Regierungsverordnung Nr. 96 / 2016 Coll.

Regierungsverordnung auf Vergnügen Handwerk und Jet Roller

Gültig Verordnung In Kraft seit 15.04.2016
KAPITEL
Regierungsverordnung
vom 16. März 2016
auf Freizeitboot und Wasserroller
Die Regierung bestellt gemäß den §§ 4, 5 (1), (2) und (5), 6 (2) bis (4), 7, 8 (2), 4 und 5, 9 (2), 11, 12, 14 (2), 15 (1) und (2), 34 (2) bis (4), 35 (2), 37 (2) und 50 (5) des Gesetzes Nr. 90 / 2016 Slg. über die Konformitätsbewertung spezifizierter Produkte bei der Bereitstellung auf dem Markt (nachstehend „Gesetz“):
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung führt die betreffende Verordnung der Europäischen Union1 durch und sieht vor
a) Anforderungen an Schiffe, deren Bauteile und Antriebsaggregate;
b) die Methode der Konformitätsbewertung;
c) die Bedingungen und Regeln für die Erstellung der EU-Konformitätserklärung und die Festlegung der CE-Kennzeichnung;
d) die Verfahren für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und
e) Einzelheiten der Tätigkeiten der Wirtschaftsbeteiligten und notifizierten Stellen in der Konformitätsbewertung.
§ 2
Produkt zur Konformitätsbewertung
(1) Das Erzeugnis, das für die Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung bestimmt ist, ist:
(a) ein Freizeitschiff, ein teilweise abgeschlossenes Freizeitschiff und ein Freizeitschiff, das einer großen Änderung unterliegt;
b) einen Jetski, einen teilweise fertiggestellten Jetski und einen Jetski, der großen Modifikationen ausgesetzt ist,
c) Teil eines separat auf den Markt gebrachten Schiffes,
1. Geräte zum Schutz von eingebauten und Heckbenzinmotoren und Kraftstofftanks vor ungewollter Zündung;
2. eine Vorrichtung zum Schutz vor Beginn des Anhängermotors beim Einschalten des Getriebes,
3. Lenkrad, Lenkmechanismus und System von Steuerseilen,
4. einen Kraftstofftank, der für die feste Installation und einen Kraftstoffschlauch ausgelegt ist, oder
5. Oberlicht und vorgefertigte Passage,
d) eine Antriebsmaschine, die
1. auf oder innerhalb eines Schiffes installiert oder installiert sein sollen;
2. auf oder innerhalb des Schiffes installiert und einer größeren Änderung unterworfen.
(2) Das Produkt ist nicht
a) ein vom Hersteller benanntes Schiff, das vom Hersteller ausschließlich für den Renn- und Ruderbetrieb bestimmt und für das Training bestimmt ist;
b) ein vom Hersteller für nicht-sportliche oder Freizeitzwecke entworfener Roller;
c) Kanus und Kajaks, konstruiert und gebaut, um nur durch menschliche Kraft, Gondel und Pedal angetrieben werden;
(d) Surfen,
e) ein ursprüngliches historisches Schiff, das vor 1950 entworfen und hergestellt wurde, und dessen einziges Replikat, das überwiegend aus Originalmaterialien besteht und nicht, wenn es als solches vom Hersteller gekennzeichnet ist,
f) ein Prüfgefäß, bei dem neue technische Kenntnisse im Bau oder in der Produktionstechnik überprüft werden, es sei denn, es wird vermarktet;
g) ein Schiff und ein Triebwerk, die für seinen eigenen Gebrauch hergestellt werden, sofern sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf den Markt der Europäischen Union gebracht werden;
(h) ein für die Beförderung von Fahrgästen im Rahmen des ausländischen Wassertransports zugelassenes Schiff;
(i) ein Tauchschiff;
(j) Hovercraft;
(k) Schiffe mit Flügeln;
(l) ein Dampfkessel mit einer externen Verbrennungsanlage für Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas;
(m) ein Kraftfahrzeug, ein Rad oder ein Riemen, das sowohl an Wasser als auch an Land betrieben werden kann;
(n) eine Antriebsmaschine, die auf einem Schiff oder einem Kraftfahrzeug gemäß den Buchstaben a, f, h, i, j, k und m installiert ist, und
(o) der ursprüngliche historische Triebwerksmotor und seine individuelle Nachbildung, hergestellt nach Konstruktion von vor 1950, nicht massiv hergestellt und auf dem in e) oder g genannten Schiff installiert.
§ 3
Technische Anforderungen
(1) Die wesentlichen technischen Anforderungen, die das Erzeugnis erfüllen muss, sind in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die vorgeschriebenen Anforderungen müssen nicht durch ein auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen präsentiertes Produkt erfüllt werden, sofern klar und deutlich angegeben ist, dass es die festgelegten Anforderungen nicht erfüllt und nicht auf dem Markt zur Verfügung gestellt oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb genommen werden darf, bis die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleistet ist.
§ 4
Technische Dokumentation
(1) Die technischen Unterlagen enthalten:
a) eine Beschreibung des Erzeugnisses;
b) technische Daten über das Produkt, insbesondere die konzeptionelle Gestaltung, die Ergebnisse der Berechnungen über die Produktgestaltung, Zeichnungen und Diagramme der Bauteile, Baugruppen und Schaltungen;
c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zur Beurteilung der Zeichnungen, Diagramme und des Betriebs des Produkts erforderlich sind;
d) eine Liste harmonisierter Normen, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union Bezug genommen wurde, sofern diese Normen ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der technischen Lösungen, die für die Erfüllung der technischen Anforderungen ausgewählt wurden, sofern diese Normen nicht angewandt wurden;
e) die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und anderer relevanter Daten für den Prozess der Überprüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den wesentlichen technischen Anforderungen;
f) Prüfberichte oder Berechnungen über die Stabilität des Schiffes gemäß Anhang 1 Teil A Nummer 3.2 und den Aufzug gemäß Teil A Nummer 3.3;
g) Prüfberichte über die Abgasemissionen, die die Einhaltung von Anhang 1 Teil B Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung belegen;
(h) Prüfberichte zur Geräuschemission, die die Einhaltung von Anhang 1 Teil C Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung belegen, und
— andere Daten, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung des Produkts mit den wesentlichen technischen Anforderungen nachzuweisen.
(2) Die Aufbewahrungsfrist der technischen Akte beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen oder, im Falle eines privaten Einführers, 10 Jahre ab dem Eingang des Erzeugnisses.
§ 5
Informationen, Kontakt- und Identifikationsdaten und Bedienungsanleitung
(1) Die Produktinformations- und Identifikationsdaten sind die Typ-, Chargen- oder Seriennummernnummer oder andere Angabe, die eine eindeutige Identifizierung des Produkts ermöglicht.
(2) Die Identifizierungs- und Kontaktdaten sind der Name oder die eingetragene Marke und die Lieferadresse des Herstellers oder Importeurs, bei dem der Hersteller oder Importeur kontaktiert werden kann.
(3) Die Anweisungen und Sicherheitsinformationen, die dem Produkt beigefügt sind, sind in der Bedienungsanleitung enthalten, deren Angaben in Anhang 1 Teil A Nummer 2.5, Teil B, Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
§ 6
Zusätzliche Tests und Produktaufzeichnungen
(1) In Fällen, in denen ein Erzeugnis vermutet wird, dass ein Risiko für Leben, Gesundheit oder die Umwelt besteht, führen der Hersteller und Importeur Prüfungen an Produktproben und anderen notwendigen Untersuchungen über auf dem Markt zur Verfügung gestellte Produkte durch. Die Prüfungen an Mustern von Erzeugnissen oder anderen Untersuchungen werden so durchgeführt, wie dies zur Bestätigung oder Widerlegung des vermuteten Vorkommens erforderlich ist.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen behalten der Hersteller und der Einführer Aufzeichnungen über nichtkonforme Produkte und Produkte, die aus dem Verkehr gezogen werden. Dieses Register muss mindestens Folgendes enthalten:
a) Informationen und Identifizierungsdaten über das nicht-konforme oder zurückgenommene Produkt;
b) das Datum der Prüfung oder Untersuchung der Ware;
c) eine Beschreibung des vom Produkt gemeldeten Mangels und
d) die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(3) Der Hersteller und der Einführer unterrichten die Händler, denen sie die Waren über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tatsachen geliefert haben.
§ 7
Händlerverfahren
Der Verteiler hat stets zu überprüfen, ob
a) das Erzeugnis die CE-Kennzeichnung trägt;
b) dem Erzeugnis eine Konformitätserklärung beigefügt ist,
c) das Produkt wird von einer Bedienungsanleitung in der tschechischen Sprache begleitet; und
d) dem Erzeugnis die in Artikel 5 vorgesehenen Angaben beigefügt sind.
§ 8
Zeitpunkt der Identifizierung der Betreiber
(1) Der Zeitraum, für den die Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag der zuständigen Aufsichtsbehörden den Wirtschaftsbeteiligten identifizieren, der das Produkt geliefert hat oder ihm das Produkt geliefert hat, beträgt 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware.
(2) Der Zeitraum, für den ein privater Einführer auf Antrag der zuständigen Aufsichtsbehörden den Wirtschaftsbeteiligten, der die Ware an ihn geliefert hat, identifiziert, beträgt 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware.
§ 9
Konformitätsbewertung
Das Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte mit grundlegenden technischen Anforderungen ist in Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt.
§ 10
EU-Konformitätserklärung
(1) Die EU-Konformitätserklärung wird erstellt und eine Kopie davon an alle Erzeugnisse mit Ausnahme von teilweise abgeschlossenen Schiffen beigefügt.
(2) Die EU-Konformitätserklärung enthält die Angaben in Anhang 3 dieser Verordnung und die Angaben in den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen gemäß Anhang 2 dieser Verordnung.
(3) Die Aufbewahrungsfrist der EU-Konformitätserklärung beträgt 10 Jahre, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde.
§ 11
Erklärung des Herstellers oder Importeurs des teilweise ausgefüllten Schiffes
Die Erklärung des Herstellers oder Importeurs des teilweise ausgefüllten Schiffes enthält:
a) Name und Anschrift des Herstellers;
b) Name und Anschrift des Vertreters des in der Europäischen Union niedergelassenen Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
c) eine Beschreibung des teilweise abgeschlossenen Schiffes;
d) eine Erklärung, in der festgestellt wird, dass ein teilweise ausgefülltes Schiff
1. die wesentlichen technischen Anforderungen an den Demontagezustand des Schiffes erfüllen, einschließlich einer Liste der harmonisierten Normen, auf die die Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder der Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konformität im Demontagezustand des Schiffes erklärt wird; und
2. ist von einem anderen Hersteller auszufüllen.
§ 12
Regeln zur Befestigung der CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung ist an einem Produkt mit Ausnahme eines teilweise abgeschlossenen Schiffes zu befestigen, das den wesentlichen technischen Anforderungen entspricht und für das die Einhaltung durch das Konformitätsbewertungsverfahren überprüft wurde.
(2) Ist es bei einem Teil eines Schiffes nicht möglich, die CE-Kennzeichnung aufgrund ihrer Größe oder Art unmittelbar an den Teil des Schiffes zu befestigen, so ist die CE-Kennzeichnung an der Verpackung und an den ihm beigefügten Dokumenten zu befestigen. Bei einem Schiff ist die CE-Kennzeichnung auf dem Etikett des Herstellers zu befestigen, das separat von der Schiffskennnummer angebracht ist. Bei einem Antriebsmotor ist die CE-Kennzeichnung am Motor zu befestigen.
§ 13
Formale Mängel
Ein formaler Mangel, dessen Nichtentfernung es der Aufsichtsbehörde ermöglicht, über die Annahme der einschlägigen Schutzmaßnahmen zu entscheiden, gilt als Mangel, bestehend aus:
a) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht oder im Gegensatz zu dieser Verordnung angebracht;
b) die Konformitätserklärung oder die Erklärung des Herstellers des Triebwerks oder des Betreibers der Motorenmodifikation ist gemäß dieser Regelung nicht erstellt worden;
c) die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder unvollständig sind;
d) Identifizierung und Kontaktdaten wurden nicht angegeben oder falsche oder unvollständige Daten vorliegen oder
e) Eine weitere formale Anforderung nach § 6 oder § 8 des Gesetzes ist nicht erfüllt.
§ 14
Übergangsbestimmungen
Produkte, die den Anforderungen der Regierungsverordnung Nr. 174 / 2005 Coll. entsprechen, mit technischen Anforderungen an Freizeitfahrzeuge und deren ausgewählte Teile, für Wasserroller und Antriebsmotoren von Freizeitfahrzeugen und Wasserroller, wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, können weiterhin
a) auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden; oder
b) vor dem 18. Januar 2017 in Betrieb genommen werden.
§ 15
Aufhebung
Die Regierungsverordnung Nr. 174 / 2005 Coll., die technische Anforderungen an Freizeitfahrzeuge und deren ausgewählte Teile, für Jetskis und Antriebsmaschinen für Freizeitfahrzeuge und für Jetskis festlegt, wird aufgehoben.
§ 16
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Verkehr:
Ing.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 96/2016
Grundlegende technische Anforderungen
A. Technische Anforderungen an Design und Design von Produkten
1. Designkategorien von Schiffen
1.1 Die Auslegungskategorien des Schiffes sind im Sinne dieser Verordnung wie folgt definiert:
(a) Das in der Designkategorie A enthaltene Reisehandwerk gilt als ein Schiff, das für Windkraft ausgelegt ist, das den Grad 8 nach Beaufort-Skala und eine signifikante Wellenhöhe übersteigen kann, die 4 m überschreiten kann, jedoch ungewöhnliche Klimabedingungen, insbesondere Sturm, Sturm, Hurrikane, Tornados und außergewöhnliche Bedingungen auf See oder gefährliche Wellen, ausgenommen.
b. Ein in die Designkategorie B eingestuftes Freizeitschiff gilt als ein Schiff, das für Windkraft bis zum Grad 8 nach Beaufort und einer erheblichen Wellenhöhe von bis zu 4 m ausgelegt ist.
c) Ein in die Auslegungskategorie C klassifiziertes Schiff gilt als konstruiert für Windkraft erreicht Grad 6 gemäß der Beaufort-Skala und einer signifikanten Wellenhöhe von bis zu 2 m.
d) Schiff in der Auslegungskategorie D gilt als ein Schiff, das für Windkraft bis zur Höhe von 4 und eine signifikante Wellenhöhe von bis zu 0,3 m ausgelegt ist, mit gelegentlichen Wellen von bis zu 0,5 m.
Konstrukční kategorieSíla větru
(Beaufortova stupnice)
Významná výška vln
(H ⅓, m)
Anad 8nad 4
Bdo 8 včetnědo 4 včetně
Cdo 6 včetnědo 2 včetně
Ddo 4 včetnědo 0,3 včetně
1.2 Die Schiffe aller Baukategorien müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie diesen Parametern in Bezug auf Stabilität, Aufzug und andere ähnliche Anforderungen gemäß diesem Anhang standhalten und gute Manövrierfähigkeiten besitzen.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1 Jedes Schiff hat eine Kennnummer mit folgenden Angaben:
a) den Code des Landes, in dem der Hersteller ansässig ist;
b) den eindeutigen Code des Herstellers;
c) die einzigartige Seriennummer des Produkts,
e) das Jahr des Modells.
Die detaillierten Anforderungen an die Kennzeichnungsnummer des Schiffes sind in der einschlägigen harmonisierten Norm festgelegt.
2.2. Etikett des Schiffsherstellers
2.2.1. Jedes Schiff ist auf dem Etikett des Herstellers fest angebracht, das sich getrennt von der Kennzeichnungsnummer des Schiffes befindet und mindestens die folgenden Angaben trägt:
a) Name oder eingetragene Marke und Lieferadresse;
b) die CE-Kennzeichnung,
c) die Auslegungskategorie des Schiffes,
d) die vom Hersteller gemäß Absatz 3.6 empfohlene höchste Belastung, ausgenommen die Masse des Feststofftankinhalts; und
e) die Zahl der vom Hersteller empfohlenen Personen, für die das Schiff vorgeschlagen wird.
2.2.2. Bei einer Bewertung nach Artikel 34 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes enthalten die unter Buchstabe a genannten Daten Angaben Angaben zu der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt.
2.3 Schutz vor Overboard-Stürzen und Re-Boarding
Das Schiff ist so zu gestalten, dass das Risiko einer Überholung minimiert und die Rückführung des Schiffes erleichtert wird. Die Wiedereintrittsmittel sind für eine Person in Wasser ohne jegliche Hilfe zugänglich und anwendbar.
2.4 Ansicht von der Hauptlenkstellung
Bei Freizeitfahrzeugen bietet die Hauptlenkstellung des Schiffes unter normalen Betriebsbedingungen einen guten vielseitigen Blick auf den Steuermann.
2.5. Bedienungsanleitung
Das Benutzerhandbuch enthält alle für die sichere Verwendung des Produkts erforderlichen Informationen, wobei insbesondere auf Einstellungen, Wartung, ordnungsgemäßen Betrieb, Risikoprävention und Risikomanagement zu achten ist.
3. Festigkeit und Konstruktionsanforderungen
3.1 Baugewerbe
Die Auswahl und Kombination der Materialien des Schiffes und seines Aufbaus stellt sicher, dass das Schiff in jeder Hinsicht ausreichend fest ist, insbesondere hinsichtlich der Auslegungskategorie des Schiffes und der vom Hersteller gemäß Absatz 3.6. empfohlenen Höchstlast.
3.2. Gefäßstabilität und freie Flanke
Das Schiff muss eine ausreichende Stabilität und freie Flanke aufweisen, die der Konstruktionskategorie des Schiffes entspricht und die vom Hersteller gemäß Absatz 3.6. empfohlene höchste Belastung aufweist.
3.3 Auspuff- und Schwimmfähigkeit
3.3.1. Das Schiff muss so ausgelegt sein, dass die Hubeigenschaften der Bauart des Schiffes und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Absatz 3.6. Alle Mobil-Mehrrumpf-Erholungsfahrzeuge, die ein Überdrehen gefährden, müssen einen ausreichenden Auftrieb haben, um in der invertierten Position auf der Oberfläche zu bleiben.
3.3.2 Schiffe mit einer Rumpflänge unter 6 Metern, die je nach ihrer Gestaltungskategorie anfällig für Überschwemmungen sind, sind mit geeigneten Schwimmmitteln ausgestattet, um nicht während der Überschwemmung zu sinken.
3.4 Hull, Deck und Überbauöffnungen
3.4.1 Die Öffnungen im Rumpf, Deck und Oberbau stören nicht die Struktur des Gefäßes und gewährleisten, wenn geschlossen, Dichtheit gegen die äußere Umgebung.
3.4.2 Windows, Oberlichter, Türen und Luken Luken widerstehen dem Wasserdruck wahrscheinlich aufgrund ihrer Lage ausgesetzt werden, sowie die lokale Belastung durch das Gewicht der Personen, die an Bord bewegt werden.
3.4.3. Armaturen, die den Wasserfluss in oder aus dem Rumpf unterhalb der Wasserlinie ermöglichen, der der vom Hersteller in Absatz 3.6 empfohlenen höchsten Belastung entspricht, müssen mit leicht zugänglichen Dichtungen ausgerüstet sein.
3.5 Heizung
3.5.1. Alle Schiffe sind so ausgelegt, dass das Risiko des Absinkens minimiert wird.
3.5.2 Besondere Aufmerksamkeit wird bei Bedarf gezahlt
(a) Cockpit und Waschbecken, die mit Selbstentwässerung oder anderen Mitteln ausgestattet sind, um zu verhindern, dass Wasser in das Innere des Schiffes gelangt;
b) den Verschluss der Belüftungseinrichtung; und
c) die Entfernung von Wasser durch Pumpen oder andere Mittel.
3.6 Höchste Belastung des Herstellers
Die vom Hersteller empfohlene Höchstlast zur Berücksichtigung der Kraftstoff-, Wasser-, Versorgungs-, Ausrüstungs- und Personenmasse, für die das Schiff ausgelegt ist, ist nach der Auslegungskategorie des Schiffes, seiner Stabilität und den Anforderungen an die Freiflanke, Hub und Flotation zu bestimmen.
3.7 Lagerung von Lebensraft
Alle Freizeitfahrzeuge der Kategorie A und B und Freizeitfahrzeuge der Kategorie C und D mit einer Rumpflänge von mehr als 6 Metern müssen eine oder mehrere Sitzplätze eines Lebensrafts oder Rafts von ausreichender Größe haben, um die vom Hersteller empfohlenen Personen zu tragen, für die das Freizeitfahrzeug ausgelegt ist. Diese Orte sind immer leicht zu speichern.
3.8 Fluchtweg
3.8.1. Alle Wohn-Mehrhüllen-Erholungsfahrzeuge mit einem Überrollrisiko ermöglichen eine einfache Flucht aus dem Schiff bei Überrollung. Ist in der invertierten Position ein Fluchtweg zu verwenden, so dürfen die Struktur des Schiffes, seine Stabilität und sein Auftrieb nicht gestört werden, unabhängig davon, ob sich das Freizeitschiff in seiner normalen oder invertierten Position befindet.
3.8.2. Jedes Wohn-Erholungsschiff kann leicht im Brandfall entkommen.
3.9 Anker, Heck und Schleppen
Alle Schiffe müssen unter Berücksichtigung ihrer Auslegung und ihrer Eigenschaften eine oder mehrere feste Positionen oder andere Mittel aufweisen, die durch die Kräfte, die auf das Be-, Binde- und Schleppen des Schiffes aufgebracht werden, sicher gehalten werden können.
4. Manövrierfähigkeit
Auch bei dem leistungsstärksten Antriebsmotor, für den das Schiff ausgelegt und gebaut ist, ist die Fähigkeit des Behälters zufriedenstellend. Bei allen Triebwerken ist die höchste Motorleistung in der Bedienungsanleitung anzugeben.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 96 / 2016 Coll., auf Vergnügen Handwerk und Wasserroller
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.03.2016
In Kraft seit15.04.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf