Gesetz Nr. 97/1993

Gesetz über den Umfang der Verwaltung von staatlichen materiellen Reserven

Gültig In Kraft seit 15.03.1993
97.
Recht
vom 25. Februar 1993
über den Umfang der Verwaltung der materiellen Reserven des Staates
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
(1) Die Verwaltung der staatlichen materiellen Reserven (nachfolgend als "Administration" bezeichnet) ist eine zentrale Behörde des Staates in den Bereichen der wirtschaftlichen Maßnahmen für Krisensituationen und der staatlichen materiellen Reserven.
(2) Prag ist der Hauptsitz der Verwaltung.
(3) Der Vorstand wird von einem von der Regierung ernannten und entlassenen Präsidenten geleitet, dessen Auswahl, Ernennung und Berufung durch das Zivildienstgesetz geregelt werden.
§ 2
(1) Das Management besteht aus:
(a) Hauptsitz in Prag,
b) spezielle Organisationseinheiten.
(2) Die Grundsätze des Handelns und der Organisation der Verwaltung sind in der Satzung festgelegt. Satzung genehmigt von der Regierung.
§ 3
Das Management gewährleistet die Finanzierung von wirtschaftlichen Maßnahmen für Krisenzeiten1) und Finanzierung, Ersatz, Ersatz, Ersatz, Darlehen, Freigabe, Leasing, Verkauf, Lagerung, Schutz und Kontrolle von staatlichen materiellen Reserven und entsprechend den Anforderungen der Krisenpläne und deren Beschaffung. Die Verwaltung verwaltet und vereinigt die Verfahren der regionalen Behörden und koordiniert mit dem Innenministerium die Verfahren der zentralen Verwaltung bei der Vorbereitung wirtschaftlicher Maßnahmen für Krisensituationen. Die Verwaltung führt andere Aufgaben, die in einem spezifischen Gesetz festgelegt sind (1a) durch. Diese Tätigkeiten werden in Zusammenarbeit mit anderen zentralen Behörden durchgeführt.
§ 3a
(1) Auf Initiative des Innenministeriums wird die Verwaltung das bewegliche Vermögen übernehmen, das der Tschechischen Republik im Rahmen der humanitären Hilfe in Krisenzeiten gespendet wird. Ab dem Zeitpunkt, zu dem sie übernommen wird, ist die Verwaltung für dieses Eigentum verantwortlich und enthält sie gemäß ihrem Zweck in die jeweilige Kategorie der Materialreserven.
(2) Während des Krisenzeitraums wird die Verwaltung des in Absatz 1 genannten Vermögens gemäß den Anforderungen des Innenministeriums durchgeführt.
§ 4
(1) Die materiellen Reserven des Staates sind zweckdienlich in konkrete Reserven aufgeteilt, Reserven mobilisieren, Notbestände und Bestände für humanitäre Hilfe.
(2) Die Materialreserven bestehen aus ausgewählten Rohstoffen, Materialien, Halbzeugen und Produkten. Sie sollen die Verteidigung und Verteidigung des Staates gewährleisten, die Folgen von Krisensituationen beseitigen und die vitalen wirtschaftlichen Interessen des Staates schützen.
(3) Die Mobilisierungsreserven bestehen aus ausgewählten Rohstoffen, Materialien, Halbzeugen, Maschinen und sonstigen Immobilien, die für die Bereitstellung von Mobilisierungsgütern bestimmt sind. 2)
(4) Kontingenzbestände bestehen aus ausgewählten Grundmaterialien und Erzeugnissen, die die erforderlichen Vorräte (2a) für die Unterstützung der Bevölkerung, der Notdienste und der Feuerwehren nach der Notstandserklärung, 2b) für das Notmanagementsystem (2c) gewährleisten sollen, das in üblicher Weise nicht gewährleistet werden kann und für materielle humanitäre Hilfe im Ausland (2d) bereitgestellt wird.
(5) Die Bestände für humanitäre Hilfe bestehen aus ausgewählten Grundstoffen und Produkten, die nach der Erklärung der Krisensituationen zur freien Versorgung der betroffenen Person bestimmt sind.
(6) Die Schaffung materieller staatlicher Reserven ist Teil der Krisenpläne.
§ 4a
Die Verwaltung kann im Rahmen der Notfallauflösung (4) die wesentlichen Bestandteile des integrierten Rettungssystems(4) bei der Durchführung von Rettungs- und Liquidationsarbeiten (4) oder bei der Erfüllung der Bevölkerungsschutzaufgaben (4) in dem Maße vorsehen, wie die staatliche materielle Reserve durch ihre freie Nutzung erforderlich ist. Die Verwaltung kann dies nur auf Antrag des Innenministeriums, der Regionalbehörde oder der Feuerwehr der Region tun. Nach Abschluss der Rettungs- und Liquidationsarbeit oder der Erfüllung der Aufgaben des Schutzes der Bevölkerung müssen die nicht genutzten staatlichen materiellen Reserven des Boards zurückgegeben werden. Die verwendeten Zustandsreserven müssen durch die bereitgestellte integrierte Rettungssystemkomponente ersetzt werden. Die Bestimmungen des § 14 (7), § 19 Abs. 1 Abs. 19b, 19c, 21 bis 23 und 27 des Gesetzes über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und deren Präsenz in den Rechtsbeziehungen (1b) gelten nicht.
§ 4b
(1) Die Regierung entscheidet auf Vorschlag des Präsidenten der Verwaltung über die Verwendung materieller staatlicher Reserven nach Beendigung der Krise, um die Folgen der Krisensituation zu bewältigen, die Bereitstellung von grundlegenden Dienstleistungen durch kritische Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedereinziehung des von der Krise betroffenen Gebietes zu unterstützen.
(2) Die Verwaltung stellt auf Ersuchen der für diese Angelegenheit zuständigen zentralen Verwaltungsbehörde frei entgeltliche Materialreserven zur Verwendung zur Verfügung oder übermittelt sie an den Empfänger zum Verbrauch oder zur dauerhaften Nutzung, die die Verwaltungsbehörde, die örtliche Behörde, die wesentlichen Bestandteile des integrierten Rettungssystems, die kritische Infrastruktureinrichtung oder die tschechische Armee sein kann, um die Folgen der Krisensituation zu beseitigen und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedereinziehung des von der Krisensituation betroffenen Gebietes zu unterstützen.
(3) Das Abkommen mit der Verwendung von Notbeständen zur Bewältigung der Folgen der Krisensituation und zur Unterstützung der Wiederherstellung des von der Krisensituation betroffenen Gebietes wird vom Leiter des Zentralverwaltungsamts erteilt, nach dessen Antrag die Notbestände im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Verwaltung geschaffen wurden. Die Kontingenzbestände können den Begünstigten kostenlos zur Verfügung gestellt werden, was die Verwaltung, die örtliche Behörde, die wesentlichen Bestandteile des integrierten Rettungssystems oder der tschechischen Armee sein kann. Die bereitgestellten Notbestände werden vom Begünstigten der natürlichen oder juristischen Person oder Organisation des Staates kostenlos gewährt.
(4) Der Präsident der Verwaltung kann auf Ersuchen des Präsidenten oder des Bürgermeisters der Gemeinde mit erweitertem Umfang beschließen, für humanitäre Hilfe oder für den Transfer zum Verbrauch kostenlose Bestände für humanitäre Hilfe zu liefern, um die Folgen der Krisensituation zu beseitigen und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erholung des von der Krisensituation betroffenen Gebietes zu unterstützen. Die Lager für humanitäre Hilfe können dem Skipper oder Bürgermeister der Gemeinde mit erweitertem Umfang zur Verfügung gestellt werden, die ihre Zuweisung an natürliche Personen gewährleisten.
(5) Die mit Ausnahme der verzehrten staatlichen materiellen Reserven werden dem Empfänger innerhalb von 60 Tagen nach Aufhebung der Krise zurückgegeben. Nach diesem Zeitraum ist der Begünstigte berechtigt, die staatlichen materiellen Reserven nur auf der Grundlage eines mit der Verwaltung geschlossenen Vertrages oder gegebenenfalls mit der Verwaltung auf der Grundlage der von der Regierung festgelegten Bedingungen zu nutzen. Der Vertragsentwurf oder die Registrierung wird von der Verwaltung auf der Grundlage eines vom Begünstigten eingereichten Antrags erstellt. Ergibt der Begünstigte den Antrag nicht innerhalb dieses Zeitraums, so ist die Verwendung der staatlichen materiellen Reserven eine unbefugte Nutzung der Vermögenswerte, denen die Verwaltung zusteht. Bei Nichterfüllung der staatlichen materiellen Reserven werden die für die Verwaltung der Vermögenswerte des Staates geltenden Rechtsvorschriften eingehalten.
(6) Für die Anwendung und Bereitstellung von staatlichen materiellen Reserven, die die Folgen der Krisensituation ansprechen und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des von der Krisensituation betroffenen Gebietes unterstützen (5), sind die Bestimmungen des § 14 (7), § 19 Abs. 1, § 19b, 19c, 21 bis 23 und 27 des Gesetzes über Vermögenswerte der Tschechischen Republik und dessen Darstellung in Rechtsbeziehungen (1b) nicht anwendbar.
§ 4c
Die Verwaltung kann im Rahmen der Durchführung von Nottiermaßnahmen (6) oder im Rahmen der Schlachtung oder Tötung einer größeren Anzahl von Tieren bei Krankheit, Erschöpfung oder Verletzung (7) der staatlichen Veterinärverwaltung in dem erforderlichen Umfang die erforderliche staatliche materielle Reserve in Form ihrer freien Verwendung vorsehen. Die Verwaltung kann dies nur auf Antrag des Landwirtschaftsministeriums tun. Nach Abschluss von Tätigkeiten im Rahmen von Nottiermaßnahmen (6) oder Schlachtung oder Tötung von mehr als einem Tier bei Krankheit, Erschöpfung oder Verletzung (7) sind die nicht genutzten nationalen Materialreserven der Kommission zurückzugeben. Die verbrauchten staatlichen materiellen Reserven müssen durch die staatliche Veterinärbehörde ersetzt werden. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7, § 19 Abs. 1, § 19b und 19c des Gesetzes über das Eigentum der Tschechischen Republik und dessen Vertretung in Rechtsbeziehungen (1b) finden nicht Anwendung.
§ 4d
Die Verwaltung kann auf Ersuchen des Landwirtschaftsministeriums oder des Umweltministeriums im Zusammenhang mit der Erklärung der Wasserknappheit (8) Notfallvorräte für die Bedürfnisse der Verwaltungsbehörden, der örtlichen Behörde oder der Feuerwehr in dem durch ihre freie Nutzung erforderlichen Umfang liefern. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7, § 19 Abs. 1, § 19b, 19c und 27 des Gesetzes über das Eigentum der Tschechischen Republik und dessen Darstellung in Rechtsbeziehungen (1b) gelten nicht. Die bereitgestellten Notbestände werden vom Begünstigten innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Lieferung zurückgegeben. Nach diesem Zeitraum ist der Begünstigte berechtigt, die Notbestände nur auf der Grundlage eines mit der Verwaltung oder gegebenenfalls mit dem Verwaltungsrat geschlossenen Vertrags zu nutzen. Der Vertragsentwurf oder die Registrierung wird von der Verwaltung auf der Grundlage eines vom Begünstigten eingereichten Antrags erstellt. Beantragt der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums keinen Antrag, so ist die Verwendung von Kontingenzbeständen die unbefugte Nutzung des Vermögens, dem die Verwaltung zu verwalten hat. Bei Nichterfüllung der Notbestände werden die Rechtsvorschriften über die Vermögensverwaltung des Staates verfolgt.
§ 4e
Die Verwaltung kann bei der Bestellung von Notmaßnahmen im Falle einer Epidemie oder des Risikos ihres Auftretens Folgendes vorsehen:
a) die öffentliche Gesundheitsbehörde (9) oder
b) eine staatliche Beitragsorganisation, die ein Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen ist (10);
in dem Maße, wie die staatliche materielle Reserve in Form ihrer freien Nutzung erforderlich ist. Die Verwaltung kann dies nur auf Antrag des Gesundheitsministeriums tun. Nach Abschluss der Dringlichkeitsmaßnahmen im Falle einer Epidemie oder der Gefahr ihres Auftretens müssen die nicht genutzten staatlichen materiellen Reserven der Kommission zurückgegeben werden. Die verzehrten staatlichen materiellen Reserven müssen durch eine zentrale Verwaltung ersetzt werden, in deren Rahmen die im ersten Satz genannten Stellen fallen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7, § 19 Abs. 1, § 19b und 19c des Gesetzes über das Eigentum der Tschechischen Republik und dessen Vertretung in Rechtsbeziehungen (1b) finden nicht Anwendung.
§ 4f
Die Verwaltung kann die wesentlichen Bestandteile des integrierten Rettungssystems bei der Durchführung von Rettungs- und Liquidationsarbeiten oder bei der Erfüllung der Aufgaben des Schutzes der Bevölkerung in dem Maße vorsehen, wie dies im Rahmen des Notfallmanagements der Fall ist. Die Verwaltung kann dies nur auf Antrag des Ministeriums für Industrie und Handel tun. Nach Abschluss der Rettungs- und Liquidationsarbeit oder der Erfüllung der Aufgaben des Schutzes der Bevölkerung müssen die nicht genutzten staatlichen materiellen Reserven des Boards zurückgegeben werden. Die verwendeten Zustandsreserven müssen durch die bereitgestellte integrierte Rettungssystemkomponente ersetzt werden. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7, § 19 Abs. 1, § 19b, 19c, 21 bis 23 und § 27 des Gesetzes über das Eigentum der Tschechischen Republik und dessen Darstellung in Rechtsbeziehungen gelten nicht.
§ 4g
Die Verwaltung kann im Zusammenhang mit der Durchführung der Restaurierung der Stromversorgung im Notfall oder im Notfall kritische Infrastruktureinrichtungen mit dem erforderlichen Umfang der greifbaren Reserve des Staates in Form kostenlos zur Verfügung stellen. Die Verwaltung kann dies nur auf Antrag des Ministeriums für Industrie und Handel tun. Nach Beendigung der Not- oder Notverhütung müssen die ausstehenden nationalen Materialreserven des Boards zurückgegeben werden. Die verbrauchten Staatsreserven müssen durch die kritische Infrastruktur ersetzt werden, der sie zur Verfügung gestellt wurden.
§ 4h
Die Verwaltung kann bei der Bestellung von Notmaßnahmen im Falle einer Epidemie oder des Risikos einer Epidemie dem Kreis den erforderlichen Umfang der greifbaren Reserve des Staates in Form von unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Verwaltung kann dies nur auf Antrag des zuständigen Kreises und der Entscheidung des Leiters des Zentralverwaltungsamts tun, auf deren Grundlage die materiellen Reserven des Staates geschaffen wurden. Nach Abschluss der Dringlichkeitsmaßnahmen im Falle einer Epidemie oder der Gefahr ihres Auftretens müssen die nicht genutzten staatlichen materiellen Reserven der Kommission zurückgegeben werden. Die verzehrten staatlichen materiellen Reserven müssen durch die Region ersetzt werden, in der sie bereitgestellt wurden. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7, § 19 Abs. 1, § 19b, 19c, 21 bis 23 und § 27 des Gesetzes über das Eigentum der Tschechischen Republik und dessen Darstellung in Rechtsbeziehungen gelten nicht.
§ 4i
Die Verwaltung kann die Dienste der tschechischen Polizei in dem erforderlichen Umfang des staatlichen Materialschutzes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben zur Sicherstellung der internen Ordnung und Sicherheit durch ihre freie Nutzung bereitstellen. Die Verwaltung kann dies nur auf Antrag des Innenministeriums tun. Nach Abschluss der Aufgaben zur Gewährleistung der internen Ordnung und Sicherheit müssen die nicht genutzten staatlichen materiellen Reserven des Boards zurückgegeben werden. Die verbrauchten staatlichen materiellen Reserven müssen durch die tschechische Polizei ersetzt werden. Die Paragraphen 14 (7), 19 (1), 19b und 19c des Gesetzes über das Eigentum der Tschechischen Republik und dessen Darstellung in den Rechtsbeziehungen sind nicht anwendbar.
§ 4j
Die Verwaltung kann auf Ersuchen der zuständigen zentralen Verwaltungsbehörde, die für die Behandlung einer erheblichen Störung bei der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen zuständig ist, der kritischen Infrastruktureinrichtung in ihrer materiellen Kapazität, soweit erforderlich, die Kontingenzbestände in Form von unentgeltlichen Leistungen zur Verfügung stellen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7, § 19 Abs. 1, § 19b, 19c und 27 des Vermögensgesetzes der Tschechischen Republik und dessen Darstellung in Rechtsbeziehungen sind nicht anwendbar. Die vom Begünstigten bereitgestellten Notlieferungen werden unverzüglich nach einer erheblichen Verletzung der Erbringung der wesentlichen Dienstleistung durch die Behörde zurückgegeben oder ersetzt, spätestens jedoch 60 Tage nach ihrer Lieferung. Nach diesem Zeitraum ist der Begünstigte berechtigt, die Notbestände zu verwenden, die nur mit der Vereinbarung der betreffenden zentralen Verwaltungsbehörde auf der Grundlage eines mit der Verwaltung geschlossenen Vertrages oder gegebenenfalls der mit der Verwaltung (1b) ausgestellten Registrierung versehen sind. Der Vertragsentwurf oder die Registrierung wird von der Verwaltung auf der Grundlage eines vom Begünstigten eingereichten Antrags erstellt. Die Paragraphen 14 (7), 19 (1), 19b und 19c des Gesetzes über das Eigentum der Tschechischen Republik und dessen Darstellung in den Rechtsbeziehungen sind nicht anwendbar. Beantragt der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums keinen Antrag, so ist die Verwendung von Kontingenzbeständen die unbefugte Nutzung des Vermögens, dem die Verwaltung zu verwalten hat. Bei Nichterfüllung der Notbestände werden die Rechtsvorschriften über die Vermögensverwaltung des Staates verfolgt.
§ 5
(1) Auf der Grundlage der Anforderungen der Krisenpläne erarbeitet die Verwaltung insbesondere Vorschläge für
a) eine Liste von Materialreserven, deren Mindestgrenze und Richtwert;
b) die Freigabe von Materialreserven und die Bedingungen für ihre Umsetzung;
c) die Ersetzung von greifbaren Reserven unter der Mindestgrenze, einschließlich der Festlegung der Bedingungen für seine Umsetzung.
(2) Der in Absatz 1 genannte Vorschlag wird von der Regierung genehmigt. Die Regierung unterrichtet das Parlament über diese Beschlüsse.
(3) Die Regierung kann die Verwaltung ermächtigen, Materialreserven über eine Mindestgrenze zu verkaufen oder zu entsorgen, die ihrem Zweck nicht dient. Sofern von der Regierung nichts anderes bestimmt ist, kann die Verwaltung eine Substitution von Materialreserven vornehmen, die die Mindestgrenze überschreiten.
§ 6
(1) Die staatlichen Reserven sind Eigentum des Staates, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten. Die Ausgaben für den Erwerb, die Reservierung, den Schutz und die Lagerung sind dem Staatshaushalt zu entrichten. Die Verwaltung kann auch die Einnahmen für den Verkauf der materiellen Reserven des Staates verwenden, um die Ausgaben für den Erwerb und die Reservierung der materiellen Reserven des Staates bei ihrer Ersetzung und dem Austausch zu decken. Diese Einnahmen sind bis zum nächsten Jahr übertragbar und sind nicht staatliche Einnahmen.
(2) Die Verwaltung koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Interventionsfonds für die Landwirtschaft die Mengen und Termine der Aufstockung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel in materiellen Reserven und deren Freilassung für Inlands- und Ausfuhrzwecke.
(3) Staatliche materielle Bestimmungen sind auch Waren oder Tiere, die die Verwaltung bei ihrem Inhaber unter einem schriftlichen Vertrag und im Gegenzug zur Zahlung behält; im Vertrag kann der Preis nur bis zu dem an Ort und Zeit üblichen Betrag ausgehandelt werden. Diese Materialreserven werden als Vermögenswerte der Tschechischen Republik mit der Verantwortung für die Verwaltung angesehen. § 12 Absatz 4 des Ersten Gesetzes über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Vertretung in den Rechtsbeziehungen gilt nicht.
§ 6a
(1) Die Verwaltung führt Qualitäts- und Mengenkontrollen der staatlichen materiellen Reserven durch.
(2) Die geprüfte Person ist der Protektor oder gegebenenfalls die dritte Person, die dem Protektor oder dem Besitzer des reservierten Gegenstands oder Tieres Schutzleistungen erbringt.
(3) Kann der Zweck der Inspektion nicht anderweitig erreicht werden, so ist die Verwaltung berechtigt, im Falle eines angemessenen Verdachts auf einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung dieses Gesetzes, den Zugang zu den Gebäuden, Grundstücken und anderen Räumlichkeiten, einschließlich der Eröffnung von geschlossenen Gebäuden oder Räumlichkeiten, die von einer kontrollierten Person gehört oder anderweitig unmittelbar mit der Ausübung in Verbindung stehen und der Kontrolle unterliegen, zu veranlassen; Dies gilt nicht, wenn ein Haus von einer kontrollierten Person gehört oder verwendet wird und gleichzeitig nicht für das Geschäft verwendet wird.
(4) Die Verwaltung gewährleistet das Vorhandensein einer unparteiischen Person bei der Durchführung der in Absatz 3 genannten Kontrollen; dies gilt nicht, wenn die Gefahr einer Verzögerung besteht.
(5) Nach Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 3 ist die Verwaltung erforderlich, um den Bau, das Grundstück oder andere Räumlichkeiten gegen den Eingang anderer Personen zu gewährleisten. Ist ihr Inhaber dem Board bekannt, so unterrichtet er ihn über die unverzüglich durchgeführte Inspektion.
§ 7
(1) Eine natürliche, juristische oder geschäftliche natürliche Person begeht eine Straftat, indem sie das Eigentum, dem die Verwaltung zu verwalten ist, missverwendet.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Straftat kann eine Geldbuße verhängt werden, bis
a) 1 000 000 CZK, wenn von einer natürlichen Person begangen, oder
b) 5 000 000 CZK, wenn es von einer natürlichen juristischen oder geschäftlichen Person begangen wird.
(3) Die in Absatz 1 genannte Zuwiderhandlung wird von der Verwaltung bearbeitet.
§ 8
Die gesetzliche Maßnahme des Nationalversammlungsbüros Nr. 69 / 1964 Slg. auf dem Board of State Material Provisions wird aufgehoben.
§ 9
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.
1) Gesetz Nr. 241 / 2000 Slg. über wirtschaftliche Maßnahmen für Krisensituationen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
(1a) Gesetz Nr. 189 / 1999 Slg., über die Notölbestände, über den Umgang mit Ölnotfällen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über Notölbestände).
(1a) Gesetz Nr. 189 / 1999 Slg., über die Notölbestände, über den Umgang mit Ölnotfällen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über Notölbestände).
1b) Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Darstellung in Rechtsbeziehungen, geändert.
2) Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes Nr. 241 / 2000 Slg. über wirtschaftliche Maßnahmen für Krisensituationen und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze.
2a) § 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 241 / 2000 Coll.
2b) § 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 241 / 2000 Coll.
2c) § 10 bis 12 des Gesetzes Nr. 241 / 2000 Coll.
2d) Gesetz Nr. 151 / 2010 Coll., über die Zusammenarbeit im Bereich der Außenentwicklung und Humanitär Beihilfen im Ausland und zur Änderung der entsprechenden Gesetze.
4) Gesetz Nr. 239 / 2000 Coll., auf einem integrierten Rettungssystem und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
5) Gesetz Nr. 240/2000 Slg., über das Krisenmanagement und zur Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz), geändert.
6) Artikel 54 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., über Tierpflege und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert.
7) Artikel 5b Absatz 1 des Gesetzes Nr. 246/1992 Slg., zum Schutz von Tieren vor Missbrauch, geändert.
8) Gesetz Nr. 254 / 2001 Slg., über Gewässer und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert.
9) § 78 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze.
10) Gesetz Nr. 372 / 2011 Slg., über Gesundheitsdienste und Bedingungen der Bestimmungen, geändert.
11) Gesetz Nr. 266 / 2025 Coll., über die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktureinrichtungen und über die Änderung der verwandten Gesetze (Kritisches Infrastrukturgesetz).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 97/1993 Slg. über die Zuständigkeit der Verwaltung staatlicher Materialreserven
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.1993
In Kraft seit15.03.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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