Regierungsverordnung Nr. 93 / 2025 Coll.

Verordnung der Regierung über die Verwendung der Armee der Tschechischen Republik für Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz der Tschechischen Republik gegen die Gefahr der Einführung gefährlicher Maul- und Klauenseuche

Gültig In Kraft seit 03.04.2025
Inhalt
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 2. April 2025
über die Verwendung der Armee der Tschechischen Republik für Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz der Tschechischen Republik gegen die Gefahr der Einführung gefährlicher Maul- und Klauenseuche
Die Regierung bestellt gemäß § 14 Abs. 3, § 15 und § 16 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 219 / 1999 Slg., über die Streitkräfte der Tschechischen Republik, geändert:
§ 1
In der Zeit bis zum 31. Mai 2025 werden maximal 20 Soldaten im aktiven Dienst für Rettungsmaßnahmen aufgefordert, die Einführung von Maul- und Klauenseuche in der Tschechischen Republik zu verhindern.
§ 2
Der Verteidigungsminister bezeichnet Soldaten im aktiven Dienst, einschließlich militärischer Ausrüstung und Ausrüstung, um die in Abschnitt 1 genannten Aufgaben zu erfüllen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
1. Stellvertretender Ministerpräsident und Innenminister:
Mgr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 93 / 2025 Coll., über die Verwendung der Armee der Tschechischen Republik für Rettungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der Tschechischen Republik gegen das Risiko der Einführung gefährlicher Maul- und Klauenseuche
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.04.2025
In Kraft seit03.04.2025
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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