralverwaltung für Geodäsie und Kartographie vom 21. Dezember 1964 Nr. 23-333.1- 13 900 / 1964 für Geodätische Arbeiten im Investitionsbau (Bulletin der Staatlichen Investitionsbaukommission Nr. 5 / 1964) werden aufgehoben.
§ 13
Diese Verordnung tritt am 1. März 1974 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Koubek v. r.
1) § 3 des Erlasses Nr. 163 / 1973 Slg., zur Dokumentation von Gebäuden.
2) § 69 des Gesetzes Nr. 163 / 1973 Slg., über die Dokumentation von Gebäuden.
3) Dekret Nr. 60 / 1973 Coll., über die Überprüfung von geometrischen Plänen und anderen Ergebnissen von geodätischen Arbeiten.
4) Gesetz Nr. 41 / 1957 Coll., über die Verwendung von Mineralwasser (oberes Gesetz).
5) Gesetz Nr. 36 / 1973 Slg., über Körper von Geodäsie und Kartographie.
6) Gesetz Nr. 41 / 1957 Coll., über die Verwendung von Mineralvermögen (oberes Gesetz).
7) Gesetz Nr. 53 / 1966 Slg., zum Schutz des landwirtschaftlichen Bodenfonds, Gesetz Nr. 22 / 1964 Slg., zur Registrierung von Immobilien.
8) ČSN 73 0420 Distinguishing Abweichungen bei der Konstruktion von ČSN 73 0421 Distinguishing Abweichungen von Bauobjekten mit räumlicher Zusammensetzung ČSN 73 0422 Distinguishing Abweichungen von Bauobjekten von Liner und Oberfläche ČSN 73 0405 Messung von Verschiebungen und Reformierung von Bauobjekten und deren Teilen.
9) § 69 des Gesetzes Nr. 163 / 1973 Slg., über die Dokumentation von Gebäuden.
10) ČSN 73 0128 Zeichnungen im Bau.
11) ČSN 73 0199 Ein Wort für Zeichnungen im Aufbau.
12) § 69 Abs. 2 des Erlasses Nr. 163 / 1973 Slg. über die Dokumentation von Gebäuden.
13) Gesetz Nr. 41 / 1957 Coll., über die Verwendung von Mineralvermögen (oberes Gesetz).
14) ČSN 73 0199 Das Wort für Zeichnungen im Aufbau.
15) Richtlinie Nr. 2500 / 1969-2 des tschechischen Geodätischen und Kartographischen Amtes für Technische Wirtschaftserhebung.
16) Beratung der zentralen Verwaltung von Geodäsie und Kartographie für Arbeiten im Czechoslovak Single Nivelation Network Nr. 2440 / 1968-5.
17) Leitlinien des tschechischen Geodätischen und kartographischen Amtes für Technische Wirtschaftserhebung Nr. 2500 / 1969-2. ČSN 73 0100 Arten und Anpassung von Zeichnungen im Bau, ČSN 73 0101 Zeichnungen von Bauwerken, ČSN 73 0120 Tags von grundlegenden technischen Wirtschaftskarten, ČSN 73 0122 Tags von speziellen Zweckkarten und Bauplänen, ČSN 73 0415 Geodetic

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des tschechischen Amtes für Geodätische und Kartographische Nr. 10 / 1974 Coll., über Geodätische Arbeiten im Bau
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.02.1974
In Kraft seit01.03.1974
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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