Gesetz Nr. 99 / 2013 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften im Bereich der Versicherungs- und Zusatzrentenversicherung im Zusammenhang mit der Abschaffung einer Befreiung vom Grundsatz der Gleichbehandlung im Europäischen Unionsrecht

Gültig Recht In Kraft seit 25.04.2013
ANHANG
Recht
vom 20. März 2013
zur Änderung bestimmter Versicherungs- und Rentenzusatzversicherungsgesetze im Zusammenhang mit der Abschaffung einer Befreiung vom Grundsatz der Gleichbehandlung im Europäischen Unionsrecht
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Versicherungsvertragsrechts
Čl. I
Gesetz Nr. 37 / 2004 Slg., über den Versicherungsvertrag und die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze (Versicherungsvertragsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 377 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 57 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 198 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 278 / 2009 Slg., Gesetz Nr.
1. Absatz 13a, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 13a
Gleichbehandlung
Bei der Festsetzung des Prämienbetrags oder zur Berechnung der Prämien ist es untersagt, einen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegengesetzten Aspekt zu verwenden. Dies gilt auch, wenn Schwangerschaft oder Mutterschaft als Aspekt bei der Bestimmung der Prämien oder bei der Berechnung der Leistungen verwendet wird. Dies gilt unbeschadet der Verwendung von Alter oder Gesundheit als bestimmender Faktor bei der Prämienbestimmung und der Berechnung von Prämien für Versicherungsprämien für diese Versicherungsrisiken, für die die Bewertung von Versicherungsrisiken auf relevanten und genauen versicherungstechnischen und statistischen Daten beruht und wenn die Differenz der Prämien oder Prämien angemessen ist."
Fußnote 4b wird gestrichen.
2. In Abschnitt 55 werden die Worte "oder der falsche Sex" gelöscht.
3. In Artikel 55 Absätze 1 und 2 werden die Worte "oder Sex" gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Rechtsbeziehungen aus Versicherungsverträgen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen den bestehenden Rechtsvorschriften.
2. Rechtsbeziehungen, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschlossen wurden, die am oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Abschluss einer Vereinbarung unterliegen, die den Versicherungszeitraum verlängert und für die die Rechte und Pflichten dieser Verträge ohne diese Vereinbarung nicht bestehen würden, unterliegen diesem Gesetz.
3. Eine Änderung der Bedingungen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Versicherungsvertrags, bei dem die Zustimmung der Vertragspartei, die am oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wird, erforderlich ist, führt nicht zu einer Änderung der Versicherungsprämien oder -ansprüche, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehen. Ergibt sich eine Änderung, die aufgrund der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eine Erhöhung der Versicherungsprämien oder eine Verringerung der Versicherungsleistungen zur Folge hat, so unterrichtet der Versicherungsnehmer den Versicherungsnehmer schriftlich über die Folgen einer solchen Änderung, bevor er seine Zustimmung erteilt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Versicherungsgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 277 / 2009 Coll., über die Versicherung, geändert durch Gesetz Nr. 409 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 188 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 420 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 428 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 458 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 18 / 2012 Coll. und Gesetz Nr. 399 / 2012 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei der Ermittlung des Prämienbetrags und der Berechnung der Prämien ist es untersagt, einen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegengesetzten Aspekt zu verwenden. Dies gilt unbeschadet der Verwendung von versicherungsmathematischen Methoden unter Berücksichtigung der Geschlechteraspekte bei der Bewertung des Versicherungsrisikos, deren Zweck es ist, die Einhaltung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu gewährleisten, sofern dies nicht zu einer Unterscheidung zwischen dem Niveau der Prämien und Beiträgen durch Sex auf individueller Ebene führt. Sie berührt auch die Verwendung von Alters- oder Gesundheitsstatus als bestimmender Faktor bei der Prämienbestimmung und bei der Berechnung von Prämien für Versicherungsprämien für diese Versicherungsrisiken, für die die Bewertung des Versicherungsrisikos auf relevanten und genauen versicherungstechnischen und statistischen Daten beruht und die Differenz der Prämien oder Prämien angemessen ist."
(2) Absatz 57, einschließlich Fußnote 20, wird gestrichen.
3. Absatz 120 (3) lautet wie folgt:
"(3) Das Versicherungsunternehmen verpflichtet sich, eine administrative Straftat zu begehen, indem es einen Aspekt verwendet, der dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Gegensatz zu Paragraph 56 (4) bei der Bestimmung des Betrags der Prämien oder bei der Berechnung der Ansprüche entgegensteht."
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
Wird eine Änderung der Bedingungen des vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Versicherungsvertrags vorgenommen, denen die Zustimmung der Vertragspartei, die am oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wird, erforderlich ist und die sich aus der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ergebende Änderung eine Änderung der Versicherungs- oder Rückversicherungsleistung zur Folge hat, so ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, unter Berücksichtigung dieser Änderung eine Anpassung an die technische Reserve vorzunehmen.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Rentenversicherungsgesetzes mit staatlichem Beitrag
Čl. V
Gesetz Nr. 42 / 1994 Slg., über Pensionszulassung mit einem staatlichen Beitrag und über Änderungen bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit seiner Umsetzung, geändert durch Gesetz Nr. 61 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 15 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 170 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 230 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 160 / 2001 Slg., Gesetz Nr.
1. In Absatz 2a wird der zweite Satz gestrichen.
2. In Artikel 43b Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"b) verstößt gegen das Diskriminierungsverbot der Teilnehmer nach Absatz 2a."
Die Buchstaben b bis v werden umnumeriert (c) bis (w).
3. Artikel 43c Absatz 6 Buchstaben a, i und j werden durch "(j) und k)" ersetzt und "(b)" durch "und (v)" ersetzt;
Čl. VI
Übergangsbestimmungen
Die Rechtsbeziehungen, die sich aus Zusatzrentenverträgen ergeben, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, unterliegen den bestehenden Rechtsvorschriften.

ČÁST ČTVRTÁ

Effizienz
Čl. VII
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Deutschland
Zeman v. r.
Nausea v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 99 / 2013 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der Versicherungs- und Zusatzrentenversicherung im Zusammenhang mit der Abschaffung einer Befreiung vom Grundsatz der Gleichbehandlung im Europäischen Unionsrecht
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.04.2013
In Kraft seit25.04.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf