Verordnung des Finanzministeriums Nr. 94 / 1998 Coll.

Verordnung des Finanzministeriums über die Befreiung von Waren, die für die Bedürfnisse von Personen, die von Überschwemmungen betroffen sind, 1997 aus Einfuhrabgaben eingeführt wurden

Gültig In Kraft seit 30.04.1998
94.
Ordnung
Finanzministerium
vom 6. April 1998
über die Befreiung von Waren, die für die Bedürfnisse der von Überschwemmungen betroffenen Personen 1997 aus Einfuhrzöllen eingeführt wurden
Das Finanzministerium sieht gemäß § 191 und § 237 Abs. 1 des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 13/1993 Slg. das Zollgesetz in der durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 35/1993 Slg. und Gesetz Nr. 113/1997 Slg. geänderten Fassung vor (nachfolgend "Gesetz"):
Freier Verkehr
§ 1
(1) Die Zollstelle wird für den zollrechtlich freien Verkehr freigegeben, wobei die Einfuhrzölle, Baustoffe, Haushaltsgeräte und mechanische und andere Maschinen, Instrumente und Geräte, die für den Wiederaufbau, den Wiederaufbau oder die Reparatur von zerstörten oder beschädigten öffentlichen Versorgungseinrichtungen, Wohn- und Wirtschaftsgebäuden im betroffenen Gebiet und deren Neuinstallation bestimmt sind,
(a) für die Bedürfnisse der tschechischen Personen eingeführt werden (1), deren Eigentum 1997 von Überschwemmungen oder zum Nutzen davon betroffen war; und
b) nach Art und Menge, sie haben keinen gewerblichen Charakter und werden nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt; und
c) wurden von ausländischen Personen gespendet.2)
(2) Im Sinne dieses Erlasses sind Haushaltsgeräte elektrische Haushaltsgeräte, Kleidung, Haushaltswäsche, Möbel und andere Haushaltsgeräte.
§ 2
(1) Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte des Haushalts, die gemäß Abschnitt 1 unter Befreiung von den Einfuhrzöllen in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht werden, können bis zum 31. Dezember 1999 nur nach vorheriger Anmeldung an die Zollstelle geliehen, gemietet, entsorgt oder an andere Personen übertragen werden.
(2) Ist innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums die Maschinen, Instrumente, Geräte und Geräte des Haushalts für die Zwecke der Befreiung von den Einfuhrzöllen von der betreffenden Person geliehen, gepachtet, gestohlen oder an Personen übertragen worden, die zur Befreiung von den Einfuhrzöllen in Betracht kommen, so bleibt die Befreiung anwendbar, wenn die Waren von dieser Person für Zwecke verwendet werden, die die Gewährung von Befreiungen von den Einfuhrzöllen ermöglichen.
(3) Bei Verleih, Verleih, Veräußerung oder Übertragung von Maschinen, Werkzeugen, Apparaten und Geräten eines anderen als den in Absatz 2 genannten Haushalten bestimmt und wählt die Zollstelle aus diesen Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Geräten die zum Zeitpunkt ihrer Verleihung, Verleihung, Veräußerung oder Verbringung aus dem von der Zollstelle ermittelten oder anerkannten Zollwert anwendbaren Zölle.
Vorübergehende Einfuhrverfahren
§ 3
Die Zollstelle erlässt für das vorübergehende Einfuhrverfahren mit einer Gesamtbefreiung von Einfuhrzöllen, Maschinen und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau, den Wiederaufbau oder die Reparatur von zerstörten oder beschädigten öffentlichen Versorgungseinrichtungen, Wohn- und Wirtschaftsgebäuden im betroffenen Gebiet bestimmt sind,
(a) für die Bedürfnisse der tschechischen Personen eingeführt werden (1), deren Eigentum 1997 von Überschwemmungen oder zum Nutzen davon betroffen war; und
b) nach Art und Menge, sie haben keinen gewerblichen Charakter und werden nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt; und
c) im Ausland geliehen (2) und in Besitz bleiben.
§ 4
Eingeführte Maschinen und Geräte gemäß Artikel 3 werden wieder ausgeführt oder einer anderen zollrechtlich genehmigten Bezeichnung zugeordnet. 3)
§ 5
Ersatzteile, die in angemessenen Mengen zur Reparatur von Maschinen und Geräten eingeführt wurden, die bereits im Rahmen des vorübergehenden Einfuhrverfahrens mit vollständiger Entlastung eingeführt wurden, sind von den Einfuhrzöllen befreit.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und endet am 31. Dezember 1999.
Minister:
Ing. Pilip v. r.
1) § 2 b) ČNR-Gesetz Nr. 13 / 1993 Coll., Zollgesetz.
2) § 2 c) des ČNR-Gesetzes Nr. 13 / 1993 Coll.
3) § 2 (l) ČNR-Gesetz Nr. 13 / 1993 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums Nr. 94/1998 Slg. über die Befreiung von Waren, die für die Bedürfnisse der von Überschwemmungen betroffenen Personen 1997 von den Einfuhrzöllen eingeführt werden
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.1998
In Kraft seit30.04.1998
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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